Rechtsprechung
   BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1590
BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R (https://dejure.org/2004,1590)
BSG, Entscheidung vom 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R (https://dejure.org/2004,1590)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R (https://dejure.org/2004,1590)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1590) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung - Arbeitsentgelt - Entstehungsprinzip - Lohnzufluss - Zuflussprinzip - Tarifvertrag - Allgemeinverbindlichkeit - untertarifliche Bezahlung - Sonderzuwendung - Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld - Einmalzahlung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht beziehungsweise Beitragspflicht bei untertariflicher Bezahlung; Beschäftigung von Verkäuferinnen im Einzelhandel; Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze; Einbeziehung des tariflich geschuldeten Arbeitsentgelts; Voraussetzungen der Geringfügigkeit; ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    ArEV § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit Sonderzahlungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialversicherungsbeiträge sind aus geschuldetem Arbeitsentgelt zu zahlen

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Sozialversicherungsbeiträge müssen aus geschuldetem Arbeitsentgelt gezahlt werden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 433 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    Nach dem Urteil vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) kann die Einzugsstelle vom Arbeitgeber Beiträge auch auf Arbeitsentgelt fordern, das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber wegen einer tariflichen Ausschlussklausel nicht mehr verlangen kann.

    In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).

    a) Für den Beginn der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und der Versicherungsverhältnisse kommt es nach dem Schutzzweck der Sozialversicherung nicht darauf an, ob und wann der Arbeitgeber das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsentgelt tatsächlich zahlt und dieses dem Arbeitnehmer zufließt (vgl BSGE 75, 61, 65 = SozR 2200 § 385 Nr. 5: tarifliche Ausschlussklausel).

    a) Der Senat hat schon in dem erwähnten Urteil vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61, 64/65 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 12 f) dargelegt, dass nach § 22 Abs. 1 SGB IV in der hier noch anzuwendenden früheren Fassung Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

    b) Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61, 65/66 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 13 f) ferner schon ausgeführt, dass die Fälligkeitsregelung des § 23 SGB IV für das Entstehungsprinzip spricht.

    Auswirkungen solcher privatrechtlicher Vorgänge auf einmal entstandene und fällig gewordene öffentlich-rechtliche Beitragsforderungen haben früher schon das RVA (oben 2.a) und der erkennende Senat im Urteil vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61, 67 = SozR 2200 § 385 Nr. 5 S 14 f) abgelehnt.

    Solche Ergebnisse entsprechen nicht dem geltenden Recht, sondern bedürfen, wenn sie gewollt sind, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Zuflussprinzips (vgl schon BSGE 75, 61, 68 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 16).

    Der Senat folgt für versicherungs- und beitragsrechtliche Streitigkeiten bei untertariflicher Bezahlung auch im Übrigen nicht der Kritik, die vor allem nach dem Urteil des Senats vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) zur Unerheblichkeit tariflicher Ausschlussklauseln für eine Beitragsforderung am Entstehungsprinzip geübt worden ist (Arens, BB 2001, 94; Berndt, DStR 2000, 1520 ff; Breidenbach, BB 2002, 1910; Gagel, BB 2000, 718 f; Gagel, Festschrift für Hanau, 1999, S 649 ff; Peters-Lange, NZA 1995, 657 ff; - für das Entstehungsprinzip demgegenüber Klose, NZS 1996, 9 f; Marx, NZS 2002, 126 ff).

  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz ), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

  • BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R

    Einmalzahlung - Zuordnung - Fälligkeit der Einmalzahlung - Fälligkeit der

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    Sie bestimmt lediglich abstrakt, welche Zuwendungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, grenzt sie von laufendem Arbeitsentgelt ab und ordnet sie für die Beitragsbemessung bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen zu (hierzu BSG Urteil vom 14. Mai 2002 SozR 3-2400 § 23a Nr. 2).

    Sie enthält demgegenüber keine Bestimmung zu der Frage, ob für Sonderzahlungen das Entstehungs- oder das Zuflussprinzip gilt (vgl BSG SozR 3-2400 § 23a Nr. 2 S 10 unten).

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    a) Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 mwN; BSG Urteil vom 23. Mai 1989 - 12 RK 23/88, USK 8964).

    Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11).

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - zu Unrecht entrichtete Beiträge - Entstehung

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    Auf den Zufluss kommt es vielmehr nur an, soweit dem Arbeitnehmer mehr geleistet wird, als ihm tariflich oder einzelvertraglich zusteht, soweit ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64).

    Insofern hat der Senat im Urteil vom 7. Februar 2002 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 64 unter 3.) lediglich offen gelassen, ob Beiträge, die auf Sonderzahlungen erhoben worden waren, dann iS des § 26 Abs. 2 SGB IV zu Unrecht entrichtet und zu erstatten sind, wenn die Rückzahlungsklausel eingetreten und das betreffende Arbeitsentgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist.

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    Auch den Fortbestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ohne tatsächliche Entgeltzahlung hat der Senat anerkannt, etwa wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Entgeltzahlung im Konkurs freistellt (Urteil vom 26. November 1985 in BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19) oder der Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses die angebotene Arbeit nicht annimmt und dementsprechend auch nicht entlohnt (Urteil vom 25. September 1981 in BSGE 52, 152, 157 = SozR 2100 § 25 Nr. 3; Urteil vom 5. Mai 1988 in BSG SozR 2400 § 2 Nr. 25 S 42).

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz ), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    Nach dem Urteil vom 28. Mai 2002 (BGHSt 47, 318) setzt die Straftat des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB nicht voraus, dass tatsächlich Lohn an die Arbeitnehmer abgeführt wurde.

    In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    In einem auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) gestützten Schadenersatzprozess einer Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen einen Geschäftsführer hat der BGH mit Urteil vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311) entschieden, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten sein können, wenn kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.

    In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).

  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 23/88

    Anspruch der Bundesversicherungsanstalt auf nachträgliche Beiträge eines

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    a) Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 mwN; BSG Urteil vom 23. Mai 1989 - 12 RK 23/88, USK 8964).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R

    Bundesanstalt für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Vertragsstrafe nach Arbeitsvertrag

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 32/60
  • BSG, 25.02.1966 - 3 RK 53/63

    Versicherungspflicht und Berücksichtigungszeitpunkt Gehaltserhöhung und

  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 17/65

    Verpflichtung zu Dienstbeginn - Eintritt in die Beschäftigung -

  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 15/72

    Versicherungspflicht ohne tatsächliche Arbeitsleistung

  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 5/80

    Ausschluss eines Familienhilfeanspruchs - Schwankendes Einkommen -

  • BSG, 31.08.1976 - 12/3/12 RK 21/74

    Krankenversicherung - Feststellung der Versicherungspflicht - Regelmäßiger

  • BSG, 20.10.1960 - 7 RAr 80/58

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung - Erfüllung der

  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 9/85

    Student - Befristeter Arbeitsvertrag

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R

    Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

    Darunter fallen in erster Linie der tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Bruttoverdienst (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 RdNr 19) , aber auch Sachbezüge (vgl BT-Drucks 7/4122 S 32) , also Sachgüter in Geldeswert.
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Ferner folgt aus dem In-Kraft-Treten der Neufassung des § 22 Abs. 1 SGB IV erst am 1. Januar 2003, dass selbst für Einmalzahlungen bis Ende 2002 das Entstehungsprinzip gilt (Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 bestimmt).
  • BSG, 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    aa) Der Senat hat sich bereits wiederholt - im Zusammenhang mit sog Beitragsnachforderungsfällen (vgl BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1) und sog Beitragserstattungsfällen (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341) - mit den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen befasst, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich später jedoch herausstellte, dass die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht von Mitarbeitern vom geprüften Arbeitgeber schon im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dieses im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war.

    bb) Der Senat wendet diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung auch bei Betriebsprüfungen in "kleineren" Betrieben an (vgl - im Zusammenhang mit Nachforderungsfällen - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1, RdNr 33 bzw 34; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2, jeweils RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 RdNr 38, und - im Zusammenhang mit Erstattungsfällen - BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 21; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht