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   BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94   

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BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94 (https://dejure.org/1995,3730)
BSG, Entscheidung vom 25.07.1995 - 10 RKg 17/94 (https://dejure.org/1995,3730)
BSG, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 17/94 (https://dejure.org/1995,3730)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kindergeld für ein nichteheliches Kind einer deutschen Ehefrau eines Mitgliedes der NATO-Streitkräfte - Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, gegenüber dem der andere Elternteil nicht unterhaltspflichtig ist - Rückkehr nach Deutschland nach einem Umzug ins ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kindergeld für Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.03.1981 - 10/8b RKg 7/80

    Angehörige iS von Art 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nach der

    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    Der deutschen Ehefrau eines Mitgliedes der NATO-Streitkräfte steht Kindergeld für ein nichteheliches Kind, gegenüber dem ihr Ehemann nicht unterhaltspflichtig ist, auch dann zu, wenn sie nach einem Umzug ins Ausland wieder nach Deutschland zurückkehrt (Aufgabe von BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 2).

    Anders als das BSG am 20. März 1981 (SozR 6180 Art. 13 Nr. 2) entschieden habe, müsse dies auch nach der Rückkehr der Klägerin und ihres Kindes aus den USA gelten; ihr rechtlicher Status habe sich dadurch nicht verändert.

    Der erkennende Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung (BSG vom 20. März 1981, SozR 6180 Art. 13 Nr. 2 sowie BSG vom 29. Oktober 1981 - 10/8b RKg 13/80) auf.

    Dieser Grundsatz könne jedoch (so die Urteile des 10. Senats vom 20. März 1981, SozR 6180 Art. 13 Nr. 2. und vom 29. Oktober 1981 - 10/ff RKg 13/80) dann nicht mehr gelten, wenn die deutsche Frau ihrem Ehemann zusammen mit dem nichtehelichen Kind ins Ausland gefolgt und die Familie später nach Deutschland zurückgekehrt sei.

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    Umgekehrt hat der 4. Senat des BSG (Urteil vom 25. Februar 1992, BSGE 70, 138, 147 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2).

    Enger stellt der 4. Senat des BSG (im Urteil vom 25. Februar 1992, BSGE 70, 138, 146 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) darauf ab, daß die Anwendung deutschen Sozialrechts trotz Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk jeweils auf den Bereich bzw die Rechtsstellung beschränkt ist, aus dem bzw der eine bestimmte sozialversicherungsrechtliche Rechtsposition hergeleitet wird.

    Soweit der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 8. Oktober 1981 (BSGE 52, 210, 233 ff = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3) - in möglicherweise nicht tragenden Erwägungen - annimmt, Art. 7 NATOTrStatZAbk stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes durch den Personenkreis des NATO-Truppenstatuts entgegen, so folgt der erkennende Senat dem nicht (s auch BSG 4. Senat vom 25. Februar 1992, BSGE 70, 138, 147 f = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; ferner Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht. Nr. 462, Art. 7, RdNr. 1, Stand: 1992).

  • BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 30/80

    Versicherungszugehörigkeit - Zivilbedienstete - Streitkräfte - Belgien

    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    Soweit der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 8. Oktober 1981 (BSGE 52, 210, 233 ff = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3) - in möglicherweise nicht tragenden Erwägungen - annimmt, Art. 7 NATOTrStatZAbk stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes durch den Personenkreis des NATO-Truppenstatuts entgegen, so folgt der erkennende Senat dem nicht (s auch BSG 4. Senat vom 25. Februar 1992, BSGE 70, 138, 147 f = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; ferner Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht. Nr. 462, Art. 7, RdNr. 1, Stand: 1992).

    Dem ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da der 7. Senat bei bloßen "Angehörigen" - wie hier der Klägerin - anders, dh iS der Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts, entschieden hat (BSGE 52, 210, 226).

  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 22/91

    Kindergeld - Voraussetzung - NATO-Streitkräfte - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    In - einengender - Auslegung dieser Vorschrift ist auch der Senat bisher davon ausgegangen, daß für Mitglieder der NATO-Streitkräfte und ihre Angehörigen innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge (nur) dann anzuwenden sind, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände eintreten oder vorliegen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden (BSG vom 15. Dezember 1992, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3 S 20 f).

    Er hat dabei, soweit ersichtlich, nicht bedacht, daß die Beziehungen zwischen den Klägerinnen und ihren nichtehelichen Kindern - anders als in den am 18. Juli 1989 (BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 6) und 15. Dezember 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3) entschiedenen Fällen, in denen die Kinder der jeweiligen Klägerinnen zugleich "Angehörige" des Truppenmitglieds waren - nicht in den Regelungsbereich des NATO-Truppenstatuts bzw des dazu abgeschlossenen Zusatzabkommens fielen.

  • BSG, 18.07.1989 - 10 RKg 21/88

    Anspruch auf Kindergeld für Angehörige der Nato-Streitkräfte

    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    Rechtliche Beziehungen in diesem Sinne, die einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG begründen, hat der Senat zB (aao) in einem Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung gesehen bzw bei Bezug von Arbeitslosengeld (Urteil vom 18. Juli 1989, SozR 6180 Art. 13 Nr. 6).

    Er hat dabei, soweit ersichtlich, nicht bedacht, daß die Beziehungen zwischen den Klägerinnen und ihren nichtehelichen Kindern - anders als in den am 18. Juli 1989 (BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 6) und 15. Dezember 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3) entschiedenen Fällen, in denen die Kinder der jeweiligen Klägerinnen zugleich "Angehörige" des Truppenmitglieds waren - nicht in den Regelungsbereich des NATO-Truppenstatuts bzw des dazu abgeschlossenen Zusatzabkommens fielen.

  • BAG, 19.06.1984 - 1 ABR 65/82

    Deutsche Gerichtsbarkeit im Hinblick auf "nichtdeutsche Unternehmen

    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    Im vorliegenden Fall ist schließlich nicht darüber zu entscheiden, ob sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst c des NATO-Truppenstatuts für Mitglieder des zivilen Gefolges (bzw aus Art. 72 NATOTrStatZAbk für Arbeitnehmer der dort genannten Unternehmen) etwas anderes zur Begründung eines Wohnsitzes ergibt (s hierzu BAG vom 19. Juni 1984, BAGE 46, 107, 126 f = AP Nr. 1 zu Art. 72 ZA-NATO-Truppenstatut).
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 58/85
    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    Auch die spätere Entscheidung des 7. Senats vom 29. Oktober 1986 (7 RAr 58/85) betrifft lediglich die Rechtsstellung von Truppenmitgliedern, nicht jedoch von deren Angehörigen.
  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 5/93

    Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld - Anwendung des

    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    Auf dieser Grundlage seien Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld an eine Mutter nicht anzuwenden, wenn sie - wenn auch uU als deutsche Staatsbürgerin - Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds war und ihre Kinder, die gleichfalls Angehörige dieses Mitglieds waren, hier erzogen hatte (vgl. die Nachweise aaO S 147; zur Neuregelung durch § 1 Abs. 6 BErzGG idF des 1. BerzG-ÄndG s BSG vom 3. November 1993, 14b REg 5/93).
  • BSG, 29.10.1981 - 10/8b RKg 13/80
    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    Der erkennende Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung (BSG vom 20. März 1981, SozR 6180 Art. 13 Nr. 2 sowie BSG vom 29. Oktober 1981 - 10/8b RKg 13/80) auf.
  • BSG, 25.05.1993 - 4 RA 46/92

    Pflichtbeitragszeit - Vormerkung - Kindererziehung - Truppenmitglied -

    Auszug aus BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
    Damit aber fällt jedenfalls das nichteheliche Kind der Ehefrau, das mit dem Truppenmitglied nicht verwandt ist, weder als "Angehöriger" noch sonst unter den im NATO-Truppenstatut geregelten Personenkreis (so auch der 4. Senat im Urteil vom 25. Mai 1993, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 4 S 27).
  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 5.08

    Angehöriger eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges;

    Die Bestimmungen über die "soziale Sicherheit und Fürsorge" i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk sind auch nicht auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die allerdings entstehungsgeschichtlich im Vordergrund gestanden haben (s. BTDrucks 3/2146 S. 234 f.), oder auf existenzsichernde Fürsorgeleistungen beschränkt, sondern erfassen im Ansatz auch solche Ansprüche, welche der sozialen Sicherung im weiteren Sinne dienen (s. - für das Kindergeld - BSG, Urteile vom 18. Juli 1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6, vom 26. Juni 1991 - 10 RKg 25/90 - und vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3; s.a. Urteile vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 17/94 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5, vom 30. Mai 1996 - 10 RKg 6/94 - SozR 3-6175 Art. 1 Nr. 1 und vom 2. Oktober 1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8; - für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BSG, Urteile vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5, vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - [...] und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - [...]).
  • LSG Bayern, 23.10.2018 - L 9 EG 11/17

    Elterngeldanspruch für Angehörige von in Deutschland stationierten US-Soldaten

    So hat das BSG schon früh entschieden, für Mitglieder der NATO-Streitkräfte und ihre Angehörigen seien innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge (nur) dann anzuwenden, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände einträten oder vorlägen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt würden (vgl. BSG, Urteile vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91 und vom 25.07.1995 - 10 RKg 17/94).

    Es reicht vielmehr aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, das außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl dazu allgemein BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5).

    Danach müsste die Klägerin, um mit der Erziehung und Betreuung von N. den internen Bereich verlassen zu können, entweder in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert (gewesen) sein (vgl. nur BSG, Urteile vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91 und vom 25.07.1995 - 10 RKg 17/94), oder die für sie relevanten Regelungen des BEEG müssten in ihren Tatbestandsmerkmalen an Sachverhalte anknüpfen, die sich außerhalb des internen Bereichs befinden.

  • LSG Hessen, 24.01.2020 - L 5 EG 9/18

    Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland

    Hierbei ist ausreichend, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, dass außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl. dazu allgemein BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5).
  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 13.08

    Angehöriger eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges;

    Die Bestimmungen über die ,soziale Sicherheit und Fürsorge' i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk sind auch nicht auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die allerdings entstehungsgeschichtlich im Vordergrund gestanden haben (s. BTDrucks 3/2146 S. 234 f.), oder auf existenzsichernde Fürsorgeleistungen beschränkt, sondern erfassen im Ansatz auch solche Ansprüche, welche der sozialen Sicherung im weiteren Sinne dienen (s. - für das Kindergeld - BSG, Urteile vom 18. Juli 1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6, vom 26. Juni 1991 - 10 RKg 25/90 - und vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3; s.a. Urteile vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 17/94 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5, vom 30. Mai 1996 - 10 RKg 6/94 - SozR 3-6175 Art. 1 Nr. 1 und vom 2. Oktober 1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8; - für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BSG, Urteile vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5, vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - [...] und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - [...]).
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R

    Elterngeld - Anwendungsbereich - NATO - Truppe - ziviles Gefolge - Angehörige -

    Es reicht vielmehr aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, das außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl dazu allgemein BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5) .
  • BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 6/94

    Statuswechsel eines Mitglieds des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte

    In diesen Urteilen hatte der 7. Senat der Bestimmung des Art. 7 NATOTrStatZAbk entnommen, daß ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges in der Bundesrepublik keinen rechtserheblichen Aufenthalt - hier gewöhnlichen Aufenthalt, bezogen auf die Anwendung deutschen Versicherungs- bzw Beitragsrechts aufgrund einer beruflichen Tätigkeit, oder Aufenthalt bzw Wohnort iS des Art. 71 EWGV 1408/71 (betreffend Leistungen an Arbeitslose) - begründen kann (s hierzu bereits das Urteil des Senats vom 25. Juli 1995, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5, S 33).
  • LSG Hessen, 24.01.2020 - L 5 EG 10/18

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Hierbei ist ausreichend, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, dass außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl. dazu allgemein BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5).
  • BSG, 19.12.1995 - 12 RK 24/94

    Versicherungspflicht bei der Beschäftigung bei einem Unternehmen, das für die

    An dieser Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht (BSG) in der Folgezeit festgehalten (vgl zB BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 6 und BSGE 70, 138, 143 ff = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 sowie zuletzt Urteil vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 17/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • SG Nürnberg, 11.04.2017 - S 3 EG 7/17

    Elterngeldanspruch für Angehörige von in Deutschland stationierten US-Soldaten

    Es reicht vielmehr aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, das außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl dazu allgemein BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5).
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