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   BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R   

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https://dejure.org/2005,3254
BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R (https://dejure.org/2005,3254)
BSG, Entscheidung vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R (https://dejure.org/2005,3254)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 43/03 R (https://dejure.org/2005,3254)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Feststellung eines höheren Wertes der Altersrente wegen Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten; Festlegung des belegungsfähigen Zeitraumes für die Grundbewertung; Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Unterscheidung zwischen der ...

  • Judicialis

    SGB VI § 51 Abs 3; ; SGB VI § ... 54 Abs 1 Nr 2; ; SGB VI § 54 Abs 4; ; SGB VI § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 F: 25.09.1996; ; SGB VI § 64; ; SGB VI §§ 64 ff; ; SGB VI § 71 Abs 1 S 1; ; SGB VI § 71 Abs 2; ; SGB VI § 71 Abs 3; ; SGB VI § 72 Abs 2; ; SGB VI § 72 Abs 3 Nr 1; ; SGB VI § 73; ; SGB VI § 74 S 3; ; SGB VI § 74 S 4 F: 2004-07-21; ; SGB VI § 252 Abs 4 F: 1996-09-25; ; WFG Art 1 Nr 11 Buchst a; ; RVNG Art 1 Nr 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Rentenberechnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R
    "Rentenbeginn" ist nicht der Zahlungsbeginn iS des § 99 SGB VI, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Rente (dazu Urteil des BSG vom 24. Juli 2001, SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).

    Auf dieser ersten Stufe bestimmt das Gesetz somit die Voraussetzungen, unter denen der Tatbestand einer "beitragsfreien Zeit" erfüllt ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2001, SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R
    Seit 1957 wird die Rentenversicherung im Kernsystem (vgl hierzu sowie zu den angegliederten Systemen: BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, BSGE 86, 262, 271 ff = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2) aus den Roherträgen der deutschen Volkswirtschaft finanziert.

    Diese werden - abgesehen von Steuermitteln, die nur einen Großteil der Kosten der allgemeinstaatlichen Aufgaben abdecken, die den Rentenversicherungsträgern übertragen worden sind - aus den nach dem gesetzlichen Beitragsrecht erhobenen Beiträgen der "Arbeitgeber" und "Selbstzahler" bestritten, also aus Beitragsleistungen, welche die Schuldner allein und vollständig aus ihrem sozialgebundenen Privatvermögen erbringen (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, BSGE 92, 113, 127 ff = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1; Urteil vom 29. Juni 2000, aaO).

  • BVerfG, 03.11.2003 - 1 BvR 406/03
    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R
    Demgemäß hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung (zusammengefasst in: BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 mwN, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R, SozR 3-2600 § 149 Nr. 6, dazu BVerfG , Beschluss vom 3. November 2003, 1 BvR 406/03) geklärt, dass die sog Höchstdauer nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung ist.
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R
    Demgemäß hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung (zusammengefasst in: BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 mwN, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R, SozR 3-2600 § 149 Nr. 6, dazu BVerfG , Beschluss vom 3. November 2003, 1 BvR 406/03) geklärt, dass die sog Höchstdauer nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung ist.
  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R

    Ablehnung einer Zusicherung - Verwaltungsakt - Klagebefugnis - Feststellung eines

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R
    Diese werden - abgesehen von Steuermitteln, die nur einen Großteil der Kosten der allgemeinstaatlichen Aufgaben abdecken, die den Rentenversicherungsträgern übertragen worden sind - aus den nach dem gesetzlichen Beitragsrecht erhobenen Beiträgen der "Arbeitgeber" und "Selbstzahler" bestritten, also aus Beitragsleistungen, welche die Schuldner allein und vollständig aus ihrem sozialgebundenen Privatvermögen erbringen (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, BSGE 92, 113, 127 ff = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1; Urteil vom 29. Juni 2000, aaO).
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R
    Demgemäß hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung (zusammengefasst in: BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 mwN, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R, SozR 3-2600 § 149 Nr. 6, dazu BVerfG , Beschluss vom 3. November 2003, 1 BvR 406/03) geklärt, dass die sog Höchstdauer nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung ist.
  • BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung -

    Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 58, 64 und 72 SGB VI. Die ihm gewährte Rente sei deshalb zu niedrig bemessen worden, weil im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 72 SGB VI die Zeit der Hochschulausbildung vom 1.1.1963 bis zum 30.9.1965 (33 Monate) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) nicht als beitragsfreie Zeit vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abgezogen worden sei.

