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   BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R   

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BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R (https://dejure.org/2005,2567)
BSG, Entscheidung vom 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R (https://dejure.org/2005,2567)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 12/04 R (https://dejure.org/2005,2567)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht einer Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung; Einordnung einer Tagesmutter als Erzieherin

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB VI § 2 Satz 1 Nr 1; ; SGB VI § ... 2 Satz 1 Nr 2; ; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 3; ; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 4; ; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 5; ; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 6; ; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 7; ; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 8; ; SGB VI § 2 Abs 1 Nr 9; ; EStG § 3 Nr 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht einer Tagesmutter in der Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Tagesmütter sind rentenversicherungspflichtig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R

    Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    Dass sich dies seit der erstmaligen Begründung von Versicherungspflicht bis heute geändert hätte, ist nicht erkennbar (vgl insofern zur Versicherungspflicht von selbstständigen Lehrern bereits Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987, 12 RK 58/85, SozR 2400 § 2 Nr. 24 S 37 und vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 28, 32).

    Wie der Senat zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer ebenfalls bereits entschieden hat, ist die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht unter diesen Umständen weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde (Urteil vom 12. Oktober 2000 aaO S 29), noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt (Urteil vom 12. Oktober 2000 aaO S 30), noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (Urteil vom 19. Dezember 1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr. 5 S 8; ebenso für den Bereich der Künstlersozialversicherung Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S 15).

    Der Senat hat im Urteil vom 12. Oktober 2000 (B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 31 f) zur Einbeziehung selbstständiger Lehrer bereits entschieden, dass.

  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter,

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    Ihm ist die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens zugeordnet, das nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Handelnden dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen (BSG Urteil vom 28. Februar 1991, 4 RA 76/90, BSGE 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).

    In diesem umfassenden Sinne, der die Voraussetzungen der Erziehung grundsätzlich bereits als gegeben ansieht, wenn sich der Erziehende und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt aufhalten (Dederer/Krusemark, DRV 1985, 524, 525), werden zunächst Eltern(teile) bestimmt, die durch die Erziehung von Kindern von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgehalten werden und deshalb im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung (vgl etwa BSG Urteil vom 26. November 1970, 12 RJ 368/68, BSGE 32, 117 = SozR RVO zu § 1268 Nr. 18) oder durch Begründung einer Pflichtversicherung für Erziehungszeiten (vgl BSG Urteil vom 28. Februar 1991 aaO) des Schutzes der Versichertengemeinschaft für bedürftig erachtet werden.

    Nichts anderes gilt indes, wenn Eltern - auch insofern in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Entscheidungsfreiheit (vgl BSG Urteil vom 28. Februar 1991 aaO S 176 mwN) - die Erziehung ihrer Kinder ganz oder teilweise auf andere übertragen und es nunmehr um deren Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der Übernahme dieser Aufgabe im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geht.

  • BFH, 25.04.1974 - VIII R 229/71

    Unterhaltung eines Kindererholungsheims als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    Soweit gleichwohl insbesondere das Steuerrecht den umfassenden Begriff der Erziehung trotz der unlösbaren Verflochtenheit des einheitlichen Lebensvorgangs (vgl ausdrücklich BFH Urteil vom 25. April 1974, VIII R 229/71, BFHE 112, 499) einschränkt bzw von Unterbringung, Verköstigung, Beaufsichtigung sowie sonstiger Betreuung abspaltet, ist dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

    Erkennbar orientiert sich die Rechtsprechung des BFH insoweit nämlich an Differenzierungsbedürfnissen, die sich isoliert im Zusammenhang besonderer steuerrechtlicher Problemlagen wie der Abgrenzung gewerblicher von selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit zur Bestimmung der Einkommensart (vgl BFH Urteile vom 25. April 1974 aaO und vom 27. Juni 1974, IV R 204/70, BFHE 114, 95 und vom 19. Juni 1997, IV R 26/96, BFHE 183, 488) oder der Festlegung des Umfangs der Einkommensteuer- (vgl BFH Urteil vom 17. Mai 1990, IV R 14/87, BFHE 161, 361) bzw der Umsatzsteuerpflicht (vgl BFH Urteil vom 21. Dezember 1965, V 24/62 U, BFHE 84, 503) ergeben.

  • BFH, 17.05.1990 - IV R 14/87

    Die von den Jugendämtern nach § 6 JWG an die Betreuer von sog.

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    Nahezu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern hat nämlich zugleich deren Erziehung zum Gegenstand (insofern zutreffend BFH Urteil vom 17. Mai 1990, IV R 14/87, BFHE 161, 361).

    Erkennbar orientiert sich die Rechtsprechung des BFH insoweit nämlich an Differenzierungsbedürfnissen, die sich isoliert im Zusammenhang besonderer steuerrechtlicher Problemlagen wie der Abgrenzung gewerblicher von selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit zur Bestimmung der Einkommensart (vgl BFH Urteile vom 25. April 1974 aaO und vom 27. Juni 1974, IV R 204/70, BFHE 114, 95 und vom 19. Juni 1997, IV R 26/96, BFHE 183, 488) oder der Festlegung des Umfangs der Einkommensteuer- (vgl BFH Urteil vom 17. Mai 1990, IV R 14/87, BFHE 161, 361) bzw der Umsatzsteuerpflicht (vgl BFH Urteil vom 21. Dezember 1965, V 24/62 U, BFHE 84, 503) ergeben.

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 80/92

    Künstlersozialversicherung - Musiklehrer - Musikschule - Musikalische

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    Wie der Senat zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer ebenfalls bereits entschieden hat, ist die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht unter diesen Umständen weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde (Urteil vom 12. Oktober 2000 aaO S 29), noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt (Urteil vom 12. Oktober 2000 aaO S 30), noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (Urteil vom 19. Dezember 1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr. 5 S 8; ebenso für den Bereich der Künstlersozialversicherung Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S 15).

    Auch ist aus der Sicht des an der Schutzbedürftigkeit der Ausübenden orientierten Sozialversicherungsrechts selbst im Sonderfall des Lehrens von Kunst (§ 2 Künstlersozialversicherungsgesetz) grundsätzlich unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zu Grunde liegt (vgl zur Versicherungspflicht einer Eurythmie-Lehrerin BSG Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 62/93, SozR 3-5425 § 2 Nr. 2 S 9), welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet (BSG Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S 17 mwN).

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 26/96

    Steuerfreiheit für Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG unabhängig vom Zahlungsweg nur

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    Dementsprechend sieht auch der Bundesfinanzhof (BFH) die stundenweise Betreuung von Kindern als Erziehung an (vgl BFH, Urteil vom 19. Juni 1997, IV R 26/96, BFHE 183, 488).

    Erkennbar orientiert sich die Rechtsprechung des BFH insoweit nämlich an Differenzierungsbedürfnissen, die sich isoliert im Zusammenhang besonderer steuerrechtlicher Problemlagen wie der Abgrenzung gewerblicher von selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit zur Bestimmung der Einkommensart (vgl BFH Urteile vom 25. April 1974 aaO und vom 27. Juni 1974, IV R 204/70, BFHE 114, 95 und vom 19. Juni 1997, IV R 26/96, BFHE 183, 488) oder der Festlegung des Umfangs der Einkommensteuer- (vgl BFH Urteil vom 17. Mai 1990, IV R 14/87, BFHE 161, 361) bzw der Umsatzsteuerpflicht (vgl BFH Urteil vom 21. Dezember 1965, V 24/62 U, BFHE 84, 503) ergeben.

  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 58/85

    Versicherungspflicht - Lehrer - Erzieher - Selbständig - Mechanische Verrichtung

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    Dass sich dies seit der erstmaligen Begründung von Versicherungspflicht bis heute geändert hätte, ist nicht erkennbar (vgl insofern zur Versicherungspflicht von selbstständigen Lehrern bereits Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987, 12 RK 58/85, SozR 2400 § 2 Nr. 24 S 37 und vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 28, 32).
  • BSG, 26.11.1970 - 12 RJ 368/68

    Erhöhte Witwenrente - Erziehungswitwenrente - Heimunterbringung der Waise -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    In diesem umfassenden Sinne, der die Voraussetzungen der Erziehung grundsätzlich bereits als gegeben ansieht, wenn sich der Erziehende und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt aufhalten (Dederer/Krusemark, DRV 1985, 524, 525), werden zunächst Eltern(teile) bestimmt, die durch die Erziehung von Kindern von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgehalten werden und deshalb im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung (vgl etwa BSG Urteil vom 26. November 1970, 12 RJ 368/68, BSGE 32, 117 = SozR RVO zu § 1268 Nr. 18) oder durch Begründung einer Pflichtversicherung für Erziehungszeiten (vgl BSG Urteil vom 28. Februar 1991 aaO) des Schutzes der Versichertengemeinschaft für bedürftig erachtet werden.
  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 80/98 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    Die Klägerin ist ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz), selbstständig tätig gewesen (vgl zur selbstständigen Ausübung einer Tätigkeit als sog Tagesmutter etwa BSG Urteil vom 16. September 1999, B 7 AL 80/98 R, SozR 3-4100 § 101 Nr. 10 S 37, zur Möglichkeit der Ausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung vgl andererseits BSG Urteil vom 17. Februar 1998, B 2 U 3/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 40).
  • BSG, 17.02.1998 - B 2 U 3/97 R

    Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis - Tagesmutter - Tagespflege

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R
    Die Klägerin ist ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz), selbstständig tätig gewesen (vgl zur selbstständigen Ausübung einer Tätigkeit als sog Tagesmutter etwa BSG Urteil vom 16. September 1999, B 7 AL 80/98 R, SozR 3-4100 § 101 Nr. 10 S 37, zur Möglichkeit der Ausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung vgl andererseits BSG Urteil vom 17. Februar 1998, B 2 U 3/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 40).
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständiger Beschäftigungs- und

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2001 - L 3 AL 53/00
  • BFH, 27.06.1974 - IV R 204/70

    Kindererholungsheim - Gewerbebetrieb - Erzieherische Tätigkeit - Haupttätigkeit

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

  • BFH, 21.12.1965 - V 24/62 U

    Aufnahme eines Säuglings unter einem Jahr in ein Heim wegen Sorge um dessen

  • BSG, 22.02.1996 - 12 BK 35/95

    Versicherungspflicht selbständig tätiger Krankengymnastinnen

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 6/04 R

    Rentenversicherungspflicht - selbstständiger Aerobictrainer/-lehrer -

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 62/93

    Versicherungspflicht - Lehrerin - Eurythmie - Künstlersozialversicherung -

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • BSG, 19.12.1979 - 12 RK 52/78

    Volkshochschuldozent - Selbstständige Tätigkeit - Versicherungspflicht eines

  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB

    Der 12. Senat des BSG hat es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27) , mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) , mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (SozR 4-2500 § 10 Nr. 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war.
  • BSG, 25.05.2011 - B 12 R 13/09 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer Tagesmutter als selbstständige

    Zur Rentenversicherungspflicht einer Tagesmutter als selbstständige Erzieherin, wenn deren Absicht auf die Erzielung von Einkommen gerichtet ist, das nur teilweise steuerpflichtig ist (Klarstellung von BSG vom 22.6.2005 - B 12 RA 12/04 R = SozR 4-2600 § 2 Nr. 2).

    Dies sei im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 22.6.2005 (B 12 R 12/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) anzunehmen, wenn ein ausschließlicher oder überwiegender Bezug von gemäß § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder ein (bloßer) Aufwendungs- und Kostenersatz vorliege, weil dann die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht entfalle.

    Die Betroffene war in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter als "Erzieherin" nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig und nicht (auch) - wie es in den angefochtenen Bescheiden heißt - als in der Kinderpflege tätige Pflegeperson nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (vgl zu dieser Unterscheidung im Einzelnen BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 12/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 2 RdNr 7 f, 12, mwN) .

    Der Senat folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es unter Hinweis auf eine Formulierung im Urteil des Senats vom 22.6.2005 (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2 RdNr 8) die Meinung vertritt, die Betroffene habe ihre (gesamte) Tätigkeit mit Blick auf diese Fallgestaltung deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt.

    a) Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit, im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (Urteil vom 26.9.1996 - 12 RK 46/95, BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27) , mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (Urteil vom 25.2.1997 - 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) , mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 3/08 R, SozR 4-2500 § 10 Nr. 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs)Tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war.

    Dem LSG ist nicht zu folgen, soweit es einer Formulierung im Urteil des Senats vom 22.6.2005 (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2 RdNr 8) entnommen hat, es komme für die Annahme einer - sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen - Gewinnerzielungsabsicht der Betroffenen und damit für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit als einer der Voraussetzungen ihrer Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI allgemein darauf an, dass der steuerpflichtige Anteil der (privaten) Zahlungen als steuerfrei zu behandelnde Einkünfte (aus öffentlichen Mitteln) "überwogen" haben muss.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15

    Kindertagespflegestelle mit Angestellten

    Auch wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, besteht Rentenversicherungspflicht entweder als selbständiger Erzieher gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 12/04 R - juris; LSG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2015 - L 2 R 376/13 - juris) oder gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (selbständig tätige Person, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt).
  • BSG, 23.07.2015 - B 5 RE 17/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständig tätiger Logopäde -

    Wie diese sind auch die in der Krankenpflege Tätigen - soweit sie nicht ausnahmsweise einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen - allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und bedürfen in Fällen geminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters gleichermaßen einer Kompensation für das entfallende Erwerbseinkommen (vgl hierzu BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 2 RdNr 5) .
  • BSG, 25.05.2011 - B 12 R 14/09 R

    Rentenversicherung; Versicherungspflicht einer Tagesmutter als selbstständige

    Dies sei im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 22.6.2005 (B 12 RA 12/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) anzunehmen, wenn ein ausschließlicher oder überwiegender Bezug von gemäß § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder ein (bloßer) Aufwendungs- und Kostenersatz vorliege, weil dann die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht entfalle.

