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   BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R   

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BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R (https://dejure.org/2008,1423)
BSG, Entscheidung vom 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R (https://dejure.org/2008,1423)
BSG, Entscheidung vom 09. April 2008 - B 6 KA 34/07 R (https://dejure.org/2008,1423)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben - Geltung für Quartale nach dem Inkrafttreten der Neuregelung - Prüfung nach Durchschnittswerten nach dem 1. 1. 2004

  • openjur.de

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben; Geltung für Quartale nach dem Inkrafttreten der Neuregelung; Prüfung nach Durchschnittswerten nach dem 1.1.2004

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unmittelbar eintretende Zuständigkeit der neuen für zuständig bestimmten Behörden in vollem Umfang für alle nunmehr in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bei Vornahme neuer Zuständigkeitszuordnungen durch den Gesetzgeber; Weitergeltung der im jeweils geprüften ...

  • Judicialis

    SGB V F. 21.12.1992 § 85 Abs 3 S 2; ; SGB V § 85 Abs 4 S 9; ; SGB V F. 21.12... .1992 § 106 Abs 2 S 1 Nr 1; ; SGB V F. 14.11.2003 § 106 Abs 2 S 3 Halbs 2; ; SGB V F. 14.11.2003 § 106 Abs 2 S 4; ; SGB V F. 14.11.2003 § 106 Abs 2b; ; SGB V F. 14.11.2003 § 106 Abs 3 S 1 Halbs 2; ; SGB V F. 26.05.1994 § 106 Abs 3; ; SGB V F. 14.11.2003 § 106a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltungsbereich der Änderung materiell-rechtlicher Vorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 413
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 55/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Kürzung von Honoraren die Bestandteil des

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 15.5.2002 (SozR 3-2500 § 87 Nr. 32) und vom 5.11.2003 (SozR 4-2500 § 106 Nr. 4) dargelegt, dass auch die von Praxis- und Zusatzbudgets erfassten Leistungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen.

    Die Wirtschaftlichkeitsprüfung verfolgt dagegen das Ziel, die Vertragsärzte zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1 SGB V) anzuhalten, sie also zu veranlassen, unwirtschaftliche Leistungen von vornherein nicht zu erbringen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 8).

    Das hat der Senat zu einer Konstellation entschieden, in der die Honorarkürzung in Punkten niedriger gewesen ist als die Überschreitung des Praxisbudgets (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9).

    Das lässt das Gesetz nicht zu (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9; SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S 185).

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Der Gesetzgeber hat den in der Rechtsprechung des BSG anerkannten hohen Wert der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht in Frage gestellt, und es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, er habe den Grundsatz dieser Rechtsprechung aufgeben wollen, wonach prinzipiell kein Arzt für kein Quartal schlechthin von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit seiner Behandlungs- und Verordnungsweise ausgenommen werden darf (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 61 mwN zur ständigen Rspr des Senats).

    Durch Prüfvereinbarungen und/oder durch Richtlinien sind die untergesetzlichen Vorgaben dafür zu schaffen, dass auf der Grundlage der vom Gesetzgeber als "qualitätsorientiert" bewerteten Prüfverfahren eine effektive Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (zum Gebot effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen siehe BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 61 mwN).

    Die in der Gesetzesbegründung als wenig effektiv kritisierten Prüfungen nach Durchschnittswerten kommen dem Ziel effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 61 mwN) näher als der völlige Wegfall jedweder Wirtschaftlichkeitsprüfung.

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Nichts anderes gilt für Honorarbegrenzungsregelungen wie ein IPZ; derartige Vorschriften verfolgen - ähnlich wie die Bestimmungen über die Praxisbudgets - das Ziel, dem mit einer stetigen Leistungsmengensteigerung verbundenen Punktwertverfall entgegenzuwirken (vgl nur BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 10 zum Individualbudget).

    Die KÄVen sind berechtigt, die Individualbudgets oder individuellen Bemessungsgrenzen so auszugestalten, dass die Restvergütungsquote auf Null sinkt (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 12).

