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   BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B   

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BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B (https://dejure.org/2007,9600)
BSG, Entscheidung vom 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B (https://dejure.org/2007,9600)
BSG, Entscheidung vom 02. November 2007 - B 1 KR 72/07 B (https://dejure.org/2007,9600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision in der Sozialgerichtsbarkeit wegen fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und einer "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch ein Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B
    Die Zurückweisung des diese Richter betreffenden Ablehnungsgesuchs (LSG-Beschluss vom 11.1.2006) hat Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt (vgl hierzu BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG NVwZ 2005, 1304, 1307 f).

    Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1 RdNr 9 mwN), oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG NVwZ 2005, 1304, 1308).

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl BVerfGE 10, 200, 213 f; 21, 139, 145 f; 30, 149, 153; 40, 268, 271; 82, 286, 298; 89, 28, 36).

    Andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl BVerfGE 82, 286, 299).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann - wie dargelegt - überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl BVerfGE 82, 286, 299).

  • BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03

    Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (nur teilweise Entscheidung

    Auszug aus BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B
    Die Zurückweisung des diese Richter betreffenden Ablehnungsgesuchs (LSG-Beschluss vom 11.1.2006) hat Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt (vgl hierzu BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG NVwZ 2005, 1304, 1307 f).

    Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1 RdNr 9 mwN), oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG NVwZ 2005, 1304, 1308).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl BVerfGE 29, 45, 49; 82, 159, 197; 87, 282, 286) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, ist nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BVerfG NVwZ 2005, 1304, 1308).

  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 52/93

    Sozialgerichtsverfahren - Revision - Verspätete Urteilsübergabe - Fehlende

    Auszug aus BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B
    Die Vorschrift ist aber grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 368a Nr. 21 S 74 f; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 6 S 11; BSG, Urteil vom 29.9.1994 - 4 RA 52/93 - BSG SozR 3-1750 § 551 Nr. 5 S 14 und Nr. 7 S 24).

    Denn bei der zulässigen und begründeten Rüge des nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts handelt es sich um einen die Grundlagen des Verfahrens betreffenden Mangel, der so wesentlich ist, dass ein Einfluss auf die Sachentscheidung unwiderlegbar vermutet und unterstellt wird, das Urteil des Berufungsgerichts sei wegen elementarer rechtsstaatlicher Mängel kein geeigneter Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 6 S 11; SozR 2200 § 368a Nr. 21 S 74 f).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

    Eine Verletzung des gesetzlichen Richters käme insoweit nur dann in Betracht, wenn es bei der Auslegung der in Betracht kommenden Prozessordnungen und damit der Auslegung einfachen Rechts (hier: vor allem von §§ 116 ff GWB, § 51 SGG, § 130a Abs. 9 SGG) geradezu abwegig oder willkürlich wäre, dass SGe insoweit zur Entscheidung berufen sein könnten oder wenn ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG, NVwZ 2005, 1304, 1307 f; BSG, Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - juris RdNr 4 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B

    Rechtsweg im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtstreit über die Pflicht

    Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben (§§ 60, 177 SGG; vgl hierzu entsprechend BVerfGE 31, 145, 164 [BVerfG 09.06.1971 - 2 BvR 225/69]; BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 RdNr 5 mwN).

    Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs - was hier ausscheidet - auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 1 RdNr 9 mwN) oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 RdNr 5 mwN).

    Deshalb dürfte der Senat die zuzulassende Revision selbst dann nicht zurückweisen, wenn die LSG-Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellen sollte (vgl näher BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 RdNr 13 mwN).

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Die Regelung, wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs. 1 S 2 SGG) , ist nicht anwendbar, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt (vgl näher BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 50/09 B - Juris RdNr 13) .

    Denn bei der zulässigen und begründeten Rüge des nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts handelt es sich um einen die Grundlagen des Verfahrens betreffenden Mangel, der so wesentlich ist, dass ein Einfluss auf die Sachentscheidung unwiderlegbar vermutet und unterstellt wird, das Urteil des Berufungsgerichts sei wegen elementarer rechtsstaatlicher Mängel kein geeigneter Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung (BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3 RdNr 13) .

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