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   BSG, 26.06.2007 - B 2 U 55/07 B   

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https://dejure.org/2007,5860
BSG, 26.06.2007 - B 2 U 55/07 B (https://dejure.org/2007,5860)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2007 - B 2 U 55/07 B (https://dejure.org/2007,5860)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - B 2 U 55/07 B (https://dejure.org/2007,5860)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtverlegung eines Termins trotz Verhinderung des Prozessbevollmächtigten; Abwesenheit aufgrund einer offenbar zuvor geplanten Fernreise als Grund für eine unverschuldete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten; ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Sozialgerichtsverfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung einer Terminsverlegung - Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten wegen Fernreise - beachtlicher Verhinderungsgrund

  • Judicialis

    SGG § 62; ; SGG § 124 Abs 1; ; SGG § 160 Abs 2 Nr 3; ; SGG § 160a Abs 5; ; SGG § 202; ; GG Art 103 Abs 1; ; ZPO § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verpflichtung zur erneuten Terminsverlegung auch bei Fernreise des Prozessbevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2008, 43
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 49/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - mündliche

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 55/07 B
    Das Vorliegen eines erheblichen Grundes für die Terminsverlegung begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung; ein Ermessensspielraum besteht nicht (vgl BSG, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 49/01 R - mwN).
  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 51/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 55/07 B
    Wird einem Beteiligten das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass es ihm nicht ermöglicht wird, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist davon auszugehen, dass dies für eine aufgrund dieser Verhandlung ergangene Entscheidung ursächlich geworden ist; insoweit erübrigen sich zur Kennzeichnung des Verfahrensmangels Ausführungen darüber, dass das Urteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann (vgl BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 75/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Recht auf ein

    Ob diese zur Kennzeichnung des Verfahrensmangels überhaupt notwendig waren (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7 mwN) , kann daher offenbleiben.

    Bei einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern (BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 8) .

    Das Recht auf rechtliches Gehör ist daher auch dann verletzt, wenn das Bestehen eines erheblichen Grundes zu Unrecht verneint wird (BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 8) .

    Wird einem Beteiligten das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass es ihm nicht ermöglicht wird, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist davon auszugehen, dass dies für eine aufgrund dieser Verhandlung ergangene Entscheidung ursächlich geworden ist (BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7 mwN) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2014 - L 28 AS 2153/13

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs - Terminkollision -

    Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. Bundessozialgericht , Beschlüsse vom 07. Juli 2011 - B 14 AS 35/11 B - und 26. Juni 2007 - B 2 U 55/07 B - BSG, Urteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95 -, jeweils m. w. N. und zitiert nach juris).

    Dem Prozessbevollmächtigten kann es dann zumutbar sein, zur Erlangung des rechtlichen Gehörs Terminskollisionen unter Zurückstellung anderweitiger Interessen aufzulösen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für eine Vertretung im Termin zu sorgen (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - B 2 U 55/07 B -, zitiert nach juris).

    Ein Beteiligter - wie hier auch die Klägerin- ist auch nicht verpflichtet, einen anderen Prozessbevollmächtigten zu bestellen oder einen anderen Terminsvertreter zu beauftragen, da einem Beteiligten nicht ohne schwerwiegende Gründe - die hier zurzeit nicht vorliegen - vorgeschrieben werden kann, sich durch einen anderen als den Rechtsanwalt des Vertrauens vertreten zu lassen (vgl. BSG, Beschluss vom Beschluss vom 26. Juni 2007 - B 2 U 55/07 B -, zitiert nach juris).

    Nähere Darlegungen dazu, inwiefern das Urteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann, sind daher nicht erforderlich (vgl. BSG, Beschlüsse vom 06. Oktober 2010 - B 12 KR 58/09 B -, 26. Juni 2007 - B 2 U 55/07 B - und 07. Juli 2011 - B 14 AS 35/11 B - BSG, Urteil vom 10. August 1995 - 11 Rar 51/95 -, jeweils m. w. N. und zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - L 32 AS 79/15

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung - Verfahrensmangel -

    Im Falle einer Terminkollision muss nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Einzelanwalt in der Regel - und vor allem bei einem ersten Verlegungsantrag - eine Terminverlegung erfolgen (BSG, Beschluss vom 30.09.2015, B 3 KR 23/15 B, RdNr 12); auf die Möglichkeit der Vertretung des Einzelanwalts darf hier regelmäßig noch nicht verwiesen werden (BSG, Beschluss vom 30.09.2015, B 3 KR 23/15 B, RdNr 12; BSG, Beschluss vom 26.06.2007, B 2 U 55/07 B, RdNr 12 noch weitergehend: Ein Beteiligter ist nicht verpflichtet, einen anderen Prozessbevollmächtigten zu bestellen oder einen anderen Terminsvertreter zu beauftragen, da einem Beteiligten nicht ohne schwerwiegende Gründe vorgeschrieben werden kann, sich durch einen anderen als den Rechtsanwalt des Vertrauens vertreten zu lassen).

    Das Interesse der Allgemeinheit und der übrigen Prozessbeteiligten an einer Verfahrensbeschleunigung und zügigen Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits gegenüber dem Interesse des Klägers an einem möglichst umfassenden Rechtsschutz gewinnt zunehmend an Bedeutung, wenn Verhandlungstermine bei unveränderter prozessualer Situation bereits mehrfach auf Antrag des Klägers verlegt werden mussten (BSG, Beschluss vom 26.06.2007, B 2 U 55/07 B, RdNr 11).

    Nähere Darlegungen dazu, inwiefern das Urteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann, sind daher nicht erforderlich (BSG, Beschlüsse vom 26.06.2007, B 2 U 55/07 B, RdNr 7; und 07.07.2011, B 14 AS 35/11 B, RdNr 11; Urteil vom 10. August 1995 11 Rar 51/95, JURIS-RdNr 16 jeweils mwN).

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