Rechtsprechung
   BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R   

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https://dejure.org/2005,2193
BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R (https://dejure.org/2005,2193)
BSG, Entscheidung vom 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R (https://dejure.org/2005,2193)
BSG, Entscheidung vom 01. September 2005 - B 3 KR 34/04 R (https://dejure.org/2005,2193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Erhöhung des Apothekenrabatts zum 1. 2. 2002 gilt auch für Arzneilieferungen der Apotheken im Januar 2002 - Einräumung eines Abschlags für die Krankenkassen bei Begleichung der Sammelrechnung binnen zehn Tagen - kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Höhe des Rabatts auf Arzneilieferungen nach § 130 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch (SGB V); Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung eines Rabattanspruchs nach § 130 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch (SGB V); Geltung des erhöhten Apothekenrabatts ...

  • Judicialis

    AABG Art 1 Nr 5; ; AABG Art 4 Abs 1; ; AABG Art ... 4 Abs 2; ; SGB V § 129 Abs 1; ; SGB V § 129 Abs 5; ; SGB V F. 15.02.2002 § 130 Abs 1 S 1; ; SGB V F. 15.02.2002 § 130 Abs 1 S 2; ; RVO § 375; ; RVO § 376 Abs 1 S 1; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 3; ; BGB § 271 Abs 1; ; BGB § 433 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhung des Apothekenrabatts ab 1.2.2002, Abschlag für die Krankenkassen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 366 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263; 69, 272, 309; 72, 141, 154) bzw eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45).

    Das Rückwirkungsverbot, das seine verfassungsrechtliche Grundlage vorrangig in den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit findet (BVerfGE 72, 200, 242; 95, 64, 86; 101, 239, 263), kann durchbrochen werden, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f).

    Dies gilt insbesondere, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f).

    Zwar rechtfertigt das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen allein noch keine Rückwirkung (BVerfGE 30, 272, 287; 31, 222, 227; 72, 200, 260 f).

    Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages reicht jedoch aus, das schützenswerte Vertrauen der jeweils Betroffenen zu beseitigen (BVerfGE 43, 291, 392; 72, 200, 261; 95, 64, 87).

  • BVerfG, 20.12.1990 - 1 BvR 1418/90

    Verringerung des Herstellerabgabepreises bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln

    Auszug aus BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R
    Die Regelung trug als Maßnahme zur Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung - insbesondere dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) - und damit einem überragenden Gemeinwohlziel (vgl dazu BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1) Rechnung.

    Er dient heute allein als Instrument zur Erzielung eines Einspareffekts bei den Ausgaben der GKV für Arzneimittel und stellt damit ein nicht unwesentliches Element im ständigen Bemühen um die Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) dar (BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1).

    Zur Erreichung dieses verfolgten Ziels ist die Rabattregelung geeignet, erforderlich und den Apothekern auch zumutbar (so bereits BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 zur vergleichbaren Vorschrift des § 311 Abs. 1 SGB V aF).

    Den Apotheken wird durch die Rabattpflicht keine "verdeckte Sonderabgabe" und kein "fremdnütziger Sozialversicherungsbeitrag in anderem Gewand" auferlegt (so ausdrücklich BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 zu dem durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 gesetzlich angeordneten Abschlag von 55 vH auf den Herstellerpreis für apothekenpflichtige Arzneimittel gemäß § 311 Abs. 1 SGB V).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R
    Das Rückwirkungsverbot, das seine verfassungsrechtliche Grundlage vorrangig in den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit findet (BVerfGE 72, 200, 242; 95, 64, 86; 101, 239, 263), kann durchbrochen werden, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f).

    Dies gilt insbesondere, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f).

    Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages reicht jedoch aus, das schützenswerte Vertrauen der jeweils Betroffenen zu beseitigen (BVerfGE 43, 291, 392; 72, 200, 261; 95, 64, 87).

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Neben ihrer Funktionsfähigkeit ist auch die finanzielle Stabilität des Systems der GKV bzw dessen Finanzierbarkeit als ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang anerkannt (vgl BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S 3; BVerfGE 70, 1, 26, 29 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 8, 10; BVerfGE 82, 209, 230; BVerfG SozR 3-2500 § 34 Nr. 1 S 4; BVerfG SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 S 17; BVerfGE 103, 172, 184 f, 192 = SozR 3-5520 § 266 Nr. 9 S 27, 32; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 229; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 136; BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 27; BSG SozR 4-5562 § 8 Nr. 5 RdNr 22).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

    Das führt nach Abzugsbeträgen für den Apothekenrabatt und für die Patientenzuzahlungen (zu diesen Abzugsposten s BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 269 und BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 13 ff) zu dem Regressbetrag von 1.407,77 Euro.
  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift, eine unechte dagegen dann, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, indem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10, mwN; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 46; ebenso zB BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 34/04 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) haben Ausnahmen in Betracht gezogen, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand des bisherigen Regelungszustandes rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (Aufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 mit BVerfG-Angaben; zum Bagatellfall s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 14, 16; jüngst auch BSG SozR 4-5050 § 22b Nr. 4 RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 34/04 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 14/11 R

    Krankenversicherung - Gewährung eines Apothekenrabatts für Arzneimittel -

    Der den KKn zu gewährende, seinem Umfang nach in § 130 Abs. 1 S 2 (idF durch Art. 1 Nr. 7 BSSichG vom 23.12.2002, BGBl I 4637) und § 130 Abs. 2 SGB V (hier anzuwenden idF durch Art. 1 Nr. 9 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.7.2001, BGBl I 1948) festgelegte Abschlag auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis wird als Apothekenrabatt bezeichnet (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfGE 114, 196, 242 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 123 ff, dort zur Fassung durch das BSSichG; BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 24 ff; zur Vorgängervorschrift § 376 RVO: BGHZ 54, 115, 119 ff = USK 7068).

