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   BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R   

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BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R (https://dejure.org/2008,1146)
BSG, Entscheidung vom 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R (https://dejure.org/2008,1146)
BSG, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R (https://dejure.org/2008,1146)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - Grundlage für satzungsrechtliche Regelung steht mit Bundesrecht im Einklang und ist hinreichend bestimmt - Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung und des Landes ...

  • openjur.de

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen; Vorlage an das Bundes- bzw Landesverfassungsgericht; Grundlage für satzungsrechtliche Regelung steht mit Bundesrecht im Einklang und ist hinreichend bestimmt; Reaktionspflicht der Kassenärztlichen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang des Anspruchs eines ehemaligen Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) auf Leistungen aus der sog. "erweiterten Honorarverteilung" (EHV); "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der KÄV Hessen (GEHV)" als Anspruchsgrundlage für die ...

  • Judicialis

    KVHG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen; Vorlage an das Bundes- bzw Landesverfassungsgericht; Grundlage für satzungsrechtliche Regelung steht mit Bundesrecht im Einklang und ist hinreichend bestimmt; Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger hessischer Vertragsärzte ist rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 106
  • NZS 2009, 326 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    Mit den bundes- und landesgesetzlichen Rechtsgrundlagen und den Verteilungsprinzipien der EHV hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 9.12.2004 (ua BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 97 ff) befasst.

    Die "besonderen Honorarverteilungsgrundsätze" im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift enthalten eine Durchbrechung der in § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V niedergelegten Verpflichtung der KÄV, die Gesamtvergütung an die aktiven, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Personen und Institutionen zu verteilen (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 100).

    Der StGH könnte ebenso wenig wie der Senat oder das BVerfG ein seit über 50 Jahren weitgehend unangefochten praktiziertes, allein umlagefinanziertes Versorgungssystem übergangslos beenden (vgl bereits BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 105).

    Die Versorgung der alten und invaliden Ärzte durch eine besondere Form der Honorarverteilung stellt die Entscheidung für ein reines Umlagesystem dar, dem jede Form kapitalgedeckter Elemente fehlt (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 103).

    Ob überhaupt EHV-Empfänger Mitglieder der Vertreterversammlung waren, wie diese ggf abgestimmt haben und mit welchen Mehrheiten die GEHV in den einzelnen Stadien ihrer Entwicklung beschlossen worden sind, hat auf die Wirksamkeit der Beschlüsse keinen Einfluss (vgl schon BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 32 ff zur Gruppenrepräsentanz).

    Der "Beitrag", den der einzelne aktive Vertragsarzt für Zwecke der EHV in der technischen Form eines Vorwegabzugs von Gesamtvergütungsanteilen zu "leisten" hat, ist nicht am Gewinn des Vertragsarztes aus vertragsärztlicher Tätigkeit, sondern an der Höhe des vertragsärztlichen Umsatzes ausgerichtet, und eine Beitragsbemessungsgrenze existiert in der aktiven Phase nicht (näher BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 111 f).

    Nach der Neufassung des GEHV im Jahre 1991 waren für Sachkostenerstattungen bei der Dialyse und für bestimmte andere Erstattungsleistungen keine Abzüge für die EHV vorzunehmen (§ 3a Abs. 2 GEHV; vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 112).

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    a) Das LSG hat sich für seinen gegenteiligen Standpunkt vor allem auf den Beschluss des BVerfG vom 13.12.1988 zum Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg (BVerfGE 79, 245) berufen.

    Das BVerfG hat eine entsprechende Ausnahme im Beschluss vom 13.12.1988 angenommen (BVerfGE 79, 245).

    Das BVerfG formuliert dementsprechend bereits im Beschluss vom 13.12.1988, die jede Versorgung nach einer Versorgungsehe ausschließende Vorschrift des Versorgungsstatuts wäre, sofern sie nicht ihrerseits materiell verfassungswidrig ist, für eine "hier ersichtlich nicht abgelaufene" Übergangszeit weiter anwendbar, selbst wenn die Grundvorschrift über das Versorgungsstatut im hamburgischen Ärztekammergesetz verfassungswidrig sein sollte (BVerfGE 79, 245, 251).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    Sie sind dem Inhaber nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet, dienen seiner Existenzsicherung und beruhen auf Eigenleistungen ihres Inhabers (vgl BVerfGE 69, 272, 300 ff; 100, 1, 32 ff zum Schutz von Renten und Rentenanwartschaften).

    Dass der Pflichtcharakter und die öffentlichrechtliche Organisation der EHV die Zuordnung der erworbenen Ansprüche zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht mindern, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Schutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen (s oben BVerfGE 69, 272, 300 ff; 100, 1, 32 ff).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    Sie sind dem Inhaber nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet, dienen seiner Existenzsicherung und beruhen auf Eigenleistungen ihres Inhabers (vgl BVerfGE 69, 272, 300 ff; 100, 1, 32 ff zum Schutz von Renten und Rentenanwartschaften).

    Dass der Pflichtcharakter und die öffentlichrechtliche Organisation der EHV die Zuordnung der erworbenen Ansprüche zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht mindern, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Schutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen (s oben BVerfGE 69, 272, 300 ff; 100, 1, 32 ff).

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    Sowohl einseitige Eingriffe des Arbeitgebers als auch Minderungen von Betriebsrenten durch tarifvertragliche Regelung müssen sich am Eigentumsschutz und am Rechtsstaatsprinzip messen lassen (Bundesarbeitsgericht vom 21.8.2007, NZA 2008, 182, 186).

    Dabei müssen die Tarifpartner bei ihren (normativen) Regelungen beachten, dass Betriebsrentner in besonderer Weise schutzbedürftig sind (BAG, Urteil vom 21.8.2007, NZA 2008, 182, 187).

  • LSG Hessen, 28.06.2006 - L 4 KA 35/05

    Erweiterte Honorarverteilung - keine Teilnahme von Psychologischen

    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    c) Der StGH könnte deshalb, falls er § 8 KVHG wie der 6. Senat des Berufungsgerichts - und im Gegensatz zum früher für das Vertragsarztrecht zuständigen 7. Senat des Hessischen LSG und dem nunmehr für das Vertragsarztrecht zuständigen 4. Senat dieses Gerichts (vgl Urteil vom 28.6.2006 - L 4 KA 35/05 -) - für unvereinbar mit der HV hielte, allein dem hessischen Landesgesetzgeber Vorgaben für eine Neuregelung machen.

    Diesen Rechtsstandpunkt hat das Hessische LSG mit Urteil vom 28.6.2006 zutreffend bestätigt (L 4 KA 35/05; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    Die ihrem Schutzbereich nach potenziell betroffenen Verfassungsnormen (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG) stimmen mit den korrespondierenden Regelungen der HV in der für den Senat nach § 162 SGG maßgeblichen Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschriften durch das LSG überein und enthalten deshalb inhaltsgleiches Verfassungsrecht im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 96, 345).

    Soweit das BVerfG die Verfassungsgerichtshöfe der Länder kompetenziell für berechtigt hält, die Anwendung von "Bundesrecht des gerichtlichen Verfahrens" durch Landesgerichte an den Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen einer Landesverfassung zu prüfen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des GG haben (BVerfGE 96, 345, 363), folgt daraus nichts anderes.

  • BVerfG, 29.11.1967 - 2 BvR 668/67
    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    Seit jeher steht das BVerfG auf dem Standpunkt, dass den Beamten (auch denen im Ruhestand) die Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") genommen werden könnte (Nichtannahme-Beschluss vom 29.11.1967, JZ 1968, 61).
  • BSG, 07.01.1998 - B 6 RKa 84/95

    Rechtsstreit über Anstellung eines Arztes, Gegenstandswertfestsetzung

    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    Vergleichbare Erwägungen haben den Senat Ende der 90iger Jahre veranlasst, im Rahmen der Festsetzung von Gegenstands- und Streitwerten nicht mehr - wie Jahrzehnte zuvor - schematisch einen Praxiskostensatz von 50 % der Einnahmen anzusetzen, sondern nach Arztgruppen zu differenzieren (BSG MedR 1998, 186; Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 59).
  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessungsgrundlage für die Erhebung von

    Auszug aus BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
    Bei den Verwaltungskosten ist das nach wie vor zulässig (BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), weil damit ein mitgliedschaftsbezogener Vorteil abgegolten wird, der umsatzbezogen anfällt.
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - 1 L 453/05

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes ist für das Jahr 2003 rechtmäßig

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • VGH Bayern, 26.10.2007 - 3 ZB 06.1908
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch -

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

    Beurkundungswesen

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 2/66

    Versorgung von Kassenärzten - Altersversorgung von Kassenärzten -

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 10/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sicherstellung der Altersversorgung der

    Diese Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Kassen-(heute: Vertrags-)Ärzten (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25; BSGE 25, 123, 128 = SozR Nr. 1 zu Art. 4 § 1 GKAR) .

