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   BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R   

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https://dejure.org/2004,1500
BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R (https://dejure.org/2004,1500)
BSG, Entscheidung vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R (https://dejure.org/2004,1500)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 5/03 R (https://dejure.org/2004,1500)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei Hilfsmittelversorgung - Ausstattung einer geistig und körperlich Schwerbehinderten mit Lagerungsrollstuhl

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei Hilfsmittelversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung mit einem Faltrollstuhl mit verstellbarer Rückenlehne und Fußstützen sowie mit einer Fixationsweste für den Oberkörper ; Lagerungsrollstuhl mit Fixationsweste als individuell angepasstes Hilfsmittel; Kostenerstattungsanspruch oder ...

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse und des Pflegeheims bei Hilfsmittelversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 533
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
    Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Freistellungsanspruch ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3853); das dort geregelte Recht auf Kostenerstattung umfasst auch den Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit (vgl BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25; BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 14).

    Behinderte Versicherte wie die Klägerin, die die Fähigkeit zum selbstständigen Sitzen, Stehen und Gehen verloren haben, können deshalb zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen Lagerungsrollstuhl mit Fixationsweste als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37).

    Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim Versicherungsfall der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI), eine Einschränkung: Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (Urteil des Senats vom 10. Februar 2000, BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37).

  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
    Die Beklagte hat die Gewährung der Sachleistung zutreffend abgelehnt; der Klägerin steht deshalb auch kein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 und SozR 3-2500 § 13 Nr. 14) zu.

    Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Freistellungsanspruch ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3853); das dort geregelte Recht auf Kostenerstattung umfasst auch den Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit (vgl BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25; BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 14).

  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Pflegeheim - stationäre Pflege -

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
    Mit Urteil vom 28. Mai 2003 (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 4) hat der Senat ausgeführt, dass auch solche Gegenstände der Heimausstattung zuzurechnen seien, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen sei, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund stehe, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl § 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr möglich sei, eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfinde; ist das aber noch der Fall, bleibt die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse wie bei der Behandlungspflege bestehen.
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
    Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ergeben sich aus dieser Verfassungsnorm keine weiter gehenden Ansprüche bei der Hilfsmittelversorgung (vgl Urteil vom 26. März 2003, SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 mit Anm Davy, SGb 2004, 315, 318 f).
  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
    Die Beklagte hat die Gewährung der Sachleistung zutreffend abgelehnt; der Klägerin steht deshalb auch kein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 und SozR 3-2500 § 13 Nr. 14) zu.
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
    Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Freistellungsanspruch ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3853); das dort geregelte Recht auf Kostenerstattung umfasst auch den Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit (vgl BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25; BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 14).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
    In seiner Entscheidung vom 6. Juni 2002 (BSGE 89, 271 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43) hat der Senat zur Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung ausgeführt, dass diese entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und - nach In-Kraft-Treten des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) vom 9. September 2001 (BGBl I S 2320) - von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a SGB XI) abhänge.
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Zwar ist das Verbot einer Benachteiligung zugleich mit einem objektiv-rechtlichen Auftrag an den Staat verbunden, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken; dieser auch nach Inkrafttreten des SGB IX fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet indes keine konkreten Leistungsansprüche und damit kein einklagbares subjektives Recht des Einzelnen auf eine bestimmte Hilfsmittelversorgung (vgl auch die Senatsentscheidung vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 5/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

    Hinzukommen müssen vielmehr zusätzliche besondere Umstände im, die der Versorgung durch die Pflegekasse ihr entscheidendes Gepräge geben (vgl auch BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 5).
  • SG Berlin, 10.12.2013 - S 182 KR 1747/12

    Billig-Brustimplantat PIP: Kein Ersatz auf Kosten der Kasse

    Ohnehin wäre für den Fall, dass die Klägerin die Kosten bislang nicht beglichen hätte, das Begehren als Freistellungsanspruch zu werten, der den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie ein Erstattungsanspruch unterliegt (vgl. nur BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 5/03 R, juris, Rdnr. 15 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 5, Rdnr. 8).
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