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   BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R   

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https://dejure.org/2004,2985
BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R (https://dejure.org/2004,2985)
BSG, Entscheidung vom 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R (https://dejure.org/2004,2985)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R (https://dejure.org/2004,2985)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur Abgabe der krankengymnastischen Leistung "Manuelle Therapie"; Anspruch auf Abgabe der Leistung "Manuelle Therapie" zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ; Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses in der Sozialgerichtsbarkeit

  • kkh.de PDF

    Heilmittelabrechnungen ohne entsprechende Qualifikationsnachweise

  • Judicialis

    SGB V § 124; ; SGB V § 125; ; GG Art 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnungsbefugnis zugelassener Physiotherapeuten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 425 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 31/02 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer - Heilmittelbereich -

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    Während des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2003 - B 3 KR 31/02 R (SozR 4-2500 § 124 Nr. 1) ergangen.

    Der erst- und zweitinstanzlich im Vordergrund stehende Anspruch auf Feststellung, dass die dem Kläger gemäß § 124 SGB V erteilte Zulassung zur Abgabe physiotherapeutischer bzw krankengymnastischer Leistungen die Berechtigung umfasst, MT-Behandlungen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Beklagten zu erbringen, bzw die Verurteilung der Beklagten, ihm ggf eine entsprechende Zulassungserweiterung zu erteilen, ist hingegen nicht Streitgegenstand des Revisionsverfahrens, nachdem der Senat durch Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 KR 31/02 R - (SozR 4-2500 § 124 Nr. 1) geklärt hat, dass es sich insoweit nicht um eine (durch Verwaltungsakt zu regelnde) zulassungsrechtliche Frage, sondern um eine (vertraglich zu regelnde) Frage der Abrechnungsbefugnis handelt.

    Auch wenn die Regelung über die "Erteilung der Erweiterung der Leistungsberechtigung" wegen Gesetzesverstoßes nichtig ist (BSG SozR 4-2500 § 124 Nr. 1), bleibt davon die Anforderung an den Nachweis der fachlichen Qualifikation unberührt.

  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 29/95

    Rechtsnatur der Rahmenverträge nach § 125 SGB V, Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    Bei der Frage, ob ein Physiotherapeut im Rahmen der ihm erteilten Zulassung berechtigt ist, die als Position 21201 der Preisvereinbarung erfasste MT (Anlage B zur Vereinbarung vom 3. März 1998, Anlage 5 zum Rahmenvertrag vom 23. Februar 1983) abzurechnen, handelt es sich um Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung, die in Richtlinien und in Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelt werden dürfen (BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 6).
  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    Mit der Entscheidung, dass die Krankenkassen bestimmte Leistungen (Zertifikatspositionen), die ein zugelassener Heilmittelerbringer rein berufsrechtlich erbringen darf, nur bei Nachweis einer qualifizierten Weiterbildung vergüten müssen, befindet sich der Senat sowohl in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 6. Senats (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 16) als auch mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Berufsausübungsfreiheit der Vertragsärzte.
  • BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    Das BVerfG hat zum vergleichbaren Fall eines Vertragsarztes, dem die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung - berufsrechtlich erlaubter - kernspintomographischer Leistungen mangels Erfüllung in der Kernspin-Vereinbarung vorgeschriebener Qualifikationsvoraussetzungen (§ 135 Abs. 2 SGB V) versagt worden war, eine Verletzung von Art. 12 GG verneint, weil die damit bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls, nämlich der gebotenen Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung, gerechtfertigt ist (Beschluss vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 -).
  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 36/56

    Klage gerichtet auf die Aufhebung eines den Kläger belastenden

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    Bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen auch die Krankenkassen gehören, kann jedoch angenommen werden, dass solche Beklagte auf Grund ihrer Bindung an Gesetz und Recht die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (BSGE 10, 21, 24; 12, 44, 46; 36, 71, 72; 36, 111, 115).
  • BSG, 26.06.1973 - 7 RU 34/71

    Versicherungsverhältnis - Bestehen - Unternehmerverzeichnis - Eintragung - Keine

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    Bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen auch die Krankenkassen gehören, kann jedoch angenommen werden, dass solche Beklagte auf Grund ihrer Bindung an Gesetz und Recht die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (BSGE 10, 21, 24; 12, 44, 46; 36, 71, 72; 36, 111, 115).
  • BSG, 11.03.1960 - 3 RK 62/56
    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    Bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen auch die Krankenkassen gehören, kann jedoch angenommen werden, dass solche Beklagte auf Grund ihrer Bindung an Gesetz und Recht die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (BSGE 10, 21, 24; 12, 44, 46; 36, 71, 72; 36, 111, 115).
  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 33/94