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass § 8 KVHG iVm Art. 4 § 1 Abs. 2 GKAR verfassungsgemäß ist, insbesondere eine hinreichend präzise Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsgeber enthält, im Rahmen der betroffenen grundrechtlichen Gewährleistungen von Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG einerseits und Art. 14 Abs. 1 GG andererseits Regelungen zu treffen (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 34 ff) .

    b) Die Verteilungsprinzipien der EHV waren bereits Gegenstand der Senatsurteile vom 9.12.2004 (ua B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 97 ff) und 16.7.2008 (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43) .

    Dass die Beschlussfassung über die GEHV durch die Vertreterversammlung kein Indiz für eine einseitige Bevorzugung der Belange der aktiven Vertragsärzte sei, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2008 dargelegt und darauf hingewiesen, dass Vertragsärzte in den letzten Jahren ihrer aktiven Tätigkeit sehr genau beobachten werden, wie die Verteilungsgrundsätze durch die Vertreterversammlung ausgestaltet werden, und darauf achten werden, dass nicht im Hinblick auf kurzfristige Vorteile, die ihnen in den wenigen Jahren der vertragsärztlichen Tätigkeit noch zugute kommen mögen, ihre mutmaßlich für eine sehr viel längere Zeit zu gewährenden Bezüge aus der EHV geschmälert werden (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 61) .

    Soweit vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müsse dies bei Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet seien, berücksichtigt werden (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 67) .

    Neu sei, dass die auf diese Kosten entfallenden Anteile der Gesamtvergütung bei der Berechnung der Durchschnittshonoraranforderung aller Vertragsärzte (§ 3 Abs. 1 GEHV) außer Betracht blieben (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 69) .

    Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Senat die Berücksichtigung besonderer Kosten sogar unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten für geboten gehalten hat (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 111 f; BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 67) .

    Dass der Anspruch aus der EHV dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, hat der Senat bereits entschieden und insofern eine Parallele zu den Betriebsrenten gezogen (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 37 ff) .

    Die Beklagte hat aber den ihr als normsetzender Körperschaft zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl BSGE 101, 100 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 71) überschritten.

    Zum einen hat der Kläger durch seine eigenen "Beiträge" aus der vertragsärztlichen Tätigkeit zwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Auszahlungsbetrag, aber einen Anspruch auf Teilhabe in einem bestimmten Umfang erworben (vgl BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 53) .

    Damit wurde indes lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Teil der Vergütung nicht mehr von der KÄV gezahlt wird, das von der KÄV abgerechnete vertragsärztliche Honorar mithin nicht mehr die Vergütung für Leistungen zu Lasten der GKV widerspiegelt (vgl dazu BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 49 ff) .

    Sie sind daher in besonderem Maße schutzbedürftig (vgl BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 55) .

    Das belegt nicht zuletzt das erfolglose Bestreben der Psychologischen Psychotherapeuten, nach ihrer Inkorporation in die vertragsärztliche Versorgung auch an der EHV teilzunehmen (vgl dazu BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 54; Hessisches LSG vom 28.6.2006 - L 4 KA 35/05 - Juris) .

  • SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 350/09

    Vergleichbarkeit von Ansprüchen und Anwartschaften auf Leistungen der erweiterten

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ist § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen v. 22.12.1953 (HessGVBl. 1953, 206) (im Folgenden: KVHG) bundesrechts- und verfassungskonform und also uneingeschränkt wirksam (vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rdnr. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3289/08 - nicht zur Entscheidung angenommen; s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3290/08 - ebf.

    Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass § 8 KVHG nicht nur unter dem Aspekt der Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse bei der vertragsärztlichen Versorgung hinreichend bestimmt ist (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).

    Den ehemaligen Vertragsärzten ist nur das zugesichert worden, was auch für die aktiven Vertragsärzte selbstverständlich ist, dass sie nämlich an der Verteilung der Gesamtvergütung nach allgemein verbindlichen, vor dem jeweiligen Quartal erlassenen Regelungen teilnehmen, und dass sich - nicht anders als in einem umlagefinanzierten System wie der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht anders als in der steuerfinanzierten Versorgung von Beamten - der wirtschaftliche Erfolg in der aktiven Zeit in der Höhe der Einnahmen in der inaktiven Phase - nicht punktgenau, sondern nur prinzipiell - widerspiegelt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 53).

    Die Frage der Verschiebungen zwischen der Zahl der aktiven und der inaktiven Vertragsärzte, die zum einen durch einen Rückgang der Zahl der aktiven Vertragsärzte verursacht sein und zum anderen auf einer längeren Bezugsdauer von Leistungen aus der EHV in der inaktiven Lebensphase beruhen können, auch das Problem, dass steigende Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit nicht (mehr) notwendig mit höheren Gewinnen der Vertragsärzte verbunden sind, weil die Umsatzsteigerungen überwiegend - jedenfalls in einzelnen ärztlichen Disziplinen - durch Kostensteigerungen kompensiert werden, betrifft die Frage, wie die Beklagte im Rahmen ihrer normativen Gestaltungsfreiheit zweckmäßigerweise auf Änderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse reagiert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).

    Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Partizipation der ehemaligen Vertragsärzte an dem Erlass der normativen Grundsätze der EHV sind unberechtigt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 58 bis 64).

    Der Vorwegabzug des Anteils der aktuellen Gesamtvergütung, der für die Zwecke der als reines Umlagesystem organisierten EHV benötigt wird, übernimmt die Funktion, die in der Rentenversicherung und der berufsständischen Altersversorgung dem "Beitrag" zukommt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 39 bis 41).

    Für die hier betroffene, ebenfalls normativ erfolgte Verschlechterung von Versorgungsansprüchen nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt nichts anderes (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 57).

    Da auch mittelfristig nicht wahrscheinlich ist, dass die Beklagte einen grundlegenden Regimewechsel vornehmen könnte, bedarf es nicht der Herausarbeitung von Grundsätzen aus § 8 KVHG i.V.m. Art. 4 § 1 GKAR, inwieweit die Beklagte bei einem solchen Übergang auf die Belange der inaktiven Vertragsärzte Rücksicht nehmen müsste (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 47).

    Soweit vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müssen Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, diesen Umstand berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 66 f.).

    Sie ist im Rahmen der Ermächtigung des § 8 KVHG für die EHV verantwortlich und bestimmt zunächst selbst, mit welcher Maßnahme sie die Stabilität des Systems sichert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 68 bis 71).

    Die gerichtliche Kontrolle von Geeignetheit und Erforderlichkeit anspruchsbegrenzender Normen muss auf den Ausschluss struktureller Fehlfestlegungen und ersichtlich unangemessener Lastenverteilungen ausgerichtet sein, wenn sie die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht unangemessen beschränken soll (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).

    Das BSG hat für die Reform 2001 auch eine Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einbeziehung der inaktiven Vertragsärzte in die Neuausrichtung der KV bejaht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).

    Eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also eine individuelle Unzumutbarkeit, sah das BSG nicht, da die Zahlungen aus der EHV in einer Größenordnung von 5 % bis 6 % gemindert worden waren und Kürzungen von Leistungen in dieser Größenordnung sind in der Regel zumutbar sind, sofern es nicht um die Sicherung des Existenzminimums geht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 76).

  • SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 348/09

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ist § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen v. 22.12.1953 (HessGVBl. 1953, 206) (im Folgenden: KVHG) bundesrechts- und verfassungskonform und also uneingeschränkt wirksam (vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rdnr. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3289/08 - nicht zur Entscheidung angenommen; s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3290/08 - ebf.

    Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass § 8 KVHG nicht nur unter dem Aspekt der Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse bei der vertragsärztlichen Versorgung hinreichend bestimmt ist (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).

    Den ehemaligen Vertragsärzten ist nur das zugesichert worden, was auch für die aktiven Vertragsärzte selbstverständlich ist, dass sie nämlich an der Verteilung der Gesamtvergütung nach allgemein verbindlichen, vor dem jeweiligen Quartal erlassenen Regelungen teilnehmen, und dass sich - nicht anders als in einem umlagefinanzierten System wie der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht anders als in der steuerfinanzierten Versorgung von Beamten - der wirtschaftliche Erfolg in der aktiven Zeit in der Höhe der Einnahmen in der inaktiven Phase - nicht punktgenau, sondern nur prinzipiell - widerspiegelt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 53).

    Die Frage der Verschiebungen zwischen der Zahl der aktiven und der inaktiven Vertragsärzte, die zum einen durch einen Rückgang der Zahl der aktiven Vertragsärzte verursacht sein und zum anderen auf einer längeren Bezugsdauer von Leistungen aus der EHV in der inaktiven Lebensphase beruhen können, auch das Problem, dass steigende Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit nicht (mehr) notwendig mit höheren Gewinnen der Vertragsärzte verbunden sind, weil die Umsatzsteigerungen überwiegend - jedenfalls in einzelnen ärztlichen Disziplinen - durch Kostensteigerungen kompensiert werden, betrifft die Frage, wie die Beklagte im Rahmen ihrer normativen Gestaltungsfreiheit zweckmäßigerweise auf Änderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse reagiert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).

    Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Partizipation der ehemaligen Vertragsärzte an dem Erlass der normativen Grundsätze der EHV sind unberechtigt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 58 bis 64).

