Rechtsprechung
   BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,98
BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R (https://dejure.org/2000,98)
BSG, Entscheidung vom 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R (https://dejure.org/2000,98)
BSG, Entscheidung vom 08. November 2000 - B 6 KA 52/00 R (https://dejure.org/2000,98)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,98) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bedarfsunbahängige Zulassung - Psychoherapeutische Versorgung - Einzelbehandlung - Delegationsverfahren - Ambulante psychotherapeutische Versorgung

  • Judicialis

    SGB V § 95 Abs 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Psychologischer Psychotherapeut: Bedarfsunabhängige Zulassung und Zeitfenster

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 158
  • NJW 2002, 390 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 52/95

    Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt in einem Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Dadurch sollte denjenigen Ärzten, die bis zum Inkrafttreten des GSG noch keinen Zulassungsantrag gestellt hatten, sich aber zu diesem Zeitpunkt in der Entscheidungsphase über eine Niederlassung als Vertragsarzt befanden, unabhängig von entsprechenden Vortätigkeiten in der kassenärztlichen Versorgung eine bedarfsunabhängige Zulassungschance an dem von ihnen gewünschten Ort eingeräumt werden (vgl BSGE 79, 152, 156 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 1).

    Schon die gesetzlichen Einschränkungen der freien Wahl des Ortes der Niederlassung im Interesse einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten zum 1. Januar 1987 und 1. Januar 1989 (vgl zur Rechtsentwicklung BSGE 79, 152, 157 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 1; Senatsurteil vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 27/99 R -) haben die Situation der Zulassungsbewerber verändert.

    Das konnte jedenfalls aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Gesetzgebers des GSG zur Folge haben, daß schon vor der ursprünglich für 1999 vorgesehenen Einführung der Bedarfszulassung (§ 102 SGB V idF des GSG) in zahlreichen ärztlichen Fachgebieten keine für die Niederlassung von Vertragsärzten offenen Planungsbereiche mehr vorhanden sein würden (vgl BSGE 79, 152, 158 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 1 S 7).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R

    Psychologischer Psychotherapeut im Delegationsverfahren - Anfechtung -

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Gleichwohl hat der Senat die Vereinbarungen über die Anwendung von Psychotherapie in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung [Psychotherapie-Vereinbarung] vom 20. September 1990 (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw Arzt-/Ersatzkassenvertrag ) dahingehend ausgelegt, daß sie im Wege des dort näher geregelten Delegationsverfahrens für psychologische Verhaltenstherapeuten bzw tiefenpsychologisch oder psychoanalytisch tätige Psychotheapeuten eine Möglichkeit zur "Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnen" (BSGE 72, 227, 236 = SozR 2500 § 15 Nr. 2 S 20; bestätigt durch Urteil vom 3. März 1999, SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1).

    Sie waren gehalten, ihre Leistungen auf normierten Vordrucken abzurechnen (vgl § 10 Abs. 3 Satz 3 der Psychotherapie-Vereinbarungen iVm dem vorgeschriebenen Vordruck "PTV 9") und durften die ihnen vom delegierenden Arzt abgetretenen Honoraransprüche in der Regel unter einer eigenen Abrechnungsnummer gegenüber der KÄV abrechnen (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1 S 6).

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Das beruhe darauf, daß die Regelung zur bedarfsunabhängigen Zulassung für die Psychotherapeuten eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand darstelle, und zwar sowohl bei der Teilnahme am Delegationsverfahren als auch - in noch stärkerem Umfang - beim Kostenerstattungsverfahren (BVerfG , Beschluß vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779, 1780).

    Deshalb ist ohne Bedeutung, bei welchem Personenkreis der Fraktionsentwurf vom 24. Juni 1997 Vertrauen auf günstige Zulassungsaussichten geweckt oder erhalten hat, und inwieweit dieses Vertrauen im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens und vor allem durch den endgültigen Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages vom 27. November 1997 (zu diesem Datum vgl BVerfG , Beschluß vom 16. März 2000 - aaO -, NJW 2000, 1779 mit Nachweisen zur Rspr des Gerichts zu Stichtagsregelungen) zerstört worden sein könnte.

  • BVerfG, 22.12.1999 - 1 BvR 1657/99

    Kammerentscheidung zum Psychotherapeutengesetz, hier: Zur Fortgeltung der Rechte

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Die Rechtsstellung der Delegationspsychotherapeuten hat das BVerfG unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Senats dahin gekennzeichnet, daß die von der KÄV zu erteilende Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Delegationsverfahrens für den Therapeuten eine statusbegründende begünstigende Regelung darstellt, die - wenn auch schwächer ausgeprägt - einer Kassenzulassung bzw Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für Ärzte entspricht (BVerfG , Beschluß vom 22. Dezember 1999 - 1 BvR 1657/99 -, MedR 2000, 192).

    Unter "Entscheidung" des Zulassungsausschusses im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 22. Dezember 1999 (- 1 BvR 1657/99 -, MedR 2000, 192) die bestandskräftige Entscheidung über den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zu verstehen.

  • BVerfG, 30.05.2000 - 1 BvR 704/00

    Ablehnung eines Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw Ermächtigung zur

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Diesen ist erstmals zum 1. Januar 1999 überhaupt eine Zulassungsmöglichkeit für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung eröffnet worden; die Psychotherapeuten sind bei der unmittelbaren Behandlung von sozialversicherten Patienten als einzige nichtärztliche Berufsgruppe den Ärzten gleichgestellt worden (BVerfG , Beschluß vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, NJW 2000, 3416 = NZS 2000, 395).

    Dieses Verständnis der Norm hat sich auch das BVerfG zu eigen gemacht und formuliert, nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten zur Vermeidung unbilliger Härten Leistungserbringer mit eigener Praxis begünstigt werden (Beschluß vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, NJW 2000, 3416 = NZS 2000, 395).

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen für Ärzte und Zahnärzte hat der Senat bereits mehrfach für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BSGE 82, 41 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 für den ärztlichen und - inzident - für den zahnärztlichen Bereich BSGE 81, 207 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2).

    Da derzeit - wie dem Senat aus mehreren Revisionsverfahren bekannt ist - in zahlreichen Planungsbereichen Psychotherapeuten noch bedarfsabhängig zugelassen werden (können), wird das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG der an einer vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit interessierten Psychotherapeuten ausreichend gewahrt (vgl bereits BSGE 82, 41 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 für die vertragsärztliche Tätigkeit).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Unabhängig davon, ob die Übergangsbestimmung des Art. 33 § 3 Abs. 1 GSG verfassungsrechtlich geboten war, bestehen zwischen der Situation von Ärzten bei Inkrafttreten des GSG zum 1. Januar 1993 und von Psychotherapeuten bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 zum 1. Januar 1999 Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 92, 277, 318).

    Wenn damit unter dem Gesichtspunkt der Chance auf eine bedarfsunabhängige Zulassung am gewünschten Wohn- oder Praxisort zwei ansonsten einander gleichstehende Gruppen von Leistungserbringern kraft Gesetzes ungleich behandelt werden, müssen dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht angeführt werden können, daß sie die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen geeignet sind (st Rspr des BVerfG, vgl BVerfGE 88, 87, 96; 92, 277, 318).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Unabhängig davon, ob die Übergangsbestimmung des Art. 33 § 3 Abs. 1 GSG verfassungsrechtlich geboten war, bestehen zwischen der Situation von Ärzten bei Inkrafttreten des GSG zum 1. Januar 1993 und von Psychotherapeuten bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 zum 1. Januar 1999 Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 92, 277, 318).

    Wenn damit unter dem Gesichtspunkt der Chance auf eine bedarfsunabhängige Zulassung am gewünschten Wohn- oder Praxisort zwei ansonsten einander gleichstehende Gruppen von Leistungserbringern kraft Gesetzes ungleich behandelt werden, müssen dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht angeführt werden können, daß sie die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen geeignet sind (st Rspr des BVerfG, vgl BVerfGE 88, 87, 96; 92, 277, 318).

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 51/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Das schließt regelmäßig die Zulassung in einem anderen Planungsbereich als in demjenigen, in dem die Praxis liegt, in der ein Zulassungsbewerber während des Zeitfensters die Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V erfüllt haben will, aus (vgl auch Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 51/00 R -).
  • LSG Hessen, 07.12.1999 - L 7 KA 702/99

    Einstweilige Anordnung - Abrechnung - psychotherapeutische Leistungen -

    Auszug aus BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R
    Patientenbezogene Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen, die Patientenbehandlung während eines Anstellungsverhältnisses in einer zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung ermächtigten Ambulanz (etwa in einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 SGB V) sowie Tätigkeiten im Beauftragungsverfahren nach § 5 der Psychotherapie-Vereinbarungen sind davon nicht erfaßt (so im Ergebnis auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 8. August 1999 - L 5 KA 2889/99 EA-B - sowie vom 14. Januar 2000 - L 5 KA 4789/99 EA-B - Hessisches LSG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 - L 7 KA 702/99 - sowie vom 8. Februar 2000 - L 7 KA 1444/99 ER - sowie LSG Berlin, Beschluß vom 13. Januar 2000 - L 7 B 36/99 A-ER - Behnsen/Bernhardt, Psychotherapeutengesetz, 1999, S 84; Salzl/Steege, Psychotherapeutengesetz, 1999, S 49; Stock, NJW 1999, 2702, 2705; aA Schnapp, Integration von Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung, Rechtsgutachten im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie des Deutschen Fachverbandes für Verhaltenstherapie, Mai 2000, S 29 ff unter Hinweis auf einen Beschluß des Thüringischen LSG vom 25. August 1999 - L 4 KA 387/99 ER -).
  • LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00

    Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung zur Teilnahme an der

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

  • LSG Berlin, 22.09.1999 - L 7 B 16/99
  • LSG Hessen, 08.02.2000 - L 7 KA 1444/99

    Bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten

  • LSG Berlin, 10.05.2000 - L 7 B 23/00

    Bedarfsunabhängie Teilnahme an vertragspsychotherapeutischer Versorgung

  • BSG, 12.05.1993 - 6 RKa 21/91

    Nichtärztlicher Verhaltenstherapeut - Zulassung zur Teilnahme an der

  • BVerwG, 15.02.2000 - 7 B 17.00

    Inhalt der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Hinreichende Bezeichnung

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

  • LSG Hessen, 24.03.2000 - L 7 KA 63/00

    Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung - bedarfsunabhängige

  • BSG, 15.05.1991 - 6 RKa 25/90

    Abrechnung der Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 27/99 R

    Befugnisse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bei den Festlegungen

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 64/96

    Bildung von Planungsbereichen in der Vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94

    Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96

    Beurteilungsspielraum bei der Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R

    Festlegung regionaler Planungsbereich durch Bundesausschuß der Ärzte und

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    In den Tragenden Gründen zum Beschluss vom 6.9.2012 (S 2 f) wird nachvollziehbar unter Hinweis auf die bereits erheblich gestiegene Zahl der Zulassungsanträge und auf die Erfahrungen bei der Einführung der "verschärften" Bedarfsplanung mit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 ("Seehoferbauch"; zur Vermeidung eines entsprechenden Effekts bei der Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung vgl BSGE 87, 158, 180 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128 f) dargelegt, dass Ärzte dieser Arztgruppen voraussichtlich in erheblicher Zahl von der Möglichkeit Gebrauch machen würden, vor dem Wirksamwerden der Zulassungsbeschränkungen die Erteilung einer Zulassung oder eine Anstellungsgenehmigung zu beantragen.
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - bedarfsunabhängige Zulassung -

    Mit der durch das Gesetz vom 16. Juni 1998 erfolgten Einbeziehung der Psychologischen Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung gelten nämlich die für Ärzte eingeführten, auf § 103 SGB V beruhenden Zulassungsbeschränkungen entsprechend auch für Psychologische Psychotherapeuten (vgl BSGE 87, 158, 160 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 107; Schirmer, MedR 1998, 435, 439).

    Wie der Senat mit mehreren Urteilen vom 8. November 2000 - B 6 KA 52/00 R - (ua) entschieden hat, wird die Auslegung des Merkmals der "Teilnahme" an der Versorgung iS des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V durch die Funktion der Vorschrift bestimmt, für Härtefälle eine Ausnahme von dem Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung der Psychologischen Psychotherapeuten zu ermöglichen (BSGE 87, 158, 164 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 111, unter Hinweis auf BT-Drucks 13/9212 S 40 und BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103).

    Der Zwang zur Aufgabe einer solchen Praxis würde ihn dann nämlich ungleich härter treffen als einen Zulassungsbewerber, der noch keine Praxis eingerichtet hat und sich erst noch in einer beruflichen Übergangs- und Orientierungsphase befindet (BSGE 87, 158, 165 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 112).

    Die Voraussetzungen der "Teilnahme" unterliegen im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung, dh den Zulassungsgremien kommt insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (BSGE 87, 158, 166 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 113).

    § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V verlangt zwar keine Mitwirkung an der Versorgung für die gesamten drei Jahre des Zeitfensters (BSGE 87, 158, 175 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 122 f unter Hinweis auf die Beratungen des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages, Ausschuss-Drucks Nr. 941 S 6, und BT-Drucks 13/9212 S 40).

    Vergleichswert sind insoweit im Ausgangspunkt die in einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis pro Woche typischerweise anfallenden 35 bis 36 Behandlungsstunden von mindestens 50-minütiger Dauer (BSGE 87, 158, 178 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 126 unter Hinweis auf BSGE 84, 235, 240 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 255 f).

    Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss vielmehr zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (BSGE 87, 158, 177 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 126).

    Konnten Versicherte der GKV nicht für mindestens sechs Monate durchschnittlich 11, 6 Stunden wöchentlich in der eigenen psychotherapeutischen Praxis des Zulassungsbewerbers behandelt werden, weil die Praxis erst zu Beginn oder im Frühjahr des Jahres 1997 eröffnet wurde, müssen zur Bejahung einer "Teilnahme" zumindest im letzten Vierteljahr des Zeitfensters, dh von April 1997 bis Juni 1997, durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche erbracht worden sein (so BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 127).

    Als Bestandsschutz- und Härteregelung verlangt die Norm vielmehr, dass der Therapeut bereits in der Vergangenheit im Verhältnis zu den Kostenträgern einen Rechtsstatus inne hatte, der demjenigen der Vertragsärzte nahe kommt (so zum Ganzen bereits BSGE 87, 158, 172 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 119).

    Weil er seine Praxis erst im Frühjahr des Jahres 1997 eröffnet hat, müsste er daher zumindest im letzten Vierteljahr des Zeitfensters (April bis Juni 1997) durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche aufweisen; zudem müssten zu diesem Zeitpunkt alle Umstände auf eine berufliche Orientierung zu einer psychotherapeutischen Tätigkeit in niedergelassener Praxis hindeuten (BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 127).

    Die Ausrichtung der beruflichen Orientierung auf die Tätigkeit eines niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten muss an äußeren Umständen kenntlich werden; zu den insoweit maßgeblichen Indizien gehören die Anmietung von Praxisräumen für einen längeren Zeitraum und die Aufgabe einer bisherigen Vollzeitbeschäftigung oder deren Reduzierung auf die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Arbeitszeit (BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 127).

    Auch wenn eine abhängige Beschäftigung es nicht ausschließt, die zugleich erfolgende Behandlung von Versicherten der GKV als "Teilnahme" iS von § 95 Abs. 10 SGB V zu bewerten - insbesondere, wenn die Beschäftigung den Umfang einer Halbtagsstelle nicht überschreitet -, muss die Niederlassung in eigener Praxis dann aber zumindest einer von zwei gleichgewichtigen Schwerpunkten der beruflichen Orientierung gewesen sein (BSGE 87, 158, 177 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 125).

    Es handelt sich dabei um Berufsausübungsregelungen, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt sind (vgl BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13 ; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 S 13 ; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 110 ).

    Entscheidend ist insoweit, dass die Regelungen des Gesetzes vom 16. Juni 1998 über die bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten für den betroffenen Personenkreis zu einer erheblichen Verbesserung gegenüber dem zuvor bestehenden Rechtszustand geführt haben (vgl bereits BSGE 87, 158, 180 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128; Beschluss des BVerfG vom 30. Mai 2000 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103).

    Das gilt sowohl im Vergleich mit der bisherigen Teilnahme von Psychologen im Delegationsverfahren und als auch - noch stärker - in Bezug auf das Kostenerstattungsverfahren (BVerfG , NJW 1999, 2729; SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 103; BSGE 87, 158, 180 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128).

    Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirklicht (so bereits BSGE 87, 158, 161 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 108).

    Dieses Datum bezeichnet den Tag, an dem die damaligen Regierungsfraktionen einen Gesetzesentwurf des PsychThG in den Deutschen Bundestag eingebracht haben, der dann in seinen Grundstrukturen Gesetz geworden ist, auch wenn die konkret das Zeitfenster betreffende Regelung erst später als Ergänzung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist (vgl dazu im Einzelnen BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 127 f).

    Selbst wenn aber die Inanspruchnahme von Vertrauen auch noch nach dem 24. Juni 1997 möglich war (dazu bereits BSGE 87, 158, 179 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128), musste diesem nicht notwendig der Vorrang vor dem Ordnungsbemühen des Gesetzgebers eingeräumt werden.

    Gerade angesichts der im vertragsärztlichen Zulassungsrecht bei der Einführung der verschärften Bedarfsplanung durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 gesammelten Erfahrungen hatte der Gesetzgeber Anlass und einen sachlichen Grund, maßgeblich auf einen Zeitpunkt abzustellen, zu dem noch keine spekulativen Niederlassungen zu besorgen waren (BSGE 87, 158, 180 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 128 f).

    Letztere sind mit der Gruppe der Vertragsärzte schon deswegen nicht in einer vergleichbaren Situation, weil das Gesetz vom 16. Juni 1998 ihnen als Berufsgruppe erstmals überhaupt planmäßig den Zugang zur Versorgung der Versicherten der GKV geboten hat (BSGE 87, 158, 162 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 109).

    In einer rechtlich noch nicht abschließend geklärten, sich durch zahlreiche gegenläufige Beschlüsse und Urteile der Instanzgerichte auszeichnenden Situation (vgl die Übersicht bei BSGE 87, 158, 175 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 123) verlegte er 1999 seine Praxis innerhalb des extrem überversorgten Planungsbereichs und tätigte erneute Investitionen, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder die Senatsurteile vom 8. November 2000 noch das Urteil im Berufungsverfahren (vom 7. November 2001) ergangen waren.

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    c) aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist kein Raum für eine Heranziehung der zu § 103 Abs. 4 SGB V ergangenen Rechtsprechung des BSG, dass ein Praxissitz sich nur so lange für eine Praxisnachfolge eignet, als noch ein Praxissubstrat vorhanden ist (vgl dazu BSGE 85, 1, 5 und 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 31 f und 34 sowie stRspr; weitere Nachweise hierzu in BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; vgl ferner BSGE 87, 158, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 118) .

Redaktioneller Hinweis

  • Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil nicht zur Entscheidung angenommen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht