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   BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R   

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BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R (https://dejure.org/2007,1413)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R (https://dejure.org/2007,1413)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2007 - B 6 KA 2/07 R (https://dejure.org/2007,1413)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der Honoraranteile einzelner Facharztgruppen - Anknüpfung an Ergebnisse einer materiell rechtswidrigen Honoraraufteilung - Unvereinbarkeit mit Honorarverteilungsgerechtigkeit

  • openjur.de

    Kassenärztliche Vereinigung; Honorarverteilungsregelung; Bemessung der Honoraranteile einzelner Facharztgruppen; Anknüpfung an Ergebnisse einer materiell rechtswidrigen Honoraraufteilung; Unvereinbarkeit mit Honorarverteilungsgerechtigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verteilung und Bewilligung von Honoraren

  • Judicialis

    SGB V F: 22.12.1999 § 85 Abs 4 S 1 Halbs 2; ; SGB V F: 22.12.1999 § 85 Abs 4 S 2; ; SGB V F: 22.12.1999 § 85 Abs 4 S 3; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarverteilungsgerechtigkeit bei Anknüpfung einer Honorarverteilungsregelung an Ergebnisse einer materiell rechtswidrigen Honoraraufteilung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 546
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Es soll dadurch verhindert werden, dass sich der Anteil einer Arztgruppe an den Gesamtvergütungen trotz konstant bleibenden Behandlungsbedarfs ihrer Patienten nur deshalb verringert, weil andere Arztgruppen mit Hilfe medizinisch nicht gerechtfertigter Mengenausweitungen ihre Anteile am insgesamt abgerechneten Leistungsvolumen erhöhen (zusammenfassend BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408 f, mwN; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 50; s auch Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 43/06 R, dort RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Die Anteile der einzelnen Fachgruppentöpfe an den Gesamtvergütungen müssen deshalb auf der Grundlage des tatsächlichen medizinischen Versorgungsbedarfs der Patienten in den jeweiligen Fachgebieten bzw Leistungsbereichen bemessen werden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48, aaO; s auch Senatsbeschlüsse vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - und vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B, jeweils in juris dokumentiert).

    Dabei kann auch an die in einem früheren Zeitraum ausbezahlten Abrechnungsvolumina und die sich daraus errechnenden Vergütungsanteile der einzelnen Fachgruppen angeknüpft werden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409; BSGE 90, 111, 117 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 421).

    Ein Rückgriff auf länger zurückliegende Jahre ist jedoch nur zulässig, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass das Leistungs- und Abrechnungsverhalten der Vertragsärzte damals mehr als später den tatsächlichen medizinischen Bedarf widerspiegelt (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Vertragsärzte, die - wie die Klägerin - an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, können die leistungsproportionale Teilhabe am Honorarkontingent der Fachärzte beanspruchen (zum Vorstehenden s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 10, mwN).

    Dem widerspricht nicht, dass im Urteil vom 22.6.2005 für die Berechnung regionalisierter Praxisbudgets eine Anknüpfung an die Abrechnungswerte des ersten Halbjahres 1996 gebilligt wurde, obgleich diese in Anwendung der später für rechtswidrig erachteten rückwirkenden Teilbudgetierung ermittelt worden waren (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 15), und dass auch im Urteil vom 6.9.2006 die Zugrundelegung der Verhältnisse des Jahres 1996 für die Aufteilung der Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Vergütungsanteil nicht beanstandet wurde (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 23-25).

    Sie kann vielmehr bei der Neufassung der Aufteilungsregelung in Wahrnehmung ihres Gestaltungsspielraums die Honoraranteile der einzelnen Facharztgruppen auch unabhängig von den Abrechnungsergebnissen jenes Quartals auf der Grundlage ihrer fachkundigen Bewertungen des medizinischen Versorgungsbedarfs in Gestalt einer sog zahlenförmigen Norm (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 20, mwN) eigenständig festlegen.

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit von

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 22.6.2005 - Parallelentscheidung unter Az B 6 KA 68/04 B in juris dokumentiert).