    Der Vorwegabzug des Anteils der aktuellen Gesamtvergütung, der für die Zwecke der als reines Umlagesystem organisierten EHV benötigt wird, übernimmt die Funktion, die in der Rentenversicherung und der berufsständischen Altersversorgung dem "Beitrag" zukommt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 39 bis 41).

    Für die hier betroffene, ebenfalls normativ erfolgte Verschlechterung von Versorgungsansprüchen nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt nichts anderes (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 57).

    Da auch mittelfristig nicht wahrscheinlich ist, dass die Beklagte einen grundlegenden Regimewechsel vornehmen könnte, bedarf es nicht der Herausarbeitung von Grundsätzen aus § 8 KVHG i.V.m. Art. 4 § 1 GKAR, inwieweit die Beklagte bei einem solchen Übergang auf die Belange der inaktiven Vertragsärzte Rücksicht nehmen müsste (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 47).

    Soweit vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müssen Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, diesen Umstand berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 66 f.).

    Sie ist im Rahmen der Ermächtigung des § 8 KVHG für die EHV verantwortlich und bestimmt zunächst selbst, mit welcher Maßnahme sie die Stabilität des Systems sichert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 68 bis 71).

    Die gerichtliche Kontrolle von Geeignetheit und Erforderlichkeit anspruchsbegrenzender Normen muss auf den Ausschluss struktureller Fehlfestlegungen und ersichtlich unangemessener Lastenverteilungen ausgerichtet sein, wenn sie die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht unangemessen beschränken soll (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).

    Das BSG hat für die Reform 2001 auch eine Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einbeziehung der inaktiven Vertragsärzte in die Neuausrichtung der KV bejaht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).

    Eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also eine individuelle Unzumutbarkeit, sah das BSG nicht, da die Zahlungen aus der EHV in einer Größenordnung von 5 % bis 6 % gemindert worden waren und Kürzungen von Leistungen in dieser Größenordnung sind in der Regel zumutbar sind, sofern es nicht um die Sicherung des Existenzminimums geht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 76).

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung

    Diese Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Vertragsärzten (BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79 RdNr 22) .

    Diese waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79) .

    Dass die "besonderen Honorarverteilungsgrundsätze" iS des § 8 S 2 KVHG "bundesrechtlich determiniert sind" (BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25) , hat nicht zur Folge, dass alle Vorschriften des Satzungsrechts der Beklagten, die im Zuge der Beschlussfassung über die GEHV anzuwenden sind, revisionsrechtlich als Bundesrecht zu behandeln wären.

    Das ergibt sich aber - anders als die Beklagte meint - nicht aus einer Passage des Senatsurteils vom 16.7.2008 (B 6 KA 38/07 R, aaO, RdNr 64) .

    Die Beklagte hat sich für ein reines Umlagesystem entschieden, was durch das Tatbestandsmerkmal "Honorarverteilung" in § 8 S 2 KVHG auch nahegelegt wird (BSG Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 45) .

    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 16.7.2008 (aaO, RdNr 19) auf die - damals im Raum stehenden - Risiken hingewiesen, die einer Alterssicherung durch "besondere Grundsätze der Honorarverteilung" iS des § 8 KVHG drohen, wenn größere Teile der Vergütung ursprünglich vertragsärztlicher Leistungen nicht mehr über die KÄV abgewickelt werden.

    Damit wird die Erwartung des hessischen Gesetzgebers, dass ein Vertragsarzt im Zuge seiner Tätigkeit im Rahmen der GKV typischerweise eine Anwartschaft auf die Hälfte seiner Altersversorgung erwerben kann (BSG Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 51) , auch für die Zukunft abgesichert.

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Ermittlung

    Diese waren bereits wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79; Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 19 vorgesehen) .

    Spätestens mit Verkündung des Senatsurteils vom 16.7.2008 (B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43) konnte aber kein Zweifel mehr daran bestehen, dass ein Umlagesystem für die EHV ohne Vorwegabzug zumindest von signifikant hohen Kostenbelastungen kaum würde gebilligt werden können.

    Schon im Urteil vom 16.7.2008 zur EHV (B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 67) hatte der Senat klargestellt, dass eine Gleichbehandlung von Verwaltungskosten und Abzügen für die EHV gerade nicht geboten ist.

    Das lässt sich auch daran erkennen, dass die Beklagte im Rahmen der Reform der GEHV 2001 die "Normalstaffel" auf 30 statt - wie zuvor - auf 35 Jahre ausgerichtet hat (Senatsurteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 4) .

    Dem Senat ist aus den einen Hausarzt in Einzelpraxis betreffenden Verfahren B 6 KA 38/07 R, B 6 KA 10/13 R und B 6 KA 53/17 R bekannt, dass diese Annahme realitätsgerecht ist.

