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   BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 1/04 B   

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https://dejure.org/2004,6985
BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 1/04 B (https://dejure.org/2004,6985)
BSG, Entscheidung vom 26.05.2004 - B 12 KR 1/04 B (https://dejure.org/2004,6985)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - B 12 KR 1/04 B (https://dejure.org/2004,6985)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung bei Bezug einer Rente; Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Unterschiedliche Beitragsbelastung von pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern; Weitergeltung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Vorversicherungszeit einer Pflichtversicherung für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner; Beseitigung einer verfassungswidrigen Norm zugunsten der Versicherten; Ermittlung der Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung

  • Judicialis

    SGG § 160 Abs 2; ; SGG § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2; ; SGG § 193; ; SGB V § 5 Abs 1 Nr 11; ; SGB V § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1; ; SGB I § 2 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB V

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 1/04 B
    Das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) hat zunächst geruht, ist aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur KVdR vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) wieder aufgenommen worden.

    Denn dazu sind die Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) und das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2000 (SozR 3-2500 § 5 Nr. 44) ergangen.

    Hätte das BVerfG nur für Rentenantragsteller des Jahres 1993 entscheiden wollen, so hätte es sich auf die Nichtigerklärung des Art. 56 Abs. 3 Halbsatz 1 des Gesundheits-Reformgesetzes idF des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG; Nr. 3 der Entscheidungsformel in BVerfGE 102, 68, 69) beschränkt.

    Beim BVerfG ist demnach eine Vorlage des Senats zu einem Rentenantragsteller des Jahres 1994 anhängig gewesen, und das BVerfG hat darüber in seiner Entscheidung vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) inhaltlich mitentschieden, ohne diese Vorlage allerdings förmlich in seine Entscheidung einzubeziehen.

    Abgesehen davon, dass dieses vom LSG nicht festgestellt worden ist, kann der Senat sich nur an die veröffentlichte Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) halten.

    Eine Unterscheidung zwischen Rentnern, die geklagt hatten und solchen, die nicht geklagt hatten, vermag der Senat der Entscheidung des BVerfG für den Personenkreis, zu dem der Kläger gehört (Rentenantragsteller ab 1994), nicht zu entnehmen (vgl BVerfGE 102, 68, 97/99 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S 192/193 unter C.I. der Gründe).

    Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung mit einer Verletzung des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) begründet, der in den Entscheidungen des BVerfG und des Senats (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 und SozR 3-2500 § 5 Nr. 44) nicht behandelt sei, kommt der Sache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 29/00 R

    Beitragshöhe - Freiwillige Krankenversicherung - Versicherungspflichtgrenze -

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 1/04 B
    Denn dazu sind die Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) und das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2000 (SozR 3-2500 § 5 Nr. 44) ergangen.

    Dieses wird durch den im Urteil des Senats vom 7. Dezember 2000 (SozR 3-2500 § 5 Nr. 44 S 195) dargestellten Hergang jenes Verfahrens bestätigt.

    Aus dem Urteil des Senats vom 7. Dezember 2000 (SozR 3-2500 § 5 Nr. 44) ergibt sich sodann, dass die Rentenantragsteller dieses Jahres (1994) die beitragsrechtlichen Nachteile einer freiwilligen Versicherung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. März 2002 hinzunehmen hatten.

    Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung mit einer Verletzung des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) begründet, der in den Entscheidungen des BVerfG und des Senats (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 und SozR 3-2500 § 5 Nr. 44) nicht behandelt sei, kommt der Sache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BSG, 04.09.2013 - B 12 KR 13/11 R

    Krankenversicherung der Rentner - Verfassungsmäßigkeit der Pflichtversicherung

    Dies unterstreicht auch der Umstand, dass einige Kläger der Ausgangsverfahren in der GKV versichert waren, wenn auch aufgrund freiwilliger Versicherung (BSG Beschlüsse vom 26.6.1996 - 12 RK 7/95, 12 RK 69/94, 12 RK 78/94; BSG Beschluss vom 17.7.1997 - 12 RK 36/96; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 44; zur Wirkung auch gegenüber Rentenantragstellern der auf die vor dem BVerfG streitigen Antragsjahre folgenden Jahre vgl BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 3 RdNr 5) .
  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R

    Krankenversicherung - KVdR-Versicherter mit Wohnort in einem anderen

    b) Ein Versicherungsverhältnis nach deutschem Recht als Grundlage für die Leistungspflicht der Krankenkasse wird entweder durch Gesetz als Pflichtversicherung oder auf Grund eines Antrags als freiwillige Versicherung begründet; nach den für den Kläger einschlägigen § 165 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), Art. 56 Abs. 3 Gesundheits-Reformgesetz (GRG), § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (zur Rechtsentwicklung vgl BSGE 78, 297, 299 ff = BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 29; BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 3) und § 3 Nr. 2 SGB IV hängt die Versicherungspflicht vom Bezug einer Rente, von der Belegung einer Vorversicherungszeit und von einem Wohnsitz im Inland ab.
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 62/04 B

    Entscheidungsbefugnis des BSG bei Zulassung der Revision wegen eines

    Soweit er darüber hinaus sinngemäß eine Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 und hierzu Beschluss des Senats vom 26. Mai 2004 - B 12 KR 1/04 B - in SozR 4-2500 § 5 Nr. 3) rügt, benennt er weder einen tragenden Rechtssatz des BVerfG noch einen solchen des Berufungsgerichts und lässt zudem unerörtert, inwiefern konkret sich die behauptete Nichtübereinstimmung auf einen Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits auswirken könnte.
  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 1467/04
    den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 2004 - B 12 KR 1/04 B -,.
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