    Dies folgt daraus, dass in diesem Quartal gemäß § 5 Abs. 5 HVM (idF vom 24.6.2000) die Anpassung der Honorarkontingente ausschließlich nach Maßgabe der Änderungen der Arztzahlen in den einzelnen Facharztgruppen seit dem Bezugsjahr 1999 vorgenommen wurde, ohne dass von der Beklagten geprüft worden wäre, ob damit entsprechende bedarfsbedingte Veränderungen im medizinischen Leistungsgeschehen einhergingen (vgl zu den Vorgängerquartalen III/1997 bis II/1998 das Urteil des Sächsischen LSG vom 31.3.2004 - L 1 KA 8/00 - und hierzu Senatsbeschluss vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B -, jeweils in juris dokumentiert; s auch Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B - juris, sowie das Urteil B 6 KA 36/06 R vom heutigen Tage, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Die Anteile der einzelnen Fachgruppentöpfe an den Gesamtvergütungen müssen deshalb auf der Grundlage des tatsächlichen medizinischen Versorgungsbedarfs der Patienten in den jeweiligen Fachgebieten bzw Leistungsbereichen bemessen werden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48, aaO; s auch Senatsbeschlüsse vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - und vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B, jeweils in juris dokumentiert).

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit gestatte im Interesse der Überschaubarkeit und Praktikabilität eine Pauschalierung, Typisierung und Generalisierung insbesondere dann, wenn dies bloß zu Ungerechtigkeiten in einzelnen besonders gelagerten Fällen führe und eine Gruppe von Leistungserbringern nicht systematisch benachteilige, sofern solches nicht als geringfügig vernachlässigt werden könne oder durch den Zweck der Verteilungsregelung geboten sei (Hinweis auf BSGE 73, 131, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 28).

    Von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung der KÄV, im Falle einer Bestimmung der Honorarkontingente der einzelnen Arztgruppen nach Maßgabe ihrer Anteile in einem vorangegangenen Zeitraum möglicherweise später festgestellten materiellen Fehlern im Zuschnitt der Honoraranteile des Basisquartals durch entsprechende Korrekturen Rechnung zu tragen und nur die korrigierte Basis den weiteren Honorarverteilungen zugrunde zu legen, kann im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt abgesehen werden, dass die Auswirkungen der tatsächlich unterlassenen Korrektur nur geringfügig und damit im Sinne einer Bagatelle zu vernachlässigen sind (vgl BSGE 73, 131, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 28).

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Festlegung von

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Dies folgt daraus, dass in diesem Quartal gemäß § 5 Abs. 5 HVM (idF vom 24.6.2000) die Anpassung der Honorarkontingente ausschließlich nach Maßgabe der Änderungen der Arztzahlen in den einzelnen Facharztgruppen seit dem Bezugsjahr 1999 vorgenommen wurde, ohne dass von der Beklagten geprüft worden wäre, ob damit entsprechende bedarfsbedingte Veränderungen im medizinischen Leistungsgeschehen einhergingen (vgl zu den Vorgängerquartalen III/1997 bis II/1998 das Urteil des Sächsischen LSG vom 31.3.2004 - L 1 KA 8/00 - und hierzu Senatsbeschluss vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B -, jeweils in juris dokumentiert; s auch Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B - juris, sowie das Urteil B 6 KA 36/06 R vom heutigen Tage, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Die Anteile der einzelnen Fachgruppentöpfe an den Gesamtvergütungen müssen deshalb auf der Grundlage des tatsächlichen medizinischen Versorgungsbedarfs der Patienten in den jeweiligen Fachgebieten bzw Leistungsbereichen bemessen werden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48, aaO; s auch Senatsbeschlüsse vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - und vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B, jeweils in juris dokumentiert).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Bei der Ausgestaltung der Honorarverteilungsregelungen ist der KÄV ein Gestaltungsspielraum eröffnet (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 30, 50; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 15).

    Es soll dadurch verhindert werden, dass sich der Anteil einer Arztgruppe an den Gesamtvergütungen trotz konstant bleibenden Behandlungsbedarfs ihrer Patienten nur deshalb verringert, weil andere Arztgruppen mit Hilfe medizinisch nicht gerechtfertigter Mengenausweitungen ihre Anteile am insgesamt abgerechneten Leistungsvolumen erhöhen (zusammenfassend BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408 f, mwN; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 50; s auch Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 43/06 R, dort RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klagen bezüglich der Quartale IV/2000 bis I/2001, die noch im Jahr 2001 erhoben wurden, auf § 193 Abs. 1 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und insoweit noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 21/02 R

    Psychotherapeutische Leistung - Begrenzung des Ausgabenvolumens im Jahr 1999 -

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Dabei kann auch an die in einem früheren Zeitraum ausbezahlten Abrechnungsvolumina und die sich daraus errechnenden Vergütungsanteile der einzelnen Fachgruppen angeknüpft werden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409; BSGE 90, 111, 117 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 421).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 31/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Für die Auslegung solchen Landesrechts ist das LSG zuständig, und dessen Ergebnis ist für das BSG grundsätzlich bindend (§§ 162, 202 SGG iVm § 560 ZPO, vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 13 sowie § 85 Nr. 28 RdNr 27).
  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R
    Dem widerspricht nicht, dass im Urteil vom 22.6.2005 für die Berechnung regionalisierter Praxisbudgets eine Anknüpfung an die Abrechnungswerte des ersten Halbjahres 1996 gebilligt wurde, obgleich diese in Anwendung der später für rechtswidrig erachteten rückwirkenden Teilbudgetierung ermittelt worden waren (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 15), und dass auch im Urteil vom 6.9.2006 die Zugrundelegung der Verhältnisse des Jahres 1996 für die Aufteilung der Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Vergütungsanteil nicht beanstandet wurde (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 23-25).
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung -

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

  • LSG Sachsen, 31.03.2004 - L 1 KA 8/00

    Anspruch eines Kinderarztes auf eine höhere vertragsärztliche Vergütung in den

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 6/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufteilung der

    Danach steht jedem Vertragsarzt ein Anspruch auf Teilhabe an den von den Krankenkassen an seine KÄV entrichteten Gesamtvergütungen entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der Honorarverteilungsregelungen im HVM zu (st Rspr des BSG, vgl SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 14).

    Vertragsärzte, die - wie der Kläger - an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, können die leistungsproportionale Teilhabe am Honorarkontingent der Fachärzte beanspruchen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 10) .

    In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch eine Honorarverteilung unter Bildung von Honorartöpfen bzw Honorarkontingenten für einzelne Fachgruppen und/oder Leistungsbereiche als rechtmäßig angesehen (st Rspr des BSG, vgl SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 18; SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 24; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50; SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 11; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 50 f; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, RdNr 15; grundlegend BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

    Die darin liegende Abweichung vom Grundsatz leistungsproportionaler Verteilung (§ 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V) wird vor allem durch das Ziel sachlich gerechtfertigt, die Folgen der gesetzlichen Festlegung von Obergrenzen für die Erhöhung der Gesamtvergütungen in den unterschiedlichen Arztgruppen bzw Leistungsbereichen gleichmäßig umzusetzen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 24; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 50; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, RdNr 15) .

    Es soll dadurch verhindert werden, dass sich der Anteil einer Arztgruppe an den Gesamtvergütungen trotz konstant bleibenden Behandlungsbedarfs ihrer Patienten nur deshalb verändert, weil andere Arztgruppen mit Hilfe medizinisch nicht gerechtfertigter Mengenausweitungen ihre Anteile am insgesamt abgerechneten Leistungsvolumen erhöhen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 24; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 50; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, RdNr 15) .

    Bei der Bildung von Honorarkontingenten kann auch an die Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 24; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 50; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, RdNr 15; BSGE 90, 111, 117 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 421; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409).

    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Anteile der einzelnen Fachgruppentöpfe an den Gesamtvergütungen auf der Grundlage des tatsächlichen medizinischen Versorgungsbedarfs der Patienten in den jeweiligen Fachgebieten bzw Leistungsbereichen bemessen werden (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 24; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409) .

    Die notwendige innere Rechtfertigung für die von einer rein leistungsproportionalen Verteilung abweichenden Vergütung besteht gerade darin, dass damit unabhängig von unterschiedlichen Mengenentwicklungen eine Gleichbehandlung der Arztgruppen nach Maßgabe des von ihnen sicherzustellenden realen medizinischen Versorgungsbedarfs gewährleistet wird (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 25) .