    In den Urteilen vom 9.12.2004 (B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2) und insbesondere vom 16.7.2008 (B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 67, 69) sind dazu auf der Basis von früher geltenden Fassungen der GEHV jedoch Hinweise enthalten.

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 55/17 R

    Inwieweit sind Einnahmen aus Sonderverträgen bei der Festsetzung des Punktwertes

    Diese Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Vertragsärzten (BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79 RdNr 22) .

    Diese waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79) .

    Dass die "besonderen Honorarverteilungsgrundsätze" iS des § 8 S 2 KVHG "bundesrechtlich determiniert sind" (BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25) , hat nicht zur Folge, dass alle Vorschriften des Satzungsrechts der Beklagten, die im Zuge der Beschlussfassung über die GEHV anzuwenden sind, revisionsrechtlich als Bundesrecht zu behandeln wären.

    Das ergibt sich aber - anders als die Beklagte meint - nicht aus einer Passage des Senatsurteils vom 16.7.2008 (B 6 KA 38/07 R, aaO, RdNr 64) .

    Die Beklagte hat sich für ein reines Umlagesystem entschieden, was durch das Tatbestandsmerkmal "Honorarverteilung" in § 8 S 2 KVHG auch nahegelegt wird (BSG Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 45) .

    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 16.7.2008 (aaO, RdNr 19) auf die - damals im Raum stehenden - Risiken hingewiesen, die einer Alterssicherung durch "besondere Grundsätze der Honorarverteilung" iS des § 8 KVHG drohen, wenn größere Teile der Vergütung ursprünglich vertragsärztlicher Leistungen nicht mehr über die KÄV abgewickelt werden.

    Damit wird die Erwartung des hessischen Gesetzgebers, dass ein Vertragsarzt im Zuge seiner Tätigkeit im Rahmen der GKV typischerweise eine Anwartschaft auf die Hälfte seiner Altersversorgung erwerben kann (BSG Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 51) , auch für die Zukunft abgesichert.

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 52/17 R

    Rechtmäßigkeit der "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (EHV)" der KÄV

    Diese Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Vertragsärzten (BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79 RdNr 22) .

    Diese waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79) .

    Dass die "besonderen Honorarverteilungsgrundsätze" iS des § 8 S 2 KVHG "bundesrechtlich determiniert sind" (BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25) , hat nicht zur Folge, dass alle Vorschriften des Satzungsrechts der Beklagten, die im Zuge der Beschlussfassung über die GEHV anzuwenden sind, revisionsrechtlich als Bundesrecht zu behandeln wären.

    Das ergibt sich aber - anders als die Beklagte meint - nicht aus einer Passage des Senatsurteils vom 16.7.2008 (B 6 KA 38/07 R, aaO, RdNr 64) .

    Die Beklagte hat sich für ein reines Umlagesystem entschieden, was durch das Tatbestandsmerkmal "Honorarverteilung" in § 8 S 2 KVHG auch nahegelegt wird (BSG Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 45) .

    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 16.7.2008 (aaO, RdNr 19) auf die - damals im Raum stehenden - Risiken hingewiesen, die einer Alterssicherung durch "besondere Grundsätze der Honorarverteilung" iS des § 8 KVHG drohen, wenn größere Teile der Vergütung ursprünglich vertragsärztlicher Leistungen nicht mehr über die KÄV abgewickelt werden.

    Damit wird die Erwartung des hessischen Gesetzgebers, dass ein Vertragsarzt im Zuge seiner Tätigkeit im Rahmen der GKV typischerweise eine Anwartschaft auf die Hälfte seiner Altersversorgung erwerben kann (BSG Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 51) , auch für die Zukunft abgesichert.

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 54/17 R

    Inwieweit sind Einnahmen aus Sonderverträgen bei der Festsetzung des Punktwertes

    Diese Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Vertragsärzten (BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79 RdNr 22) .

    Diese waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 79) .

    Dass die "besonderen Honorarverteilungsgrundsätze" iS des § 8 S 2 KVHG "bundesrechtlich determiniert sind" (BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25) , hat nicht zur Folge, dass alle Vorschriften des Satzungsrechts der Beklagten, die im Zuge der Beschlussfassung über die GEHV anzuwenden sind, revisionsrechtlich als Bundesrecht zu behandeln wären.

    Das ergibt sich aber - anders als die Beklagte meint - nicht aus einer Passage des Senatsurteils vom 16.7.2008 (B 6 KA 38/07 R, aaO, RdNr 64) .

