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   BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02   

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BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02 (https://dejure.org/2006,317)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2006 - 2 BvR 443/02 (https://dejure.org/2006,317)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 (https://dejure.org/2006,317)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der Akteneinsicht auf die so genannten objektiven Befunde; Begriff der ärztlichen Krankenunterlagen; Unterschied der ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen die Verweigerung der Einsicht in seine Krankenunterlagen

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Einsicht der Krankenunterlagen im Maßregelvollzug; Arzthaftungsrecht, Medizinrecht

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Einsichtnahmerecht durch Patienten im Maßregelvollzug

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Straftäter setzt Einsicht in seine Krankenunterlagen durch - BVerfG: Informationsinteresse ist im Maßregelvollzug besonders geschützt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche VB eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen die Verweigerung der Einsicht in seine Krankenunterlagen

  • aerzteblatt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Ärztliche Dokumentationspflichten: Das Ende der Fahnenstange

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.1.2006)

    Verfassungsrichter stärken Häftlinge in psychiatrischen Kliniken // Bedeutung der Akteneinsicht im "Maßregelvollzug" betont

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; § 136 StVollzG
    Anspruch auf Einsicht in persönliche Krankenunterlagen

  • aerzteblatt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Krankenunterlagen: Wer darf Einsicht nehmen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 168
  • NJW 2006, 1116
  • NVwZ 2006, 816 (Ls.)
  • NStZ 2013, 148
  • StV 2007, 421
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    aa) Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag des Beschwerdeführers den Erfolg versagt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zunächst grundsätzlich auf sogenannte objektive Befunde beschränkt (vgl. BGHZ 85, 327 ) und einen sogenannten therapeutischen Vorbehalt anerkannt hat, der es ermöglicht, einer erstrebten weitergehenden Einsichtnahme über eigene Rechte des Therapeuten und Rechte Dritter (vgl. BGHZ 85, 339 ) hinaus auch therapeutische Bedenken entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 106, 146 ).

    Auch wo solche Einschätzungen rein subjektiven Charakter haben, ist unter diesen Bedingungen das Selbstbestimmungsrecht des Behandelten durch Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Teilen der eigenen Krankenunterlagen wesentlich intensiver berührt als in einem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis, in dem der Betroffene - wie auch der Bundesgerichtshof hervorgehoben hat (BGHZ 85, 327 ) - sein Selbstbestimmungsrecht dadurch ausüben kann, dass er sich aus dem Behandlungsverhältnis zurückzieht.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung, in der er für das privatrechtliche Arzt-Patienten-Verhältnis ein Akteneinsichtsrecht des Patienten bezüglich der objektiven Befunde anerkannt, es zugleich aber auf diese Befunde beschränkt hat, festgestellt, dass mit dem Recht des Arztes, nicht-objektive Befunde von der Akteneinsicht auszuschließen, eine gewisse Missbrauchsgefahr verbunden sei, die aber zunächst in Kauf genommen werden müsse (BGHZ 85, 327 ).

    Objektive Befunde sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die angegriffenen Entscheidungen sich stützen, die naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunde sowie die Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, insbesondere Angaben über Medikation und Operationsberichte (vgl. BGHZ 85, 327 ; 106, 146 ); von der Einsicht ausgeschlossen sein sollen dagegen diejenigen Dokumentationen, die bewertungsabhängige und insofern subjektive Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die behandelnden Ärzte betreffen (BGHZ 85, 327 ; 106, 146 ).

    Sie sind jedenfalls zur Nutzung durch nachbehandelnde Therapeuten bestimmt (vgl. BGHZ 85, 327 ; Wullweber, RuP 1985, S. 69 ); außerdem kommt die Notwendigkeit einer Nutzung durch externe Gutachter in Betracht (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Um eine praktische Unmöglichkeit kann es sich angesichts der auch vom Bundesgerichtshof aufgewiesenen Möglichkeit, zur Einsichtnahme eine Kopie mit - als solche erkennbar gemachten - Abdeckungen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHZ 85, 327 ), nicht handeln.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 80, 367 ).

    Einschränkungen bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; vor allem dürfen sie nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).

    Aus der allgemeinen Umschreibung des Schutzbereichs dieses Grundrechts im - insoweit grundlegenden - Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ) lässt sich eine Antwort auf diese Frage nicht ohne weiteres ableiten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586, 673/90 -, DVBl 2001, S. 275).

    Anerkannt ist jedoch, dass auch fehlender Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte individuelle Selbstbestimmung berühren kann (vgl. BVerfGE 65, 1 ), und dass daher das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seinem Träger auch Rechtspositionen verschafft, die den Zugang zu den über ihn gespeicherten persönlichen Daten betreffen.

    Der Zugang zu den in Krankenunterlagen enthaltenen Informationen hat zudem Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzes in Vollzugs- und Vollstreckungsangelegenheiten (zur Bedeutung des Gesichtspunkts der Effektivität des Rechtsschutzes schon im Vorfeld potentieller Rechtsstreitigkeiten vgl. BVerfGE 65, 1 ; 69, 1 ; Albers, Informationelle Selbstbestimmung, 2005, S. 472).

  • BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98

    Einsichtsanspruch in Krankenunterlagen aufgrund des Rechts auf Selbstbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    Nach diesen rechtlichen Maßgaben, die auch das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 16. September 1998 (NJW 1999, S. 1777) gebilligt habe, könnten angesichts der vorgebrachten Gegengründe weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidigerin die Akteneinsicht beanspruchen.

    Bezogen auf den Zugang zu Krankenunterlagen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) es gebieten, jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1998 - 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, S. 1777).

    Ärztliche Krankenunterlagen betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1998 - 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, S. 1777; Jorzig/Noltze, KHuR 2000, S. 136 ).

    Das erhebliche verfassungsrechtliche Gewicht, das dem Interesse eines Untergebrachten an den ihn betreffenden Krankenunterlagen angesichts dieser Sach- und Rechtslage zukommt, und die wesentlichen Unterschiede, die insoweit zum privatrechtlichen Arzt-Patienten-Verhältnis bestehen, haben die angegriffenen Entscheidungen ebensowenig gewürdigt wie den Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon im privatrechtlichen Arzt-Patienten-Verhältnis eine pauschale Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf sogenannte objektive Befunde nicht in Betracht kommt (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1998 - 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, S. 1777).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    Auch insoweit unterliegt die Qualität solcher Gutachten richterlicher Kontrolle im Rahmen der vom Richter selbst zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 109, 133 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 983/04 -, JURIS, Rn. 15; OLG Koblenz, ZfStrVo 2003, S. 301 ; zur Bedeutung sorgfältiger Aktenauswertung siehe auch Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 2000, S. 247 f.).

    Sie sind jedenfalls zur Nutzung durch nachbehandelnde Therapeuten bestimmt (vgl. BGHZ 85, 327 ; Wullweber, RuP 1985, S. 69 ); außerdem kommt die Notwendigkeit einer Nutzung durch externe Gutachter in Betracht (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Allgemein gehaltene Befürchtungen, die sich nicht auf konkrete und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte stützen können, sondern pauschal werten oder nur auf eine abstrakte Missbrauchsgefahr hinweisen, genügen den grundrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 17, 139 ; Müller-Dietz, JR 1993, S. 477 ).

  • BGH, 06.12.1988 - VI ZR 76/88

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen über seine

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    Auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Selbstbestimmungsrecht als Quelle von Schutzansprüchen anerkannt, die sich auf den Zugang zu persönlichen Daten beziehen, auch hier allerdings bislang nicht als Quelle eines umfassenden, nur durch Gesetz einschränkbaren Informationsanspruchs, sondern als Quelle jedenfalls eines Anspruchs auf Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der sich zu einem Informationsanspruch dann verdichtet, wenn keine mindestens gleich gewichtigen Belange entgegenstehen (vgl. BVerwGE 84, 375 ; für den Zugang zu Unterlagen über psychiatrische Behandlung BVerwGE 82, 45 ; BGHZ 106, 146 ).

    aa) Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag des Beschwerdeführers den Erfolg versagt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zunächst grundsätzlich auf sogenannte objektive Befunde beschränkt (vgl. BGHZ 85, 327 ) und einen sogenannten therapeutischen Vorbehalt anerkannt hat, der es ermöglicht, einer erstrebten weitergehenden Einsichtnahme über eigene Rechte des Therapeuten und Rechte Dritter (vgl. BGHZ 85, 339 ) hinaus auch therapeutische Bedenken entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 106, 146 ).

    Objektive Befunde sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die angegriffenen Entscheidungen sich stützen, die naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunde sowie die Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, insbesondere Angaben über Medikation und Operationsberichte (vgl. BGHZ 85, 327 ; 106, 146 ); von der Einsicht ausgeschlossen sein sollen dagegen diejenigen Dokumentationen, die bewertungsabhängige und insofern subjektive Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die behandelnden Ärzte betreffen (BGHZ 85, 327 ; 106, 146 ).

  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 1 Vollz (Ws) 25/02

    Akteneinsicht, Strafgefangener, Auskunftserteilung, berechtigtes Interesse

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    Die Akteneinträge können in vielfältiger Weise Auswirkungen auf den Unterbringungsalltag haben (vgl. OLG Hamm, NStZ 2002, S. 615 ).

    Vor diesem Hintergrund besteht an der Akteneinsicht im Maßregelvollzug auch deshalb ein besonders starkes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse, weil der Betroffene ohne sie seinen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung falscher Informationen gegenüber der die Informationen erhebenden und verarbeitenden Stelle nicht verwirklichen (vgl. BVerfGE 100, 313 , dort im Rahmen von Ausführungen zu Art. 10 GG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 - 1 BvR 1104/92, 1086/99 -, DVBl 2001, S. 1057 ; OLG Hamm, NStZ 2002, S. 615 ) und sich nicht vergewissern kann, ob die Akten auch im Übrigen so geführt sind, dass seine grundrechtlichen Ansprüche in Bezug auf Behandlung und eventuelle Beendigung der Unterbringung nicht beeinträchtigt werden.

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    Auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Selbstbestimmungsrecht als Quelle von Schutzansprüchen anerkannt, die sich auf den Zugang zu persönlichen Daten beziehen, auch hier allerdings bislang nicht als Quelle eines umfassenden, nur durch Gesetz einschränkbaren Informationsanspruchs, sondern als Quelle jedenfalls eines Anspruchs auf Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der sich zu einem Informationsanspruch dann verdichtet, wenn keine mindestens gleich gewichtigen Belange entgegenstehen (vgl. BVerwGE 84, 375 ; für den Zugang zu Unterlagen über psychiatrische Behandlung BVerwGE 82, 45 ; BGHZ 106, 146 ).

    Wird im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Therapeuten eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Akteneinsicht als notwendig erachtet, müsste daher geklärt werden, ob eine gesetzliche Grundlage, die es gestatten würde, über die beantragte Akteneinsicht nach Maßgabe der verfassungsrechtlich gebotenen, die Belange des Untergebrachten angemessen gewichtenden Abwägung zu entscheiden, nicht zumindest im Wege verfassungskonformer Auslegung in gesetzlichen Vorschriften außerhalb des baden-württembergischen Unterbringungsrechts aufgefunden werden kann (s. etwa für die Anwendbarkeit des § 29 VwVfG Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 179 f.; Wagner, Effektiver Rechtsschutz im Maßregelvollzug, Diss. Tübingen 1988, S. 217; zur begrenzten Reichweite des § 29 VwVfG demgegenüber BVerwGE 84, 375 ; OLG Hamm NStZ 1993, S. 255 ; VGH Baden-Württemberg, VersR 1985, S. 373 ; zur Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Globig, Der Auskunftsanspruch des Betroffenen als Grundrecht, in: Arndt, Völkerrecht und deutsches Recht, Festschrift für Walter Rudolf zum 70. Geburtstag, 2001, S. 441; Lang, Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten und die ärztliche Schweigepflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, 1997, S. 140; verneinend BVerwGE 84, 375 ; Geppert, Zum Einsichtsrecht des Strafgefangenen in die anstaltsärztlichen Krankenunterlagen, in: Wilke, Festschrift zum 125jährigen Bestehen der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, 1984, S. 158 f.).

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 177/81

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Unterlagen über eine psychiatrische

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    aa) Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag des Beschwerdeführers den Erfolg versagt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zunächst grundsätzlich auf sogenannte objektive Befunde beschränkt (vgl. BGHZ 85, 327 ) und einen sogenannten therapeutischen Vorbehalt anerkannt hat, der es ermöglicht, einer erstrebten weitergehenden Einsichtnahme über eigene Rechte des Therapeuten und Rechte Dritter (vgl. BGHZ 85, 339 ) hinaus auch therapeutische Bedenken entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 106, 146 ).

    Soweit schließlich eine Zurückhaltung bestimmter in den Krankenunterlagen enthaltener Informationen im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte des aufzeichnenden Therapeuten deshalb als unabdingbar angesehen werden müsste, weil dieser die Aufzeichnungen in der Annahme angefertigt hat, die herrschende Rechtsauffassung garantiere, dass sie dem Patienten nicht herausgegeben werden müssen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGHZ 85, 339 ), hätte es näherer Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Aussonderung der betreffenden Aktenbestandteile bedurft (s. unter ee).

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 80, 367 ).

    Einschränkungen bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; vor allem dürfen sie nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02
    Ärztliche Krankenunterlagen betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1998 - 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, S. 1777; Jorzig/Noltze, KHuR 2000, S. 136 ).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92

    Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"

  • OLG Hamm, 22.12.1992 - 1 Vollz (Ws) 89/92

    Vorlage der Gesundheitsakten; Gefangenenpersonalakten; Anordnung der

  • BVerfG, 17.07.1991 - 2 BvR 1570/89

    Versagung der Einsichtnahme in das Bundeszentralregister für einen Rechtsanwalt

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 983/04

    Zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03

    Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung;

  • BVerwG, 27.04.1989 - 3 C 4.86

    Unterbringungsakten - Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Recht auf

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 10.02.1988 - 2 BvR 522/87

    Verfassungsmäßigkeit der Sicherheitsüberprüfung eines Beamten durch den

  • BVerfG, 15.10.1963 - 2 BvR 563/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1984 - 10 S 2194/82

    Akteneinsicht in Krankenunterlagen psychisch Kranker; Rechtsweg

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90

    Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf

    Sie muss dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen (stRspr, vgl BVerfGE 65, 1, 43 f; BVerfGE 115, 320, 345; BVerfG SozR 4-1300 § 25 Nr. 1 RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 2.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - Juris RdNr 30; s auch BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 1, RdNr 20 ff) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfGE 65, 1, 44 mwN; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 1, RdNr 23; vgl zum Ganzen auch BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr. 1, RdNr 24).
  • BGH, 29.03.2022 - VI ZR 1352/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung:

    Andererseits sollte die Einführung des § 630g BGB nach der Gesetzesbegründung insbesondere der Umsetzung des Rechts des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dienen (BT-Drucks. 17/10488 S. 26 unter Verweis auf BVerfG, ECLI:DE:BVERFG:2006:RK20060109.2BVR044302, NJW 2006, 1116).

    Es ist daher davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber bei Erlass der Kostenregelung in § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB auch die grundrechtlich geschützten datenschutzrechtlichen Belange des Patienten im Wege einer Abwägung des Informationsinteresses des Patienten hinsichtlich seiner vom Behandler verarbeiteten personenbezogenen Daten gegen die berechtigten Interessen der Behandlerseite berücksichtigen wollte (vgl. BVerfG ECLI:DE:BVERFG:2006:RK20060109.2BVR044302, NJW 2006, 1116 Rn. 28 ff.).

  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK -

    Sie muss dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen (stRspr, vgl BVerfGE 65, 1, 43 f; BVerfGE 115, 320, 345; BVerfG SozR 4-1300 § 25 Nr. 1 RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 2.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - Juris RdNr 30; s auch BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 1, RdNr 20 ff) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfGE 65, 1, 44 mwN; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr. 1, RdNr 23; vgl zum Ganzen auch BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr. 1, RdNr 24).
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