    Der Apothekenrabatt dient heute (zur historischen Entwicklung vgl BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 25 f mwN) allein dazu, bei sich weiterhin dynamisch entwickelnden Arzneimittelkosten (vgl nur BT-Drucks 17/3116 S 1) einen Einspareffekt bei pünktlicher Bezahlung zu bewirken und dem gesetzgeberischen Ziel der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) Rechnung zu tragen.

    Der Apothekenrabatt als - geringfügige - Kürzung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs des Apothekers gegen die KK erhält durch die Bindung an die Zehntagesfrist nach Rechnungseingang (§ 130 Abs. 3 S 1 SGB V) den Charakter eines Skontos für die alsbaldige Zahlung (ähnlich BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 26 und 28) .

  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 23/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung für Krankenhausbehandlungen - Sanierungsbeitrag

    Der Nachteil wiegt hier umso weniger schwer, weil er nur einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat (genau: 33 Tage) betrifft - nämlich die Zeitspanne vom Jahresbeginn bis zu dem ohnehin zum Wegfall des Vertrauensschutzes führenden endgültigen Gesetzesbeschluss am 2.2.2007 (ebenso zur vergleichbaren Frage der rückwirkenden Erhöhung des Apothekenrabatts um 1 vH für einen Monat vor Verkündung des Gesetzes BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 23) .
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 17/14 R

    Krankenversicherung - Einbehalt des Apothekenabschlags - Frist von zehn Tagen

    a) Vergütungsansprüche der Apotheker für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte einer Krankenkasse vermindern sich in Höhe des jeweiligen Apothekenabschlags rückwirkend ohne weiteren Rechtsakt aufgrund Bedingungseintritts, wenn die Krankenkasse die Voraussetzungen für das Entstehen des Rabatts erfüllt (zur Verfassungsmäßigkeit des Apothekenrabatts vgl BVerfGE 114, 196, 242 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 123 ff sowie BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 24 ff, zur Vorgängervorschrift § 376 RVO vgl BGHZ 54, 115, 119 ff = USK 7068) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 8/09

    Krankenversicherung

    Umso weniger wiegt der Nachteil, der mit der Kürzung der Rechnungen um 0, 5 v.H. für einen Zeitraum von etwa 1 Monat vor dem Zeitpunkt des ohnehin zum Wegfall des Vertrauensschutzes führenden endgültigen Gesetzesbeschlusses verbunden ist (ebenso zur vergleichbaren Frage der rückwirkenden Erhöhung des Apothekenrabatts um 1 v.H. für einen Monat vor Verkündung des Gesetzes BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 Rdn. 23).
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Als Vorschriften zum "Mengenrabatt bzw Großabnehmerrabatt" beinhalten Regelungen zu Herstellerabschlägen wie § 130a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V keine unzulässige Sonderabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinne ( vgl BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 28 f; BVerfGE 114, 196, 249 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 142 ff ) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 26/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift, eine unechte dagegen dann, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, indem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet (st.Rspr., vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr. 10, m.w.N; BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr. 46; ebenso z.B. BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1).

    Die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG haben Ausnahmen in Betracht gezogen, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand des bisherigen Regelungszustandes rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (Aufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr. 15 mit BVerfG-Angaben; zum Bagatellfall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 14, 16; BSG SozR 4-5050 § 22b Nr. 4 RdNr 18 ff; BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 27/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift, eine unechte dagegen dann, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, indem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet (st.Rspr., vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr. 10, m.w.N; BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr. 46; ebenso z.B. BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1).

    Die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG haben Ausnahmen in Betracht gezogen, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand des bisherigen Regelungszustandes rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (Aufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr. 15 mit BVerfG-Angaben; zum Bagatellfall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 14, 16; BSG SozR 4-5050 § 22b Nr. 4 RdNr 18 ff; BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 25/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 24/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 23/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Sachsen, 18.12.2009 - L 1 KR 89/06

    Rückforderung von Leistungen der häuslichen Behandlungspflege bei Erbringung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2017 - L 4 KR 307/17

    Verträge über Grippeimpfstoff - Kündigung durch Krankenkassen unwirksam

  • LSG Hamburg, 12.07.2011 - L 1 KR 34/09

    LSG Hamburg sichert Kassen Apothekenrabatt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2009 - L 16 KR 14/09

    Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs über Krankenhausbehandlungen von

  • SG Berlin, 14.09.2012 - S 81 KR 572/11

    Krankenversicherung - Gewährung eines Apothekenabschlags für Arzneimittel -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 250/04

    Krankenversicherung

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