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 30/00 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Neustrukturierung durch Praxis- und Zusatzbudgets -

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 15.5.2002 (SozR 3-2500 § 87 Nr. 32) und vom 5.11.2003 (SozR 4-2500 § 106 Nr. 4) dargelegt, dass auch die von Praxis- und Zusatzbudgets erfassten Leistungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen.

    Das lässt das Gesetz nicht zu (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9; SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S 185).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Es gilt für jeden einzelnen Leistungsbereich (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 RdNr 9 mwN), also auch insoweit, als ein Arzt sich mit seiner Leistungsmenge insgesamt innerhalb seines IPZ hält.
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 16).
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Die grundsätzliche Bindung von Erhöhungen der Gesamtvergütungen an die Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGB V idF des GSG; dazu näher BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296) verstärkt gerade das Interesse von Krankenkassen und Vertragsärzten, die begrenzten Mittel, die für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen zur Verfügung stehen, wirtschaftlich einzusetzen.
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Dass diese nicht effektiv durch die von der Revision angesprochenen Einzelfallprüfungen möglich ist, bedarf angesichts den Erfahrungen, die von den Prüfgremien in den vergangenen Jahrzehnten mit Einzelfallprüfungen gemacht worden sind, an dieser Stelle keiner Vertiefung mehr (vgl BSGE 70, 246, 252-254 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 50-52).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Besetzung - Vorsitzender - Neuregelung

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Etwas anderes kommt nach der Rechtsprechung des Senats lediglich in Betracht, wenn der Normgeber ohne Erlass von Übergangsbestimmungen die Vorschriften über die Zusammensetzung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Verwaltungsstelle (BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 5, jeweils RdNr 9) oder andere Vorschriften über das formelle Verfahren ändert.
  • LSG Schleswig-Holstein, 22.05.2007 - L 4 KA 4/06

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten - Prüfvereinbarung von 1995 -

    Auszug aus BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R
    Entsprechend diesen Anteilen sei die Kürzung der unwirtschaftlichen Leistungen erfolgt (Urteil vom 22.5.2007, NZS 2008, 109).
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress

    Im Übrigen ist auch der Senat davon ausgegangen, dass Prüfungszeiträume vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung "abgeschlossen" waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 15) .

    Danach sind für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungs- oder Behandlungsweise in Prüfungszeiträumen, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung abgeschlossen waren, die zum früheren Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich, wenn diese ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getreten sind (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 15).

    Jedenfalls soweit es die materiell-rechtlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung betrifft, es also um die Frage geht, nach welchen Grundsätzen diese Prüfung stattfindet und was ihr Gegenstand ist, richtet sich dies nach den Vorschriften, die im jeweils geprüften Zeitraum gegolten haben (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 16) .

    (2) Etwas anderes gilt nach der Senatsrechtsprechung lediglich dann, wenn es um die Gestaltung des Prüfverfahrens als solches geht, etwa wenn der Normgeber ohne Erlass von Übergangsbestimmungen die Vorschriften über die Zusammensetzung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Verwaltungsstelle (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 15 unter Bezugnahme auf BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 5, RdNr 9) oder andere Vorschriften über das formelle Verfahren ändert.

    Nach der Rechtsprechung des Senats wie auch nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts (s 2.b.dd) kommt die Anwendung anderer Vorschriften als derjenigen, die im Prüfungszeitraum gegolten haben, nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 16) .

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger

    Ebenso steht außer Frage, dass der Grundsatz, dass das Abrechnungs- und Verordnungsverhalten aller Ärzte zu jeder Zeit einer effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen muss (stRspr des BSG, vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 61 mwN; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 19 am Ende) , auch für den Bereich des "sonstigen Schadens" gilt: Der Vertragsarzt ist auch insoweit zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet; dass es auch bei der Feststellung "sonstiger Schäden" durch die Prüfgremien letztlich um nichts anderes als die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots geht, folgt bereits daraus, dass eine Aufgabenübertragung auf die Prüfgremien nur innerhalb des Rechtszwecks der "Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken" zulässig ist (vgl ua BSGE 55, 144, 150 = SozR 2200 § 368n Nr. 26 S 79; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 7 RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

    Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vertragsarzt, umfassend - also in jedem Teilbereich - wirtschaftlich zu handeln (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S 232; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 33 RdNr 21) .
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