    Die Beklagte hat sich für ein reines Umlagesystem entschieden, was durch das Tatbestandsmerkmal "Honorarverteilung" in § 8 S 2 KVHG auch nahegelegt wird (BSG Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 45) .

    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 16.7.2008 (aaO, RdNr 19) auf die - damals im Raum stehenden - Risiken hingewiesen, die einer Alterssicherung durch "besondere Grundsätze der Honorarverteilung" iS des § 8 KVHG drohen, wenn größere Teile der Vergütung ursprünglich vertragsärztlicher Leistungen nicht mehr über die KÄV abgewickelt werden.

    Damit wird die Erwartung des hessischen Gesetzgebers, dass ein Vertragsarzt im Zuge seiner Tätigkeit im Rahmen der GKV typischerweise eine Anwartschaft auf die Hälfte seiner Altersversorgung erwerben kann (BSG Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 51) , auch für die Zukunft abgesichert.

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R

    (Erweiterte Honorarverteilung zur Sicherstellung der Altersversorgung der

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 16.7.2008 (B 6 KA 38/07 R) zur Einbeziehung der Psychologischen Psychotherapeuten in die EHV ausgeführt, dass der Begriff des "Kassenarztes" keine anderen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer umfasse, auch wenn diese Anspruch auf die Teilnahme an der Honorarverteilung hätten.

    Diese Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Kassen- (heute: Vertrags-)Ärzten (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 25; BSGE 25, 123, 128 = SozR Nr. 1 zu Art. 4 § 1 GKAR) .

    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 8 KVHG iVm Art. 4 § 1 Abs. 2 GKAR verfassungsgemäß ist, insbesondere eine hinreichend präzise Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsgeber enthält, im Rahmen der betroffenen grundrechtlichen Gewährleistungen von Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG einerseits und Art. 14 Abs. 1 GG andererseits Regelungen zu treffen (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 34 ff) .

    Der Senat hat die Ausführungen des LSG hierzu als zutreffend erachtet (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 54) .

    Dass die EHV eine zulässige Durchbrechung dieses Grundsatzes ist, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, RdNr 37) .

  • LSG Hessen, 30.01.2019 - L 4 KA 86/14

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

    Diese Vorschriften sind verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R - juris Rn. 22 ff.; ausführlich zur vorherigen Rechtslage BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rn. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3289/08 - s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, 1. Senat, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3290/08).

    Eine entsprechende Kompetenz des Gesetzgebers, gesetzliche Vorgaben auf Landesebene zu normieren, mit denen der Fortbestand des Systems der EHV dadurch gesichert wird, dass der Zufluss der für die Finanzierung des Umlagesystems erforderlichen Beträge aus solchen Einnahmen der Vertragsärzte, die nicht mehr über die Kassenärztliche Vereinigungen bezogen werden, sichergestellt wird, hat das Bundessozialgericht bereits bejaht (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, BSGE 101, 106-130, SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, zitiert nach juris Rn. 52).

    Es bedurfte daher auch keiner ausdrücklichen Erweiterung von § 8 KVHG im Hinblick auf das Beitragsklassensystem (zu den Anforderungen an die Wesentlichkeitslehre BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] , zit. nach juris, Rn. 42).

    Die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen bei der Bestimmung der Höhe des EHV-Einbehalts bzw. der Beitragsbemessung hat das Bundessozialgericht dabei nicht nur gebilligt, sondern am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG für geboten gehalten (Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50 [BSG 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R] ; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39).

    Daher hat das Bundessozialgericht die umsatzbezogene Beitragsbemessung beim Verwaltungskostenbeitrag gerade deshalb gebilligt, weil damit ein mitgliedschaftsbezogener Vorteil abgegolten wird, der umsatzbezogen anfällt (so die eigene Interpretation des BSG im Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50 [BSG 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R] ; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15

    Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

  • LSG Hessen, 27.02.2019 - L 4 KA 5/15

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
  • LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen rechtswidrig

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 439/13

    § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung ist nicht zu

  • SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 507/09

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten

  • SG Marburg, 19.11.2014 - S 12 KA 442/13

    1. § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung, wonach die

  • LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 45/11

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen rechtswidrig

  • LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 47/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen

  • LSG Hessen, 08.11.2017 - L 4 KA 88/14

    Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung der Umsätze der GKV-Leistungen aus

  • LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 46/11

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen rechtswidrig

  • SG Marburg, 19.11.2014 - S 12 KA 441/13

    1. § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung, wonach die

  • LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 392/13

    § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung, wonach die

  • SG Marburg, 10.07.2009 - S 12 KA 646/08

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme eines Medizinischen

  • LSG Hessen, 25.07.2012 - L 4 KA 15/12

    Träger eines Medizinischen Versorgungzentrums - Beitragsleistung zur erweiterten

  • LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 30/17

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in

  • LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 31/17

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 704/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 706/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 727/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 705/15

    Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 20/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 19/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 29/17

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in

  • SG Marburg, 24.08.2020 - S 12 KA 290/20

    Vertragsarztrecht

  • LSG Hessen, 19.12.2018 - L 4 KA 78/14

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 14/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu

  • LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17

    Vertragsarztrecht

  • LSG Hessen, 06.12.2017 - L 4 KA 10/15

    Vertragsarztrecht, SGB V

  • LSG Hessen, 17.03.2022 - L 4 KA 3/22

    Vertragsarztrecht (SGB V)

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 23/14

    Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse 9 anstatt der

  • SG Marburg, 06.02.2015 - S 12 KA 330/13

    1. Bei dem Einbehalt des EHV-Beitrags im Honorarbescheid ab dem Quartal III/12

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 81/14

    1. Auch nach der Neufassung des § 8 KVHG durch das hessische Änderungsgesetzes

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 38/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 16/22

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 769/16

    Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 229/13

    Heranziehung alles Vertragsärzte zur EHV rechtmäßig

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 760/16
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 16/18 R

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 9/19 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Einführung

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 771/16

    Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

  • SG Marburg, 23.10.2013 - S 12 KA 226/12

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 537/13

    Die generelle Nichtberücksichtigung besonderer Kostenanteile nach den Grundsätzen

  • SG Marburg, 22.10.2014 - S 12 KA 289/13
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 7/19 R

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen

  • SG Marburg, 15.03.2023 - S 17 KA 356/20

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 770/16

    Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 420/14

    1. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist auch für das Beitragsjahr 2012/13

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 419/14

    1. Auch nach der Neufassung des § 8 KVHG durch das hessische Änderungsgesetzes

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 27/14

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 10.12.2014 - S 12 KA 537/13 -.

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 36/21

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • SG Marburg, 16.08.2017 - S 12 KA 235/17

    Kein Eingriff in eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft der Vertragsärzte

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 172/13

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 10.12.2014 - S 12 KA 229/13 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2013 - 12 B 41.11

    Zahnärztekammer Berlin; Versorgungswerk; Anwartschaften auf Altersrente; Kürzung;

  • LSG Hessen, 25.01.2023 - L 4 KA 17/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2011 - L 7 KA 20/09

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; Wobe Mugos E

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2011 - L 7 KA 17/09

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; Wobe Mugos E

  • LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 41/07

    Vorzeitige Inanspruchnahme der Erweiterten Honorarverteilung durch den aus der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2011 - L 7 KA 19/09

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; Wobe Mugos E; überlange

  • SG Marburg, 16.09.2009 - S 12 KA 341/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Auffüllbetrag - 95%

  • LSG Hessen, 30.10.2013 - L 4 KA 65/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung

  • SG Marburg, 30.03.2022 - S 17 KA 201/19

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 30.03.2022 - S 17 KA 63/19

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 83/13

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 05.11.2014 - S 12 KA 84/13 -.

  • SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten

  • SG Marburg, 30.03.2022 - S 17 KA 202/19

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 775/16

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 31.05.2017 - S 12 KA 648/16 -.

  • SG Marburg, 31.03.2010 - S 11 KA 689/08

    Vertragsärztliche Versorgung - angemessene Höhe der Vergütung

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 18/08 B
  • SG Marburg, 06.11.2007 - S 12 KA 431/07

    Vertragsarzt - einstweilige Anordnung gegen Regelungen der Erweiterten

  • SG Marburg, 24.07.2018 - S 12 KA 80/18

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 18.08.2017 - S 12 KA 443/16

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 02.12.2015 - S 12 KA 17/15

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 84/13

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung (EHV) -

  • SG Marburg, 20.07.2011 - S 12 KA 406/10

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Regelung über

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 648/16

    Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide über Leistungen

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 331/13

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 05.11.2014 - S 12 KA 84/13 -.

  • SG Marburg, 02.02.2015 - S 12 KA 316/14

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Gerichtsb. v. 02.02.2015 - S 12 KA 470/14 -.

  • SG Marburg, 02.02.2015 - S 12 KA 469/14

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Gerichtsb. v. 02.02.2015 - S 12 KA 470/14 -.

  • SG Marburg, 16.12.2015 - S 12 KA 448/14

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 18.12.2020 - S 12 KA 669/17

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 02.02.2015 - S 12 KA 470/14

    Für die Quartale I bis IV/10 war die Kassenärztliche Vereinigung Hessen nicht

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