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   BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R   

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https://dejure.org/2009,2641
BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R (https://dejure.org/2009,2641)
BSG, Entscheidung vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R (https://dejure.org/2009,2641)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 10/08 R (https://dejure.org/2009,2641)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Übernahme der Mehrkosten einer salzwasserfesten Ausführung einer Badeprothese

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Hilfsmittel; keine Übernahme der Mehrkosten einer salzwasserfesten Ausführung einer Badeprothese

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit einer salzwasserfesten Badeprothese

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausstattung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung; Übernahme der Kosten für eine salzwasserfeste Badeprothese

  • Judicialis

    SGB V § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 31; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Ausstattung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung; Übernahme der Kosten für eine salzwasserfeste Badeprothese

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, jeweils RdNr 4 - C-leg-Prothese).

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183, 188 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8).

    Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8 - C-leg-Prothese).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl).
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl).
  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 3/96

    Zubehör für elektrisch betriebenes Druckbeatmungsgerät als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Einem Versicherten ist zuzumuten, sich bei der Urlaubsplanung auf die vorhandenen Hilfsmittel einzustellen, hier: den Urlaub nicht am Meer zu verbringen, sondern an einem anderen Ort, beispielsweise an einem Binnensee (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 23: kein Anspruch auf ein notwendiges Zusatzteil für das Beatmungsgerät eines Schlafapnoe-Patienten zur Benutzung im Wohnmobil).
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 18).
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R

    Pflege "rund um die Uhr, auch nachts" im Bereich der Grundpflege, Umlagern eines

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 18).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R
    Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 S 153; stRspr); andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V (ebenso § 31 Abs. 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen.
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • BSG, 10.10.1979 - 3 RK 30/79

    Ausgleich körperlicher Behinderungen - Bedeutung des Versehrtenschwimmsportes

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2020 - L 5 KR 675/19

    Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

    Wählen Versicherte Hilfsmittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V; ebenso § 31 Abs. 3 SGB IX - vgl. nur BSG, Urteile vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R -, vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R -, vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R -, vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - und vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -).

    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn mehrere tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R -, vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R -, vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R - und vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R -).

  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer

    Diese Grundsätze waren für den erkennenden Senat maßgeblich, als er in zwei Entscheidungen vom 25.6.2009 (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und 24) die Frage zu klären hatte, ob beinamputierte Versicherte, die bereits mit einer normalen Laufprothese ausgestattet sind, die zusätzliche Versorgung mit einer Badeprothese beanspruchen können.

    Entscheidend ist insoweit, dass die salzwasserfeste Badeprothese dem Versicherten nicht - wie bei der normalen Badeprothese - in erster Linie das gefahrlose Gehen und Stehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermöglichen soll, sondern der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung im Vordergrund steht (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und 24) .

    Es ging lediglich um eine marginale Einschränkung der Alltagsgestaltung, die dem Versicherten zuzumuten ist, weil sie weder seine Selbstbestimmung noch seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtigt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und 24) .

  • SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15

    Krankenversicherung - Exoskelett als Hilfsmittel zum unmittelbaren

    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl BSG vom 6.6.2002 - B 3 KR 68/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, vom 25.6.2009 - B 3 KR 10/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R aaO).

    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unterscheidet der 3. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 RK 3/96 - [Druckbeatmungsgerät]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - [Sportrollstuhl]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese] und Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz]) zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.

    Dabei zielt der Anspruch des Versicherten auf einen möglichst vollständigen funktionellen Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]).

    Die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion sei bereits als solche ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens (so schon BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät] und Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - [Lichtsignalanlage]).

    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - [C-Leg] und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät]).

    Krankenkassen haben nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG insofern nicht für solche Verbesserungen aufzukommen, die keine Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bzw. lediglich ästhetische Vorteile betreffen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R - [C-Leg II], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät], Rn. 21 und Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - [Hörgerät II], Rn. 34).

    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist dabei aber grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn mehrere tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - [C-Leg]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R - [GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen]; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R - [Kraftknoten] und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]).

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

    Es ist auch nicht Sache der GKV, alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 23 - Druckbeatmungsgerät für Campingurlaub; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 - Salzwasserprothese; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 - Unterschenkel-Sportprothese) .
  • LSG Hessen, 24.01.2014 - L 8 KR 6/13

    Versorgung mit einer Silikon-Fingerprothese für den Zeigefinger der rechten Hand

    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation sei Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (Hinweis auf: Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009, Az. B 3 KR 10/08 R).

    Demgemäß habe die Krankenkasse nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränke (Hinweis auf: Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009, Az. B 3 KR 10/08 R m.w.N.).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009, Az. B 3 KR 10/08 R, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen, veröff.

    Die fehlende Funktion muss durch das Körperersatzstück möglichst weitgehend ausgeglichen werden (siehe zur Beinprothese: Bundessozialgericht Urteil vom 25. Juni 2009, Az. B 3 KR 10/08 R, Rdnr. 17, veröff.

