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   BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R   

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https://dejure.org/2003,4328
BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R (https://dejure.org/2003,4328)
BSG, Entscheidung vom 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R (https://dejure.org/2003,4328)
BSG, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - B 6 KA 11/02 R (https://dejure.org/2003,4328)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung einer ärztlichen Honorarabrechnung durch die Kassenärztliche Vereinigung; Zulassung als Allgemeinarzt zur vertragsärztlichen Versorgung; Abrechnung der Erhebung der Fremdanamnese im Notarztwageneinsatz; Besondere Regelungen für den Einsatz von Ärzten im ...

  • Judicialis

    EBM-Ä Nr. 19; ; SGB V § 82 Abs. 1; ; SGB V § 82 Abs. 2; ; SGB V § 87 Abs. 1; ; SGB V § 87 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch für ärztliche Leistungen im organisierten Rettungsdienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Rettungsdiensteinsatz: Erhebung einer Fremdanamnese ist unzulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 60/86

    Rettungsdienst - Ärztliche Behandlung - Notfallbehandlung

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R
    Zu dieser Norm hat der Senat in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1987 (BSG SozR 2200 § 368d Nr. 6) sowie vom 5. Mai 1988 - 6 RKa 30/87 - ausgeführt, die ärztliche Behandlung eines Versicherten bei einem Rettungsdiensteinsatz sei - soweit keine Sonderregelungen eingriffen - nach den allgemeinen Regelungen über die kassen- bzw vertragsärztliche Notfallbehandlung zu vergüten.

    Auch insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber dem Rechtszustand geändert, zu dem das Urteil des Senats vom 27. Oktober 1987 (SozR 2200 § 368d Nr. 6) ergangen ist.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 05.05.1988 - 6 RKa 30/87
    Auszug aus BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R
    Zu dieser Norm hat der Senat in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1987 (BSG SozR 2200 § 368d Nr. 6) sowie vom 5. Mai 1988 - 6 RKa 30/87 - ausgeführt, die ärztliche Behandlung eines Versicherten bei einem Rettungsdiensteinsatz sei - soweit keine Sonderregelungen eingriffen - nach den allgemeinen Regelungen über die kassen- bzw vertragsärztliche Notfallbehandlung zu vergüten.
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz

    Die Rechtsprechung des Senats zum früheren Rechtszustand, nach der die ärztlichen Leistungen im Rettungsdienst generell Bestandteil des kassen- bzw vertragsärztlichen Vergütungssystems waren, soweit keine Sonderregelungen bestanden, ist damit obsolet geworden (BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 11/02 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 12, 18) .

    Daraus folgt, dass ein Vergütungsanspruch für ärztliche Leistungen im organisierten Rettungsdienst seitdem nur noch auf landesrechtliche Vorschriften gestützt werden kann (vgl BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 11/02 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 17 ff) .

    Die Aufgaben eines Notarztes im Rettungswagen sind entsprechend eingeschränkt (BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 11/02 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 13) und jedenfalls mit der Übernahme des Patienten durch die Notfallambulanz des Krankenhauses abgeschlossen.

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt im Notfalldienst - Erstversorgung -

    Der Behandlungsumfang ist beschränkt auf die Maßnahmen, die bis zum erneuten Einsetzen der Regelversorgung in den üblichen Sprechstundenzeiten erforderlich sind (BSG aaO RdNr 18 mwN; ebenso auch BSG vom 5.2.2003, SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 6 und 14) .
  • LSG Hessen, 23.04.2008 - L 4 KA 60/06

    Ärztlicher Notdienst - keine Abrechnung der Nr 19 EBM-Ä

    Diese Zielsetzung der Leistung, die auf Abgeltung eines erhöhten Betreuungsaufwands typischerweise im Rahmen einer kontinuierlichen Behandlung gerichtet sei, werde dadurch verdeutlicht, dass die Leistung nur einmal im Behandlungsfall (also einmal je Quartal) abrechenbar ist (so BSG, Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: B 6 KA 11/02 R).

    Einschränkende Auslegungen seien generell unzulässig (Urteil des BSG vom 5. Februar 2003, Az.: B 6 KA 11/02 R).

    Der erkennende Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG Bezug, das sich zutreffend auf das Urteil des BSG vom 5. Februar 2003, Az.: B 6 KA 11/02 R gestützt hat.

    In den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten liegt eine Vergleichbarkeit des ärztlichen Notdienstes mit dem Notarztwagendienst vor, zu dem die Entscheidung des BSG vom 5. Februar 2003, a.a.O., ergangen ist (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 2007, Az.: L 4 KA 656/06), nicht hingegen mit den von Anästhesisten erbrachten Behandlungen, die Gegenstand des Urteils des LSG Schleswig-Holstein vom 11. Juli 2006, a.a.O., waren.

    Vielmehr ist - ähnlich wie für die im Rahmen des Rettungsdiensteinsatzes zu treffenden ärztlichen Entscheidungen - davon auszugehen, dass es typischerweise nicht der Erhebung einer umfassenden Fremdanamnese bedarf, die im Allgemeinen der behandelnde Arzt bereits vorgenommen hat oder vornehmen wird (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2003, a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 2007, a.a.O.).

    24 Nach der zuvor zitierten Entscheidung des BSG (Urteil vom 5. Februar 2003, a.a.O.) steht auch die systematische Stellung der Nr. 19 EBM-Ä im Kontext von anderen Beratungs- und Betreuungsleistungen der Abrechenbarkeit dieser Leistung bei der Erhebung von Daten entgegen.

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R

    Kein Anspruch auf Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten

    Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasst die den KÄVen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), jedoch - vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen - nicht den organisierten Rettungsdienst (dazu näher BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 11).

    Sie steht auch nicht mit der Erwähnung des Rettungsdienstes in § 75 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB V in Einklang, der vom Notdienst in sprechstundenfreien Zeiten ausdrücklich abgegrenzt und inzwischen auf landesrechtlicher Grundlage organisiert wird (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 1).

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Aus der Abgrenzung von Notdienst und notärztlicher Versorgung im Rettungsdienst (dazu näher BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 6) ergibt sich eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) entsprechende Stufenfolge.
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.07.2006 - L 4 KA 24/05

    Vertragsärztliche Leistung - Abrechnungsvoraussetzung der Nr 19 EBM-Ä für

    Im Übrigen sei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Februar 2003 - B 6 KA 11/02 R - hinzuweisen, in der u. a. dargelegt sei, die Zielsetzung der Leistung nach Nr. 19 EBM-Ä, die auf Abgeltung eines erhöhten Betreuungsaufwandes typischerweise im Rahmen einer kontinuierlichen Behandlung gerichtet sei, werde dadurch verdeutlicht, dass die Leistung nur einmal im Behandlungsfall (also einmal je Quartal) abrechenbar sei.

    Das BSG habe in dem Urteil vom 5. Februar 2003 - B 6 KA 11/02 R - entsprechend entschieden und weiter ausgeführt, dass mit der Nr. 19 EBM-Ä der Mehraufwand abgegolten werden solle, der dem Arzt entstehe, der einen Patienten kontinuierlich begleite und betreue.

    In dem Urteil vom 5. Februar 2003 (- B 6 KA 11/02 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 1) ist dargelegt, für ärztliche Leistungen im Notarztwagendienst sei die Erhebung der Fremdanamnese über einen kommunikationsgestörten Patienten nach Nr. 19 EBM-Ä nicht berechnungsfähig.

    Nach Auffassung des Senats folgt deshalb weder aus dem Wortlaut noch aus der Heranziehung weiterer Kriterien einschließlich des Urteils des BSG vom 5. Februar 2003 (a. a. O.) ein Abrechnungsausschluss bezüglich der Nr. 19 EBM-Ä für Anästhesiologen im Zusammenhang mit der Durchführung von Narkosen.

  • LSG Hessen, 20.03.2008 - L 1 KR 267/07

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen auch bei

    Insoweit entsprechen die Leistungen durch den Rettungsdienst gewissermaßen den Hausbesuchen in der vertragsärztlichen Versorgung, welche Ähnlichkeit im Übrigen auch der Grund für die abgrenzend klarstellende Bestimmung des § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V ist (siehe BT-Drs. 13/7264, S.63; dazu auch BSG v. 5.2.2003, B 6 KA 11/02 R).
  • LSG Hessen, 14.12.2016 - L 4 KA 18/15

    Ermächtigter Krankenhausarzt; Teilnahmeverpflichtung am ärztlichen

    Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der BDO durch die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie sei § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB V. Danach umfasse die der Kassenärztlichen Vereinigung obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten, den so genannten Bereitschaftsdienst (Hinweis auf: BSG, Urteil vom 6. September 2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 73/04 R; Urteil vom 5. Februar 2003 - B 6 KA 11/02 R).
  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 35/05 R

    Vertragsarzt - Notfalldienst - Voraussetzung für Abrechnung der Verweilgebühr

    Auch Nichtvertragsärzte wie der Kläger hatten nach den bindenden Feststellungen des LSG (§§ 162, 163 Sozialgerichtsgesetz ) in den hier betroffenen Quartalen III/1997 bis II/1998 für ihre Tätigkeit im Rettungsdienst Anspruch gegen die beklagte KÄV auf Honorierung der von ihnen erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten in Verbindung mit dem EBM-Ä (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 11 ff).
  • LSG Hessen, 26.09.2007 - L 4 KA 65/06

    Keine Zulässigkeit der Fremdanamnese über einen kommunikationsgestörten Patienten

    Mit Urteil vom 28. Juni 2006 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen und sich hierbei im wesentlichen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Februar 2003 (B 6 KA 11/02 R) gestützt, wonach die systematische Interpretation der Nr. 19 EBM-Ä ergäbe, dass damit der Mehraufwand abgegolten werden solle, der dem Arzt entstehe, der einen Patienten kontinuierlich begleite und betreue, der wegen einer - regelmäßig dauerhaften - erheblichen Kommunikationsstörung über sein Befinden und eventuelle Veränderungen in seinem Gesundheitszustand selbst keine Angaben machen könne.

    Dies hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird, bereits zutreffend, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 5. Februar 2003, B 6 KA 11/02 R), der sich auch der erkennende Senat anschließt, ausgeführt.

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder

  • LSG Hessen, 27.04.2005 - L 6/7 KA 610/03

    Sozialgerichtliches Verfahren - ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank -

  • SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15

    Eine Satzungsbestimmung, wonach ermächtigte Krankenhausärzte zu 0,25 eines

  • LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung angestellter Ärzte eines Medizinischen

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2022 - L 5 KA 3703/21

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - sachlich-rechnerische

  • LSG Sachsen, 18.02.2019 - L 1 KA 11/18

    Zulässigkeit der Heranziehung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst

  • SG Frankfurt/Main, 26.03.2003 - S-5/KA-4034/99

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Leistungen der Nr. 40 des Einheitlichen

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