    Konkurrenz von Feststellungsklage und feststellendem Verwaltungsakt,

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    In den Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V dürfen Zulassungsbedingungen nicht vereinbart werden (BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 1).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    Es handelt sich bei den Regelungen des Bundesausschusses über die Notwendigkeit einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums, die im Rahmen seiner Normsetzungsbefugnis liegen und deshalb verbindlich sind (vgl BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4).
  • BSG, 09.08.1973 - 2 RU 5/72

    Unfallversicherung - Träger - Aufgaben des Bundes - Deutsche Bundespost -

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R
    Bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen auch die Krankenkassen gehören, kann jedoch angenommen werden, dass solche Beklagte auf Grund ihrer Bindung an Gesetz und Recht die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (BSGE 10, 21, 24; 12, 44, 46; 36, 71, 72; 36, 111, 115).
  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

    Richtet sich die Klage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist zu erwarten, dass sie (hier: die Beklagte) wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck ihren Pflichten nachkommt (BSGE 10, 21, 24; 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 5; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 55 RdNr 19c mwN; Castendiek in: Lüdtke, SGG, Handkommentar, 3. Aufl 2009, § 55 RdNr 21).
  • BSG, 16.03.2017 - B 3 KR 24/15 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Weiterbildungserfordernis für

    Das auf ausgebildete Physiotherapeuten beschränkte Weiterbildungserfordernis für Leistungen der manuellen Therapie, das Masseure/medizinische Bademeister von der Erbringung dieser Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausschließt, enthält für diese Berufsgruppe eine gerechtfertigte und zumutbare Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit (Fortentwicklung von BSG vom 22.7.2004 - B 3 KR 12/04 R = SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass das spezielle Weiterbildungserfordernis für zugelassene Physiotherapeuten zur Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Krankenkassen in den Heilmittel-RL und in Landesverträgen nicht gegen das Grundrecht der Physiotherapeuten aus Art. 12 GG verstößt (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) .

    Vor diesem Hintergrund wird nach ständiger Rechtsprechung sowohl des 3. Senats (vgl hierzu insbesondere BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) als auch des 6. Senats des BSG (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 18 ff; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 5 RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 21 RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 13, jeweils mwN) in Übereinstimmung mit dem BVerfG (BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2) das Erfordernis einer über die berufsrechtliche Qualifikation hinausgehenden qualifizierten Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich der Berufsausübungsebene zugeordnet.

    Der Senat hat auch bereits für die Berufsgruppe der Physiotherapeuten entschieden, dass das zusätzliche Erfordernis einer Weiterbildung für die Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie in der GKV deren Zulassung nicht entwertet (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) .

    dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Weiterbildung in manueller Therapie ist nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen der manuellen Therapie und zum Schutz der Gesundheit der Versicherten und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erforderlich und stellt keine übermäßige Anforderung an die Berufsgruppe der Physiotherapeuten als Leistungserbringer dar (so im Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 17 ff, daran anknüpfend BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 6).

  • BSG, 16.03.2017 - B 3 KR 14/16 R

    Krankenversicherung - Physiotherapeut - manuelle Therapie - Ausschluss der

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass das spezielle Weiterbildungserfordernis für zugelassene Physiotherapeuten zur Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Krankenkassen in den Heilmittel-RL und in Landesverträgen nicht gegen das Grundrecht der Physiotherapeuten aus Art. 12 GG verstößt (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) .

    Vor diesem Hintergrund wird nach ständiger Rechtsprechung sowohl des 3. Senats (vgl hierzu insbesondere BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) als auch des 6. Senats des BSG (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 18 ff; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 5 RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 21 RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 13 jeweils mwN) in Übereinstimmung mit dem BVerfG (BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2) das Erfordernis einer über die berufsrechtliche Qualifikation hinausgehenden qualifizierten Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich der Berufsausübungsebene zugeordnet.

    Der Senat hat auch bereits für die Berufsgruppe der Physiotherapeuten entschieden, dass das zusätzliche Erfordernis einer Weiterbildung für die Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie in der GKV deren Zulassung nicht entwertet (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) .

    dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Weiterbildung in manueller Therapie ist nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen der manuellen Therapie und zum Schutz der Gesundheit der Versicherten und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erforderlich und stellt keine übermäßige Anforderung an die Berufsgruppe der Physiotherapeuten als Leistungserbringer dar (so im Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 17 ff, daran anknüpfend BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 6).

