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   BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R   

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https://dejure.org/2005,2475
BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R (https://dejure.org/2005,2475)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R (https://dejure.org/2005,2475)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - B 6 KA 4/05 R (https://dejure.org/2005,2475)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    SGB V F: 21.12.1992 § 106 Abs 2 S 1 Nr 1; ; SGG § 162; ; SGG § ... 164 Abs 2 S 3; ; HeilBerG NW § 36; ; HeilBerG NW § 41; ; HeilBerG NW § 51 Abs 1 S 3; ; ZÄWeitBiO NR § 1 Abs 1; ; ZÄWeitBiO NR § 8; ; ZÄWeitBiO NR § 10; ; ZÄWeitBiO NR § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragszahnärztlichen Bereich der Oralchirurgie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Wirtschaftlichkeitsprüfung: Prüfgremien müssen keine verfeinerte Vergleichsgruppe bilden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rüge einer Verletzung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung maßgeblichen Grundsätze; Berechtigung zur selbstständigen Auslegung nicht revisibler Vorschriften durch das Revisionsgericht; Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragszahnärztlichen Bereich; Beurteilung der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - keine Bildung engerer Vergleichsgruppen bei Arzt mit

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Sofern atypische Praxisumstände des zu prüfenden Zahnarztes vorliegen oder geltend gemacht werden, steht den Prüfgremien ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung zu, ab welchem Ausmaß atypischer Praxisumstände sie eine engere Vergleichsgruppe bilden oder Praxisbesonderheiten annehmen und sachgerecht quantifizieren (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 323; Beschluss vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 21/02 B -, nicht veröffentlicht).

    In der Rechtsprechung des Senats ist seit dem Urteil vom 11. Dezember 2002 (SozR 3-2500 § 106 Nr. 57) geklärt, dass die Prüfgremien nicht allein deshalb zur Bildung einer engeren Vergleichsgruppe verpflichtet sind, weil ein Arzt eine Zusatzbezeichnung führt.

    Da der Arzt berufsrechtlich nicht verpflichtet ist, schwerpunktmäßig oder auch nur überhaupt in dem Bereich tätig zu werden, auf den seine Zusatzbezeichnung hinweist, kann die Berechtigung zur Führung einer Zusatzbezeichnung die Prüfgremien nicht zwingen, den Vergleich der Abrechnungswerte des betroffenen Arztes von vornherein nur auf solche Ärzte zu beziehen, die auch die entsprechende Zusatzbezeichnung führen (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 321).

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 39/04 R

    Vertragsarzt - Abrechnung und Erbringung von allgemeinen Beratungsleistungen bei

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr, zuletzt BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 5 sowie Urteile vom 27. April 2005 - B 6 KA 39/04 R - und B 6 KA 1/04 R, jeweils zur Veröffentlichung in BSGE und/oder SozR vorgesehen).

    Die Bildung geeigneter Vergleichsgruppen als Grundlage eines Vergleichs nach Durchschnittswerten ist, soweit - wie hier - keine normativen Vorgaben der maßgeblichen Prüfvereinbarung zu beachten sind, Sache der Prüfgremien (zu den Kriterien für die Wahl der Vergleichsgruppe s zuletzt Senatsurteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 39/04 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Die Entscheidung der Prüfgremien für die Heranziehung einer bestimmten Vergleichsgruppe ist nur dann rechtswidrig, wenn die maßgebenden Leistungsbedingungen des zu prüfenden (Zahn-)Arztes und der gewählten Gruppe so verschieden sind, dass von vornherein keine verwertbaren Aussagen über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Leistung oder eines Leistungskomplexes zu erwarten sind (BSG, Urteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 39/04 R - sowie SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S 203).

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg -

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Lediglich für die sowohl zur vertragszahnärztlichen als auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurgen) ist die Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe als Grundlage der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der zahnärztlichen Leistungen für zumindest sachgerecht gehalten worden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 299).

    Im gleichen Sinne hat der Senat für die zahnärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung entschieden, dass die zahnärztlich tätigen MKG-Chirurgen eine hinreichend homogene Vergleichsgruppe bilden und ein Anspruch auf Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe allein aus MKG-Chirurgen, die die Zusatzbezeichnung "plastische Operationen" führen, nicht besteht (SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 299 f).

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 45/95

    Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Die Entscheidung der Prüfgremien für die Heranziehung einer bestimmten Vergleichsgruppe ist nur dann rechtswidrig, wenn die maßgebenden Leistungsbedingungen des zu prüfenden (Zahn-)Arztes und der gewählten Gruppe so verschieden sind, dass von vornherein keine verwertbaren Aussagen über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Leistung oder eines Leistungskomplexes zu erwarten sind (BSG, Urteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 39/04 R - sowie SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S 203).

    Der Senat hat es bisher bei der Gruppe der Zahnärzte wegen ihrer hohen Homogenität und der Herausnahme eines großen Teils der zahnärztlichen Leistungen aus der (nachträglichen) Wirtschaftlichkeitsprüfung im Regelfall nicht als erforderlich angesehen, für die Prüfung nach Durchschnittswerten Untergruppen mit bestimmten Behandlungsschwerpunkten zu bilden (BSGE 62, 24, 28 f = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 160; SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S 202 f).

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 43/94

    Statistische Vergleichsprüfung im Rahmen der kassenzahnärztlichen

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Da diese Grundsätze auf der Grundlage des § 368n Reichsversicherungsordnung (in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung) und des § 106 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) insbesondere von der Rechtsprechung entwickelt wurden und Bestandteil des Bundesrechts sind (vgl BSGE 77, 53, 60 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 191), genügt die substantiierte Rüge einer Verletzung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung maßgeblichen Grundsätze den Anforderungen an eine Revisionsbegründung.

    Zur selbstständigen Auslegung nicht revisibler Vorschriften ist das Revisionsgericht berechtigt, soweit das Berufungsgericht sie in den Gründen des angefochtenen Urteils unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 77, 53, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 190; SozR 3-5520 § 31 Nr. 8 S 30).

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 55/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Kürzung von Honoraren die Bestandteil des

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr, zuletzt BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 5 sowie Urteile vom 27. April 2005 - B 6 KA 39/04 R - und B 6 KA 1/04 R, jeweils zur Veröffentlichung in BSGE und/oder SozR vorgesehen).

    Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Sparten- oder Einzelleistungswerten in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, ihn nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr, zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 5).

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 21/02 B

    Bildung von Vergleichsgruppen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Sofern atypische Praxisumstände des zu prüfenden Zahnarztes vorliegen oder geltend gemacht werden, steht den Prüfgremien ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung zu, ab welchem Ausmaß atypischer Praxisumstände sie eine engere Vergleichsgruppe bilden oder Praxisbesonderheiten annehmen und sachgerecht quantifizieren (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 323; Beschluss vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 21/02 B -, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 6/92

    Behandlungsfehler - Aufrechnungsausschluss - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinander gesetzt hat (BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 11/98 R

    Besetzung - Richterbank - Zweifel über Vereinbarkeit von Vorschriften über

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Zur selbstständigen Auslegung nicht revisibler Vorschriften ist das Revisionsgericht berechtigt, soweit das Berufungsgericht sie in den Gründen des angefochtenen Urteils unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 77, 53, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 190; SozR 3-5520 § 31 Nr. 8 S 30).
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 1/04 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses - Vorlage

    Auszug aus BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R
    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr, zuletzt BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 5 sowie Urteile vom 27. April 2005 - B 6 KA 39/04 R - und B 6 KA 1/04 R, jeweils zur Veröffentlichung in BSGE und/oder SozR vorgesehen).
  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 23/86

    Kostenvergleich - Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honoraranforderung

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Schadensregress gegen einen Zahnarzt bei

    Vielmehr genügt es, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat (BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 12) .
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

    Sie enthält einen bestimmten Antrag und lässt die als verletzt gerügte Rechtsnorm erkennen, indem ausgeführt wird, die durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfung entspreche nicht den Anforderungen des § 106 SGB V (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 RdNr 11).
  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu

    Die Vorschrift in § 8 Abs. 3 Satz 4 der Abrechnungsrichtlinien - der Senat darf sie ungeachtet ihrer Eigenschaft als nicht revisibles Landesrecht selbst auslegen, nachdem das LSG sie unberücksichtigt gelassen hat (s BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 RdNr 20) - betrifft jedoch nach Wortlaut und Regelungszusammenhang nur Konstellationen, in denen sich bei der endgültigen Honorarabrechnung herausstellt, dass vorab zu hohe Honorar-Abschlagszahlungen an einen Vertragsarzt geleistet wurden.
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