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   BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R   

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https://dejure.org/2006,131
BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R (https://dejure.org/2006,131)
BSG, Entscheidung vom 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R (https://dejure.org/2006,131)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 62/04 R (https://dejure.org/2006,131)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent im isolierten Vorverfahren zur Zulassung durch den Widerspruchsführer

  • openjur.de

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-)Arztes als Konkurrent im isolierten Vorverfahren zur Zulassung durch den Widerspruchsführer

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erstattung von Anwaltskosten im Wiederspruchsverfahren; Antrag auf Zulassung eines anderen Arztes nach Neubesetzung einer freien Praxis; Verteilung der Kosten im Falle der Erfolglosigkeit einer Konkurrentenklage; Bestimmung einer kostenrechtlichen ...

  • Judicialis

    SGB X § 63 Abs 1 S 1; ; SGG § 197a; ; VwGO § 162

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a; VwGO § 162
    Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines Arztes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • medizinrecht-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Kostenerstattung des Begünstigten bei Widerspruch eines Konkurrenten gegen die Zulassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 96, 257
  • NZS 2007, 391
 
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Wird zitiert von ... (324)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 33/95

    Erstattung der im Verfahren vor dem Berufungsausschuß notwendigen Kosten

    Auszug aus BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R
    Weist der Berufungsausschuss den Widerspruch eines (Zahn-)Arztes gegen die Zulassung eines Konkurrenten zurück, so kann der Widerspruchsführer nicht zur Erstattung der Aufwendungen des Konkurrenten zur Rechtsverteidigung im isolierten Vorverfahren verpflichtet werden (Abgrenzung zu BSG vom 18.12.1996 - 6 RKa 33/95 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 9).

    Die Vorschrift findet trotz der teilweise rechtlich andersartigen Ausgestaltung des Verfahrens auch im vertragsärztlichen Zulassungsrecht Anwendung (vgl BSGE 59, 216 = SozR 1300 § 63 Nr. 7 S 20; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 9 S 29; ebenso für die vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 41 f; SozR 3-1300 § 63 Nr. 10 S 33, mwN; SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 5).

    Zwar hat das BSG in Zulassungsangelegenheiten und in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei erfolglosen Drittwidersprüchen von Krankenkassen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung anerkannt (BSGE 59, 216, 217 f = SozR 1300 § 63 Nr. 7 S 20 f; BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 41 f; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 9 S 29 f), weil in diesen Konstellationen eine planwidrige Reglungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte bestand.

    Sie ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft - ebenso wie die in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfassten Behörden bzw deren Rechtsträger - ein Hoheitsträger und gehört ebenfalls - wie diese - zum Kreis der kassen- bzw vertragsärztlichen Institutionen (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 9 S 31 oben).

  • BSG, 11.12.1985 - 6 RKa 35/84

    Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten - Vorverfahrenskosten -

    Auszug aus BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R
    Die Vorschrift findet trotz der teilweise rechtlich andersartigen Ausgestaltung des Verfahrens auch im vertragsärztlichen Zulassungsrecht Anwendung (vgl BSGE 59, 216 = SozR 1300 § 63 Nr. 7 S 20; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 9 S 29; ebenso für die vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 41 f; SozR 3-1300 § 63 Nr. 10 S 33, mwN; SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 5).

    Zwar hat das BSG in Zulassungsangelegenheiten und in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei erfolglosen Drittwidersprüchen von Krankenkassen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung anerkannt (BSGE 59, 216, 217 f = SozR 1300 § 63 Nr. 7 S 20 f; BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 41 f; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 9 S 29 f), weil in diesen Konstellationen eine planwidrige Reglungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte bestand.

  • BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 21/87

    Erstattung - Kosten - Vorverfahren - Kassenärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R
    Die Vorschrift findet trotz der teilweise rechtlich andersartigen Ausgestaltung des Verfahrens auch im vertragsärztlichen Zulassungsrecht Anwendung (vgl BSGE 59, 216 = SozR 1300 § 63 Nr. 7 S 20; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 9 S 29; ebenso für die vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 41 f; SozR 3-1300 § 63 Nr. 10 S 33, mwN; SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 5).

    Zwar hat das BSG in Zulassungsangelegenheiten und in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei erfolglosen Drittwidersprüchen von Krankenkassen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung anerkannt (BSGE 59, 216, 217 f = SozR 1300 § 63 Nr. 7 S 20 f; BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 41 f; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 9 S 29 f), weil in diesen Konstellationen eine planwidrige Reglungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte bestand.

  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von

    Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. sind nicht zu erstatten, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
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