    Er sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch durch das Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) gehindert; würde er die Rechtsauffassung, auf der dieses Urteil beruht, auch im vorliegenden Fall zugrunde legen, wären die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Gesamtleistungsbewertung statt eines Monats weitere 33 Monate der schulischen Ausbildung des Klägers im Zeitraum vom 1.1.1963 bis zum 30.9.1965 vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen.

    Demgegenüber kann der Einwand nicht überzeugen, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI selbst lasse nicht erkennen, welche Zeiten bei einem Verständnis der Höchstdauerregel iS eines Tatbestandsmerkmals Anrechnungszeiten seien, weil er keine Regelung darüber treffe, in welcher Form die Höchstdauer zu berücksichtigen sei (vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 34 ff).

    Um zu begründen, warum bereits mit Beiträgen belegte Ausbildungszeiten auf die Höchstdauer für die entsprechende Ausfallzeit nicht anzurechnen seien, wurde dort betont, dass die fraglichen Zeiten schon nicht den Tatbestand einer Ausfallzeit erfüllten; für eine Schlussfolgerung iS des Urteils des 4. Senats vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) fehlt jeder Anhaltspunkt.

    Der Senat schließt sich nicht der Auffassung an, die schulischen Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen der gesetzlichen Renten als so genannten Produktivitätsrenten einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 40 ff; vgl auch Meyer/Blüggel, NZS 2005, 4 ff).

    Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung vom Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) möglich.

    Dabei hat er unter anderem ausgeführt (SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 27, 33):.

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 8/11 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    Zudem stelle die schulische Ausbildung eine notwendige Vorleistung für das Rentenversicherungssystem dar (Hinweis auf BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) .

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 40 ff; ferner W. Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61, 66 ff) .

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 28/10 R

    Bewertung von Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung bei der

    Zudem stelle die schulische Ausbildung eine notwendige Vorleistung für das Rentenversicherungssystem dar (Hinweis auf BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) .

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 40 ff; ferner W. Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61, 66 ff) .

  • BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum -

    Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ist der belegungsfähige Gesamtzeitraum nur um solche Zeiten einer schulischen Ausbildung zu kürzen, die die gesetzliche Höchstdauer nicht überschreiten (Aufgabe von BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R = SozR 4-2600 § 71 Nr. 1).

    Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 58, 64 und 72 SGB VI. Die ihm gewährte Rente sei zu niedrig bemessen worden, weil im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 72 SGB VI die Zeit der Hochschulausbildung vom 1.1.1963 bis zum 30.9.1965 (33 Monate) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) nicht als beitragsfreie Zeit vom belegungsfähigen Zeitraum abgezogen worden sei.

    Die frühere Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) wird aufgegeben.

    Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI selbst lasse nicht erkennen, welche Zeiten bei einem Verständnis der Höchstdauerregel iS eines Tatbestandsmerkmals Anrechnungszeiten seien, weil er keine Regelung darüber treffe, in welcher Form die Höchstdauer zu berücksichtigen sei (vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 34 ff) .

    Der Senat teilt bereits im Ansatz die Auffassung nicht, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen der gesetzlichen Renten iS von sog Produktivitätsrenten einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 40 ff; vgl auch Meyer/Blüggel, NZS 2005, 4 ff) .

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 29/10 R

    Bewertung von Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung bei der

    Zudem stelle die schulische Ausbildung eine notwendige Vorleistung für das Rentenversicherungssystem dar (Hinweis auf BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) .

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 40 ff; ferner W. Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61, 66 ff) .

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 40 ff; ferner W. Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61, 66 ff) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 27/10 R

    Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung - Bewertung von betragsfreien

    Zudem stelle die schulische Ausbildung eine notwendige Vorleistung für das Rentenversicherungssystem dar (Hinweis auf BSG vom 18.10.2005 - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) .

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 40 ff; ferner Meyer/Blüggel, NZS 2005, 1, 8 f; Blüggel, SozSich 2004, 61, 66 ff) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2008 - L 8 R 599/08

    Anrechnungszeit - schulische Ausbildung - Höchstdauerklausel von 8 Jahren -

    Mit dem am 22. Juni 2006 erhobenen Widerspruch wendete sich der Kläger unter anderem gegen die Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate und trug zur Begründung vor, die Beklagte habe dabei die vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 43/03 R - herausgearbeiteten Grundsätzen nicht beachtet.

