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   BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R   

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https://dejure.org/2008,81
BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R (https://dejure.org/2008,81)
BSG, Entscheidung vom 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R (https://dejure.org/2008,81)
BSG, Entscheidung vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R (https://dejure.org/2008,81)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher - Zuzahlungspflicht und Hinnahme von Leistungskürzungen - Hinfälligkeit von Befreiungsbescheiden ab 1. 1. 2004

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Belastungsgrenze; Arbeitslosengeld-II-Bezieher; Zuzahlungspflicht und Hinnahme von Leistungskürzungen; Existenzminimum; Hinfälligkeit von Befreiungsbescheiden ab 1.1.2004

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - Aufhebung einer Befreiung von der Zuzahlungspflicht trotz des Beziehens von Arbeitslosenhilfe i.H.v. 148,19 Euro pro Woche - Beachtung bei der der Bemessung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hartz IV-Empfänger - Krankenkassenzuzahlung - Existenzminimum

  • Judicialis

    GG Art 1 Abs 1; ; GG Art 2 Abs 2; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 1; ; SGB V § 1; ; SGB V § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern, Gegenstandslosigkeit von Befreiungsbescheiden ab 1.1.2004

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Das Existenzminimum wird durch Zuzahlungen von 41,40 Euro im Jahr bei Arbeitslosengeld II-Beziehern nicht unterschritten

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Medikamentenzuzahlung auch für Hartz IV Bezieher

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    ALG II-Bezieher: 41,40 € Zuzahlungen zu Arzneimitteln kein Existenzeingriff

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.4.2008)

    Hartz-IV-Regelleistung liegt über "physischem Existenzminimum" // Auch Arbeitslose müssen Zuzahlungen für Arznei leisten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 221
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (68)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R
    Der isolierte Blick auf einzelne Regelungsteile vermag nicht Defizite aufzudecken, die sich erst aus dem Zusammenspiel aller Regelungen ergeben (vgl dazu BVerfGE 102, 127, 140 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1, dort insoweit nicht abgedruckt; BVerfGE 85, 337, 340; BVerfGE 82, 60, 84 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; ebenso bereits BSGE 92, 46 RdNr 28 ff = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1 RdNr 29 ff).

    Die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip ergebende Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfsbedürftige erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; 43, 13, 19 = SozR 2200 § 1280 Nr. 1; 45, 187, 228; 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 12.6.1991 - 1 BvR 540/91 - juris RdNr 4; näher dazu unten, 7.).

    Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).

    Der Staat ist nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Existenz sozialrechtlich durch staatliche Fürsorge zu sichern (vgl BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; 43, 13, 19 = SozR 2200 § 1280 Nr. 1; 45, 187, 228; 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).

    In umfassenden Notsituationen, die alle Bürger betreffen, ist auch das GG nicht in der Lage, eine - wünschenswerte, aber unfinanzierbare -Mindestsicherung in konkreter Höhe zu garantieren, ohne dass der Rückgriff auf das Existenzminimum der dann noch verbliebenen Steuerzahler drohte (zur Unzulässigkeit vgl zB zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 - RdNr 104, anknüpfend an BVerfGE 82, 60, 85 f, 94; 87, 153, 169 f; 99, 246, 259; 107, 27, 48; 112, 268, 281).

    Stellt der Gesetzgeber dagegen zur Sicherung des Existenzminimums Sozialleistungen zur Verfügung, die die verfassungsrechtlich gezogene unterste Grenze des physischen Existenzminimums eher überschreiten sollen, sind die Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung der Tatsachengrundlagen der Entscheidung des Gesetzgebers wesentlich geringer: Wie auch in anderen Fällen, in denen die Erfüllung grundrechtlicher Pflichten des Gesetzgebers von der Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse abhängt (vgl etwa BVerfGE 44, 249, 267; 77, 170, 214 f; 77, 381, 405), ist die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die maßgeblichen Pflichten entweder überhaupt außer Acht gelassen oder ihnen offensichtlich nicht genügt hat (vgl entsprechend etwa BVerfGE 82, 60, 98 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).

    Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfsbedürftige erfordere von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; 43, 13, 19 = SozR 2200 § 1280 Nr. 1; 45, 187, 228; 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).

    Zudem ist das BVerfG in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen ist (BVerfGE 82, 60, 85 f, 94 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; 87, 153, 169 f; 99, 246, 259; 107, 27, 48; 112, 268, 281; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 - RdNr 104).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R
    Die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip ergebende Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfsbedürftige erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; 43, 13, 19 = SozR 2200 § 1280 Nr. 1; 45, 187, 228; 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 12.6.1991 - 1 BvR 540/91 - juris RdNr 4; näher dazu unten, 7.).

    Der Staat ist nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Existenz sozialrechtlich durch staatliche Fürsorge zu sichern (vgl BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; 43, 13, 19 = SozR 2200 § 1280 Nr. 1; 45, 187, 228; 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).

    Jenseits der Bestimmung des "physischen Existenzminimums" steht es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll (vgl BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1).

    Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfsbedürftige erfordere von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1; 43, 13, 19 = SozR 2200 § 1280 Nr. 1; 45, 187, 228; 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R
    Dieses einzuschätzen ist Aufgabe des Gesetzgebers (vgl auch BVerfGE 99, 246, 259).

    In umfassenden Notsituationen, die alle Bürger betreffen, ist auch das GG nicht in der Lage, eine - wünschenswerte, aber unfinanzierbare -Mindestsicherung in konkreter Höhe zu garantieren, ohne dass der Rückgriff auf das Existenzminimum der dann noch verbliebenen Steuerzahler drohte (zur Unzulässigkeit vgl zB zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 - RdNr 104, anknüpfend an BVerfGE 82, 60, 85 f, 94; 87, 153, 169 f; 99, 246, 259; 107, 27, 48; 112, 268, 281).

    Zudem ist das BVerfG in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen ist (BVerfGE 82, 60, 85 f, 94 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; 87, 153, 169 f; 99, 246, 259; 107, 27, 48; 112, 268, 281; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 - RdNr 104).

  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    Gegenpositionen, die vor einer "allgemeinen Mindestsicherung" oder einem bedingungslosen Grundeinkommen warnen und das Argument der Unfinanzierbarkeit vorbehaltloser Sozialleistungen anführen, indem eine Kollision mit dem Lebensstandard der übrigen Bevölkerung und demnach der "Rückgriff auf das Existenzminimum der dann noch verbliebenen Steuerzahler" drohe (s. stellvertretend BSG-Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07, juris Rn. 31), sind angesichts des gesellschaftlichen Reichtums realitätsfern und laufen auf eine unzulässige Abwägung "Menschenwürde gegen Menschenwürde" hinaus (vgl. Ne?.kovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, S. 134 ff. (140)).
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 5/07 R

    Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

    Zuzahlungen sollen nicht dazu führen, dass das aus dem Familieneinkommen zu bestreitende, den unterhaltsberechtigten Kindern von Verfassungs wegen zustehende und ua durch steuerliche Freibeträge geschützte finanzielle Existenzminimum gefährdet wird (vgl dazu BVerfGE 82, 60, 85 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 S 9; BVerfGE 99, 246, 259 ff; vgl auch BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

    Der erkennende Senat nimmt insoweit auf die Rechtsprechung des BSG Bezug, die die geänderten §§ 61, 62 SGB V für verfassungsgemäß hält (Urteil vom 22. April 2008 B 1 KR 10/07 R, BSGE 100, 221; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Kammerbeschluss vom 25. März 2010  1 BvR 2220/08).

    Eine Zuzahlung mag zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte (BSG-Urteil in BSGE 100, 221, Rz 16).

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