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   BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R   

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BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R (https://dejure.org/2008,1758)
BSG, Entscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R (https://dejure.org/2008,1758)
BSG, Entscheidung vom 13. November 2008 - B 13 R 13/08 R (https://dejure.org/2008,1758)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005; Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor; Verfassungsmäßigkeit

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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Je höher die Eigenleistung des Berechtigten, desto stärker ist der personale Bezug und mit ihm der tragende Grund für den Eigentumsschutz (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 112; 100, 1, 38).

    Besonders geschützt sind daher diejenigen Berechnungsfaktoren der Rente, die durch die persönliche Arbeitsleistung beeinflusst werden (BVerfGE 58, 81, 112; Papier in Freiheit und Eigentum, Festschrift für Walter Leisner, 1999, 721, 724).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 257, 292; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293).

    Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt (BVerfGE 58, 81, 110; BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGE 117, 272, 293 f).

    Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255).

    Die Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe von überragender Bedeutung (BVerfGE 58, 81, 119; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1).

    Im Rahmen des Schutzes vermögenswerter Güter - und damit auch der Rentenansprüche - iS des Art. 14 GG hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine eigene Ausprägung erfahren (vgl BVerfGE 53, 257, 309; BVerfGE 58, 81, 120; BVerfGE 117, 272, 294).

    Deshalb ist in Vergessenheit geraten, dass mit der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung - wie überall - nicht nur Chancen, sondern auch Risiken verbunden sind (BVerfGE 58, 81, 123; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 308).

    Das BVerfG hat auf diesen Umstand bereits in seiner Entscheidung vom 1.7.1981 (vgl BVerfGE 58, 81, 123) hingewiesen.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 257, 292; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293).

    Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt (BVerfGE 58, 81, 110; BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGE 117, 272, 293 f).

    Gesetzgeberische Maßnahmen, die die Höhe der bereits gezahlten Rente negativ beeinflussen, müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen (BVerfGE 117, 272, 294, 302) und/oder von einem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt werden (BVerfG vom 26.7.2007, aaO).

    Im Rahmen der Erforderlichkeit der Maßnahmen ist zu prüfen, ob nicht ein anderes, milderes Mittel hätte gewählt werden können, das die Rentenanpassung weniger stark begrenzt hätte (vgl BVerfGE 117, 272, 298; Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 478).

    Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255).

    Im Rahmen des Schutzes vermögenswerter Güter - und damit auch der Rentenansprüche - iS des Art. 14 GG hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine eigene Ausprägung erfahren (vgl BVerfGE 53, 257, 309; BVerfGE 58, 81, 120; BVerfGE 117, 272, 294).

  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    Der Gesetzgeber ging sowohl bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors davon aus, dass das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung nur gewährleistet ist, wenn der Beitragssatz für die Rentenversicherung für die jüngere Generation bezahlbar bleibt (Gesetzesbegründung zum AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 37; Gesetzesbegründung zum RVNG, BT-Drucks 15/2149, S 1).

    (a) Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1).

    Der jüngeren Generation drohte eine Beitragsbelastung von 24 vH bis 26 vH im Jahre 2030 ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (BT-Drucks 14/4595 S 37).

    Ein stabiler Beitragssatz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnnebenkosten und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland (BT-Drucks 14/4595 S 37).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Beitragszahler zur allgemeinen Rentenversicherung ab dem Jahre 2002 beginnend mit einem Mindestbeitrag von 1 vH und steigend auf 4 vH seiner beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI bis zum Jahre 2008 eine von der allgemeinen Rentenversicherung unabhängige Altersversorgung aufbauen (BT-Drucks 14/4595 S 38, 39).

    Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenerhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit einer unechten Leistungsklage, gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005, statthaft (BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 12; BSGE 90, 11, 13 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20.12.2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht iS eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben.

    Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30).

    cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 62).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    Das BVerfG begründet die Einbeziehung der Rentenansprüche in den Geltungsbereich des Art. 14 GG mit der Aufgabe der Eigentumsgarantie, die dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen soll (BVerfGE 100, 1, 32).

    Die Anrechte des Einzelnen auf die Leistungen der Rentenversicherung sind an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten und verlangen denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt (BVerfGE 100, 1, 32).