    Im Gegensatz zu der Höchstdauerklausel des hier nicht einschlägigen § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 letzter Teilsatz SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), der eine Höchstdauer von drei Jahren vorsah und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht den Tatbestand, sondern die Anrechnungsvoraussetzungen von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung regelte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1), gehört jedenfalls die Höchstdauerklausel von acht Jahren nach der hier maßgeblichen Fassung des AVmEG zum Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung.

    Diese über die Höchstdauer hinausgehenden Zeiten sind deshalb nicht nur ausschließlich bei der Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen nach § 51 Abs. 3 SGB VI nicht anzurechnen (so aber das BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005, a. a. O.), sondern auch nicht als eine nicht belegungsfähige Zeit im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI anzusehen, so dass sie dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum nach § 72 Abs. 2 SGB VI zuzuordnen und gemäß § 72 Abs. 1 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung bzw. Grundbewertung im Nenner der Divisionsrechnung zu berücksichtigen sind (a. A. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005, a. a. O.).

    Soweit das Bundessozialgericht die vorstehend zitierten Gesetzesmaterialien mit dem Hinweis auf die fehlende Relevanz der Fälle der "Frühinvalidität" auf die Wartezeit für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung relativiert (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005, a. a. O. - zitiert nach Juris Rdnr. 38), ist dem vor dem Hintergrund der bereits zitierten Gesetzesmaterialien zum AVmEG nicht zu folgen.

    Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Bundessozialgericht, soweit es festgestellt hat, die Erläuterungen zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz hätten keinen Niederschlag im § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI gefunden, weil diese Vorschrift nur auf beitragsfreie Zeiten abstelle, ohne auch nur andeutungsweise zu erkennen zu geben, dass es auf deren Anrechenbarkeit ankomme (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005, a. a. O. - zitiert nach Juris Rdnr. 39).

    Der Senat vermag auch keinen nicht zu tolerierenden Widerspruch zu erkennen, dass Anrechnungsausbildungszeiten nur im Rahmen der Bewertung mit Entgeltpunkten oder der Bestimmung einer Wartezeit begrenzt werden können, nicht jedoch bei der Bestimmung der Anzahl der belegungsfähigen Monate und den damit korrespondierenden rentenrechtlichen Versicherungslücken (so aber BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 46).

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 23/10 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum -

    Im Dezember 2007 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, den sie im Februar 2008 dahin gehend konkretisierte, dass der Zeitraum vom 1.4.1961 bis zum 18.10.1966 bei der Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums als nicht belegungsfähig abzusetzen sei; sie bezog sich insoweit auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R.

    Die Beklagte weist darauf hin, dass das BSG die entgegenstehende Rechtsansicht des Urteils vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R) inzwischen ausdrücklich aufgegeben habe (BSG vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R, RdNr 13; nach Antwortbeschluss des erkennenden Senats vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S) .

    Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) ist nach dem Urteil des 5. Senats vom 2.3.2010 (B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 13 f) überholt.

  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Der bisherige 4. Senat hat in seinem Urteil vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) Zeiten der Hochschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) geänderten und vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 geltenden Fassung auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten ist.

    15 Der Senat sieht sich schließlich - ebenso wenig wie der anfragende Senat - nicht in der Lage, der im Urteil des 4. Senats vom 18.10.2005 (SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 44 ff) vertretenen Rechtsmeinung zu folgen, wonach Ausbildungszeiten ebenso wie Beitragszeiten Vorleistungen zum System der gesetzlichen Rentenversicherung darstellten, deren Merkmal seit der Rentenreform 1957 die "Produktivitätsrente" sei.

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2009 - L 31 R 1816/08

    Anrechnungszeit - Hochschulausbildung - Höchstdauer - Gesamtleistungsbewertung

  • BSG, 07.10.2010 - B 13 R 55/10 R
  • LSG Hessen, 18.02.2014 - L 2 R 400/13

    Rentenrechtliche Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - L 8 R 76/05

    Gesamtleistungsbewertung - beitragsgeminderte Zeit - Schulausbildung -

  • BSG, 16.07.2020 - B 13 R 240/19 B

    Höhere Rente unter Bewertung von Zeiten der Ausbildung in Schule und Hochschule

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 1638/17
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3217/13
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
  • BSG, 19.09.2013 - B 5 R 122/13 B
  • BSG, 06.09.2011 - B 13 R 5/11 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2009 - L 10 R 239/07
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 17/08 S
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