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   BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B   

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https://dejure.org/2005,2695
BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B (https://dejure.org/2005,2695)
BSG, Entscheidung vom 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B (https://dejure.org/2005,2695)
BSG, Entscheidung vom 30. März 2005 - B 4 RA 257/04 B (https://dejure.org/2005,2695)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erstattung des gepfändeten Teils einer Altersrente des verstorbenen Versicherten ; Fehlende Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes; "Empfänger" einer zu Unrecht erbrachten Sozialleistung

  • Judicialis

    SGB VI § 118 Abs 4 Satz 1; ; SGG § 160 Abs 2 Nr 1

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Wird zitiert von ... (221)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 31.05.1990 - 10 BKg 4/90

    Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG als

    Auszug aus BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B
    Der Beschwerdeführer muss die zu entscheidende Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung klar bezeichnen und ausführen, weshalb die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh rechtserheblich in dem zu entscheidenden Revisionsverfahren ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B
    In der Entscheidung vom 20. Dezember 2001 (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9) hat der Senat unter Hinweis auf § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ua ausgeführt: Zum Schutz der aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen werden in § 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI neben den Verfügenden gleichrangig ("oder") auch die Empfänger von Geldleistungen auf besonderer öffentlich-rechtlicher Grundlage zur Erstattung herangezogen.
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - zu Unrecht erbrachte Sozialleistung -

    Auszug aus BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B
    Wer Empfänger einer zu Unrecht erbrachten Sozialleistung ist, hatte der Senat in der Entscheidung vom 24. Juli 2001 (SozR 3-1300 § 50 Nr. 24) definiert und ausgeführt: Empfänger in diesem Sinne ist derjenige, dem ein Sozialleistungsträger zu Unrecht eine Sozialleistung zugewendet und damit dessen Vermögen vermehrt hat.
  • BSG, 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R

    Nachlasspfleger als Beklagter wegen der Erstattung überzahlter RV-Rentenleistung

    Auszug aus BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B
    Sie hätte also darlegen müssen, weshalb auch derjenige, der "nur tatsächlich" die Leistung zwecks Weiterleitung erhalten hat, ohne dass er Empfangszuständiger (hier der Pfändungsgläubiger) war und ohne dass die Geldleistung sein Vermögen vermehrt hat oder vermehren sollte (vgl hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R), dennoch von der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erfasst werden soll und in Anspruch genommen werden kann.
  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des

    Auszug aus BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B
    Klärungsbedürftig ist nämlich, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, eine Rechtsfrage dann nicht, wenn diese zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Antwort auf die Frage aber praktisch von vornherein außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4; BSG SozR 1300 § 13 Nr. 1).
  • BSG, 14.08.1981 - 12 BK 15/81

    Beitragsnachentrichtungsverfahren - Erlöschen einer Vollmacht - Rechtsnachfolger

    Auszug aus BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B
    Klärungsbedürftig ist nämlich, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, eine Rechtsfrage dann nicht, wenn diese zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Antwort auf die Frage aber praktisch von vornherein außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4; BSG SozR 1300 § 13 Nr. 1).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B

    Rente wegen Erwerbsminderung - Verweisungstätigkeit - verschlossener Arbeitsmarkt

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Fall klarer Antwort: s zB Senatsbeschluss vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 8) .
  • BSG, 14.02.2024 - B 2 U 49/23 B
    Sie legt die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage indes nicht schlüssig dar und zeigt schon nicht auf, ob sich die Antwort nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BSG Beschlüsse vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 8 und grundlegend vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr. 1) bzw von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG Beschlüsse vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 8 und grundlegend vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 sowie vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr. 4 S 5) .
  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 4/18 R

    Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter

    Insoweit habe er lediglich als Bote fungiert (Hinweis auf ua BSG Beschluss vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 7).

    Aus dem Beschluss des BSG vom 30.3.2005 (B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 7) kann der Kläger schon deswegen nichts anderes für sich herleiten, weil dieser die Erstattungspflicht des Geldleistungsempfängers iS von § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt 1 SGB VI betrifft, der Kläger aber hinsichtlich des gesamten noch streitigen Erstattungsbetrags jedenfalls als Verfügender iS von § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt 2 SGB VI in Anspruch genommen werden kann.

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