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   BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R   

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BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R (https://dejure.org/2003,881)
BSG, Entscheidung vom 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R (https://dejure.org/2003,881)
BSG, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R (https://dejure.org/2003,881)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit (BA); Einrede der Verjährung; Fehlerhaftes Verwaltungshandeln durch Pflichtverletzung der Einzugsstelle; Umfang einer Betriebsprüfung

  • Judicialis

    AFG § 185a; ; SGB IV § 26 Abs 2 Satz 1; ; SGB IV § 28p Abs 1 Satz 2; ; SGB IV § 28p Abs 1 Satz 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einrede der Verjährung beim Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11).

    Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; ähnlich BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305: "Die Betriebsprüfung besagt nur, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorgeht.").

  • BSG, 07.11.1995 - 12 RK 19/94

    Verfall des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen auf Abfindungen durch

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S 37; BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305; BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Schutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers in Form eines Verwaltungsaktes herbeizuführen (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7).

  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S 37; BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305; BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Schutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).

    Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; ähnlich BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305: "Die Betriebsprüfung besagt nur, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorgeht.").

  • BSG, 23.10.1975 - 11 RA 152/74

    Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen der Rentenversicherung - Gewährung von

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Es bedarf daher im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, ob der Gesichtspunkt des so genannten venire contra factum proprium als Unterfall des auch im öffentlichen Recht maßgeblichen und von Amts wegen zu beachtenden § 242 BGB bereits tatbestandsmäßig der Berufung auf den Verjährungseintritt entgegensteht (so etwa das noch zu § 29 Abs. 3 RVO ergangene Urteil des Senats vom 13. Februar 1969, SozR Nr. 16 zu § 79 SGG = Breithaupt 1969, 813, 815; dahingestellt in BSGE 40, 279 ff mwN = SozR 2200 § 29 Nr. 4) oder erst im Zusammenhang des dem Schuldner gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV iVm § 222 Abs. 1 BGB aF zustehenden Ermessens zu beachten ist.

    Sonstige ermessensrelevante Gesichtspunkte im Sinne einer groben Unbilligkeit oder besonderen Härte, die ausnahmsweise hätten Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Freiheit von unvorhergesehenen Belastungen hintanzustellen (vgl BSGE 40, 279, 280 = SozR 2200 § 29 Nr. 4), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BGH, 08.12.1992 - X ZR 123/90

    Keine Verjährungsunterbrechung durch Antrag an internationale Handelskammer zur

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Tatsächliche Umstände, die lange Zeit unangefochten bestanden haben, sollen im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als bestehend anerkannt werden (BGH NJW-RR 1993, 1059, 1060).
  • BSG, 21.12.1971 - GS 4/71

    Anfragen zu gerichtlichen Rechtsansichten - Senatsbesetzung - Rentenansprüche -

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Die Unkenntnis des Berechtigten von seinem Anspruch und damit die Möglichkeit, diesen (rechtzeitig) geltend zu machen, ist auch im Bereich der Beitragserstattung ohne Bedeutung (vgl auch bereits Großer Senat des BSG in BSGE 34, 1, 13: = SozR Nr. 24 zu § 29 RVO S Aa 21 "Denn es ist nun einmal ein fundamentaler Grundsatz des Verjährungsrechts, dass eine solche Unkenntnis, die auch in vielen anderen Bereichen unseres Rechtslebens zu beobachten ist, bei der Verjährung grundsätzlich unbeachtet bleiben muß.").
  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 150/93

    Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Aber auch dort, wo wie vorliegend über die tatsächlichen Verhältnisse keine Zweifel bestehen und die Verjährung (offensichtlich) begründete Ansprüche betrifft, ist das Rechtsinstitut der Verjährung durch die Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens (vgl BGHZ 128, 74, 82; Palandt/Heinrichs, aaO, Überbl vor § 194 RdNr 4a), hier der Freiheit der Versichertengemeinschaft von unvorhergesehenen Belastungen, gerechtfertigt.
  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83

    Arbeitslosenversicherung - Bundesanstalt für Arbeit - Beanstandung zu Unrecht

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Letzteres liefe im Ergebnis auf eine Formalversicherung hinaus, die in der Anfangszeit in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen war (vgl § 115 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [AVAVG] vom 16. Juli 1927, RGBl I 187), vom Gesetzgeber aber bereits durch die Novelle zum AVAVG vom 12. Oktober 1929 (RGBl I 162) wieder außer Kraft gesetzt und bis heute nicht wieder eingeführt worden ist (zum Ganzen vgl BSGE 58, 154 = SozR 2100 § 27 Nr. 4 S 13 f).
  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R
    Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S 37; BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305; BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Schutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).
  • BSG, 16.12.1987 - 11a RLw 2/87
  • BSG, 26.06.1986 - 7 RAr 121/84
  • BSG, 22.05.1969 - 4 RJ 287/68

    Kostentragung für Unterbringung einer Rentenempfängerin in geschlossener Anstalt

  • BSG, 05.05.1993 - 9a RV 12/92

    Grundrente - Erhöhung - Von Amts wegen - Verjährung - Ermessen

  • BGH, 20.04.1993 - X ZR 67/92

    Fahrleistungsbezogene Gewährleistungsauschlüsse bei Kfz-Reparatur

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Eine materielle Bindungswirkung aufgrund einer Betriebsprüfung konnte sich nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und Beitragspflicht sowie -höhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 1/02 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 5, RdNr 24; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R - juris RdNr 18) .
  • BSG, 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Forderungen nach Anerkennung eines "Bestandsschutzes" für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anschluss an beanstandungsfrei verlaufene Betriebsprüfungen führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (Festhalten an und Fortführung von BSG vom 29.7.2003 - B 12 AL 1/02 R = SozR 4-2400 § 27 Nr. 1).

    Nach den Feststellungen des LSG waren bei früheren Betriebsprüfungen durch Einzugsstellen oder Rentenversicherungsträger konkret die Versicherungspflicht bzw Beitragspflicht des L. und die Richtigkeit der Beitragszahlungen feststellende, also der materiellen Bindung fähige personenbezogene Bescheide für einen bestimmten Zeitraum (vgl hierzu BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 20; auch BSG-Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341) nicht ergangen.

    § 27 Abs. 2 S 2 SGB IV, wonach die Verjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahrs einer Beitragsbeanstandung durch den Versicherungsträger beginnt, findet in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 9, und BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341; ferner BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 3, RdNr 11; nunmehr ausdrücklich § 351 Abs. 1 S 2 SGB III).

    Die Verjährungsvorschriften bedürfen für den besonderen Zusammenhang des Beitragsrechts in der Arbeitslosenversicherung keiner Modifikation (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 10 ff; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341; BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 3, RdNr 11).

    Auch ist - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - ihre Unkenntnis von den Beitragserstattungsansprüchen und damit die Möglichkeit, diese (rechtzeitig) geltend zu machen, für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341).

    Ob dieser Gesichtspunkt der Berufung auf den Verjährungseintritt bereits tatbestandsmäßig entgegensteht oder erst im Zusammenhang mit dem dem Schuldner nach § 27 Abs. 3 S 1 SGB IV iVm § 222 Abs. 1 BGB aF zustehenden Ermessen zu beachten ist (vgl zu dieser Frage BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 14 mwN; ferner BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

    Zutreffend geht das LSG - unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG) - nämlich davon aus, dass aus der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 11.6.2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 jedenfalls (auch) zu entnehmen ist, dass sie ihre Pflicht erkannte, eine Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede zu treffen (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 15, mwN; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341) , und eine solche Ermessensentscheidung tatsächlich getroffen hat.

    aa) Der Senat hat sich bereits wiederholt - im Zusammenhang mit sog Beitragsnachforderungsfällen (vgl BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1) und sog Beitragserstattungsfällen (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341) - mit den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen befasst, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich später jedoch herausstellte, dass die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht von Mitarbeitern vom geprüften Arbeitgeber schon im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dieses im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich als grundlegende Erkenntnis, dass Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten können, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern (vgl stellvertretend BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2, jeweils RdNr 36, mwN ; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 20 ) .

    Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 19 mwN) .

    Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341).

    Hiervon ausgehend hat der Senat bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen das Bestehen einer Vertrauensgrundlage für den Arbeitgeber (und den Arbeitnehmer) bzw eines vertrauensbegründenden (Verwirkungs-)Verhaltens des prüfenden Versicherungsträgers (vgl BSGE 47, 194, 196 ff = SozR 2200 § 1399 Nr. 11) und in Beitragserstattungsfällen das Vorliegen eines eigenen oder zuzurechnenden fehlerhaften Verwaltungshandelns der Prüfbehörde (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 21) verneint.

    Er kann gemäß § 28h Abs. 2 S 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht des Mitarbeiters durch Verwaltungsakt herbeiführen (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 20; BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S 35).

    bb) Der Senat wendet diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung auch bei Betriebsprüfungen in "kleineren" Betrieben an (vgl - im Zusammenhang mit Nachforderungsfällen - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1, RdNr 33 bzw 34; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2, jeweils RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 RdNr 38, und - im Zusammenhang mit Erstattungsfällen - BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 21; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341).

    Der Senat hat seine Auffassung schon in der Vergangenheit damit begründet, dass sich dem SGB IV und dem für Betriebsprüfungen geltenden Verordnungsrecht eine Unterscheidung zwischen "kleinen" und "großen" Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzweck von Betriebsprüfungen nicht entnehmen lässt (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 21; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341).

    Der Prüfbericht, der - mit dem Ziel seiner Weitergabe etwa an die Einzugsstellen (vgl § 1 Abs. 3 S 3 BÜV und § 7 Abs. 4 S 3 BVV) - lediglich festhielt, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorging (vgl zu dessen Funktion BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 20, mwN; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341) sollte nach der Konzeption des Verordnungsgebers, die in den einschlägigen Vorschriften ihren Niederschlag gefunden hat, aber nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger (Prüfinstitution) Bedeutung erlangen und damit internen Charakter (ohne Außenwirkung für den Arbeitgeber) erhalten (so auch Neidert/Scheer, DB 2011, 2547) .

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen, an den die Versicherungsträger gebunden sind (so zuletzt BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 RdNr 16 bis 20 mwN).
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