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   BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R   

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BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R (https://dejure.org/2007,2364)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R (https://dejure.org/2007,2364)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 R (https://dejure.org/2007,2364)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004 - aktueller Rentenwert Ost - Gebot der Rentenangleichung

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004; aktueller Rentenwert Ost; Gebot der Rentenangleichung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente bei der Leistung einer Rente nicht auf der Grundlage eines "besitzgeschützten Zahlbetrages"; Erhöhung der Rente bei Erhöhung des aktuellen Rentenwertes seitens des Verordnungsgebers oder bei einem ...

  • Judicialis

    SGB VI § 64; ; SGB VI § ... 65; ; SGB VI § 68 Abs 1 S 3; ; SGB VI § 69 Abs 1; ; SGB VI § 255a; ; SGB VI § 255b Abs 1; ; SGB VI § 255e; ; RAAG; ; SGB VI ua ÄndG 2 Art 2; ; EinigVtr Art 30 Abs 5 S 3; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004, Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 659 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    Das Gericht schließe sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an, wonach das Rechtsinstitut der jährlichen Rentenanpassung in Höhe des Inflationsausgleichs unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie falle (unter Hinweis auf BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenanpassung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz ) - gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1.7.2004 und Zahlung höherer Rente - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 12 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Die Klägerin, deren Rente nicht auf der Grundlage eines "besitzgeschützten Zahlbetrags" geleistet wird (vgl hierzu BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 12 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum 1.7.2004.

    Ein Gebot, die nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften berechneten Renten anzugleichen, lässt sich weder dem GG (vgl insoweit BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) noch Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EinigVtr entnehmen.

    Daran hat der Senat in seinem Urteil vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) angeknüpft, als die Regelanpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) spezialgesetzlich zum 1.7.2000 durch eine Anpassung beider Werte in Höhe nur eines Inflationsausgleichs ersetzt wurde.

    Sie bedarf aber, bevor der Rentenberechtigte den Monatsbetrag der Rente nach Maßgabe eines neuen aktuellen Rentenwerts beanspruchen kann bzw bevor ein höherer Wert des Rechts auf Rente iS des § 40 Abs. 1 SGB I entstehen kann, grundsätzlich noch der Umsetzung durch eine Rechtsverordnung, in der der maßgebende neue aktuelle Rentenwert erstmals bestimmt wird (vgl zum Ausnahmefall einer inhaltlich richtigen, aber aus formellen Gründen nichtigen Verordnung: BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Dabei könnte es sich um eine bloße Chance auf künftige Teilhabe handeln, die nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG untersteht (BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Eine Einbeziehung der jährlichen Rentenanpassung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie würde kein absolut wirkendes Verbot bedeuten, eine (oder mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen (stellvtr zB BSGE 90, 11, 16 bis 19).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl BVerfGE 69, 272, 309; BSGE 90, 11, 23 ff), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören.

    Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden.

    Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwerts von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 47).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    Dies würde ua voraussetzen, dass der Versicherte und Rentenberechtigte darauf ein ihm zugeordnetes subjektiv-öffentliches vermögenswertes Recht hat, das auch auf Eigenleistungen beruht (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Wenn aber - wie hier - in Betracht kommt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt, ist die Maßnahme am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl BVerfGE 76, 220, 240; speziell zum Rentenrecht: BVerfGE 97, 271, 286).

    Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn eine Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfGE 65, 1, 44; 75, 108, 154 f) und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl BVerfGE 78, 214, 229; 97, 271, 286) entspricht.

    Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl für die Minderung von Leistungen: BVerfGE 97, 271, 286, für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung: BVerfGE 115, 25, 42 ff).

    So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, 295, Juris-Dokument RdNr 96).

    Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfGE 76, 256, 304 f; BVerfGE 97, 271, 295, Juris-Dokument RdNr 96).

    Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271, 295; 115, 381, 389).

    Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfGE 97, 271, 297).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Die Annahme, eine Erhöhung des von den Versicherten, den Arbeitgebern und von Dritten zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung verteuere den Faktor Arbeit zusätzlich und könne zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und damit zum Ausfall von Beitragseinnahmen beitragen, liegt in dem Einschätzungsspielraum des zur Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung berufenen Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

    Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, die Beitrags- und Leistungsseite des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

    Wenn aber - wie hier - in Betracht kommt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt, ist die Maßnahme am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl BVerfGE 76, 220, 240; speziell zum Rentenrecht: BVerfGE 97, 271, 286).

    Er durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Dabei liegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mitzutragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, innerhalb der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Im Anschluss an das Urteil des BVerfG (BVerfGE 100, 1, 44) und auf der Grundlage seiner Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ) hat er ausgeführt, die Rentenanpassung stehe nur insoweit unter Eigentumsschutz, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts der Rente, diene.

    Für diese Sichtweise spricht auch die Begründung in der Entscheidung des BVerfG zur Zahlbetragsgarantie (vgl BVerfGE 100, 1, 44).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

    Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Er durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    cc) Auf Grund der Befugnis des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Renteneigentums bestimmen zu können (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), ist das eigentumsgeschützte Recht auf Rente in seinem Gesamtbestand geschützt, denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ansprüche so vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10; vgl auch Wieland in: Dreier, GG-Komm, Art. 14 RdNr 30; Berkemann in: MitarbeiterKomm-GG, Art. 14 RdNr 182 mwN).

    Nicht erfasst sind dagegen bloße Anspruchs- bzw Berechnungselemente oder bloße Aussichten (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

    Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, den Eingriff zu rechtfertigen, denn es trägt zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei (vgl BVerfGE 58, 81, 110; 75, 78, 98, zur gesetzlichen Krankenversicherung: BVerfGE 114, 196, 248).

    Aus dieser Erwartung ergebe sich aber kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl BVerfGE 64, 87, 104 f mwN; vgl auch BVerfGE 58, 81, 122 f).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Die Verfassungsbeschwerden gegen beide Urteile des 4. Senats hatten keinen Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 = NJ 2006, 553; Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, DVBl 2007, 1228 ff).

    Sie hatte aber zur Folge, dass sich der relative Wert der Rente infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung minderte (vgl auch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, Juris-Dokument RdNr 54 f), denn der Verbraucherpreisindex war im Jahr 2003 um 1, 1 vH (2004: 1,7 vH) gegenüber dem Vorjahr angestiegen (vgl Statistisches Bundesamt , Statistisches Jahrbuch 2007, Nr. 20.10, S 512).

    Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Belange überwiegen die vom Gesetzgeber mit dem Eingriff verfolgten öffentlichen Interessen (vgl auch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, Juris-Dokument RdNr 54 f; danach ist bei der individuellen Zumutbarkeitsprüfung ein Eingriff dem Einzelnen auch noch zumutbar, wenn eine Anpassung der Rente um 2, 1 vH unterbleibt).

    Nach allem ist die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, DVBl 2007, 1228 ff; BSG, Urteil vom 27.3.2007 - B 13 R 37/06 R - zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    Dies würde ua voraussetzen, dass der Versicherte und Rentenberechtigte darauf ein ihm zugeordnetes subjektiv-öffentliches vermögenswertes Recht hat, das auch auf Eigenleistungen beruht (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehören grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (stRspr seit BVerfGE 53, 257, 289 f; 74, 129, 148; 87, 1, 41).

    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    cc) Auf Grund der Befugnis des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Renteneigentums bestimmen zu können (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), ist das eigentumsgeschützte Recht auf Rente in seinem Gesamtbestand geschützt, denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ansprüche so vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10; vgl auch Wieland in: Dreier, GG-Komm, Art. 14 RdNr 30; Berkemann in: MitarbeiterKomm-GG, Art. 14 RdNr 182 mwN).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Eine dauerhafte oder häufig wiederholte Aussetzung der Rentenanpassung höhlt den Rentenanspruch praktisch aus und lässt dadurch den Eigentumsschutz des Rentenrechts wirkungslos werden (ua schon BVerfGE 64, 87, 97 f; Wiechmann, DAngVers 2003, 307 mwN).

