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   BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 122/89   

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BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 122/89 (https://dejure.org/1990,3062)
BSG, Entscheidung vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 122/89 (https://dejure.org/1990,3062)
BSG, Entscheidung vom 07. November 1990 - 9b/7 RAr 122/89 (https://dejure.org/1990,3062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Einarbeitungszuschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Einarbeitungszuschuß - bisheriger Arbeitgeber

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einarbeitungszuschuß - Urlaubsvertreter - Arbeitsplatz - Bisheriger Arbeitgeber - Ausschlußgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 526
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 67/88

    Gewährung eines Einarbeitungszuschusses

    Auszug aus BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 122/89
    Das LSG hat zu Recht die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf einen Einarbeitungszuschuß, eine Ermessensleistung (BSG SozR 41oo § 49 Nrn 2 und 3; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Senats vom 28. März 1990 - 9b/11 RAr 67/88 -), erneut zu entscheiden.
  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen

    (2) Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht anführen, dass der 11. Senat des BSG jüngst in seinem Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 14/10 R (BSGE 107, 249 = SozR 4-4170 § 3 Nr. 3; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr. 2) für den Anspruch eines "Arbeitgebers" auf Leistungen nach § 3 AltTZG einen Rückgriff auf das Konzernrecht verneint hat; denn im dort entschiedenen Fall ging es nicht um die Bestimmung der Reichweite des sozialrechtlichen Schutzes Dritter, sondern um die Reichweite einer auf "denselben" Arbeitgeber beschränkten gesetzlichen Grundlage für dessen Leistungsanspruch.
  • LSG Sachsen, 16.05.2012 - L 1 AL 31/10
    Die Ausführungen, die das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 07.11.1990 (9 b/7 RAr 122/89 - juris Rn. 11) getroffen habe, seien auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechend anzuwenden.

    Entscheidend sei vielmehr, ob das vorausgegangene Arbeitsverhältnis in einer neuen Tätigkeit fortgesetzt werden solle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9 b/7 RAr 122/89 - juris Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des BSG sei der offene Rechtsbegriff "bisheriger Arbeitgeber" so zu verstehen, dass mit diesem Arbeitgeber das unmittelbar vorausgegangene, ursprünglich auf Dauer angelegt gewesene Beschäftigungsverhältnis unter anderen Umständen in einer neuen Tätigkeit fortgeführt werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9 b/7 RAr 122/89 - juris Rn. 13).

    Dementsprechend ist auch das BSG bereits in seinem zu § 49 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der vom 20.12.1985 bis 31.12.1988 geltenden Fassung erlassenen Urteil vom 07.11.1990 (9 b/7 RAr 122/89 - juris Rn. 13) davon ausgegangen, der offene Rechtsbegriff "bisheriger Arbeitgeber" sei so zu verstehen, dass mit diesem Arbeitgeber das unmittelbar vorausgegangene, ursprünglich auf Dauer angelegt gewesene Beschäftigungsverhältnis unter anderen Umständen in einer neuen Tätigkeit fortgeführt werde.

    Dieser vom BSG zum Ausschlusstatbestand des § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a AFG herausgearbeitete Regelungszweck (BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9 b/7 RAr 122/89 - juris Rn. 16; vgl. auch BT-Drucksache 13/4941 S. 193) trifft auch auf den Ausschlusstatbestand des § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III zu.

    In seinem Urteil vom 07.11.1990 (9 b/7 RAr 122/89 - juris Rn. 13) hat es die Auffassung vertreten, der einzuarbeitende Arbeitnehmer werde nicht beim "bisherigen Arbeitgeber" beschäftigt, wenn er nach einer kurzfristigen Beschäftigung als Urlaubsvertreter für eine andere Beschäftigung auf der Grundlage einer Einarbeitung ohne sachlichen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung neu eingestellt werde.

  • LSG Hessen, 10.07.2006 - L 9 AL 4/06

    Einstellungszuschuss bei Neugründung - Förderungsausschluss - Einstellung beim

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in Ergänzung dazu die Arbeitgeberidentität eines Einzelkaufmanns, der - wie der Kläger - unter verschiedenen Firmen mehrere Unternehmen betrieb, gegen ein betriebsbezogenes Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehung in verschiedener Hinsicht, insbesondere im Kündigungsschutzrecht, abgegrenzt und wie folgt definiert: Der Einzelkaufmann ist grundsätzlich der Arbeitgeber aller Arbeitnehmer, die in seinen sämtlichen Gewerbebetrieben beschäftigt werden (BSG vom 7. November 1990 - 9 b/7 RAr 122/89 -).
  • BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 3/92

    Übergangsregelung - Verfassungskonforme Auslegung - Kürzung eines

    Dieses Ziel wird durch eine längere Einarbeitungszeit erreicht; dem Arbeitgeber werden die durch Minderleistung entstehenden Nachteile ausgeglichen (BSG SozR 4100 § 49 Nr. 3; SozR 3-4100 § 49 Nr. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2006 - L 16 AL 1232/05

    Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

    In derartigen Fällen gebietet vielmehr die Zielsetzung der Vorschrift eine einschränkende Auslegung ihres Anwendungsbereichs (vgl. insoweit auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr. 2 zum Einarbeitungszuschuss).
  • LSG Sachsen, 19.01.2012 - L 3 AL 228/09

    Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei Einstellung bei einem

    Sie stützen sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1990 - 9b/7 RAr 122/89 - SozR 3-4100 § 49 Nr. 2 = JURIS-Dokument).
  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 94/84
    Selbst wenn wegen seines von den Beteiligten auch entsprechend verstandenen Wortlautes eine dahingehende Auslegung auf Bedenken stoßen sollte (vgl dazu BSG vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/89 -), kann er jedenfalls gemäß & 43 Abs. 1 SGB 10 in einen rechtmäßigen Ablehnungsbescheid umgedeutet werden.
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