Rechtsprechung
   BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,133
BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R (https://dejure.org/2002,133)
BSG, Entscheidung vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R (https://dejure.org/2002,133)
BSG, Entscheidung vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R (https://dejure.org/2002,133)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,133) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer Angestellter bei der Evangelischen Brüder-Unität - VEB bzw gleichgestellter Betrieb - persönlicher Geltungsbereich des AAÜG

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - persönlicher Geltungsbereich des AAÜG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - Versorgungsträger - Zusatzversorgungssysteme - Beschäftigungszeiten - Zusätzliche Altersversorgung - Technische Intelligenz

  • Judicialis

    AAÜG § 8 Abs 1; ; AAÜG § 8 Abs 2; ; AAÜG § 8 Abs 3; ; AAÜG § 5 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönlicher Geltungsbereich des AAÜG , nachträglicher Ausgleich aller Folgen der SED-Willkür

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 98 (Ls.)
  • NJ 2002, 556
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (775)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R
    Denn eine (bundesrechtliche) Versorgungsanwartschaft kann - wie bei § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG - nur vorliegen, wenn alle Voraussetzungen für die Entstehung des Vollrechtes mit Ausnahme des Versorgungsfalles erfüllt sind, wenn er also "zum Stichtag eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht hatte, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte" (so Senatsurteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R in: SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 S 17).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R
    Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EinigVtr angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl BVerfGE 100, 138, 190 f).
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R
    Die Anordnung, bis zum 31. Dezember 1991 "die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden", bezog sich daher grundsätzlich nur auf Personen, die am Tag vor dem 1. Juli 1990 in ein Versorgungssystem konkret einbezogen waren (stRspr seit BSGE 72, 50, 61 ff), ferner hier auf solche, die an diesem Stichtag in eine "Versorgungsanwartschaft" iS von EV Nr. 9 ohne spezifische Versorgungszusage einbezogen waren, weil in dem System ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9, dort Nr. 2).
  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 16/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl Bundessozialgericht SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10) : Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG) .

    Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S 37) .

    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

    bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30) .

    Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f, Nr. 3 S 20, Nr. 4 S 26 f, Nr. 5 S 32, Nr. 6 S 39, Nr. 7 S 58 f sowie Nr. 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365) .

    Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48) , die kumulativ vorliegen müssen,.

    Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31 und Nr. 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) .

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl Bundessozialgericht SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10) : Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG) .

    Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S 37) .

    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

    bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30) .

    Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f, Nr. 3 S 20, Nr. 4 S 26 f, Nr. 5 S 32, Nr. 6 S 39, Nr. 7 S 58 f sowie Nr. 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365) .

    Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48) , die kumulativ vorliegen müssen,.

    Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31 und Nr. 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) .

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10) : Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG) .

    Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S 37) .

    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

    bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30) .

    Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f, Nr. 3 S 20, Nr. 4 S 26 f, Nr. 5 S 32, Nr. 6 S 39, Nr. 7 S 58 f sowie Nr. 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365) .

    Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48) , die kumulativ vorliegen müssen,.

    Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31 und Nr. 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht