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   BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R   

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https://dejure.org/2004,2271
BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R (https://dejure.org/2004,2271)
BSG, Entscheidung vom 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R (https://dejure.org/2004,2271)
BSG, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R (https://dejure.org/2004,2271)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Abzweigung von Sozialleistungen; Auszahlung von laufenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten; Verletzung einer konkreten gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Angehörigen; ...

  • fh-sozialversicherung.de

    Sind titulierte Ansprüche bei der Abzweigung nach § 48 SGB I vorzuziehen?

  • Judicialis

    SGB I § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang des Unterhaltsanspruchs bei Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 93, 203
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 26.06.1986 - 7 RAr 44/84

    Arbeitslosengeld - Kindergeld - Unterhalt

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    1.1 Die laufenden Geldleistungen, die der Beigeladene zu 1. von der Beklagten bezogen hat, waren zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt (vgl zum Alg ua BSG FamRZ 1987, 274, und zur Alhi ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274), belief sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen war, im hier maßgeblichen Zeitraum auf 1.300 DM monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung 5, abgedruckt ua in NJW 1999, 1845).

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

    Zwar trifft es zu, dass das BSG (grundlegend: SozR 1200 § 48 Nr. 3; ebenso ua: BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG FamRZ 1987, 274) wiederholt ausgesprochen hat, dass ein rechtskräftiger Unterhaltstitel die gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 SGB I bestimmt und - nach oben - begrenzt.

    Vielmehr hat das BSG darauf hingewiesen, dass das Gesetz im Hinblick auf den engsten Familienkreis von einer unterhaltsrechtlichen Gleichbehandlung der gleichrangig Berechtigten sowohl hinsichtlich ihres materiellen Anspruchs als auch bei dessen Durchsetzung ausgeht (BSGE 55, 245 = SozR 1200 § 48 Nr. 7; FamRZ 1987, 274).

    Außerdem hat das BSG wiederholt betont, dass bei der Entscheidung über eine Abzweigung zu Gunsten eines Angehörigen, der weder über einen Unterhaltstitel verfügt noch eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorweisen kann, die Feststellung, ob gegenüber diesem Angehörigen eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, nach der Rechtslage zu treffen ist, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt (BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; SozR 1200 § 48 Nr. 11; FamRZ 1987, 274).

    Ferner wird der Frage nachzugehen sein, ob der Eigenbedarf des Beigeladenen zu 1. schematisch (zB anhand der Düsseldorfer Tabelle) bemessen werden darf oder ob das ausnahmsweise unangebracht ist, weil der danach zu belassende Selbstbehalt nach den konkreten Umständen des Falles unzureichend wäre (vgl dazu ua BSG FamRZ 1987, 274, mwN).

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 18/83

    Unterhaltsrechtliche Voraussetzung einer Auszahlung - Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    1.1 Die laufenden Geldleistungen, die der Beigeladene zu 1. von der Beklagten bezogen hat, waren zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt (vgl zum Alg ua BSG FamRZ 1987, 274, und zur Alhi ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8).

    Dadurch entfällt das Erfordernis der Leistungsfähigkeit jedoch nicht völlig, weil jede Unterhaltspflicht durch einen bestimmten - je nach den Umständen allerdings unterschiedlich zu bemessenden - Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Bedarf begrenzt ist (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274), belief sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen war, im hier maßgeblichen Zeitraum auf 1.300 DM monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung 5, abgedruckt ua in NJW 1999, 1845).

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

    Zudem hat auch das BSG bereits darauf hingewiesen, dass Unterhaltsansprüche nicht nur durch die Höhe des Selbstbehalts des Verpflichteten beschränkt, sondern außerdem auch durch gleichrangige weitere Unterhaltsansprüche beeinflusst werden, sodass unterhaltsrechtlich ggf eine Aufteilung des den Selbstbehalt des Verpflichteten übersteigenden Teils der Sozialleistung erforderlich ist (BSGE 57, 59, 71 = SozR 1200 § 48 Nr. 8).

    Außerdem hat das BSG wiederholt betont, dass bei der Entscheidung über eine Abzweigung zu Gunsten eines Angehörigen, der weder über einen Unterhaltstitel verfügt noch eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorweisen kann, die Feststellung, ob gegenüber diesem Angehörigen eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, nach der Rechtslage zu treffen ist, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt (BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; SozR 1200 § 48 Nr. 11; FamRZ 1987, 274).

  • BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84

    Auszahlung von Teilen einer Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Abzweigung -

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    Dadurch entfällt das Erfordernis der Leistungsfähigkeit jedoch nicht völlig, weil jede Unterhaltspflicht durch einen bestimmten - je nach den Umständen allerdings unterschiedlich zu bemessenden - Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Bedarf begrenzt ist (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274), belief sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen war, im hier maßgeblichen Zeitraum auf 1.300 DM monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung 5, abgedruckt ua in NJW 1999, 1845).

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

    Zwar trifft es zu, dass das BSG (grundlegend: SozR 1200 § 48 Nr. 3; ebenso ua: BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG FamRZ 1987, 274) wiederholt ausgesprochen hat, dass ein rechtskräftiger Unterhaltstitel die gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 SGB I bestimmt und - nach oben - begrenzt.

    Außerdem hat das BSG wiederholt betont, dass bei der Entscheidung über eine Abzweigung zu Gunsten eines Angehörigen, der weder über einen Unterhaltstitel verfügt noch eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorweisen kann, die Feststellung, ob gegenüber diesem Angehörigen eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, nach der Rechtslage zu treffen ist, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt (BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; SozR 1200 § 48 Nr. 11; FamRZ 1987, 274).

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86

    Anfechtungsbegehren - Abzweigung - Auszahlung von Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    Dadurch entfällt das Erfordernis der Leistungsfähigkeit jedoch nicht völlig, weil jede Unterhaltspflicht durch einen bestimmten - je nach den Umständen allerdings unterschiedlich zu bemessenden - Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Bedarf begrenzt ist (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274), belief sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen war, im hier maßgeblichen Zeitraum auf 1.300 DM monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung 5, abgedruckt ua in NJW 1999, 1845).

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

    Außerdem hat das BSG wiederholt betont, dass bei der Entscheidung über eine Abzweigung zu Gunsten eines Angehörigen, der weder über einen Unterhaltstitel verfügt noch eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorweisen kann, die Feststellung, ob gegenüber diesem Angehörigen eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, nach der Rechtslage zu treffen ist, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt (BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; SozR 1200 § 48 Nr. 11; FamRZ 1987, 274).

  • BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R

    Abzweigung von Arbeitslosengeld - Unterhaltspflichtiger mit Wohnsitz im

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    Denn die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzte "gesetzliche Unterhaltspflicht" erfordert nach den dafür maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht nur die Bedürftigkeit des jeweiligen Angehörigen, der außer Stande sein muss, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ), sondern darüber hinaus auch die Fähigkeit des Leistungsberechtigten zu Unterhaltsleistungen (vgl ua BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274), belief sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen war, im hier maßgeblichen Zeitraum auf 1.300 DM monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung 5, abgedruckt ua in NJW 1999, 1845).

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    Unabhängig davon ist im Zivilrecht, nach dem sich die unterhaltsrechtliche Beurteilung zu richten hat, jedenfalls bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht dadurch rechtlich beeinträchtigt wird, dass ein anderer - sei es auch ein nach dem Gesetz im gleichen Rang stehender - Unterhaltsberechtigter bereits einen rechtskräftigen Titel über seinen Anspruch erwirkt hat und daraus vollstrecken kann (BGH FamRZ 1992, 797 = NJW 1992, 1624 mwN).

    Allenfalls können unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere falls dem Unterhaltsverpflichteten keine schuldhaften Versäumnisse im Hinblick auf das Zustandekommen des Titels des einen Unterhaltsberechtigten anzulasten sind und durch eine Abänderungsklage keine Abhilfe geschaffen werden kann, für die Vergangenheit Unterhaltszahlungen, die der Verpflichtete an den Berechtigten mit Titel bereits erbracht hat und die höher waren als dasjenige, was unter Berücksichtigung der übrigen Berechtigten in Wahrheit geschuldet war, nach den Grundsätzen berücksichtigt werden, die für die Berücksichtigung gewöhnlicher Verbindlichkeiten eines Unterhaltspflichtigen bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit gelten (BGH FamRZ 1992, 797 = NJW 1992, 1624).

  • BSG, 29.08.1984 - 1 RJ 82/83

    Unterhaltspflicht - Abzweigungsantrag - Auszahlung des Kinderzuschusses

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    Denn wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 57, 127 = SozR 1200 § 48 Nr. 9), kann ein Leistungsträger sich nicht - und zwar nicht einmal im Rahmen der Ermessensausübung, die ihm nach Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 SGB I zukommt - mit Erfolg darauf berufen, dass er eine Sozialleistung vollständig anderweit ausgezahlt und keine weiteren Beträge mehr zur Verfügung hat, falls er bei der Behandlung eines Auszahlungsantrags fehlerhaft vorgegangen ist und deswegen die Auszahlung der Leistung an einen anderen Empfänger fortgesetzt hat.
  • BSG, 17.01.1991 - 7 RAr 72/90

    Erstattung überzahlten Arbeitslosengeldes bei Abzweigung nach § 48 SGB I an

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte auch erst nach Feststellung dieses Merkmals - dessen Vorliegen gerichtlich voll nachprüfbar ist (ua BSG SozR 1200 § 48 Nr. 12 mwN) - ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (vgl ua BSGE 68, 107 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 7; BSG 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 10 und Urteil vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 27/91, unveröffentlicht).
  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 47/90

    Erstattung erbrachter Sozialleistungen bei rückwirkender Aufhebung der

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte auch erst nach Feststellung dieses Merkmals - dessen Vorliegen gerichtlich voll nachprüfbar ist (ua BSG SozR 1200 § 48 Nr. 12 mwN) - ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (vgl ua BSGE 68, 107 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 7; BSG 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 10 und Urteil vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 27/91, unveröffentlicht).
  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 27/91

    Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Arbeitslosenhilfe - Rückzahlung eines darin

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R
    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte auch erst nach Feststellung dieses Merkmals - dessen Vorliegen gerichtlich voll nachprüfbar ist (ua BSG SozR 1200 § 48 Nr. 12 mwN) - ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (vgl ua BSGE 68, 107 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 7; BSG 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 10 und Urteil vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 27/91, unveröffentlicht).
  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

  • BSG, 18.08.1983 - 7 RAr 101/81

    Angemessene Höhe des Auszahlungsbetrags - Beurteilungsspielraum des

  • BSG, 28.07.1987 - 7 RAr 39/86

    Rückwirkende Abzweigung oder Auszahlung von Teilen des Arbeitslosengeldes als

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der

    Konkrete Feststellungen der Sozialleistungsträger bzw der Gerichte zur Unterhaltspflicht, insbesondere zur Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen, erfolgen nur dann, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt (BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 34/07 R - SozR 4-1200 § 48 Nr. 3, RdNr 15; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 17; BSG Urteil vom 8.7.2009 - B 11 AL 30/08 R - BSGE 104, 65 ff = SozR 4-1200 § 48 Nr. 4, jeweils RdNr 14) .

    Dagegen bestimmt und begrenzt ein rechtskräftiger Unterhaltstitel gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 SGB I (BSG Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 16; SozR 1200 § 48 Nr. 3).

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R

    Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine

    Ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an einen Angehörigen besteht, hat die Beklagte eigenständig nur dann festzustellen, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt (vgl BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 17 unter Hinweis auf BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8 und BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; Didong in jurisPK-SGB I, § 48 RdNr 13; Klein, Zivilrechtliches Unterhaltsrecht und SGB II, Sozialrecht aktuell 2008, 88, 89).

    Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel bestimmt und begrenzt gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 SGB I (vgl BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 16; SozR 1200 § 48 Nr. 3).

    Dem steht nicht entgegen, dass das BSG für den Fall einer "Konkurrenz" mehrerer nach dem Gesetz gleichrangiger Unterhaltsberechtigter, von denen ein Teil über einen Titel verfügt, entschieden hat, dass ungeachtet des Titels eine unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung aller gleichrangig Berechtigten sowohl hinsichtlich ihres materiellen Anspruchs als auch bei dessen Durchsetzung zu erfolgen hat (vgl BSGE 93, 203 = BSG SozR 4-1200 § 48 Nr. 1 jeweils RdNrn 16, 17).

    Dabei wird sie der Klägerin nicht entgegenhalten können, dass sie die dem Beigeladenen zustehenden Leistungen schon vollständig erbracht hat (vgl BSGE 57, 127, 132 = SozR 1200 § 48 Nr. 9 S 39; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 20).

    Es erfolgt vielmehr lediglich eine teilweise Übertragung der Empfangsberechtigung (BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 8).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 5570/06

    Arbeitslosengeld II - Abzweigungsentscheidung - gesteigerte Unterhaltspflicht -

    Soweit das SG unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203) meine, dass die Beklagte wegen des Soforthilfecharakters des § 48 SGB I bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen ausschließlich auf die pauschalen Selbstbehaltsätze zurückgreifen müsse, verkenne das Gericht, dass durch die Einführung des SGB II eine völlig neue Rechtssituation entstanden sei.

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt weiter voraus, dass nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 BGB) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/84 - BSGE 59, 30; Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - FamRZ 1987, 274; Urteil vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 13/86 - SozR 1200 § 48 Nr. 11; Urteil vom 29. August 2002 - B 11 AL 95/01 R - SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203).

    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte erst nach Feststellung dieses Merkmals ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.).

    Auf die weitere Frage, wie ein ggf. über dem Selbstbehalt liegender Betrag zwischen den beiden unterhaltsberechtigten Töchtern des Beigeladenen aufzuteilen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.; Viefhues, a.a.O., § 1603 BGB Rdnr. 111 ff.), kommt es daher nicht an.

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - a.a.O. und vom 7. Oktober 2004, a.a.O.), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist, auf 770, 00 EUR monatlich.

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R

    Abzweigung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht -

    Das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht setzt Unterhaltsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) voraus; unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB; vgl BSGE 57, 59, 61 f = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 93, 203, 205 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1).

    So könnte etwa von Bedeutung sein, ob der Beigeladene sonstigen Unterhaltsverpflichtungen ausgesetzt ist (vgl insoweit BSGE 93, 203, 208 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1) oder ob ihm in Konsequenz einer Abzweigung Sozialhilfebedürftigkeit droht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 536/15

    Rentenversicherung

    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte auch erst nach Feststellung dieses Merkmals - dessen Vorliegen gerichtlich voll nachprüfbar ist (ua BSG SozR 1200 § 48 Nr. 12 mwN) - ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R -, BSGE 93, 203).

    Im vorliegenden Fall bestand im streitbetroffenen Zeitraum eine entsprechende - nach zivilrechtlichen Vorgaben zu beurteilende (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004, aaO) - Unterhaltspflicht des Klägers nur in Höhe eines monatlichen Teilbetrages von 59 EUR (bezüglich dessen die Abzweigung auch von seiner Seite nicht angefochten wird).

  • SG Düsseldorf, 29.01.2007 - S 28 AS 178/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, BSG Urteil vom 20.6.1984 - 7 RAr 18/83 - BSG Urteil vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 - BSG Urteil 29.8.2002 -B 11 AL 95/01 R-; BSG Urteil 7.10.2004 - B 11 AL 13/04 R -).

    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte erst nach Feststellung dieses Merkmals ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zugunsten des Antragstellers trifft (BSG 7.10.2004, aaO).

    Nach der von den Familiengerichten (jedenfalls in Nordrhein-Westfalen) angewandten Düsseldorfer Tabelle, die sich grundsätzlich als Maßstab einer pauschalisierten Bestimmung des Selbstbehalts eignet (BSG 7.10.2004, aaO; LSG NRW 1.3.2005, aaO), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf für einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 770, 00 Euro, der dem nichterwerbstätigen Kläger gegenüber seinen minderjährigen Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist.

  • LSG Bayern, 03.08.2005 - L 9 AL 445/02

    Abzweigung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe in Höhe eines titulierten

    Ihre Unterhaltsverpflichtung ist aufgrund des vorliegenden Versäumnisurteils vom 17.08.1992 ab 01.07.1992 in Höhe von DM 256, 00 monatlich bestimmt und gleichzeitig begrenzt (vgl. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3, vom 07.10.2004, B 11 AL 13/04 R).

    Die Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 29. August 2002, B 11 AL 95/01 R = SozR 3-1200 § 48 Nr. 4 m.w.N. und vom 07.10.2004, B 11 AL 13/04 R, billigt insoweit die Praxis der Beklagten, die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" als allgemein geeigneten Maßstab für die Berechnung des Selbstbehalts in den alten Bundesländern zugrunde zu legen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte auch erst nach Feststellung dieses Merkmals - dessen Vorliegen gerichtlich voll nachprüfbar ist (ua BSG SozR 1200 § 48 Nr. 12 mwN) - ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R -, BSGE 93, 203).

    Im vorliegenden Fall bestand im streitbetroffenen Zeitraum eine entsprechende - nach zivilrechtlichen Vorgaben zu beurteilende (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004, aaO) - Unterhaltspflicht des Klägers nur in Höhe eines monatlichen Teilbetrages von 59 EUR (bezüglich dessen die Abzweigung auch von seiner Seite nicht angefochten wird).

  • SG Hannover, 23.06.2014 - S 74 AS 176/13

    Anspruch auf Abzweigung von laufenden Geldleistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I

    Es erfolgt vielmehr lediglich eine teilweise Übertragung der Empfangsberechtigung (BSG, a.a.O.; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200, § 48 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2005 - L 1 AL 100/03

    Arbeitslosenversicherung

    Die Abzweigung hat dabei den Charakter einer sozialrechtlichen "Soforthilfemaßnahme", die dem Unterhaltsberechtigten dazu verhelfen soll, seinen Unterhaltsanspruch zu verwirklichen, ohne hierzu zwingend den Weg vor die Zivilgerichte beschreiten zu müssen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 20.06.1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59, 64 m.w.N.; BSG, Urteil v. 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 und BSGE vorgesehen).

    Weiter unterliegt seinem Ermessen, wie er den zur Abzweigung verfügbaren Betrag in sog. Mangelfällen unter den konkurrierenden Unterhaltsgläubigern aufteilt (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2007 - L 19 B 97/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Bayern, 15.11.2017 - L 19 R 287/14

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und Belassung des Selbstbehalts

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2006 - L 5 AL 71/04

    Abzweigung von Unterhaltsgeld - Verletzung der Unterhaltspflicht - Höhe des

  • SG Leipzig, 19.02.2007 - S 19 AS 364/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abzweigung von Leistungen bei

  • LSG Bayern, 27.08.2009 - L 10 AL 102/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2009 - L 1 B 23/08

    Auszahlung laufender Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht

  • SG Hannover, 07.06.2013 - S 31 AS 1756/11

    Auszahlung laufender Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2010 - L 7/12 AL 33/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2007 - L 7 B 84/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2018 - L 7 AL 41/16
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 21-IV-04
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