    Denn es widerspricht grundlegenden, bei einer Honorarverteilung auf der Basis von Fachgruppentöpfen zu beachtenden Prinzipien, wenn die Honorarverteilung in Anknüpfung an die Ergebnisse einer in einem früheren Zeitraum unter Außerachtlassung des medizinischen Versorgungsbedarfs materiell rechtswidrig vorgenommenen Honorarverteilung erfolgt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 23 ff, insbesondere RdNr 25) .

    Auch die Rechtsprechung des BSG geht davon aus, dass bei der Bildung von Honorartöpfen an die in einem früheren Zeitraum "ausbezahlten Abrechnungsvolumina" angeknüpft wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 24; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409) .

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19) , dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwGE 125, 384 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 15) .
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19), dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwGE 125, 384 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 15).

    Speziell zu dem hier in Rede stehenden HVM hat der Senat bereits entschieden, dass die von der Beklagten auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 HVM vorgenommene Aufteilung des nach Vorwegabzügen verbleibenden fachärztlichen Vergütungsanteils auf die einzelnen Facharztfonds entsprechend der im Basisquartal III/2000 ursprünglich - rechtswidrig - vorgenommenen Aufteilung ihrerseits rechtswidrig und damit nichtig ist (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 17 ff).

    Soweit jedoch der ab 1.7.2003 geltende HVM (vom 11.6.2003) zur Bestimmung des Volumens der einzelnen Honorartöpfe auf die Verteilungsergebnisse der Quartale III/2001 bis II/2002 Bezug nehme, liege darin keine Fortführung eines rechtswidrigen Zustands (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 30).

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19) , dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist ( so BVerwGE 125, 384 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 15) .
  • LSG Sachsen, 02.04.2008 - L 1 KA 9/06

    Vergütung HNO-ärztlicher Leistungen im Honorarverteilungsmaßstab der

    Eine derartige Vorgehensweise ist - wie das BSG in seinem Urteil vom 29.08.2007 (B 6 KA 2/07 R - juris Rn. 23 ff.) entschieden hat - nicht zu beanstanden.

    Denn die Anteile der einzelnen Fachgruppentöpfe an den Gesamtvergütungen müssen auf der Grundlage des tatsächlichen medizinischen Versorgungsbedarfs der Patienten in den jeweiligen Fachgebieten bzw. Leistungsbereichen bemessen werden, wobei auch an die in einem früheren Zeitraum ausbezahlten Abrechnungsvolumina und die sich daraus errechnenden Vergütungsanteile der einzelnen Fachgruppen angeknüpft werden darf (BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - juris Rn. 24).

    Die Anknüpfung an Ergebnisse einer in einem früheren Zeitraum unter Außerachtlassung des medizinischen Versorgungsbedarfs materiell rechtswidrig vorgenommenen Honorarverteilung ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - juris Rn. 25).

    Dies hat zur Folge, dass im Falle einer Bestimmung der Honorarkontingente der einzelnen Arztgruppen nach Maßgabe ihrer Anteile in einem vorangegangenen Zeitraum möglicherweise später festgestellten materiellen Fehlern im Zuschnitt der Honoraranteile des Basisquartals grundsätzlich durch entsprechende Korrekturen Rechnung zu tragen und nur die korrigierte Basis den weiteren Honorarverteilungen zugrunde zu legen ist (BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - juris Rn. 27).

    Die Honoraranteile der einzelnen Facharztgruppen können durch den HVM-Normgeber auch unabhängig von den Abrechnungsergebnissen in einem Basiszeitraum auf der Grundlage fachkundiger Bewertungen des medizinischen Versorgungsbedarfs in Gestalt einer zahlenförmigen Norm eigenständig festgelegt werden (BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - juris Rn. 29).

    Das BSG hat insoweit wörtlich ausgeführt (Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - juris Rn. 30): "Außerdem ist zu beachten, dass sich der Aufwand für den Erlass neuer Honorarbescheide auf der Grundlage einer nunmehr in rechtmäßiger Weise ausgestalteten Aufteilungsregelung auf diejenigen Quartale beschränkt, für welche die als rechtswidrig beanstandete Regelung anzuwenden war - hier also auf die Quartale IV/2000 bis II/2003.

