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   BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R   

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https://dejure.org/2008,2364
BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R (https://dejure.org/2008,2364)
BSG, Entscheidung vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R (https://dejure.org/2008,2364)
BSG, Entscheidung vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R (https://dejure.org/2008,2364)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher Zusammenhang - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - besondere Gefahr - objektiv höhere Gefährdung - geselliges Beisammensein - Weg zum Hotelzimmer - Sturz auf steiler Wendeltreppe

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; Dienstreise; sachlicher Zusammenhang; eigenwirtschaftliche Tätigkeit; besondere Gefahr; objektiv höhere Gefährdung; geselliges Beisammensein; Weg zum Hotelzimmer; Sturz auf steiler Wendeltreppe

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des Arbeitsunfalles i.S.v. § 548 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO); Voraussetzungen der Einordnung eines Unfalls auf dem Weg zum Hotelzimmer während einer beruflichen Fortbildung dienenden Dienstreise bzw. Geschäftsreise als Arbeitsunfall; Begriff des ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Geschäftsreise - Sturz auf einer Wendeltreppe - gefährliche Einrichtung - keine besondere, vom Üblichen abweichende Gefahrenquelle - kein Abstellen auf die konkreten Wohn- und Arbeitsverhältnisse des Versicherten - allgemeine Üblichkeit der baulichen ...

  • Judicialis

    SGB VII § 8 Abs 1; ; RVO § 548 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1
    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Dienstreise

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 288
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 13.02.1975 - 8 RU 86/74

    Versicherungsschutz - Unfallversicherung - Dienstreise - Eigenwirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) aber stets abgelehnt (grundlegend bereits BSGE 8, 48, 50 f = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF; vgl ferner BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 548 Nr. 21 und Nr. 33; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 8 SGB VII RdNr 100 mwN).

    Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (Beispiele: BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7: Bad im Hotelswimmingpool; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21: Besuch des Oktoberfestes im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: privater Spaziergang während der arbeitsfreien Zeit; ausführlich dazu: Krasney, aaO, § 8 SGB VII RdNr 102 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Denn ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (vgl BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7 S 15; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110 S 306; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 S 65; BSG Urteil vom 29. August 1974 -2 RU 189/72 - USK 74128; siehe auch Krasney, aaO, § 8 SGB VII RdNr 107, 108).

    Dagegen begründen Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, keinen Versicherungsschutz (Beispiele: BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7: Sprung vom Dreimeterbrett des Hotelswimmingpools; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Absturz bei einem privaten Spaziergang im Gebirge; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21: Verkehrsunfall beim Besuch des Oktoberfestes).

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) aber stets abgelehnt (grundlegend bereits BSGE 8, 48, 50 f = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF; vgl ferner BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 548 Nr. 21 und Nr. 33; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 8 SGB VII RdNr 100 mwN).

    Denn ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (vgl BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7 S 15; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110 S 306; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 S 65; BSG Urteil vom 29. August 1974 -2 RU 189/72 - USK 74128; siehe auch Krasney, aaO, § 8 SGB VII RdNr 107, 108).

    Weitere Voraussetzung für die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs ist, dass es sich um eine Gefahrenquelle handelt, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wäre (BSG SozR Nr. 3 und Nr. 5 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 539 Nr. 110 S 306; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) aber stets abgelehnt (grundlegend bereits BSGE 8, 48, 50 f = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF; vgl ferner BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 548 Nr. 21 und Nr. 33; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 8 SGB VII RdNr 100 mwN).

    Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (Beispiele: BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7: Bad im Hotelswimmingpool; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21: Besuch des Oktoberfestes im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: privater Spaziergang während der arbeitsfreien Zeit; ausführlich dazu: Krasney, aaO, § 8 SGB VII RdNr 102 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dagegen begründen Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, keinen Versicherungsschutz (Beispiele: BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7: Sprung vom Dreimeterbrett des Hotelswimmingpools; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Absturz bei einem privaten Spaziergang im Gebirge; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21: Verkehrsunfall beim Besuch des Oktoberfestes).

  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) aber stets abgelehnt (grundlegend bereits BSGE 8, 48, 50 f = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF; vgl ferner BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 548 Nr. 21 und Nr. 33; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 8 SGB VII RdNr 100 mwN).

