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   BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R   

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BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R (https://dejure.org/2006,1768)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R (https://dejure.org/2006,1768)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R (https://dejure.org/2006,1768)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen - ungelernte Tätigkeit - Berufsschutz - Erfolgsaussicht - wesentliche Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit

  • openjur.de

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; persönliche Voraussetzungen; ungelernte Tätigkeit; Berufsschutz; Erfolgsaussicht; wesentliche Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen - Erfolgsaussicht - wesentliche Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rehabilitation bei Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit; Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Begriff der Erwerbsfähigkeit

  • Judicialis

    SGB VI F: 19.02.2002 § 9; ; SGB VI F: 19.02.2002 § 10 Abs 1 Nr 1; ; SGB VI F: 19.02.2002 § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b; ; SGB VI F: 19.02.2002 § 11 Abs 1 Nr 2; ; SGB VI F: 19.02.2002 § ... 11 Abs 2a Nr 1; ; SGB VI F: 19.02.2002 § 16; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 43; ; SGB VI F: 20.12.2000 § 240 Abs 1; ; SGB IX § 14 Abs 4 S 2; ; SGB IX § 33; ; RRErwerbG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönliche Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Beeinträchtigung der bisher überwiegend ausgeübten (auch ungelernten) Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 542 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt nicht voraus, dass der Versicherte in einem Ausbildungsberuf tätig war und Berufsschutz genießt (Anschluss an BSG vom 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1).

    Dies hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 29. März 2006 (SozR 4-2600 § 10 Nr. 1) zu § 10 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) entschieden.

    Dies kann indes jedenfalls dann nicht gelten, wenn eine konkrete Maßnahme gar nicht im Streit steht (so im Ergebnis auch Urteil des 13. Senats vom 29. März 2006 - SozR 4-2600 § 10 Nr. 1).

    Insoweit unterscheidet sich der hier entschiedene Fall von dem Sachverhalt, über den der 13. Senat des BSG im Urteil vom 29. März 2006 (SozR 4-2600 § 10 Nr. 1) zu entscheiden hatte, weil dort keine entsprechenden Feststellungen zur Erfolgsaussicht iS des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI getroffen worden waren.

  • BSG, 14.03.1979 - 1 RA 43/78

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    In späteren Entscheidungen hat das BSG diesen Ansatz immer wieder bekräftigt und insbesondere betont, dass für die Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rehabilitation eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit genüge (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8; BSGE 50, 156, 157f = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S 19; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f).

    Zwar ist in der früheren Rechtsprechung des BSG davon die Rede, dass die Erfolgsaussicht nur anhand einer konkreten Maßnahme geprüft werden könne (BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 16 S 39; BSGE 48, 74, 77 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 9).

    Dies zeigt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht allein auf die Erhaltung, wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten in seinem bisherigen Beruf oder seiner bisherigen Tätigkeit gerichtet sein müssen (vgl auch BSGE 48, 74, 76 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8 f).

  • BSG, 11.09.1980 - 1 RA 47/79

    Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Berufsförderungsmaßnahmen -

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das BSG jedenfalls in einer Entscheidung die rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit als berufsbezogen aufgefasst und darauf abgestellt hat, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen könne (vgl BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 16 S 39).

    Zwar ist in der früheren Rechtsprechung des BSG davon die Rede, dass die Erfolgsaussicht nur anhand einer konkreten Maßnahme geprüft werden könne (BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 16 S 39; BSGE 48, 74, 77 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 9).

  • BSG, 29.02.1968 - 4 RJ 423/66

    Die MdE muß sich nur auf den bisherigen Beruf des Versicherten beziehen

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    Bereits damals wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über den Anspruch auf Rehabilitationsleistungen nicht auf Vorschriften über die Berufsunfähigkeit Bezug nähmen, sodass die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit dem Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen nicht entgegenstehe (BSGE 28, 18, 20 = SozR Nr. 4 zu § 1236 RVO Bl Aa4, Aa5R; vgl auch SozR 2200 § 1236 Nr. 5 S 9 f mwN zur Änderung durch das ArVNG 1957; § 1236 RVO nF gegenüber § 1310 RVO aF).
  • BSG, 22.03.1995 - 10 RAr 1/94

    Konkursausfallgeld - Zeitraum - Mißbrauch

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    Einem Missbrauch hat die Beklagte vielmehr dadurch zu begegnen, dass sie prüft, ob die begehrte Leistung nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch zu versagen ist (vgl BSGE 65, 272, 277 = SozR 4100 § 78 Nr. 8 S 36; BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr. 2; BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 jeweils mwN).
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    Einem Missbrauch hat die Beklagte vielmehr dadurch zu begegnen, dass sie prüft, ob die begehrte Leistung nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch zu versagen ist (vgl BSGE 65, 272, 277 = SozR 4100 § 78 Nr. 8 S 36; BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr. 2; BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 jeweils mwN).
  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 76/94

    Verjährung von Beitragsansprüchen in der Rentenversicherung für Praxiszeiten der

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    Einem Missbrauch hat die Beklagte vielmehr dadurch zu begegnen, dass sie prüft, ob die begehrte Leistung nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch zu versagen ist (vgl BSGE 65, 272, 277 = SozR 4100 § 78 Nr. 8 S 36; BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr. 2; BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 jeweils mwN).
  • BSG, 24.06.1980 - 1 RA 51/79

    Abgrenzung der Begriffe und Kostentragungspflichten bei medizinischen und

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    In späteren Entscheidungen hat das BSG diesen Ansatz immer wieder bekräftigt und insbesondere betont, dass für die Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rehabilitation eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit genüge (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8; BSGE 50, 156, 157f = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S 19; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f).
  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 8/99 R

    Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, das "ob" der Leistung der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (vgl ua BSGE 85, 298, 300 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 3 mwN).
  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80

    Leistungsvoraussetzung nach § 1236 Abs 1 RVO - berufsfördernde Leistungen

    Auszug aus BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
    In späteren Entscheidungen hat das BSG diesen Ansatz immer wieder bekräftigt und insbesondere betont, dass für die Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rehabilitation eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit genüge (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8; BSGE 50, 156, 157f = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S 19; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f).
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, das "ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 12 mwN) .

    An der grundsätzlichen Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin, die zur Feststellung einer derartigen Erfolgsaussicht gegeben sein muss (vgl BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 29) , bestehen aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen keine Zweifel.

    Auch fehlt es an einer Bezugnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf § 43 SGB VI oder § 240 Abs. 2 SGB VI. Die dortigen Kriterien sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht anwendbar (BSG vom 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 17, 21, jeweils mwN; vgl auch Günniker in Hauck/Haines, SGB VI, Stand 10/2012, K § 10 RdNr 3; Kater in Kasseler Kommentar, Stand März 2017, § 10 RdNr 3) .

    Zu prüfen ist danach, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des bisher bzw gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs (oder der ausgeübten Tätigkeit) noch nachkommen kann (BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 17, 19) .

    Hätte der Gesetzgeber den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe stets davon abhängig machen wollen, dass bei Antragstellung eine gewisse Nähe zum Erwerbsleben besteht oder gar die Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sind, hätte es nahe gelegen, die fraglichen Vorschriften entsprechend zu fassen (vgl hierzu und zum Folgenden BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 22 f) .

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

    Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (vgl BSG Urteil vom 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 17) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hat der dortige Begriff der Erwerbsfähigkeit einen anderen Sinngehalt als derjenige des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Während der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eng mit der bisherigen Tätigkeit des Versicherten verknüpft ist, umfasst § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI auch andere Tätigkeiten (vgl BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 21 f, 32).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 17, 19).

    Die nach dieser Norm gebotene Feststellung der Erfolgsaussicht einer Leistung muss sich auf die Prüfung beschränken, ob der Versicherte grundsätzlich rehabilitationsfähig ist, was unter Berücksichtigung seiner körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters positiv festzustellen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 29).

    Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dh der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 28; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).

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