    Sie sind dem privaten Rechtsträger ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt (BVerfGE 69, 272, 300; 100, 1, 33).

    Sie dienen schließlich auch zur Sicherung seiner Existenz (vgl BVerfGE 69, 272, 300 ff; 100, 1, 33).

    Je höher die Eigenleistung des Berechtigten, desto stärker ist der personale Bezug und mit ihm der tragende Grund für den Eigentumsschutz (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 112; 100, 1, 38).

    Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Je höher die Eigenleistung des Berechtigten, desto stärker ist der personale Bezug und mit ihm der tragende Grund für den Eigentumsschutz (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 112; 100, 1, 38).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 257, 292; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293).

    Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255).

    Im Rahmen des Schutzes vermögenswerter Güter - und damit auch der Rentenansprüche - iS des Art. 14 GG hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine eigene Ausprägung erfahren (vgl BVerfGE 53, 257, 309; BVerfGE 58, 81, 120; BVerfGE 117, 272, 294).

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 15).

    Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

    Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs. 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

    Die Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe von überragender Bedeutung (BVerfGE 58, 81, 119; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 64, 87, 104).

    Die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahrzehnten hat bei den betroffenen Rentnern die Erwartung begründet, es finde eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt (BVerfGE 64, 87, 105).

    Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems aus und hat dem Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein hohes Gewicht beigemessen (BVerfGE 64, 87, 106).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt (BVerfGE 58, 81, 110; BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGE 117, 272, 293 f).

    Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255).

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
    Die Rentenanpassung sei vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst, wie das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) deutlich gemacht habe.

    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenerhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit einer unechten Leistungsklage, gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005, statthaft (BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 12; BSGE 90, 11, 13 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Der 4. Senat des BSG ging noch in seiner Entscheidung vom 31.7.2002 (BSGE 90, 11, 19 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) von einem Schutz vor inflationsbedingten Einbußen aus.

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

  • BSG, 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    So wurde ua mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) als zusätzlicher Berechnungsfaktor der Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt (vgl hierzu Senatsurteil vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 RdNr 27 ff).

    Sie hätte im Einzelnen unter Berücksichtigung und Darstellung der Rechtsprechung des BSG (vgl Senatsurteile vom 27.3.2007 - BSGE 98, 157 = SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 und vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr. 1; BSG vom 20.12.2007 - SozR 4-2600 § 255a Nr. 2; BSG vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R - Juris) zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Rentenanpassung und deren Aussetzung (auch unter dem Blickwinkel des von ihr angesprochenen Eigentumsschutzes) dezidiert aufzeigen müssen, warum die Rentenanpassung 2007 - anders als die Aussetzung der Rentenanpassung in den Vorjahren - zu einem verfassungswidrigen Eingriff führe.

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    Der erkennende Senat macht sich hierzu in vollem Umfang die Ausführungen des 13. Senats des BSG im Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R (Umdruck RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zu eigen:.

    Ob Rentenanpassungen überhaupt von Bedeutung für das Eigentumsrecht an der hierdurch geschützten Anwartschaft sein können, oder vielmehr (nur) eine - nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte - bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler betreffen, ist nicht entschieden (vgl zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2005 das oben auszugsweise wiedergegebene Urteil des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, Umdruck RdNr 25, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; auch zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 Beschluss des BVerfG vom 26.7.2007, 1 BvR 824/03 ua, Umdruck RdNr 53).

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 8/11 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    Zu den im Rahmen eines Gesamtpakets vorgesehenen Maßnahmen, die zur Stabilisierung des Beitragssatzes und langfristigen Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollten (aaO S 33; s auch Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Andreas Storm, Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU über die Auswirkungen des Wegfalls der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/2305, S 7, 13), gehörte als "mittel- und langfristig wirkende" Maßnahme (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149, S 18 f) die Abschaffung der Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung (mit Ausnahme der Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen) als rentensteigernde Anrechnungszeiten nach einer vierjährigen Übergangsfrist für Rentenneuzugänge ab 2009 (zur Verfassungsmäßigkeit des ebenfalls mit dem RVNG in die Rentenformel eingefügten sog Nachhaltigkeitsfaktors s Senatsurteil vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 RdNr 27 ff) .
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