    Abgesehen davon, dass der Senat diese Differenzierung dem Urteil des BSG vom 29.08.2007 (B 6 KA 2/07 R - juris Rn. 30, oben wörtlich zitiert) nicht zu entnehmen vermag, gilt: Arztzahlveränderungsregelungen, wie diejenigen in § 2 Abs. 4 HVM vom 08.11.1997 und § 5 Abs. 5 HVM vom 24.06.2000, sind deshalb mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar, weil bei ihnen allein die Erhöhung der Arztzahl einer Fachgruppe automatisch und unabhängig davon, ob damit eine bedarfsbedingte Veränderung des Leistungsgeschehens in medizinischer Hinsicht einhergeht, eine Steigerung ihres Honorarvolumens zulasten anderer nach sich zieht (BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - juris Rn. 21; Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R - juris Rn. 22).

    Wenn aber das BSG in seinem Urteil vom 29.08.2007 (B 6 KA 2/07 R - juris Rn. 30) davon ausgeht, dass sich die Auswirkungen der mittelbar fortwirkenden rechtswidrigen Arztzahlveränderungsregelung durch Zeitablauf bei Hinzutreten weiterer die Honorarverteilung bestimmender Faktoren derart abschwächen, dass diese Auswirkungen keine rechtliche Relevanz mehr besitzen, gilt dies ebenso für die zweite oben genannte Fallgruppe (mehr Ärzte ohne entsprechenden prozentualen Anstieg der Leistungen).

  • BSG, 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen

    Als Norm des Landesrechts obliegen die Feststellung ihres Inhalts und ihre Auslegung, von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich allein dem LSG (§§ 162, 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung, vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 16 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 27) .
  • LSG Sachsen, 23.02.2011 - L 1 KA 25/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in

    Die Heranziehung der Quartale III/2001 bis II/2002 als Basisquartale sei - wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits in seinem Urteil vom 29.08.2007 (B 6 KA 2/07 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 34) entschieden habe - nicht zu beanstanden.

    Arztzahlveränderungsregelungen, wie sie im Bezirk der Beklagten bis zum Quartal III/2000 zur Anwendung kamen, sind mit dem aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar und daher rechtswidrig, weil bei ihnen allein die Erhöhung der Arztzahl einer Fachgruppe automatisch und unabhängig davon, ob damit eine bedarfsbedingte Veränderung des Leistungsgeschehens in medizinischer Hinsicht einhergeht, eine Steigerung ihres Honorarvolumens zulasten anderer nach sich zieht (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 Rn. 21; Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - juris Rn. 9).

    Ebenso wenig mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vereinbar ist eine Honorarverteilungsregelung, die zur Bemessung der Honoraranteile einzelner Facharztgruppen unmittelbar an die Ergebnisse einer materiell rechtswidrigen Honoraraufteilung in einem vorangegangenen Zeitraum anknüpft, wie es im Bezirk der Beklagten in den Quartalen IV/2000 bis II/2003 der Fall war (BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 Rn. 23 ff.).

    Keine Fortführung eines rechtswidrigen Zustandes liegt dagegen vor, wenn die Verteilungsergebnisse von Quartalen, die nicht mehr unmittelbar durch die rechtswidrige Verteilung aufgrund der Arztzahlveränderungsregelung beeinflusst waren, der Bemessung der Fachgruppenanteile zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R - BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42 Rn. 63; Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 Rn. 30), was hier ab dem Quartal III/2003 und damit auch in dem streitigen Quartal der Fall war.

    Etwas anderes ergibt sich für derartige Folgewirkungen nicht daraus, dass der Normgeber des HVM bei der Festlegung einer neuen Basis für Gesamtvergütungsanteile der verschiedenen Arztgruppen stets auch weitere Faktoren überprüfen und berücksichtigen kann, wie z.B. die Morbiditätsentwicklung, das Leistungs- und Abrechnungsverhalten oder erfolgte Punktwertstützungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 Rn. 30).

