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   BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R   

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https://dejure.org/2006,617
BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R (https://dejure.org/2006,617)
BSG, Entscheidung vom 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R (https://dejure.org/2006,617)
BSG, Entscheidung vom 22. März 2006 - B 6 KA 80/04 R (https://dejure.org/2006,617)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen Allgemeinarzt wegen überdurchschnittlicher Erbringung von Betreuungs- und Gesprächsleistungen - Bedarf für Erweiterung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets Psychosomatik nur durch ...

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen Allgemeinarzt wegen überdurchschnittlicher Erbringung von Betreuungs- und Gesprächsleistungen; Bedarf für Erweiterung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets Psychosomatik nur durch ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfung eines Anspruchs auf Erweiterungen des Praxisbudgets und Zusatzbudgets Psychosomatik ; Eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung; Indiz für den besonderen Versorgungsbedarf einer Arztpraxis; Honorierung der in die Budgetierung einbezogenen ...

  • Judicialis

    EBM-Ä Kap A Abschn I Teil B Nr 4.3; ; SGB V F. 23.06.1997 § 87 Abs 2a S 8; ; SGB V F. 21.12.1992 § 87 Abs 2 S 1; ; SGB V F. 21.12.1992 § 87 Abs 2a S 1; ; SGB V F. 21.12.1992 § 87 Abs 2a S 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterung des Praxisbudgets in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Zurückliegende Honorarbescheide müssen bei erfolgreichem Antrag auf Budgeterweiterung neu berechnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 48 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 31/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anforderung - erstmalige Zuerkennung eines

    Auszug aus BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R
    Die Rechtsgrundlage für diese Regelungen ergab sich aus den durch § 87 Abs. 2a Satz 8 ergänzten Regelungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 2a Satz 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266, mit Ergänzung durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997, BGBl I 1520; vgl dazu die stRspr des BSG, zusammenfassend Urteil vom 24. September 2003, SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 5, mwN).

    Die Höhe der Budgets ergab sich aus dem Produkt der festgesetzten Fallpunktzahl und der Zahl der Fälle gemäß Nr. 1.4 aaO EBM-Ä (zum Ganzen zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 5).

    Der verbleibende, etwa 20 % des Honorarvolumens erfassende Leistungsbereich war unbudgetiert geblieben (sog roter Bereich), ebenso wie bestimmte Arztgruppen, die nur auf Überweisung in Anspruch genommen wurden oder hochspezialisiert waren oder bei denen die Datenlage unzureichend war, von der Budgetierung nicht erfasst wurden (zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 6).

    Die ihnen zuzuordnende Fallpunktzahl war an dem tatsächlichen Leistungsgeschehen auszurichten, das bei den für das Zusatzbudget qualifizierten Ärzten - orientiert an den Bezugsquartalen I und II/1996 - festzustellen war (zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 7, Nr. 3 RdNr 21 und Nr. 10 RdNr 14).

    Die hierbei erfolgende Anknüpfung an den Leistungsumfang in den Quartalen I und II/1996 hat das BSG als grundsätzlich rechtmäßig angesehen (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 30 S 169 f; SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 10 und Nr. 10 RdNr 14 f).

    Dies erfordert vom Leistungsvolumen her, dass bei dem Arzt das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem vom Budget erfassten Bereich die Budgetgrenze übersteigt, und zudem, dass bei ihm im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt eine signifikant überdurchschnittliche Leistungshäufigkeit vorliegt, die zwar allein noch nicht ausreicht, aber immerhin ein Indiz für eine entsprechende Spezialisierung darstellt (s BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 178 und SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 10).

    Dabei gelten nach der Rechtsprechung des BSG für die Erweiterung eines Zusatzbudgets höhere Anforderungen als für dessen erstmalige Zuerkennung (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 11).

    Das beruht darauf, dass qualifikationsgebundene Zusatzbudgets - wie oben dargelegt - darauf gerichtet sind, Eigenheiten von Praxen zu berücksichtigen, die sich aus einer speziellen fachlichen Qualifikation ergeben, und demgemäß nach dem tatsächlichen Leistungsvolumen bemessen werden, das in diesem Bereich ein Arzt mit entsprechender Qualifikation in der Vergangenheit im Durchschnitt aufzuweisen hatte (s o mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 7, Nr. 3 RdNr 21 und Nr. 10 RdNr 14), sowie darauf, dass die Zuerkennung eines Zusatzbudgets eine Leistungsmenge deutlich über dem Durchschnitt der Fachgruppe erfordert (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 13).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 53/00 R

    Vertragsarzt - Voraussetzungen für die Erweiterung eines qualifikationsabhängigen

    Auszug aus BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R
    Danach setzt der besondere Versorgungsbedarf eine im Leistungsangebot der Praxis tatsächlich zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung voraus, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl der Praxis hat (s BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 179 iVm 178; SozR 4-2500 § 87 Nr. 1 RdNr 16 und Nr. 2 RdNr 10 mwN).

    Dies erfordert vom Leistungsvolumen her, dass bei dem Arzt das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem vom Budget erfassten Bereich die Budgetgrenze übersteigt, und zudem, dass bei ihm im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt eine signifikant überdurchschnittliche Leistungshäufigkeit vorliegt, die zwar allein noch nicht ausreicht, aber immerhin ein Indiz für eine entsprechende Spezialisierung darstellt (s BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 178 und SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 10).

    Indizien dafür können sich aus hohen Überweisungsanteilen ergeben (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 179 f) sowie aus einer im Verhältnis zur Fachgruppe überdurchschnittlichen Leistungshäufigkeit (aaO S 178).

    Zunächst hat sich der von ihr geltend gemachte erhöhte Bedarf an psychosomatischen Leistungen nicht in einem erhöhten Überweisungsanteil niedergeschlagen (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 179 f).

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R
    Dem hier streitbefangenen Bescheid, mit dem die Erweiterung von Budgets abgelehnt worden ist, kommt gegenüber den Honorarbescheiden eine eigenständige Bedeutung zu, die zu seiner Anfechtung unabhängig von den Honorarbescheiden berechtigt (dazu BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11).

    Die Praxisbudgets wurden so berechnet, dass die Angehörigen aller Arztgruppen bei durchschnittlicher Praxisauslastung in dem von diesem Budget erfassten Bereich ihre Praxiskosten in typischer Höhe decken und aus der Gesamtvergütung ungefähr gleiche Einkommensanteile erhalten konnten (ausführlich dazu BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 20 und Nr. 10 RdNr 14).

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 48/02 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab - Festlegung der Fallpunktzahlen

    Auszug aus BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R
    Zusätzlich bestand bei Überschreitung des Punktzahlvolumens eines Zusatzbudgets die Möglichkeit, die darüber hinausgehenden Punkte im Falle eines nicht ausgeschöpften Praxisbudgets vergütet zu erhalten (Nr. 4 Satz 5 aaO EBM-Ä; dazu BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 1 RdNr 22 und Nr. 2 RdNr 8mwN).

    Danach setzt der besondere Versorgungsbedarf eine im Leistungsangebot der Praxis tatsächlich zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung voraus, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl der Praxis hat (s BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 179 iVm 178; SozR 4-2500 § 87 Nr. 1 RdNr 16 und Nr. 2 RdNr 10 mwN).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 69/00 R

    Vertragsarzt

    Auszug aus BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R
    Ihr könne nicht das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 69/00 R - (USK 2001-153) entgegengehalten werden.
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R

    Orthopäde - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R
    Eine Freistellung von diesem Teilbudget war nur für Fachärzte uU möglich (s zB BSG, Urteil vom 16. Mai 2001, USK 2001-153 S 937 mit Hinweis S 938 auf intensiv psychosomatisch tätige Gynäkologen, HNO-Ärzte und Urologen; vgl auch Urteil vom 6. September 2000, BSGE 87, 112, 117 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 S 138 oben).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 47/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Ermittlung - Fallpunktzahlen für

    Auszug aus BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R
    Die hierbei erfolgende Anknüpfung an den Leistungsumfang in den Quartalen I und II/1996 hat das BSG als grundsätzlich rechtmäßig angesehen (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 30 S 169 f; SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 10 und Nr. 10 RdNr 14 f).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R
    Im Einzelnen waren bei der Honorierung der Vertragsarztgruppen, die in die Budgetierung einbezogen waren, drei Leistungsbereiche zu unterscheiden (vgl dazu zB BSGE 89, 259, 261 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 189).
  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zur eigenständigen Bedeutung einer gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen von Individualbudgets (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202) und der Festsetzung von Praxisbudgets (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) , die unabhängig von den Honorarbescheiden angefochten werden können.

    So lässt sich den älteren - zu Individualbudgets im zahnärztlichen Bereich sowie zu Praxis- und Zusatzbudgets im ärztlichen Bereich ergangenen - Entscheidungen des Senats die Auffassung entnehmen, dass eine Anfechtung der gesondert ergangenen Bescheide auch dann zulässig ist, wenn die jeweiligen Quartalshonorarbescheide nicht angefochten worden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 202; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 9) .

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

    Zwar fassen die RLV alle Leistungen zusammen, die als typische dem Praxis- und als spezielle den Zusatzbudgets zugewiesen waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 12 ff).

    Zur Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" hat der Senat mehrfach ausgeführt, dass eine im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung vorliegen müssten, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl hätten (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 15 f; Nr. 17 RdNr 36) .

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - einfache Beiladung der

    Zwar fassen die RLV alle Leistungen zusammen, die als typische dem Praxis- und als spezielle den Zusatzbudgets zugewiesen waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 12 ff).

    Zur Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" hat der Senat mehrfach ausgeführt, dass eine im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung vorliegen müssten, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl hätten (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 15 f; Nr. 17 RdNr 36) .

    Die überdurchschnittliche Abrechnung von Gesprächsleistungen konnte danach nicht zur Freistellung vom Teilbudget "Gesprächsleistungen" führen, weil fachgruppentypische Leistungen keine abweichende Praxisausrichtung belegen können (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 15 f).

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