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   BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R   

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https://dejure.org/2001,120
BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R (https://dejure.org/2001,120)
BSG, Entscheidung vom 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R (https://dejure.org/2001,120)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R (https://dejure.org/2001,120)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung - Anwartschaft - Versorgungsanspruch - Zusatzversorgung - Zusatzversorgungssystem - Altersversorgung - Altersversorgung der Intelligenz - Ingenieur - Techniker - DDR - Einigungsvertrag

  • Judicialis

    SGG § 193

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 24 (Kurzinformation)

    Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz

  • nomos.de PDF, S. 60 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 5 ff. AAÜG; DDR-VersO über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz … v. 17.8.1950; 2. DB v. 24.5.195... 1 § 1; § 1 Abs. 2 VO über die Führung der Berufsbezeichnung »Ingenieur« v. 12.4.1962
    Rentenüberleitung/Zusatzversorgungssystem/Altersversorgung der technischen Intelligenz/Diplom-Ingenieur-Ökonom

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 60 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 5 ff. AAÜG; DDR-VersO über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz … v. 17.8.1950; 2. DB v. 24.5.195... 1 § 1; § 1 Abs. 2 VO über die Führung der Berufsbezeichnung »Ingenieur« v. 12.4.1962
    Rentenüberleitung/Zusatzversorgungssystem/Altersversorgung der technischen Intelligenz/Diplom-Ingenieur-Ökonom

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 615 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Einzig das Urteil vom 23. Juni 1998 (B 4 RA 61/97 R) enthalte eine verwertbare Aussage zu Fällen ohne erteilte Versorgungszusage; der dort geforderte Vertrauenstatbestand könne sich heute nicht rückschauend, sondern nur nach dem damals geltenden DDR-Versorgungsrecht bestimmen.

    Hier treffen die §§ 5 bis 8 AAÜG Spezialregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertbestimmungsregelungen des SGB VI, soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und die Verdienste hieraus für den Wert der SGB VI-Berechtigung Bedeutung haben sollen, für die in der DDR ein (in den Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG benanntes) Versorgungssystem eingerichtet worden war (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Daneben ist eine "Versorgungsanwartschaft" nach den Regelungen des EinigVtr auch noch bei Positionen anzunehmen, aufgrund deren (ohne erteilte Versorgungszusage) mit einer Bewilligung eines "Versorgungsanspruchs" zum 1. Juli 1990 gerechnet werden durfte, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eintrat oder eingetreten wäre (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Für den dieser Fallgruppe zugehörenden Sonderfall, daß die versorgungsbegründende Beschäftigung unter Beitragserstattung aufgegeben wurde, enthält § 5 Abs. 3 AAÜG für die Wertermittlung nach dem SGB VI die Anweisung, jedenfalls den in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert gewesenen Verdienst zugrunde zu legen (vgl im einzelnen Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

    Damit ergibt sich gleichzeitig, daß fiktive Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 AAÜG sowie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG festzustellen und auf dieses im Rentenbewilligungsverfahren die Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 und 7 AAÜG sogar dann anzuwenden sind, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem iS der Anlage 1 des AAÜG erfaßt war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätte überführt werden können, bestanden hat (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Keineswegs ist jedoch eine Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte gemäß § 2 Abs. 2, 3, 5, § 6 Abs. 1 AAÜG (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 Satz 10).

    Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

    Die auf umfassende "Sichtung und Reinigung" angelegte Zielsetzung des AAÜG rechtfertigt es demgemäß auch, den Geltungsbereich des AAÜG über die Inhaber einer konkreten Versorgungszusage hinaus (vgl Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4) auf diejenigen zu erstrecken, die aus der Sicht des Bundesrechts als ehemalige Inhaber einer Anwartschaft dem Kreis potentiell unabhängig von Arbeit und Leistung Begünstigter unverändert zuzuordnen sind.

    Bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 AAÜG läßt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als Tatbestandsmerkmal für eine "Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem" von vornherein für keine von der Vorschrift erfaßte Fallgestaltung entnehmen (Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 4).

    Seine Bestätigung findet dieses Verständnis der Norm in § 5 Abs. 2 AAÜG, nach dem als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sogar solche Zeiten gelten, die "vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären"; damit sind nämlich Zeiten einer Beschäftigung, für die ein Versorgungssystem erst später eingeführt wurde, auch "Zeiten der Zugehörigkeit", obwohl sie notwendig vor jeder Versorgungszusage für dieses (oder "Zugehörigkeit" zu diesem) System zurückgelegt wurden (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R

    Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Eine "DDR-Versorgungszusage" "gilt" zwar als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gemäß Art. 19 Satz 1 EinigVtr (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) mit ihrem objektiven Erklärungsinhalt und in dessen Umfang "fort" (vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = ASP 2000, 69 = NJ 2000, 670) und ist daher stets hinreichende Grundlage für die Überführung einer Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung nach Bundesrecht; ist folglich eine derartige Versorgungszusage im Einzelfall vorhanden, bedarf es daher insoweit auch keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (zu Zeiträumen vor Erteilung einer Versorgungszusage vgl etwa Urteile des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = NJ 2000, 670 und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

    Liegt - wie hier für den streitigen Zeitraum - ein einschlägiger Verwaltungsakt (Versorgungszusage; Bewilligung eines Rechts auf Versorgung) nicht vor, beantwortet sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem - wie dargelegt - nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft, dh im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten (nicht etwa Normen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526) anerkannten Versorgungsordnungen; diese werden ggf ergänzt durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR (insbesondere Durchführungsbestimmungen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, ZAP-Ost EN Nr. 163/98 = SGb 1998, 526).

    Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrundeliegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (Urteile des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R).

    Ebenso ist unerheblich, ob und wie die DDR ihre Entscheidung im Einzelfall praktisch auf die Auslegung der Versorgungsordnungen gestützt hat (Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Anders als im erstgenannten Fall der Inhaber von Rechten und Ansprüchen nur in der Sozialpflichtversicherung und Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR bedarf es nämlich nach der Wertung des Bundesrechts bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem einer besonderen "Sichtung und Reinigung" (vgl exemplarisch SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3), um den vielfältigen Unsicherheiten in diesem Bereich Rechnung zu tragen und insbesondere Entgelte erst nach Aussonderung eventuell unabhängig von Arbeit und Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener Bestandteile in die bundesdeutsche Bewertung einzustellen (vgl etwa Urteile des Senats in BSGE 72, 50, 61 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3).

    Der Begriff der "Überführung" beschränkt sich nämlich von vornherein keineswegs auf einen bloßen Austausch des Verpflichteten bei ansonsten unveränderten Verhältnissen, sondern betrifft mit dem umfassenden Anpassungsvorbehalt bezüglich Rechtsgrund, Inhalt und Umfang der Ansprüche und Anwartschaften in EinigVtr Nr. 9 von Anfang an gerade den substantiellen Gehalt des zu Erbringenden und seiner rechtlichen Grundlagen selbst, das sich - nach Überführung und Novation - nunmehr notwendig allein nach den bestimmenden Merkmalen des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts und seiner Grenzen bestimmt (stRspr seit BSGE 72, 50).

    Dagegen bleibt für die Zwecke des Bundesrechts außer Betracht, ob und warum es ggf im Einzelfall trotz Zugehörigkeit zur Gruppe der Begünstigten in der DDR nicht zu einer Versorgungszusage gekommen ist: Hinreichend für die Anwendung des Sichtungs- und Reinigungsprogramms ist im Sinne seiner größtmöglichen Wirksamkeit nämlich bereits die sich bei nachträglicher Beurteilung aus Anlaß der Anwendung von Bundesrecht ergebende Zugehörigkeit zu einer potentiell sachwidrig begünstigten Personengruppe nach abstrakten Merkmalen (stRspr seit BSGE 72, 50) und nicht erst der konkrete Zuordnungsakt durch die zuständigen Stellen der DDR.

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 63/99 R

    Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Pädagogen

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Eine "DDR-Versorgungszusage" "gilt" zwar als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gemäß Art. 19 Satz 1 EinigVtr (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) mit ihrem objektiven Erklärungsinhalt und in dessen Umfang "fort" (vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = ASP 2000, 69 = NJ 2000, 670) und ist daher stets hinreichende Grundlage für die Überführung einer Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung nach Bundesrecht; ist folglich eine derartige Versorgungszusage im Einzelfall vorhanden, bedarf es daher insoweit auch keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (zu Zeiträumen vor Erteilung einer Versorgungszusage vgl etwa Urteile des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = NJ 2000, 670 und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526).

    Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrundeliegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (Urteile des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R).

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Das Bundesrecht teilt die Bewertung rentenrechtlicher Rechte und Ansprüche in strikt voneinander zu trennende Verfahren auf (vgl zum Verhältnis von Entgelt- und Bewilligungsbescheid Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 Satz 5 und SozR 3- 2600 § 307b Nr. 5): Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat zunächst in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren der Versorgungsträger einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Werts der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein können; dabei handelt es sich ua (vgl zusammenfassend zum möglichen Inhalt des nach § 8 AAÜG erlassenen Bescheides etwa Urteil des Senats vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R, D-spezial 1998, 8 = ZfS 1998, 309) um die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§ 6 Abs. 1 AAÜG) iS von §§ 14, 15 SGB IV. Damit haben die Versorgungsträger im Einzelfall wegen ihrer aus der Funktionsnachfolge erlangten besonderen Qualifikation versorgungsspezifische Tatsachen festzustellen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des RV-Trägers über die Höhe der SGB VI-Rente rechtserheblich sind.

    Demgegenüber ist die endgültige rechtliche Entscheidung über die Entstehung eines Rechts auf Rente, seinen monatlichen (Geld-)Wert, seine Rechtsnatur, seinen Beginn und seine Dauer (und damit auch ua die Entscheidung, welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten konkret zugrunde zu legen ist) allein dem Rentenversicherungsträger vorbehalten (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 Satz 6).

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Mit dem AAÜG hat der Gesetzgeber daher entsprechend den - hierdurch modifizierten - Vorgaben in EinigVtr Nr. 9 das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt - abstrakt - Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem vorgesehen waren, ab dem 1. Januar 1992 als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen (BT-Drucks 12/826 und Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1 Satz 6 mwN).

    Die fortbestehende Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bzw das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes haben zur Folge, daß die Begünstigten im Bundesrecht, auf das es hier allein ankommt, Rechte nach der zum Zeitpunkt der Geltendmachung bzw der Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Rechtslage haben (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Da die bundesdeutschen Rentenversicherungsträger jedoch grundsätzlich nur ihren Versicherten zur Leistung verpflichtet sind (stellvertretend BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11), bedarf es zur bundesdeutschen (Neu-)Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des SGB VI sowie für die Wertbestimmung der (novierten) Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Im Rahmen der damit erforderlichen Sonderregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertfestsetzungsregelungen in §§ 63 ff SGB VI bestimmt das Bundesrecht zunächst in §§ 248, 256a SGB VI die gleichgestellten Beitragszeiten und die Verdienste, die für Versicherte der Sozialpflichtversicherung der DDR und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung anstelle originär versicherten Einkommens im nachhinein fiktiv sowie allein leistungsrechtlich und zukunftsbezogen relevant als "durch Beiträge versichert" geltendes Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbseinkommen zugrunde zu legen sind (§ 256a SGB VI sowie hierzu BSG in SozR 3-2600 § 256a Nr. 3, 5).
  • BSG, 04.08.1999 - B 4 RA 1/99 R

    Zugehörigkeitszeiten zur AVI bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R
    Allein maßgeblich ist vielmehr schon danach weder der Tatbestand einer (für die für die neuesten Versorgungssysteme der DDR ohnehin nur nachträglich fingierbaren) formalen Mitgliedschaft oder einer förmlich festgestellten "Zugehörigkeit" zu einem bestimmten System, sondern zugunsten wie zu Lasten der Berechtigten ("im Guten wie im Schlechten") nur, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (dh abstrakt-generell) zu denjenigen gehörte, derentwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet war, ob sie also in einem dieser Texte aufgelistet ist (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr. 5 mwN).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 63/97 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Aushändigung einer Urkunde über Zusage

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 74/96 R

    Überführungsbescheid - AVI - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den

  • AG Bremen-Blumenthal, 24.04.1998 - 24 C 67/98
  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
  • LSG Sachsen, 22.11.2001 - L 4 RA 24/00

    Bestandskraft eines Bescheides; Überführte Rente des Beitrittsgebiets;

    Die nachträgliche Einbeziehung des Klägers in ein solches System nebst fingierter Überführung wäre unzulässig (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).

    Nach § 5 AAÜG hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten liegen auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R; U.v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R).

    Der seinerseits an Art. 3 I GG gebundene Bundesgesetzgeber stellt mit der tatbestandlichen Anknüpfung in diesem Sinne eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher; umgekehrt nimmt er gleichzeitig in Kauf, dass einerseits Personen in den Geltungsbereich der §§ 5 bis 8 AAÜG einbezogen werden, die in der DDR entgegen dem aus bundesdeutscher Sicht verstandenen Wortlaut der genannten Texte eine Versorgungszusage nicht erhalten haben, während andererseits Personen unberücksichtigt bleiben, obwohl sie in willkürlicher Abweichung hiervon in der DDR möglicherweise in das Versorgungssystem einbezogen worden wären (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).

    Mit dem AAÜG hat der Gesetzgeber daher entsprechend den - hierdurch modifizierten - Vorgaben im Einigungsvertrag (EV) Nr. 9 das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt - abstrakt - Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorgesehen waren, ab dem 1.1.1992 als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00).

    In derartigen Fällen bedarf es keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00).

    Sie beziehen darüber hinaus auch alle Personen in die Gleichstellungsprüfung ein, die zwar keine Versorgungsanwartschaft wirklich hatten, die aber zu irgendeiner Zeit einen Beruf ausgeübt haben, der einem Versorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG, wie es am 30.12.1991 bestanden hatte, nach dessen abstrakt-generellen Zugehörigkeitskriterien zuzuordnen ist (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00).

    Dagegen bleibt für die Zwecke des Bundesrechts außer Betracht, ob und warum es gegebenenfalls im Einzelfall trotz Zugehörigkeit zur Gruppe der Begünstigten in der DDR nicht zu einer Versorgungszusage gekommen ist (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00).

    Eine solche Versorgungsentscheidung" ist vielmehr schlechthin unzulässig (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).

    Der Senat schließt sich dem erwähnten Urteil des BSG vom 12.6.2001 (B 4 RA 117/00 R) nach eigener Prüfung an.

    Es war zudem ab dem 3.10.1990 nicht mehr möglich, den Kläger nachträglich in das bereits geschlossene Zusatzversorgungssystem einzubeziehen, da die Regelung des EV Nr. 9a) Neueinbeziehungen von diesem Zeitpunkt an ausdrücklich verbot (vgl. auch BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Rentenversicherungsrecht, § 72 Rdnr. 51).

  • BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Die Funktion von § 1 AAÜG erklärt sich - wie diejenige der sonstigen Normen dieses Gesetzes und der hieran anknüpfenden Regelungen des SGB VI - aus der Notwendigkeit, für Personen wie den Kläger, die im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt haben, Rechte und Anwartschaften im Rahmen des SGB VI sowie für die Wertbestimmung der (novierten) Berechtigungen nach dessen Grundsätzen durch besondere bundesrechtliche Grundlagen neu zu begründen (BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 6, Juris RdNr 17) .

    Dieser eigenständige und besondere Zweck des Bundesrechts bestimmt den Geltungsbereich des AAÜG und ein Verständnis der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem", das es ermöglicht, alle auch nur potentiell Begünstigten - umgekehrt aber auch nur diese - in das besondere Verfahren einzubeziehen (zu alledem BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 6, Juris RdNr 18) .

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

    Aber auch zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2001 (SozR 3-8570 § 5 Nr. 6) stehen die mit den Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen nicht in einem als Willkür zu qualifizierenden Widerspruch.
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