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   BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94   

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BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94 (https://dejure.org/1995,1075)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1995 - 3 RK 15/94 (https://dejure.org/1995,1075)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 15/94 (https://dejure.org/1995,1075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konzertdirektion - Orchester - Wechselnde Besetzung - Abgabepflicht - Künstlersozialversicherung

  • kskforum.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Künstlersozialabgabe bei Konzertdirektionen, Höhe der Abgabensätze der Künstlersozialversicherung für die Jahre 1986 bis 1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • idkv.de (Leitsatz)

    Entgelte an GbR sind abgabepflichtig (Bandleader, Showorchester).

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 1996
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 31/92

    Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG , Schätzung der Abgabe bei

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    Dieser ist nicht rechtswidrig i.S. des § 44 SGB X. Die Beklagte war berechtigt, zunächst einen sogenannten Erfassungsbescheid zu erlassen, durch den die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) festgestellt wird (BSG vom 20. April 1994, 3/12 RK 31/92 = SozR 3-5425 zu § 24 KSVG Nr. 4 mwN).

    Dabei ist es gleichgültig, daß der Kläger nicht als Veranstalter der Konzerte, sondern als Zulieferer der Veranstalter auftrat (BSGE 74, 117, 119 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4).

    "Vermittelnde Tätigkeit" i.S. des § 24 KSVG 1981 ist nur die Tätigkeit als Makler, nicht aber die Betätigung als zuliefernde Konzertagentur (BSGE 74, 117, 123 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4).

    In diesem Zusammenhang ist es aber ohne Bedeutung, ob der Kläger die Zahlungen seiner Abnehmer im eigenen Namen entgegennahm, an die jeweilige Auftritts-GdbR weiterleitete und dann als Geschäftsführender Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern als Gewinnanteil auskehrte oder ob er die Zahlung vom Abnehmer in Vertretung der Auftritts-GdbR erhielt, da Agenturgeschäfte der in § 24 KSVG genannten Vermarkter abgabepflichtig sind (BSGE 74, 117, 119 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4) und die letztgenannte Zahlungsweise für Agenturgeschäfte typisch ist.

    Die vier Jahre mit dem Abgabesatz Null vH ergeben nicht einmal für die beiden unmittelbar vorangehenden Jahre 1990 und 1991 Veranlassung, zu den Schätzungen nähere Feststellungen zu treffen, wie vom Senat bereits entschieden (BSGE 74, 117, 129 f = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4), während hier davon sogar nur das Jahr 1990 betroffen ist.

    Der Senat hält an dieser Entscheidung trotz der von der Revision und im Schrifttum (Eichenhofer, Anmerkung zu der hier mit BSGE 74, 117 angeführten Entscheidung des Senats vom 20. April 1994 - 3/12 RK 31/92 - in SGb 1995, 226) erhobenen Bedenken fest.

    Diese Vorschrift ist am 1. Januar 1989 in Kraft getreten und durfte grundsätzlich auch bei einer Festsetzung der Künstlersozialabgabe für davor liegende Zeiträume zugrundegelegt werden, wenn die Festsetzung selbst nach dem 1. Januar 1989 erfolgte (BSGE 74, 117, 128 f = BSG SozR 5425 § 25 KSVG Nr. 3).

  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 37/77
    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    Das LSG meint, was der Zusammenhang mit hinreichender Sicherheit ergibt, daß die Musiker nicht aufgrund eines Gesellschaftsvertrages gleichberechtigt mitgewirkt hätten, sondern jeweils aufgrund von Einzelverträgen als freie Mitarbeiter, und daß deshalb keine Selbstvermarktung vorliege (Zur Frage, ob die Mitglieder eines Musikantenorchesters als freie Mitarbeiter anzusehen sind oder zu dem Leiter der Kapelle in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, vgl. BSG Urteil vom 4. April 1979 12 RK 37/77 USK 7961 und SozR Nr. 13 zu § 165 RVO).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    Der Gesetzgeber hat die maßgeblichen Fragen selbst entschieden und sein Programm in einer Weise umrissen, welche die Ausformung durch die Verordnungen vorhersehbar macht (vgl. die "Selbstentscheidungsformel" - BVerfGE 23, 62, 72 -, die "Programmformel" - BVerfGE 58, 257, 277, sowie die "Vorhersehbarkeitsformel" - BVerfGE 56, 1, 12 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 49/83

    Berufsständisches Versorgungswerk - Einbeziehung in die Beitragspflicht - Verstoß

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    In der Rechtsprechung des BVerfG und des Bundessozialgerichtes (BSG) ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes seit langem anerkannt, daß für den Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum bei der Gestaltung der Grundlagen für die Finanzierung eines sozialen Sicherungssystems besteht (BSGE 10, 13 = SozR Nr. 1 zu § 141 AVAVG aF.; BSGE 62, 136, 140 = SozR 2200 § 180 Nr. 37); das gilt insbesondere dort, wo erst noch Erfahrungen gesammelt werden müssen (BVerfGE 33, 171, 189 f = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG; BVerfGE 54, 11, 37; 70, 1, 34 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BVerfGE 78, 249, 288).
  • EuGH, 15.06.1989 - 77/88

    Stute Nahrungsmittelwerke / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    In diesem Sinne ist eine Erzeugervereinigung dadurch gekennzeichnet, daß sie auf Veranlassung von Erzeugern gegründet wurde und im wesentlichen aus Erzeugern besteht (EuGHE 1989, 1755).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    In der Rechtsprechung des BVerfG und des Bundessozialgerichtes (BSG) ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes seit langem anerkannt, daß für den Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum bei der Gestaltung der Grundlagen für die Finanzierung eines sozialen Sicherungssystems besteht (BSGE 10, 13 = SozR Nr. 1 zu § 141 AVAVG aF.; BSGE 62, 136, 140 = SozR 2200 § 180 Nr. 37); das gilt insbesondere dort, wo erst noch Erfahrungen gesammelt werden müssen (BVerfGE 33, 171, 189 f = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG; BVerfGE 54, 11, 37; 70, 1, 34 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BVerfGE 78, 249, 288).
  • BVerfG, 30.01.1968 - 2 BvL 15/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    Der Gesetzgeber hat die maßgeblichen Fragen selbst entschieden und sein Programm in einer Weise umrissen, welche die Ausformung durch die Verordnungen vorhersehbar macht (vgl. die "Selbstentscheidungsformel" - BVerfGE 23, 62, 72 -, die "Programmformel" - BVerfGE 58, 257, 277, sowie die "Vorhersehbarkeitsformel" - BVerfGE 56, 1, 12 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    Der Gesetzgeber hat die maßgeblichen Fragen selbst entschieden und sein Programm in einer Weise umrissen, welche die Ausformung durch die Verordnungen vorhersehbar macht (vgl. die "Selbstentscheidungsformel" - BVerfGE 23, 62, 72 -, die "Programmformel" - BVerfGE 58, 257, 277, sowie die "Vorhersehbarkeitsformel" - BVerfGE 56, 1, 12 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    In der Rechtsprechung des BVerfG und des Bundessozialgerichtes (BSG) ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes seit langem anerkannt, daß für den Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum bei der Gestaltung der Grundlagen für die Finanzierung eines sozialen Sicherungssystems besteht (BSGE 10, 13 = SozR Nr. 1 zu § 141 AVAVG aF.; BSGE 62, 136, 140 = SozR 2200 § 180 Nr. 37); das gilt insbesondere dort, wo erst noch Erfahrungen gesammelt werden müssen (BVerfGE 33, 171, 189 f = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG; BVerfGE 54, 11, 37; 70, 1, 34 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BVerfGE 78, 249, 288).
  • BSG, 14.05.1959 - 7 RAr 47/58
    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94
    In der Rechtsprechung des BVerfG und des Bundessozialgerichtes (BSG) ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes seit langem anerkannt, daß für den Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum bei der Gestaltung der Grundlagen für die Finanzierung eines sozialen Sicherungssystems besteht (BSGE 10, 13 = SozR Nr. 1 zu § 141 AVAVG aF.; BSGE 62, 136, 140 = SozR 2200 § 180 Nr. 37); das gilt insbesondere dort, wo erst noch Erfahrungen gesammelt werden müssen (BVerfGE 33, 171, 189 f = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG; BVerfGE 54, 11, 37; 70, 1, 34 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BVerfGE 78, 249, 288).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 1/86

    Künstlersozialkasse - Abgabepflicht - Feststellung - Orchester - Rechtsform

  • LSG Sachsen, 21.03.2014 - L 1 KR 152/11

    Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe; Begriff der Konzertdirektion

    Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 15/94).

    Das Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) sei so zu verstehen, dass ein Bandleader nur dann abgabepflichtig sei, wenn er die für eine Konzertdirektion typischen Tätigkeiten in beträchtlichem Umfang ausübe und selbst nur einen untergeordneten künstlerischen Beitrag leiste.

    Eine solche Abgrenzung habe das BSG allerdings in seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) vorgenommen, die das LSG in seinem Beschluss vom 20. August 2010 (L 1 KR 118/09 B ER) unzutreffend umgesetzt habe.

    Der Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) zu Grunde gelegen habe, sei ebenfalls nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.

    Einschlägig für die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdvermarktung sei allerdings das Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94), wonach immer auf die spezifischen Umstände des Einzelfalles abzustellen sei.

    Ein Rechtssatz, dass derjenige nicht Bandleader sei, der überwiegend künstlerisch tätig sei, könne - anders als die Klägerseite meine - dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) nicht entnommen werden.

    Eine zuliefernde Tätigkeit - wie sie die Klägerin sowohl gegenüber Agenturen (im Umfang von 80 %) als auch gegenüber Veranstaltern (im Umfang von 20 %) entfaltet - fällt daher unter die Künstlersozialabgabepflicht (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 20. April 1994 - 3/12 RK 31/92 - juris Rn. 23, und BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 15/94 - juris Rn. 20).

    Ein Grundsatz, dass im jeweiligen Einzelfall auf den Schwerpunkt der entfalteten Tätigkeit - entweder herausragende Funktion als Künstlerin oder herausragende Funktion als Vermarkterin - abzustellen sei, lässt sich dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht entnehmen.

    Der dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 2005 (3 RK 15/94- juris Rn. 2, 19 f.) zu Grunde liegende Sachverhalt ist auch im Übrigen mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KS 3/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Werbeagentur in der Rechtsform der

    d) Der Senat hat auf dieser Grundlage bereits wiederholt entschieden, dass Entgeltzahlungen an eine GbR iS des § 25 KSVG als Zahlungen an den einzelnen Künstler zu werten sind, soweit selbstständige Künstler ihre Leistung gemeinsam in Form einer GbR erbringen (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 15; SozR 4-5425 § 2 Nr. 6 RdNr 14; SozR 4-5425 § 24 Nr. 7 RdNr 8; SozR 3-5425 § 24 Nr. 11 S 64) .

    Deshalb wird durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 15; SozR 4-5425 § 2 Nr. 6 RdNr 14; SozR 4-5425 § 24 Nr. 7 RdNr 8; SozR 3-5425 § 24 Nr. 11 S 64) .

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 R

    Künstlersozialversicherung - Beauftragung einer BGB-Gesellschaft mit

    Deshalb hat der Senat bereits früher schon entschieden, dass die Zahlung eines Entgelts an die GbR iS des § 25 KSVG als Zahlung des Entgelts an einzelne Künstler zu werten ist, wenn die künstlerische Leistung gemeinsam in der Form einer GbR erbracht wird (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 11).
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