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   BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94   

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BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94 (https://dejure.org/1996,1001)
BSG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 12 RK 67/94 (https://dejure.org/1996,1001)
BSG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 12 RK 67/94 (https://dejure.org/1996,1001)
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 7/93

    Beschäftigungsverhältnis - Beginn - Sozialversicherung

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    In die versicherungspflichtige Beschäftigung tritt nicht ein, wer sich arbeitsunfähig krank zur Arbeitsstätte begibt und die vereinbarte Arbeit nicht aufnimmt (Fortführung von BSG vom 15.12.1994 - 12 RK 17/92 = BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 und von BSG vom 15.12.1994 - 12 RK 7/93 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    In diesem Sinne hat das BSG auch § 186 Abs. 1 SGB V, die im wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift des § 306 Abs. 1 RVO, ausgelegt (BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    Wie der Senat bereits zu § 186 Abs. 1 SGB V entschieden hat (BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3), beginnen in den Fällen, in denen wie hier das Beschäftigungsverhältnis an einem arbeitsfreien Tag beginnen soll, Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 1 SGB V nur, wenn der Arbeitnehmer am nächstfolgenden Arbeitstag in die Beschäftigung eintritt.

    Wie der Senat in seinen Urteilen BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3 bereits entschieden hat, ist der Gesetzgeber in der Krankenversicherung dieser arbeitsrechtlichen Lösung nicht gefolgt, sondern verlangt nach wie vor den Eintritt in die Beschäftigung.

  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92

    Arbeitsunfähigkeit - Wiedereintritt - Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    In die versicherungspflichtige Beschäftigung tritt nicht ein, wer sich arbeitsunfähig krank zur Arbeitsstätte begibt und die vereinbarte Arbeit nicht aufnimmt (Fortführung von BSG vom 15.12.1994 - 12 RK 17/92 = BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2 und von BSG vom 15.12.1994 - 12 RK 7/93 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    In diesem Sinne hat das BSG auch § 186 Abs. 1 SGB V, die im wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift des § 306 Abs. 1 RVO, ausgelegt (BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3).

    Wie der Senat in seinen Urteilen BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3 bereits entschieden hat, ist der Gesetzgeber in der Krankenversicherung dieser arbeitsrechtlichen Lösung nicht gefolgt, sondern verlangt nach wie vor den Eintritt in die Beschäftigung.

  • BSG, 16.02.1982 - 8 RK 10/81

    Mißglückter Arbeitsversuch; Krankenversicherungsleistung; Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    Wie der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist, waren im Rahmen des § 213 RVO Zeiten der Beitragsfreiheit wegen Leistungsbezugs den Zeiten, für die Beiträge entgegengenommen worden waren, nicht gleichgestellt (vgl BSG SozR 2200 § 165 Nr. 66 S 94; BSG SozR 2200 § 306 Nr. 14 S 24).
  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 99.76

    Wegfall der Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Zustimmung der

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    Entscheidendes Merkmal der "Regelung" ist, ob die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, dh ob durch sie Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte mit Außenwirkung abgelehnt wird (vgl BVerwGE 55, 280, 285; 69, 374, 377; 77, 268, 271 mwN).
  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 36/91

    Mißglückter Arbeitsversuch

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    Zwar hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. Mai 1993 (BSGE 72, 221, 224, 225 = SozR 3-2200 § 165 Nr. 10) die Kritik an dieser Rechtsfigur als gewichtig bezeichnet und die Frage offengelassen, ob an ihr festzuhalten ist.
  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 167/62

    Arbeitsunfallfolgen - Freiwillige Unternehmensversicherung - Wirkung der

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    Dementsprechend hat es auch ähnliche Schreiben der Versicherungsträger bei freiwilliger Weiterversicherung in der Krankenversicherung (BSGE 14, 104, 106, 107) und bei freiwilligem Beitritt zur Unfallversicherung (BSGE 23, 248, 251 = SozR Nr. 2 zu § 539 aF RVO) nicht als Verwaltungsakte gewertet.
  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 17/65

    Verpflichtung zu Dienstbeginn - Eintritt in die Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    Von letzterem hat das Bundessozialgericht (BSG) bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit eine Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zur Wirksamkeit der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch Arbeitsunfähigkeit bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 36/90

    Student - Versicherungspflicht - Beitrittspflicht - Verschulden

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    Soweit sie nämlich zugunsten der Erbengemeinschaft die Erstattung der Krankenhausbehandlungskosten und als Vorfrage dazu die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und die Mitgliedschaft ihres verstorbenen Sohnes bei der Beklagten begehrt, ist sie hierzu als Miterbin nach § 1922 Abs. 1 und § 2039 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 58 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil (SGB I) berechtigt; denn bei einer solchen Erstattungsforderung handelt es sich nicht um laufende Geldleistungen, für die die Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 SGB I eintritt (vgl BSG SozR 3-2200 § 176b Nr. 1).
  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 15/72

    Versicherungspflicht ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    Von letzterem hat das Bundessozialgericht (BSG) bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit eine Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zur Wirksamkeit der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch Arbeitsunfähigkeit bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BSG, 22.11.1968 - 3 RK 9/67

    Kostenübernahme bei einem Unfall einer spanischen Arbeitskraft vor tatsächlicher

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94
    Von letzterem hat das Bundessozialgericht (BSG) bestimmte Ausnahmen zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit eine Versicherungspflicht bejaht: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (BSGE 26, 124 = SozR Nr. 3 zu § 306 RVO), bei einem Gastarbeiter, der nach Aushändigung der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber und nach Unterbringung auf dem Werksgelände einen Unfall erlitten hatte (BSGE 29, 30 = SozR Nr. 4 zu § 306 RVO), bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt und Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit bis zur Wirksamkeit der Kündigung (BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO), bei nahtloser Überführung eines versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses in ein beim selben Arbeitgeber bestehendes reguläres und ebenfalls versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, zu dessen Beginn jedoch Arbeitsunfähigkeit bestand (BSGE 48, 235 = SozR 2200 § 306 Nr. 5).
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 12.83

    Krankenhaus - Zielplanliste - Zielvostellungen - Rechtsnatur - Verwaltungsakt

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

  • BSG, 21.03.1961 - 3 RK 10/56
  • BSG, 28.06.1979 - 8b/3 RK 80/77

    Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht erbrachter Krankenversicherungsleistungen -

  • BSG, 20.08.1986 - 8 RK 74/84

    Krankengeld

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Dass sich dies bereits aus dem Gesetz (entsprechend § 389 BGB) ergibt, ändert hieran nichts; die Rechtsfolge tritt jedenfalls ohne weiteren Umsetzungsakt ein (vgl zu dieser Voraussetzung BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr 2 S 56; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 306 Nr 2 S 7).
  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 11/10 R

    Krankenversicherung - Krankenkassenwahl - Mitgliedsbescheinigung einer

    Jedenfalls lag darin - auch aus der Sicht des die Mitgliedschaft Beantragenden - kein Verwaltungsakt über das Vorliegen der Versicherungspflicht, wenn es zur Aufnahme der vorgesehenen Beschäftigung nicht kam und die Kasse hiervon bei Abfassung des Schreibens keine Kenntnis hatte (BSG SozR 3-2200 § 306 Nr. 2 S 7; vgl auch BSG Urteil vom 16.10.1968 - 3 RK 8/65 - SGb 1969, 176, 178, insoweit in SozR Nr. 61 zu § 165 RVO nicht abgedruckt; zu einem Begrüßungsschreiben bei freiwilligem Beitritt zur Unfallversicherung vgl BSGE 23, 248, 251 = SozR Nr. 2 zu § 539 RVO aF) .

    Sähe man in der Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V als solcher einen Verwaltungsakt über das Vorliegen von Versicherungspflicht, wären die Krankenkassen erst nach verwaltungsaufwändigen, länger dauernden Verfahren zur Bestätigung einer ausgeübten Krankenkassenwahl in der Lage (vgl zu einem Begrüßungsschreiben bereits BSG SozR 3-2200 § 306 Nr. 2 S 7) .

  • BSG, 04.12.1997 - 12 RK 3/97

    Mißglückter Arbeitsversuch seit Inkrafttreten des SGB V

    Außerdem sind dem Entstehen der Beschäftigungsversicherung trotz Arbeitsunfähigkeit Grenzen gesetzt, weil der Eintritt in die Beschäftigung (§ 306 Abs. 1 RVO, § 186 Abs. 1 SGB V) verlangt wird und darunter regelmäßig die Aufnahme der vereinbarten Arbeit zu verstehen ist (BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr. 3; SozR 3-2200 § 306 Nr. 2).
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