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   BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R   

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https://dejure.org/2003,1073
BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R (https://dejure.org/2003,1073)
BSG, Entscheidung vom 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R (https://dejure.org/2003,1073)
BSG, Entscheidung vom 23. September 2003 - B 12 P 2/02 R (https://dejure.org/2003,1073)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Private Pflegeversicherung - Rentenversicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Beitragspflicht - Zuständigkeit für Feststellung der Versicherungspflicht - Feststellungsklage gegen beigeladenen Träger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherungsbeiträge für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson; Halbtags versicherungspflichtige Tätigkeit; Versicherungs- und Beitragspflicht; Wöchentliche Arbeitszeit von Pflegepersonen; Ermittlungspflichten des Versicherungsträgers

  • Judicialis

    SGB XI § 19; ; MB/PPV § 4 Abschnitt E Nr 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung bei nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegeperson

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.9.2003)

    Rentenklagen von drei Vätern abgewiesen // Väter verlangten von BfA geringere Beiträge für Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 369
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R

    Feststellung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Besteht aber - wie vorliegend - Streit über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, hat hierüber bei nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen, bei denen das Einzugsstellenverfahren nicht gilt, zunächst der zuständige Träger der Rentenversicherung zu entscheiden (vgl BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 7).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. März 2001 (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 6) ausgeführt hat, war für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der Rentenversicherung jedenfalls bis Ende 2000 der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig.

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat § 75 Abs. 5 SGG über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich für Leistungs- und Verpflichtungsklagen (vgl "verurteilt werden") in bestimmten Fällen auf Feststellungsklagen über die Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt (vgl BSGE 22, 173, 180 = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO S Aa11) und der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. März 2001 (SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 7 ff) einen erst im Revisionsverfahren gestellten Antrag, die Versicherungs- und Beitragspflicht gegenüber dem beigeladenen Rentenversicherungsträger festzustellen, als zulässig angesehen.

    Klarheit brachte insoweit erst das genannte Urteil des Senats vom 22. März 2001 (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 8).

    Auf ein Verwaltungsverfahren des Rentenversicherungsträgers konnte hier auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen nicht ausdrücklich geregelt ist und die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers erst durch das BSG geklärt werden musste (vgl BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5).

  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 31/93

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Eine vor dieser Entscheidung gegen das Land oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

    Der Senat hat es vielmehr als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV durch eine unmittelbare Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber zu umgehen (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6 S 20).

  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 103/63

    Versicherungspflicht - Stundenlohnbuchhalter

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Die verfahrensrechtliche Lage von Pflegepersonen unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen, in denen ein angeblicher Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung seiner Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen klagt (vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 - USK 6642 S 163) oder wenn ein Strafgefangener geltend macht, das Bundesland habe während des Strafvollzuges Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
  • BSG, 30.03.2000 - B 3 P 21/99 R

    Pflegekostenerstattung in der privaten Pflegeversicherung

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Die Klage richtet sich zu Recht gegen die GPV als Versicherer der Mitglieder der KVB (vgl BSGE 86, 94, 96 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3, BSGE 88, 262, 264 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5).
  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 21/00 R

    Private Pflegeversicherung - Widerruf der Leistungszusage -

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Die Klage richtet sich zu Recht gegen die GPV als Versicherer der Mitglieder der KVB (vgl BSGE 86, 94, 96 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3, BSGE 88, 262, 264 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5).
  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 65/62

    Beiträge zur Kranken- und Angestelltenversicherung ; Beachtung einer

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat § 75 Abs. 5 SGG über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich für Leistungs- und Verpflichtungsklagen (vgl "verurteilt werden") in bestimmten Fällen auf Feststellungsklagen über die Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt (vgl BSGE 22, 173, 180 = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO S Aa11) und der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. März 2001 (SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 7 ff) einen erst im Revisionsverfahren gestellten Antrag, die Versicherungs- und Beitragspflicht gegenüber dem beigeladenen Rentenversicherungsträger festzustellen, als zulässig angesehen.
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für Anschaffung eines

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Während sich die Kostenregelung für das Verfahren vor dem SG und dem LSG nach § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung richtete, gilt für das Revisionsverfahren § 193 Abs. 4 SGG in seiner am 2. Januar 2002 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I 2144; zur Erstattungsfähigkeit der Kosten privater Pflegeversicherungsunternehmen vgl insoweit BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 9 S 46).
  • BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Eine vor dieser Entscheidung gegen das Land oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).
  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 9/95

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Eine vor dieser Entscheidung gegen das Land oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).
  • BSG, 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R

    Widerlegung des Zustellungszeitpunktes, Ausschluß der Erstattung anwaltlicher

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R
    Das insoweit neue Recht ist auf eine nach In-Kraft-Treten der Neufassung des § 193 Abs. 4 SGG eingelegte Revision anzuwenden, auch wenn der Rechtsstreit als solcher vorher anhängig geworden war (vgl BSG 3. Senat, SozR 3-1500 § 164 Nr. 13).
  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
  • BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R

    Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

    Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 23.9.2003 (B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1) hin.

    Besteht Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, so hat nicht die - hier beigeladene - Pflegekasse, sondern der zuständige Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl Urteile des Senats vom 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 6 f, und 23.9.2003, B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1 RdNr 4) .

    Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6) .

    Entscheidend ist, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung (vgl BSG, Urteil vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6) und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet.

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Anders als bei Leistungen des SGB XII wird gemäß § 3 SGB VI eine gesetzliche Pflichtversicherung angeordnet, ohne dass daraus ein Anspruch des Pflegenden gegen den zuständigen Versicherungsträger auf Zahlung der Beiträge an den Rentenversicherungsträger resultiert (BSG SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; vgl auch BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 S 28 f für die Situation im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses) .

    Allenfalls hat der Pflegende, zu dessen Gunsten bereits die Vermutung des § 199 SGB VI über eine Zahlung der Beiträge gilt, einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Einzug der Beiträge (BSG SozR 4-2600 § 3 Nr. 1) .

  • BSG, 16.06.2021 - B 5 RE 5/20 R

    Beanstandungsschutz nach Ablauf der Verjährungsfrist bei für nicht erwerbsmäßig

    Ob diese Konstruktion zur Berücksichtigung von Vertrauensschutz der Pflegepersonen in Bezug auf eine erfolgte Beitragszahlung - nämlich allein durch eine Entscheidung der Pflegekasse und auf der Grundlage der Fiktion einer bloßen Mitteilung als Verwaltungsakt - mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, muss hier nicht vertieft werden (zur Entscheidungszuständigkeit des Rentenversicherungsträgers vgl BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr. 1 RdNr 8 f) .
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