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 36/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung -

    Sie können deshalb als Gegenleistung von ihrer Körperschaft erwarten, dass der Aufwand für Honorarneuberechnungen und Bescheidkorrekturen infolge nachträglicher Änderungen nicht nur zu ihren Lasten, sondern gegebenenfalls auch zu ihren Gunsten betrieben wird (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 28) .
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Hierin liegt eine inzidente Normenprüfung, die die Fachgerichte durchführen dürfen und müssen (vgl hierzu ausführlich BSGE 89, 259, 268 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 196 f; zur Umsetzung s zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 23 ff) .
  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwG Urteil vom 26.4.2006 - 6 C 19/05 - BVerwGE 125, 384 RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 2/07 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 15) .
  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R

    Vertragsarzt - Honorarverteilung - kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 29/17 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 36/16 R

    Begrenzter Korrekturbedarf bei der Vergütung für Psychotherapeuten

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 22/10 R

    Kassen

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 10/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Vergütung der antrags- und

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 5.12

    Benachteiligung; Berufsfreiheit; Chancengleichheit; chancengleiche

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 8/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 6/16 R

    Vertragspsychotherapeut - Vergütung mit festen Punktwerten - Begrenzung der

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 32/17 R

    Rechtmäßigkeit der Höhe der Vergütung für erbrachte zeitgebundene

  • BSG, 09.05.2012 - B 6 KA 30/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Vergütungsmodell -

  • SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11

    Bemessung der Höhe des Honorars für vertragsärztliche Leistungen wegen der

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 43/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 36/17 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 41/07 R

    Ärztlicher und nichtärztlicher Psychotherapeut - angemessene Höhe der Vergütung

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 43/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess;

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - rückwirkende Änderung des

  • LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 55/08

    Vertragsarzt - II. Quartal 2005 - kein Vergütungsanspruch mit festem Punktwert

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 12/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09

    Zuteilung von Aktien-Skontren

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 51/08 B
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 47/08 B
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 B
  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 17/11

    Vergütung für im Krankenhaus erbrachte ambulante Notfallbehandlungen

  • LSG Bayern, 05.04.2017 - L 12 KA 125/16

    Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 42/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 12/08
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 11/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • SG Aurich, 12.12.2023 - S 48 KR 218/18

    Abgrenzung von ambulanter zu stationärer Versorgung; hämorrhagisch; ischämisch;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 12/14

    Vergütung nephrologischer Leistungen einer zur vertragsärztlichen Versorgung

  • SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 167/11

    Quotierung der abgerechneten labormedizinischen und humangenetischen Leistungen

  • SG Marburg, 02.07.2008 - S 12 KA 445/07

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget - Anknüpfen an frühere Quartale -

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2019 - L 4 KA 55/17

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Honorarverteilungsmaßstab -

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 28/12 B
  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 180/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

  • SG Marburg, 02.07.2008 - S 12 KA 836/05

    Klage eines Neurologen und Psychiaters auf Änderung von Honorarbescheiden;

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 43/18 B

    Höhe eines vertragsärztlichen Honorars

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - L 11 KA 45/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - L 11 KA 44/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - L 11 (10) KA 36/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 23/12 B
  • SG Marburg, 13.02.2009 - S 12 KA 353/07

    Zuerkennung eines höheren Regelleistungsvolumens gegenüber einer Kinder- und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - L 11 (10) KA 37/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Thüringen, 14.04.2010 - L 11 KA 495/10
  • SG Marburg, 22.10.2008 - S 12 KA 977/06

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Einbeziehung von probatorischen

  • SG Marburg, 22.10.2008 - S 12 KA 235/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - Einbeziehung probatorischer

  • SG Marburg, 10.12.2008 - S 12 KA 162/07

    Tätigkeit einer Gemeinschaftspraxis mit mehreren Fachärzten für Diagnostische

  • LSG Thüringen, 18.10.2012 - L 11 KA 495/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - grundsätzliche

  • SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 422/09

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - keine Sonderregelung für

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.03.2023 - L 4 KA 1/19

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - mengensteuernde Maßnahmen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 3/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2017 - L 3 KA 74/13
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