    Dies bedeutet zugleich, dass Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen haben, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (Bundessozialgericht Urteil vom 25. Juni 2009, Az. B 3 KR 10/08 R, Rdnr. 14, veröff.

    Die Krankenkassen haben nicht für solche Innovationen im Bereich der Körperersatzstücke aufzukommen, die keinen wesentlichen Gebrauchsvorteil für den Versicherten beinhalten, sondern sich auf einen besseren Komfort im Gebrauch - oder wie vorliegend - auf eine bessere Optik beschränken (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009, Az. B 3 KR 10/08 R, Rdnr. 14, zit. nach der Veröff.

  • SG Speyer, 19.06.2015 - S 19 KR 1129/13

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des

    Dabei ist die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens (so schon BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R -, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - und Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R -).

    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R ).

    Krankenkassen haben nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG insofern nicht für solche Verbesserungen aufzukommen, die keine Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bzw. lediglich ästhetische Vorteile betreffen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R -, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R -, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R -, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, Rn. 21 und Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, Rn. 34).

    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist dabei aber grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn mehrere tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R -, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R -, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R - und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R -).

  • SG Speyer, 18.09.2015 - S 19 KR 509/14

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des

    Dabei ist die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens (so schon BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - und Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - alle Urteile im Folgenden zitiert nach juris).

    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R ).

    Krankenkassen haben nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG insofern nicht für solche Verbesserungen aufzukommen, die keine Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bzw. lediglich ästhetische Vorteile betreffen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R -, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R -, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R -, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, Rn. 21 und Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, Rn. 34).

    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist dabei aber grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn mehrere tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R -, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R -, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R - und Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2012 - L 11 KR 804/11

    Krankenversicherung - Versorgung mit einem Blindenführhund

    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 23).

    Anspruch auf eine Optimalversorgung besteht nicht (BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 23).

    Unter Berücksichtigung des für unmittelbare Behinderungsausgleiche geltenden Gebots eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, juris) können allenfalls marginale Einschränkungen der Alltagsgestaltung, die weder die Selbstbestimmung noch die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtigen, dem behinderten Menschen unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zugemutet werden (vgl BSG 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 - Salzwasserprothese).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2012 - L 5 KR 75/10

    Spezielle Badeprothese nicht von gesetzlicher Krankenversicherung

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG 25.6.2009 aaO Rn 20).

    Marginale Einschränkungen der Alltagsgestaltung sind dem Versicherten zuzumuten (BSG 25.6.2009 B 3 KR 10/08 R, juris Rn 24).

    Zusätzliche Möglichkeiten lediglich etwa im Rahmen eines Strandurlaubs verpflichten die Krankenkasse nicht zur Leistungsgewährung (vgl BSG 25.6.2009 B 3 KR 10/08 R, juris).

  • LSG Saarland, 11.12.2019 - L 2 KR 31/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Badeprothese mit beweglichem

    Denn eine Badeprothese solle lediglich das Funktionsdefizit der Alltagsprothese im heimischen Nassbereich oder im Schwimmbad ausgleichen (BSG Urteil vom 25.6.2009, Az.: B 3 KR 10/08 R).

    Dabei ging es nicht um die Ermöglichung einer bestimmten gesundheitsfördernden sportlichen Betätigung, nämlich das Schwimmen, sondern um die Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses in Nassbereichen und damit um die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).

    Entscheidend sei insoweit, dass die salzwasserfeste Badeprothese dem Versicherten nicht - wie bei der normalen Badeprothese - in erster Linie das gefahrlose Gehen und Stehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermöglichen solle, sondern der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung im Vordergrund stehe (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).

  • SG Aachen, 08.07.2014 - S 13 KR 29/14

    Erstattung der Kosten für eine Sauerstoffversorgung im Ausland durch die

  • BSG, 04.08.2011 - B 3 KR 7/11 B

    Krankenversicherung - Anspruch auf Hilfsmittelversorgung - Sachleistung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17

    Krankenversicherung

  • SG Frankfurt/Main, 05.12.2012 - S 25 KR 531/11
  • BSG, 18.08.2015 - B 3 KR 28/15 B

    Kostenerstattung für die Beschaffung einer Badeprothese; Grundsatzrüge; Über den

  • SG Düsseldorf, 25.03.2019 - S 47 KR 386/17

    Vorraussetzung einer Versorgung mit einer Badeprothese durch die Krankenkasse

  • BSG, 20.03.2013 - B 3 KR 24/12 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2011 - L 1 KR 422/09
  • SG Nürnberg, 20.10.2017 - S 21 KR 613/16

    Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit einem Steh- und Bewegungstrainer

  • SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2016 - L 8 SO 170/16
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2019 - L 10 U 501/19
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