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 8/12 R

    Krankenversicherung - keine Zulassung von Heilmittelerbringern zur ambulanten

    Die Zulassung ergeht in Form eines Verwaltungsaktes, der nach § 124 Abs. 5 S 1 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erlassen wird (BSG SozR 4-2500 § 124 Nr. 1 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 8) .
  • LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15

    Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und

    Ausnahmen von der Subsidiarität hat die Rechtsprechung jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zugelassen, weil in dem Fall angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (st. Rspr, vgl. BSG Urteil vom 26. Mai 1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21, 24 f; Urteil vom 11. März 1960 - 3 RK 62/56 - BSGE 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R - juris Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R - juris Rn. 17).
  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R

    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für

    Die in den Heilmittelrichtlinien und in Landesverträgen enthaltene Regelung, nach der zur Versorgung der Versicherten zugelassene Physiotherapeuten Leistungen der Manuellen Therapie (Zertifikatsposition) zu Lasten der Krankenkassen nur abrechnen dürfen, wenn sie eine Weiterbildung in dieser Behandlungstechnik absolviert und eine Abschlussprüfung bestanden haben, ist rechtmäßig (Bestätigung von BSG vom 22.7.2004 - B 3 KR 12/04 R = SozR 4-2500 § 125 Nr. 2).

    Ein solcher Feststellungsantrag kann zwar im Einzelfall toleriert werden, wenn er sich gegen einen öffentlich-rechtlich konstituierten Rechtsträger richtet, zu denen auch die Krankenkassen als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) gehören (vgl BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 16 und 17) .

    Entgegen diesem Einwand hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2004 fest, dass das Erfordernis einer MT-Weiterbildung für ausgebildete Physiotherapeuten als Voraussetzung für die Erteilung der Abrechnungsbefugnis rechtmäßig ist (BSG Urteil vom 22.7.2004 - B 3 KR 12/04 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 20 - 25).

    Es handelt sich bei den Regelungen des GBA zur Notwendigkeit einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums, die im Rahmen seiner Normsatzungsbefugnis liegen und deshalb verbindlich sind (BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 15).

    Diese Frage hatte der erkennende Senat im Jahre 2004 noch offen gelassen (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 23).

  • BSG, 16.03.2017 - B 3 KR 15/16 R

    Erlaubnis zur Abgabe und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie;

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass das spezielle Weiterbildungserfordernis für zugelassene Physiotherapeuten zur Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Krankenkassen in den Heilmittel-RL und in Landesverträgen nicht gegen das Grundrecht der Physiotherapeuten aus Art. 12 GG verstößt (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) .

    Vor diesem Hintergrund wird nach ständiger Rechtsprechung sowohl des 3. Senats (vgl hierzu insbesondere BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) als auch des 6. Senats des BSG (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 18 ff; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 5 RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 21 RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 13 jeweils mwN) in Übereinstimmung mit dem BVerfG (BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2) das Erfordernis einer über die berufsrechtliche Qualifikation hinausgehenden qualifizierten Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich der Berufsausübungsebene zugeordnet.

    Der Senat hat auch bereits für die Berufsgruppe der Physiotherapeuten entschieden, dass das zusätzliche Erfordernis einer Weiterbildung für die Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie in der GKV deren Zulassung nicht entwertet (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) .

    dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Weiterbildung in manueller Therapie ist nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen der manuellen Therapie und zum Schutz der Gesundheit der Versicherten und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erforderlich und stellt keine übermäßige Anforderung an die Berufsgruppe der Physiotherapeuten als Leistungserbringer dar (so im Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 17 ff, daran anknüpfend BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 6).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2009 - L 1 KR 381/07
    Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht um hoheitliches Handeln der Krankenkassen durch Verwaltungsakt (vgl. BSG SozR 4-2500 § 124 Nr. 1 Rdnr. 14; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 Rdnr. 8).

    Zutreffend hat das SG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 Rdnr. 10) das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht.

    Zwar dürfen in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V Zulassungsbedingungen nicht vereinbart werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 1; SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 Rdnr.13).

    Bei der Frage, ob die Klägerin im Rahmen der ihr erteilten Zulassung berechtigt ist, die von ihr begehrte manuelle Therapie (Position 21201) abzurechnen, handelt es sich danach um Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung, die in Richtlinien und in Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelt werden dürfen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 Rdnr. 14).

    Es handelt sich bei diesen Regelungen des Bundesausschusses über die Notwendigkeit einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um eine fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums, die im Rahmen seiner Normsetzungsbefugnis liegen und verbindlich sind (vgl. BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 Rdnr. 15).

    Deshalb durfte der Bundesausschuss solche speziellen, durch bestimmte Weiterbildungskurse zu erwerbenden Qualifikationsvoraussetzungen auch im Bereich der manuellen Therapie aufstellen, obwohl die manuelle Therapie auch zur normalen Berufsausbildung der Physiotherapeuten gehört (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 Rdnr. 18).

    Diese Vereinbarung der Vertragspartner ist nicht zu beanstanden (offen gelassen in BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 Rdnr. 16).

  • BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 2/17 R

    Krankenversicherung - Heilmittelversorgung - in Einzelpraxis tätiger

    Der Abschluss einer verbindlichen Vereinbarung zur freien Mitarbeit mit einer bestimmten Fachkraft ist bei noch ungeklärter Zulassungssituation nicht zumutbar (vgl zum Feststellungsinteresse im Leistungserbringungsrecht für Heilmittel allgemein zB BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 9 f) , und es ist zudem zu erwarten, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt ist (vgl dazu zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 19c mwN) .
  • BSG, 15.03.2017 - B 3 KR 24/15 R

    Erlaubnis zur Abgabe und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass das spezielle Weiterbildungserfordernis für zugelassene Physiotherapeuten zur Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Krankenkassen in den Heilmittel-RL und in Landesverträgen nicht gegen das Grundrecht der Physiotherapeuten aus Art. 12 GG verstößt (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6).

    Vor diesem Hintergrund wird nach ständiger Rechtsprechung sowohl des 3. Senats (vgl hierzu insbesondere BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6) als auch des 6. Senats des BSG (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 18 ff; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 5 RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 21 RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 19 RdNr 13, jeweils mwN) in Übereinstimmung mit dem BVerfG (BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2) das Erfordernis einer über die berufsrechtliche Qualifikation hinausgehenden qualifizierten Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich der Berufsausübungsebene zugeordnet.

    Der Senat hat auch bereits für die Berufsgruppe der Physiotherapeuten entschieden, dass das zusätzliche Erfordernis einer Weiterbildung für die Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie in der GKV deren Zulassung nicht entwertet (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 und Nr. 6).

    dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Weiterbildung in manueller Therapie ist nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen der manuellen Therapie und zum Schutz der Gesundheit der Versicherten und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erforderlich und stellt keine übermäßige Anforderung an die Berufsgruppe der Physiotherapeuten als Leistungserbringer dar (so im Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 17 ff, daran anknüpfend BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 6).

  • SG Würzburg, 10.03.2016 - S 11 KR 427/15

    Reduzierte Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen

  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 74/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12

    Krankenversicherung - Heilmittel - Abrechnungsberechtigung der Manuellen Therapie

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2007 - L 5 KR 111/06

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2021 - L 9 KR 424/19

    Künstlereigenschaft - Objektemacher - Dekoration, Raumgestaltung - Florale

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 - L 1 KR 382/10

    Abrechnung - Weiterbildung - manuelle Therapie - Anerkennung ausländischer

  • SG München, 05.02.2014 - S 38 KA 305/12

    Berechtigung eines konservativ und eines operativ tätigen Augenarztes zur

  • LSG Sachsen, 17.10.2019 - L 3 AS 330/17
  • LSG Bayern, 30.11.2010 - L 4 KR 200/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung mit Stomaartikeln - Zulässigkeit

  • BSG, 11.09.2009 - B 1 KR 3/09 D

    Kostentragung für ein vergaberechtliches Vollstreckungsverfahren aus dem Bereich

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2019 - L 4 KR 215/16
  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KR 98/13
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2015 - L 4 KR 2482/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzungen für vorbeugende

  • SG Berlin, 06.07.2011 - S 36 KR 282/10

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Innenarchitekt - Entwurf von

  • LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13

    Rentenversicherung; Schadenersatzforderung aufgrund verspäteter Abgabe einer

  • BSG, 26.03.2014 - B 3 KS 6/13 B

    Künstlersozialversicherung - Architekt - Innenarchitekt - Design - kreative

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2013 - L 1 KR 225/11

    Innenarchitekt - Designer

  • LSG Sachsen, 26.01.2022 - L 1 KR 650/17
  • SG Dortmund, 11.11.2015 - S 40 KR 518/14

    Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung zur Anlage eines EndoBarriers®;

  • LSG Sachsen, 05.11.2014 - L 1 KR 158/11

    Krankenversicherung - ausgelagerte Betriebsstätte; Berufsausübungsregelung;

  • LSG Baden-Württemberg, 07.10.2010 - L 11 KR 4173/10

    Krankenversicherung - Zulassung einer logopädischen oder ergotherapeutischen

  • LSG Bayern, 17.08.2006 - L 4 KR 295/03

    Streit um die Berechtigung des Klägers zur Abgabe und Abrechnung von der

  • SG Dresden, 15.06.2011 - S 25 KR 143/09

    Rückzahlungsverlangen abgerechneter Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2009 - L 1 KR 351/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - L 2 KN 17/05

    Vorlegen einer Maßkarte als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 8 SO 152/12
  • SG Frankfurt/Main, 28.04.2016 - S 14 KR 414/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 1 KR 381/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2009 - L 1 KR 62/07
  • SG Köln, 26.05.2006 - S 26 KR 104/04

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
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