    Ein betrieblicher Bezug ist deshalb gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäfts Unfälle beispielsweise bei der Nachtruhe, der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme einschließlich der damit zusammenhängenden Wege verursachen (Beispiele: BSGE 8, 48 = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF: Riss des Fahrstuhlseils auf dem Weg zur Nachtruhe; BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO: Sturz aus einem ungesicherten Hotelfenster während einer Unterbrechung der Nachtruhe; BSG SozR Nr. 5 zu § 548 RVO: Sturz aus dem Schlafwagen des für eine Dienstreise benutzten Nachtzuges wegen Verwechslung der Toilettentür mit der Außentür; BSG Urteil vom 22. Oktober 1975 - 8 RU 148/74 - USK 75123: Ausrutschen auf glattem Boden beim Ankleiden im Hotel; ähnlich: BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72: Sturz eines Krankenhauspatienten beim Versuch, die Füße in einem zu hoch angebrachten Waschbecken zu waschen; BSG Urteil vom 12. Mai 1981 - 2 RU 7/80 - USK 81106: Sturz eines Krankenhauspatienten beim Verstellen der Lautstärke eines an der Wand hoch angebrachten Fernsehgeräts).

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Dienstreise - eigenwirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) aber stets abgelehnt (grundlegend bereits BSGE 8, 48, 50 f = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF; vgl ferner BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 2200 § 548 Nr. 21 und Nr. 33; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 8 SGB VII RdNr 100 mwN).

    Ebenso hat der Senat Unfälle beim - wegen einer Erkrankung notwendigen -Saunabesuch oder beim Duschen während eines auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt sei und deshalb die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht gerechtfertigt sei (Urteile vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95 und vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79).

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Die bloße Wiedergabe von Aussagen Dritter in wörtlicher Rede oder mit dem Zusatz "nach Angabe von ..." reicht als Tatsachenfeststellung nicht aus (BSG SozR 4-1500 § 163 Nr. 1; SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; siehe auch Urteil des 12. Senats des BSG vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 14/04 R).
  • BSG, 12.05.1981 - 2 RU 7/80

    Unfallversicherungsschutz bei stationärer Behandlung - Sturz beim Einstellen

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Ein betrieblicher Bezug ist deshalb gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäfts Unfälle beispielsweise bei der Nachtruhe, der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme einschließlich der damit zusammenhängenden Wege verursachen (Beispiele: BSGE 8, 48 = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF: Riss des Fahrstuhlseils auf dem Weg zur Nachtruhe; BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO: Sturz aus einem ungesicherten Hotelfenster während einer Unterbrechung der Nachtruhe; BSG SozR Nr. 5 zu § 548 RVO: Sturz aus dem Schlafwagen des für eine Dienstreise benutzten Nachtzuges wegen Verwechslung der Toilettentür mit der Außentür; BSG Urteil vom 22. Oktober 1975 - 8 RU 148/74 - USK 75123: Ausrutschen auf glattem Boden beim Ankleiden im Hotel; ähnlich: BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72: Sturz eines Krankenhauspatienten beim Versuch, die Füße in einem zu hoch angebrachten Waschbecken zu waschen; BSG Urteil vom 12. Mai 1981 - 2 RU 7/80 - USK 81106: Sturz eines Krankenhauspatienten beim Verstellen der Lautstärke eines an der Wand hoch angebrachten Fernsehgeräts).
  • BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89