    Aus dieser Erwartung ergebe sich aber kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl BVerfGE 64, 87, 104 f mwN; vgl auch BVerfGE 58, 81, 122 f).

    Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    Allerdings handelte es sich bei diesen anzupassenden SGB VI-Renten um "sozialrechtliche Ansprüche eigener Art" (dazu zusammenfassend: BSGE 84, 180, 185 ff, 191; vgl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553 f).

    Der 4. Senat des BSG hat daraufhin im Urteil vom 3.8.1999 (BSGE 84, 180) in Umsetzung dieser verfassungskonformen Auslegung entschieden, dass die eigentumsrechtlich gebotene "Dynamisierung" eines solchen "besitzgeschützten Zahlbetrags", auf den die Rentenformel des § 64 SGB VI nicht direkt anwendbar ist, nur den jeweiligen Änderungsfaktor für den aktuellen Rentenwert betrifft.

    Dem genügt eine Anpassung der SGB VI-Werte, die von einer Zahlbetragsgarantie geschützt werden, entsprechend der allgemeinen Rentenanpassung nach den §§ 68, 69 SGB VI. Denn diese Anpassung genüge den vom BVerfG aufgestellten Kriterien des Eigentumsschutzes, weil sie inflationsbedingte Einbußen und relative Rangverluste verhindern solle (BSGE 84, 180, 187 ff, 191 ff).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl BVerfGE 69, 272, 309; BSGE 90, 11, 23 ff), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

  • BVerfG, 15.09.2006 - 1 BvR 799/98

    DDR-Renten: Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit allgemeinem

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 32/03 R

    Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags bei Bestandsrenten aus überführten

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • LSG Hessen, 03.03.2006 - L 5 R 145/05
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2007 - L 2 R 234/05

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente wegen zu geringer jährlichen

  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 75/06 R

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Anscheins-Verwaltungsakt zur

  • BSG, 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Sie hätte im Einzelnen unter Berücksichtigung und Darstellung der Rechtsprechung des BSG (vgl Senatsurteile vom 27.3.2007 - BSGE 98, 157 = SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 und vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr. 1; BSG vom 20.12.2007 - SozR 4-2600 § 255a Nr. 2; BSG vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R - Juris) zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Rentenanpassung und deren Aussetzung (auch unter dem Blickwinkel des von ihr angesprochenen Eigentumsschutzes) dezidiert aufzeigen müssen, warum die Rentenanpassung 2007 - anders als die Aussetzung der Rentenanpassung in den Vorjahren - zu einem verfassungswidrigen Eingriff führe.
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

    Die Anwendung unterschiedlicher Rentenwerte im Gebiet der alten Bundesrepublik und dem Beitrittsgebiet ist aufgrund der bestehenden Unterschiede auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nach wie vor gerechtfertigt (vgl BVerfG Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 zur "Beamtenbesoldung Ost"; BSG Urteil vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R - SozR 4-2600 § 255a Nr. 1; Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R - SozR 4-2600 § 255a Nr. 2 RdNr 21; Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 12, RdNr 81; vgl auch Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 399/12 B - Juris; Beschluss vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B - Juris; Beschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.9.2010 - L 33 R 1239/08 - und vom 23.2.2012 - L 22 R 478/11 - Juris; Sächsisches LSG Urteil vom 5.1.2016 - L 5 R 160/15 - bzw vom 17.1.2017 - L 5 R 32/16 - Juris) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2012 - L 3 R 848/10

    Rentenanpassungen 2001, 2002, 2004 und 2009 - aktueller Rentenwert (Ost) -

    Dies hätten bereits das BSG (Urteile vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 R - und - B 4 RA 51/05 R - sowie vom 27. März 2007 - B 13 R 37/06 R -) und das BVerfG entschieden (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -).

    Es bestehe auch derzeit noch kein Grund für die Annahme, er habe dessen Grenzen überschritten (Urteil des BSG vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 -).

    Dies haben bereits das BSG (Urteile vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 R - sowie - B 4 RA 51/05 R - vom 27. März 2007 - B 13 R 37/06 R -, jeweils zitiert nach Juris) sowie das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, zitiert nach Juris) entschieden und ausführlich begründet, wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hinreichend bekannt ist.

  • LSG Thüringen, 29.03.2011 - L 6 R 728/07

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

    Überdies hat das BSG in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (Az.: B 4 RA 32/05 R, nach juris) ausgeführt, die (unterlassene) Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 falle als bloße Chance auf künftige Teilhabe und damit mangels gesicherter Rechtsposition nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 GG.

    Auch begegnet eine unterschiedliche Rentenanpassung in West und Ost hinsichtlich Art. 3 GG keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 08.05.2015 - B 13 R 4/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Sonderregelungen über die

    So geht sie nicht auf das Urteil des BSG vom 20.12.2007 (B 4 RA 32/05 R - SozR 4-2600 § 255a Nr. 2 RdNr 21) ein, in dem ausgeführt wird, dass die weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern im Jahre 2004 im Grunde immer noch durch die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und die durch den Staatsbankrott der DDR verursachten außerordentlichen finanziellen Belastungen und schwierigen Gesamtaufgaben hervorgerufen sind.
  • LSG Bayern, 09.04.2013 - L 13 R 372/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 durch § 1 Abs. 1 der

    Das Bundessozialgericht habe durch zwei Urteile (vom 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R und vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, B 4 RA 32/05 R und B 4 RA 51/05 R) bestätigt, dass durch die Aussetzung der gesetzlichen Rentenanpassungen Grundrechte nicht verletzt würden.
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 80/10 B
    Sofern die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der ihrer Ansicht nach zu geringen Rentenanpassung des Jahres 2008 rügen möchte, hätte sie daher im Einzelnen - unter Berücksichtigung und Darstellung der Rechtsprechung des BVerfG (vgl Beschluss vom 26.7.2007 - SozR 4-2600 § 68 Nr. 2), aber auch des BSG (vgl Senatsurteile vom 27.3.2007 - BSGE 98, 157 = SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 - und vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr. 1; BSG Urteile vom 20.12.2007 - SozR 4-2600 § 255a Nr. 2; vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R - USK 2009-53) zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Rentenanpassung und deren Aussetzung (auch unter dem Blickwinkel des von ihr angesprochenen Eigentumsschutzes) - dezidiert aufzeigen müssen, warum die Rentenanpassung 2008 - anders als die Aussetzung der Rentenanpassung in den Vorjahren - zu einem verfassungswidrigen Eingriff führe.
  • BSG, 20.10.2011 - B 5 R 198/11 B
    Die Beschwerdebegründung benennt ferner das Urteil des BSG vom 20.12.2007 (B 4 RA 32/05 R - SozR 4-2600 § 255a Nr. 2), in dem ausgeführt wird, dass die weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern im Jahre 2004 im Grunde immer noch durch die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und die durch den Staatsbankrott der DDR verursachten außerordentlichen finanziellen Belastungen und schwierigen Gesamtaufgaben hervorgerufen sind.
  • BSG, 20.05.2008 - B 5a R 92/08 B
    Auch zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 hat das LSG bereits auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.3.2007 - B 13 R 37/06 R) und des BVerfG (Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 - 1 BvR 1247/07) hingewiesen, wonach eine Verletzung von Grundrechten der Rentner durch die Aussetzung der jährlichen Anpassung nicht vorliegt (vgl hierzu auch BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R).
  • BSG, 22.07.2013 - B 5 R 8/13 BH
    So hat das BSG zur Aussetzung der Rentenanpassungen 2004 und 2005 entschieden, dass diese einfachgesetzlich nicht zu beanstanden seien und auch nicht gegen Verfassungsrecht verstießen (vgl BSGE 98, 157 = SozR 4- 2600 § 65 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 255a Nr. 2; BSG SozR 4-2600 § 255e Nr. 1; BSG vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R - Juris).
  • BSG, 18.01.2012 - B 5 R 326/11 B
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - L 7 R 932/17
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - L 7 R 2511/16
  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 75/06 R
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