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   BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R   

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BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R (https://dejure.org/2003,1946)
BSG, Entscheidung vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R (https://dejure.org/2003,1946)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - B 3 KR 30/02 R (https://dejure.org/2003,1946)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Pflegeheim - stationäre Pflege - Toilettenrollstuhl - Selbstbestimmungsrecht - Grundbedürfnis - Gehbehinderter - Pflegebedürftiger

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Pflegeheim - stationäre Pflege - Toilettenrollstuhl - Selbstbestimmungsrecht - Grundbedürfnis - Selbstständigkeit - Gehbehinderter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung mit einem Toilettenrollstuhl; Ermöglichung der selbstständigen und selbstbestimmten Verrichtung des Toilettengangs

  • Wolters Kluwer

    Versorgung mit einem Dusch- bzw. Toilettenrollstuhl durch Krankenkasse; Pflegestufe I; Vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim; Ausgleich einer Behinderung; Individuell angepasste Hilfsmittel ; Selbstbestimmungsrecht

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs. 1; ; SGB I § 1 Abs. 1 Satz 2; ; SGB I § 2 Abs. 2; ; GG Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Toilettenrollstuhl als Hilfsmittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 101 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R
    Der Senat hat in den Urteilen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen mit Rollstühlen (Urteile vom 10. Februar 2000, vgl vor allem BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37), Ernährungspumpen (Urteile vom 6. Juni 2002, vgl zB B 3 KR 67/01 R = BSGE 89, 271, 274 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43) und Wechseldruckmatratzen (Urteile vom 24. September 2002, vgl zB B 3 KR 15/02 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 47) bereits deutlich gemacht, dass die Pflicht der KK zur Leistung von Hilfsmitteln, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich dienen, - entgegen dem früheren Recht - grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sich der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung aufhält.

    Als Beispiel für diese Kategorie von Gegenständen wurde bereits im Urteil vom 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R, aaO) ausdrücklich der einfache Schieberollstuhl, der primär Transportfunktionen innerhalb des Heimes erfüllt, genannt.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R, aaO) deutlich gemacht, dass der Begriff "Heimsphäre" nicht in diesem räumlichen Sinn zu verstehen ist (BSGE 89, 271, 275 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43).

  • BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - stationäre Pflege - Pflegeheim -

    Auszug aus BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R
    Der Senat hat in den Urteilen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen mit Rollstühlen (Urteile vom 10. Februar 2000, vgl vor allem BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37), Ernährungspumpen (Urteile vom 6. Juni 2002, vgl zB B 3 KR 67/01 R = BSGE 89, 271, 274 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43) und Wechseldruckmatratzen (Urteile vom 24. September 2002, vgl zB B 3 KR 15/02 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 47) bereits deutlich gemacht, dass die Pflicht der KK zur Leistung von Hilfsmitteln, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich dienen, - entgegen dem früheren Recht - grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sich der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung aufhält.

    Hilfsmittel, die der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen dienen, fallen auch bei Benutzung innerhalb des Pflegeheims in die Leistungspflicht der KK, wenn der Behinderungsausgleich im Vordergrund steht und gegenüber pflegerelevanten Zielen, etwa der Erleichterung oder Ermöglichung von Pflegemaßnahmen, überwiegt (vgl insoweit Urteile vom 24. September 2002, SozR 3-2500 § 33 Nr. 47).

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R
    Der Senat hat in den Urteilen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen mit Rollstühlen (Urteile vom 10. Februar 2000, vgl vor allem BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37), Ernährungspumpen (Urteile vom 6. Juni 2002, vgl zB B 3 KR 67/01 R = BSGE 89, 271, 274 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43) und Wechseldruckmatratzen (Urteile vom 24. September 2002, vgl zB B 3 KR 15/02 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 47) bereits deutlich gemacht, dass die Pflicht der KK zur Leistung von Hilfsmitteln, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich dienen, - entgegen dem früheren Recht - grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sich der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung aufhält.

    Soweit der Senat im Hinblick auf die dem Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittel im Urteil vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 26/99 R = BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37, sog Rollstuhl-Urteil) besonders herausgestellt hat, dass sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen auf individuell angepasste Hilfsmittel erstreckt, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (zB Brillen, Hörgeräte, Prothesen), ist dies im Sinne von "in jedem Fall" zu verstehen.

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R

    Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei

    Mit Urteil vom 28. Mai 2003 (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 4) hat der Senat ausgeführt, dass auch solche Gegenstände der Heimausstattung zuzurechnen seien, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen sei, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund stehe, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl § 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr möglich sei, eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfinde; ist das aber noch der Fall, bleibt die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse wie bei der Behandlungspflege bestehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - L 11 KR 4896/10

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines Multifunktionsrollstuhls für

    Im Übrigen sollten die vom BSG - insbesondere in den Entscheidungen vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 26/99 R), 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R), 24. September 2002 (B 3 KR 15/02 R) und 28. Mai 2003 (B 3 KR 30/02 R) - entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungsbereiche der GKV und der sozialen Pflegeversicherung durch die Änderung nicht in Frage gestellt werden.

    Dieser hat das Abgrenzungskriterium übernommen, das das BSG zuletzt mit dem Urteil vom 28. Mai 2003 (B 3 KR 30/02 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 4 mwN) bestätigt hat: Besteht danach der Verwendungszweck eines Gegenstands ganz überwiegend darin, die Durchführung der Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern, so begründet allein die Tatsache, dass er auch dem Behinderungsausgleich dient, nicht die Leistungspflicht der GKV.

    Hilfsmittel, die der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen dienen, fallen in die Leistungspflicht der GKV, wenn der Behinderungsausgleich im Vordergrund steht und gegenüber pflegerelevanten Zielen überwiegt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 4 mwN).

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2005 - L 5 KR 105/03

    Anspruch auf Kostenübernahme für einen Dusch-Toilettenrollstuhl durch die

    Bei einem Dusch-/Toilettenrollstuhl handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (vergl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2003, B 3 KR 30/02 R, SozR 4-2500, § 33 Nr. 4).

    Auch wenn ein Behinderungsausgleich keinen Vollausgleich voraussetzt, sondern verhältnismäßig geringfügige Ausweitungen des körperlichen Freiraums für den betroffenen Behinderten ausreichen lässt, ist gleichwohl erforderlich, dass dieser ein gewisses Maß an Selbständigkeit durch das Hilfsmittel erlangt und einen entscheidenden Gewinn hieraus erzielen kann (BSG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.).

    In dem Urteil vom 28. Mai 2003 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass das notwendige Maß an Selbstständigkeit, die als rechtfertigendes Grundbedürfnis für den Behinderungsausgleich anzusehen ist, nur dann erreicht ist, wenn ein Versicherter die Grundverrichtungen des täglichen Lebens eigenständig durchzuführen in die Lage versetzt wird.

    Angesichts des Urteils des BSG vom 28. Mai 2003 (a.a.O.) sieht der Senat keine Veranlassung, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - L 4 P 4137/13

    Soziale Pflegeversicherung - Krankenversicherung - zur

    Der Heimausstattung sind auch solche Gegenstände zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. § 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr möglich ist und eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet (BSG, Urteil vom 28. Mai 2003 - B 3 KR 30/02 R - in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - L 11 KR 96/07

    Kostenerstattung für einen selbst beschafften Patientenlifter in einer

    Die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen von der Vorhaltepflicht des Heimträgers hat danach zu erfolgen, ob noch eine Krankenbehandlung und ein Behinderungsausgleich i.S. medizinischer Rehabilitation stattfindet oder aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist (BSG, Urteile vom 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R und B 3 KR 26/99 R -, vom 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R und B 3 KR 5/02 R -, vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R - und vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R -).

    Eine Rehabilitation ist dann mangels Erfolgsaussichten nicht mehr möglich, der Ist-Zustand der Behinderung ist nicht mehr behebbar (BSG, Urteile vom 20.07.2004 und vom 28.05.2003 a.a.O.).

  • LSG Hessen, 08.03.2024 - L 6 P 5/24

    Soziale Pflegeversicherung

    Überdies habe bei vollstationärer Pflege der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebes notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet sei, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (Verweis auf Urteile des BSG vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 24/99 R - und vom 28. Mai 2003 - B 3 KR 30/02 R).
  • LSG Sachsen, 10.07.2006 - L 1 B 267/05 KR-ER

    Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl in einer Pflegeeinrichtung

    Nach der seit dem 01.01.1989 geltenden Rechtslage sind die Krankenkassen für die Versorgung eines Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob er in einer eigenen Wohnung oder einem Pflegeheim lebt (BSG, Urteile vom 10.02.2000, - B 3 KR 26/99 R, a. a. O., Rn. 19 f.; B 3 KR 17/99 R, a. a. O., Rn. 16 ff.; Urteil vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 4; Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 5).

    Nicht der "Sphäre" des Pflegeheimes zuzurechnen sind individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen (BSG, Urteile vom 10.02.2000, a. a. O.; Urteil vom 06.06.2002, a. a. O.; Urteil vom 28.05.2003, a. a. O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 30 P 99/12

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für die Anschaffung eines

    (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2003, B 3 KR 30/02 R, zitiert nach juris).Aufgrund dieses Hilfsmittels ist der Kläger bei dem Toilettengang als solchem nicht mehr auf eine Hilfsperson angewiesen.
  • SG Gießen, 18.12.2023 - S 13 P 93/23
    Überdies habe bei vollstationärer Pflege der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebes notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet sei, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (Verweis auf Urteile des BSG vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 24/99 R - und vom 28. Mai 2003 - B 3 KR 30/02 R).
  • SG Augsburg, 20.10.2005 - S 12 KR 261/02

    Lieferung eines elektrisch verstellbaren Pflegebettes in einem Wohnheim der

    Zwar kann nicht jeder kleine Vorteil genügen, um die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zu bejahen, jedoch kann gerade im Bereich der Intimpflege einer auch nur geringen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Pflegepersonen eine erhöhte Bedeutung zukommen (vgl. BSG vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R in SozR 4-2500 § 33 Nr. 4).

    Es sind also auch solche Gegenstände der Heimausstattung zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, bei denen aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist, eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet (BSG vom 28.05.2003, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - L 9 KR 76/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Ausschreibungsverfahren -

  • LSG Sachsen, 06.12.2012 - L 1 KR 189/10

    Übernahme der Kosten für eine Brems- und Schiebehilfe für einen übergewichtigen

  • LSG Baden-Württemberg, 09.09.2003 - L 11 KR 1850/03

    Anspruch auf Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Sachsen, 08.07.2009 - L 1 KR 50/06

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2013 - L 1 KR 297/12

    Kostenerstattung - Hilfsmittel - Toilettenlifter - Restselbstständigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2007 - L 16 KR 204/06

    Krankenversicherung

  • LSG Thüringen, 30.05.2005 - L 6 KR 23/02

    Kostenerstattung aus der sozialen Pflegeversicherung für ein Mini-Mum Liege

  • SG München, 14.12.2015 - S 44 KR 1273/13

    Anspruch auf Versorgung mit einem Akustikschalter/Rufschalter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2016 - L 4 KR 356/16
  • LSG Sachsen, 11.05.2011 - L 1 KR 8/11

    Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl im Wege vorläufigen Rechtsschutzes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2012 - L 1 KR 582/10
  • SG Düsseldorf, 04.02.2004 - S 4 KR 34/02

    Krankenversicherung

  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 30/02
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