    Unfallversicherungsschutz bei Saunabesuch während Dienstreise

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Ebenso hat der Senat Unfälle beim - wegen einer Erkrankung notwendigen -Saunabesuch oder beim Duschen während eines auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weil die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt sei und deshalb die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht gerechtfertigt sei (Urteile vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95 und vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - USK 2002-79).
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Die bloße Wiedergabe von Aussagen Dritter in wörtlicher Rede oder mit dem Zusatz "nach Angabe von ..." reicht als Tatsachenfeststellung nicht aus (BSG SozR 4-1500 § 163 Nr. 1; SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; siehe auch Urteil des 12. Senats des BSG vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 14/04 R).
  • BSG, 22.10.1975 - 8 RU 148/74
    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R
    Ein betrieblicher Bezug ist deshalb gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäfts Unfälle beispielsweise bei der Nachtruhe, der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme einschließlich der damit zusammenhängenden Wege verursachen (Beispiele: BSGE 8, 48 = SozR Nr. 13 zu § 542 RVO aF: Riss des Fahrstuhlseils auf dem Weg zur Nachtruhe; BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO: Sturz aus einem ungesicherten Hotelfenster während einer Unterbrechung der Nachtruhe; BSG SozR Nr. 5 zu § 548 RVO: Sturz aus dem Schlafwagen des für eine Dienstreise benutzten Nachtzuges wegen Verwechslung der Toilettentür mit der Außentür; BSG Urteil vom 22. Oktober 1975 - 8 RU 148/74 - USK 75123: Ausrutschen auf glattem Boden beim Ankleiden im Hotel; ähnlich: BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72: Sturz eines Krankenhauspatienten beim Versuch, die Füße in einem zu hoch angebrachten Waschbecken zu waschen; BSG Urteil vom 12. Mai 1981 - 2 RU 7/80 - USK 81106: Sturz eines Krankenhauspatienten beim Verstellen der Lautstärke eines an der Wand hoch angebrachten Fernsehgeräts).
  • BSG, 26.01.1983 - 9b/8 RU 38/81
  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 14/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer selbstständigen Aerobic-Trainerin

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R

    Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers

  • BSG, 29.08.1974 - 2 RU 189/72
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 41/78

    Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden nach RVO

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

    c) Schließlich stand der Verletzte auch nicht deshalb unter Versicherungsschutz, weil er durch die Umstände einer Dienstreise besonderen Gefahren ausgesetzt war, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (vgl dazu BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 13/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 = Juris RdNr 14; vom 4.8.1992 - 2 RU 43/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; vom 30.5.1985 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr. 110 S 306 und vom 29.8.1974 - 2 RU 189/72 - Juris RdNr 16 sowie BSG Urteil vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7 S 15) .
  • LSG Hessen, 13.08.2019 - L 3 U 198/17

    Sturz im Hotel wegen eines Telefonats aus privaten Gründen ist kein Arbeitsunfall

    Auch die BSG-Entscheidung vom 18. März 2008 (B 2 U 13/07 R) führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Das Sozialgericht verkenne die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. März 2008 B 2 U 13/07 R).

    Der Versicherungsschutz entfällt bei Dienstreisen, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R mit zahlreichen Rechtsprechungsbeispielen).

    Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2008 - B 2 U 13/07 R - juris, Leitsatz).

    Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat Ausnahmecharakter (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 14 ff.).

    Die Rechtsprechung stellt für die Abgrenzung u. a. darauf ab, ob es sich um gängige bauliche Einrichtungen handelte, deren Unfallrisiken auch solchen Versicherten vertraut sind, die in ihrer Wohnung nicht selbst hierüber verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17 mit zahlreichen Nachweisen).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 U 2537/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Trotz des eigenwirtschaftlichen Charakters einer Verrichtung ist ausnahmsweise ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzunehmen, wenn eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung den Unfall des Versicherten wesentlich verursacht hat (BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R: verneint für Wendeltreppe im Hotelzimmer bei auswärtiger Geschäftsreise; BSG, Urteil vom 29.05.1984, 5a RKnU 3/83: bejaht für vom Versicherten übersprungene Bahngleise eines zu einem Steinkohlebergwerk gehörenden Tagesbetriebes; Urteil vom 22.06.1976, 8 RU 146/75: bejaht für Drehtür der Werkskantine).

    Dabei müssen sich die aus dieser Betriebseinrichtung erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R, auch zum Folgenden).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2011 - L 13 VS 1/07

    Witwenversorgung für hinterbliebene Ehefrau eines Bundeswehrsoldaten;

    28 Mit Urteil vom 18. März 2008 (BSG - B 2 U 13/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 = NZS 2009, 288, zit. nach juris) hat das Bundessozialgericht unter umfassender Inbezugnahme seiner vorherigen Rechtsprechung klargestellt, die Tatsache eines Unfalls während einer Dienstreise reiche für sich allein zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit nicht aus (a. a. O., Rz. 12).

    Denn ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (BSG, Urteil vom 18. März 2008, a. a. O, Rz. 14).

    29 Im genannten Urteil vom 18. März 2008 (a. a. O., Rz. 15) hat das Bundessozialgericht hierzu Folgendes konkretisiert: Eine am Ort der auswärtigen Beschäftigung bestehende Gefahrenquelle sei nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

    Dagegen begründeten Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 18. März 2008, a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

    Das Meer am Strand vor dem Hotel war - selbst wenn man entgegen der Überzeugung des Senats davon ausgehen würde, dass es zu den Betriebseinrichtungen des Hotels zu zählen sein sollte - keine derartige Einrichtung, die der Ehemann der Klägerin hätte benutzen müssen (BSG, Urteil vom 18. März 2008, a. a. O., Rz. 18) bzw. die zu benutzen er gezwungen gewesen wäre (a. a. O., Rz. 17).

  • SG Düsseldorf, 05.11.2015 - S 31 U 427/14

    Sturz bei nächtlichem Toilettengang auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

    Denn allein die Durchführung einer Dienstreise reicht entgegen dem Vortrag des Klägers für sich alleine zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit nicht aus (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R).

    So kann ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (zuletzt BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R m.w.N.).

    Dies hätte nämlich zur Folge, dass Versicherte auf Geschäftsreisen über die Figur der dienstreisespezifischen Unfallgefahr auch bei privaten Verrichtungen einen weitgehenden Versicherungsschutz genießen würden, da sich die Verhältnisse am Wohn- und Arbeitsort und auswärtigem Dienstort praktisch nie vollkommen gleichen (so BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 2 U 13/07 R).

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während

    Dem liegt zugrunde, dass der Unternehmer durch die konkrete Gestaltung der Verhältnisse der Seminarreise wie zB die Wahl der Unterkunft, Zusammenstellung der Seminargruppe, Unterweisung der Seminarteilnehmer, Beaufsichtigung der Seminarteilnehmer spezifische Gefahren für das Ausleben des unbändigen Spieltriebs und gruppendynamischer Prozesse schaffen bzw minimieren kann (s zum Umfang des Versicherungsschutzes auf Geschäftsreisen von Erwachsenen : BSG Urteile vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - juris RdNr 15; vom 18.3.2008 - B 2 U 13/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 RdNr 14; vom 4.8.1992 - 2 RU 43/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; vom 30.5.1985 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr. 110 S 306 sowie vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7 S 15).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - L 6 U 2131/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Geschäftsreise - sachlicher

    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen ist, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat die Rechtsprechung aber stets abgelehnt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, juris, Rz. 12).

    Es muss sich also um Gefahren handeln, die ohne die Dienst- oder Geschäftsreise bereits typischerweise nicht vorgelegen hätten (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, juris, Rz. 18).

  • LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17

    Zum Feststellungsinteresse nach § 109 SGB VII - Voraussetzungen von

    Dass sich der Beigeladene wegen dieser dienstlichen Besprechungen auf einer Dienstreise in Rumänien befand, begründet keinen Versicherungsschutz während des dortigen Aufenthalts "rund um die Uhr", auch wenn ein innerer Zusammenhang am Ort einer auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12).

    Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die konkrete unfallbringende Verrichtung nach den objektiven Umständen jeweils in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, weil sie eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, die die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12).

    So besteht auf Geschäfts- oder Dienstreisen kein Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 14 U 99/10
    Hierfür ist es nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. Juni 2010 - Az. B 2 U 12/09 R - Rdnr. 14 des Juris-Umdrucks sowie Urteil vom 18. März 2008 - Az. B 2 U 13/07 R - Rdnr. 11 des Juris-Umdrucks, jeweils m. w. N.) erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

    Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das BSG aber stets abgelehnt (vgl. insbesondere Urteil vom 18. März 2008 - Az. B 2 U 13/07 R - Rdnr. 12 des Juris-Umdrucks m.w.N.).

    Zwar ist es anerkannt, dass namentlich während einer Dienstreise bei Vorliegen dieser Voraussetzung auch eine ansonsten eigenwirtschaftliche Tätigkeit versichert sein kann (vgl. BSG vom 18. März 2008 - Az. B 2 U 13/07 R - Rdnr. 15 des Juris-Umdrucks m. w. N.).

    Erkennbare bzw. allgemein bekannte Gefahrenquellen am Ort der Dienstreise gehören aber auch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. März 2008 - Az. B 2 U 13/07 R - Rdnr. 17 des Juris-Umdrucks) nicht zu denjenigen, die Versicherungsschutz begründen können.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 6 U 2770/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Diese Tatsache reicht für sich alleine zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit nicht aus (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 26).

    Es muss sich um eine besondere vom Üblichen abweichende Gefahrensituation handeln, mit der der Versicherte nicht hat rechnen können (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R - Juris).

    Denn die Treppe verfügt über zwei Geländer mit festem Handlauf, die einer erhöhten Sturzgefahr entgegenwirken (Abgrenzung zum Fall der Wendeltreppe mit Kordel BSG, Urteil vom 18. März 2008 a.a.O.).

  • LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13

    Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2018 - L 6 U 441/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 46/18

    Gesundheitserstschaden - Wegeunfall - Abweg - "dritter Ort" als Ausgangspunkt des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2013 - L 14 U 150/09
  • SG Aachen, 06.10.2017 - S 6 U 135/16

    Sturz während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen

  • LSG Bayern, 12.02.2015 - L 17 U 21/14

    Abweg, Alternativroute, Betriebsweg

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2021 - L 14 U 79/21

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeistunfall; Anspruch auf vorläufige

  • SG Osnabrück, 07.11.2019 - S 19 U 16/19

    Anerkennung eines Sturzes eines Autisten im Internatszimmer als Arbeitsunfall im

  • SG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - S 8 U 47/16

    Kein Arbeitsunfall bei Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise

  • LSG Bayern, 31.10.2013 - L 17 U 180/12

    Sturz beim Autowaschen kein Arbeitsunfall

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Einführungsseminar zu einem Freiwilligen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2015 - L 14 U 204/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Berlin, 01.10.2018 - S 115 U 309/17

    Sozialrecht im Alltag: Unfall nach Betriebsfeier auf Oktoberfest - Wann haftet

  • LSG Bayern, 06.03.2019 - L 2 U 148/17

    Kein Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme an einem Fußballturnier in

  • SG Wiesbaden, 07.06.2018 - S 19 U 86/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2014 - L 17 U 434/13

    Anerkennung und Entschädigung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall (hier

  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

  • LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • LSG Bayern, 28.09.2011 - L 18 U 354/09

    Arbeitsunfalls, widersprüchliches Vorbringen, persönliche Verrichtung,

  • LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 298/14

    Gespaltene Handlungstendenz, Vorbereitungshandlung

  • SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06

    Verletzung auf der Rodelbahn ist kein Arbeitsunfall

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2008 - L 4 U 47/07

    Unfall beim Wasserskifahren ist kein Arbeitsunfall

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - L 17 U 422/12

    Treppensturz eines freiwillig versicherten selbständigen Personalberaters im

  • LSG Thüringen, 28.02.2013 - L 1 U 1473/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Bayern, 25.05.2011 - L 18 U 13/06

    Zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls bei unaufklärbaren Geschehensablauf

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2011 - L 6 U 4/10

    Ausschluss der Anerkennung eines Unfalls im häuslichen Bereich als Arbeitsunfall

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.03.2011 - L 6 U 9/08

    Abgrenzung der betrieblichen Zurechnung von der privaten bei einem Unfallereignis

  • SG Wiesbaden, 27.09.2018 - S 19 U 153/17
  • LSG Bayern, 27.05.2009 - L 2 U 213/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Abweichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2008 - L 3 U 216/07
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 U 4542/15
  • SG Nürnberg, 03.02.2020 - S 2 U 185/19

    Betriebliche Tätigkeit, Arbeitsunfall, abhängige Beschäftigung

  • SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 14/13

    Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen

  • BSG, 11.06.2010 - B 2 U 62/10 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.02.2011 - L 3 U 130/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2009 - L 9 U 277/04
  • LSG Hamburg, 23.08.2016 - L 3 U 56/14
  • SG Hamburg, 28.10.2014 - S 36 U 295/12

    Anerkennung eines erlittenen Unfalls eines Versicherten als Arbeitsunfall i.R.e.

  • SG Stade, 13.10.2010 - S 11 U 173/06
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