    Die Klägerin war in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter als "Erzieherin" nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig (vgl zur Unterscheidung der Versicherungspflicht als Erzieherin von der Versicherungspflicht der in der Kinderpflege tätigen Pflegeperson nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI im Einzelnen BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 12/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 2 RdNr 7 f, 12, mwN).

    Der Senat folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es unter Hinweis auf eine Formulierung im Urteil des Senats vom 22.6.2005 (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2 RdNr 8) die Meinung vertritt, die Klägerin habe ihre (gesamte) Tätigkeit mit Blick auf diese Fallgestaltung deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt (vgl ebenso Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    a) Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (Urteil vom 26.9.1996 - 12 RK 46/95 - BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27) , mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (Urteil vom 25.2.1997 - 12 RK 33/96 - SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) , mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 3/08 R - SozR 4-2500 § 10 Nr. 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs)Tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war.

    Dem LSG ist nicht zu folgen, soweit es einer Formulierung im Urteil des Senats vom 22.6.2005 (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2 RdNr 8) entnommen hat, es komme für die Annahme einer - sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen - Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin und damit für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit als einer der Voraussetzungen ihrer Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI allgemein darauf an, dass der steuerpflichtige Anteil der (privaten) Zahlungen als steuerfrei zu behandelnde Einkünfte (aus öffentlichen Mitteln) "überwogen" haben muss.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2008 - L 7 R 20/07

    Rentenversicherung - keine Versicherungspflicht von Tagesmüttern

    Tagesmütter sind wegen fehlender Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit auch dann nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wenn ihre Tätigkeit zwar teilweise von den Kindeseltern, aber überwiegend aus öffentlichen Mitteln (in Mecklenburg-Vorpommern: 70 %) finanziert wird (Fortentwicklung zum BSG-Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 12/04 R).

    Zwischenzeitlich war im erstinstanzlichen Verfahren in Ansehung eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG, B 12 RA 12/04 R) ein Ruhen des Verfahrens angestrebt worden.

    Wie diese sind auch Erzieher, soweit sie nicht ausnahmsweise einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu von Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen (so BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 12/04 R).

    Bereits eine derartige Betätigung genügt dem formalen Begriff der Erziehung, denn ihm ist die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens zugeordnet, das nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Handelnden dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 12/04 R).

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 2/04 R

    Rentenversicherung - selbstständige Tätigkeit - Beendigung - neue selbstständige

    Die "berufsbezogene" Versicherungspflicht von Selbstständigen gilt für Berufsgruppen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers auch in dieser selbstständigen Tätigkeit besonders schutzbedürftig sind (vgl dazu BSG, Urteile vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R und B 12 RA 12/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20

    Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen

    Dafür, dass der Versicherungsschutz der Klägerin, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI pflichtversichert ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R -, juris; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 114 ; Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 2 Rn. 39 ; Pflichtversicherung nach Nr. 2 annehmend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 56), bei der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr als angemessen angesehen werden kann, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 7 u. 9, und vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 56; Rixen in: Luthe/Nellisen, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 23 Rn. 19 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2015 - L 2 R 376/13

    Versicherungspflicht einer Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung;

    In diesem umfassenden Sinne sind die Voraussetzungen der Erziehung grundsätzlich bereits als gegeben anzusehen, wenn sich der Erziehende und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt aufhalten (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 12/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 2 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2013 - L 16 R 655/12
    Die Klägerin war seit Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter im Jahr 1993 in der RV bis 31. März 2003 versicherungspflichtig, und zwar als "Erzieherin" nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Sie betreute und betreut wechselnde Kinder, d.h. beaufsichtigt sie und befriedigt bzw unterstützt ihre Primärbedürfnisse wie Essen, Schlafen, Spielen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 12/04 R = SozR 4-2600 § 2 Nr. 2 m.w.N.).

    Dies ist -wie die Versicherungspflicht der selbständigen Erzieher insgesamt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 -B 12 RA 12/04 R -) - auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2008 - L 7 R 110/06

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Tagesmutter - Erwerbsmäßigkeit der

  • BSG, 26.04.2007 - B 12 R 15/06 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei auslaufendem oder ausgelaufenem Recht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2009 - L 8 R 145/08

    Rentenversicherung

  • BSG, 24.07.2007 - B 12 R 10/07 B
  • VG Oldenburg, 25.03.2009 - 11 A 399/08

    Fischereikennzeichen; Entziehung; Erwerbsmäßigkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2011 - L 10 R 147/08
  • SG Duisburg, 07.02.2019 - S 10 R 276/15
  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2016 - L 2 R 782/15
  • SG Osnabrück, 14.03.2007 - S 1 RA 246/02
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