Rechtsprechung
BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- lexetius.com
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Unternehmensteil - Mindestbeteiligung - Vertrauensschutz
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch Berufsgenossenschaft; Grenzen der Zurechnung der Teilnahme an Betriebsfesten; Wille der Unternehmensleitung, eine Gemeinschaftsveranstaltung durchzuführen; Erfordernis einer Mindestbeteiligung; Bestehen eines ...
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Versicherungsschutz bei betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung (in Gesamtunternehmen) - Mindestbeteiligungsquote" - Vertrauensschutz hinsichtlich der erwarteten Beteiligungsquote
- Judicialis
SGB VII § 8 Abs 1 Satz 1; ; SGB VII § 2; ; SGB VII § 3; ; SGB VII § 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Unfallversicherungsschutz bei betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 18.10.2001 - S 10 U 839/01
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2002 - L 7 U 4605/01
- BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Papierfundstellen
- NZA 2004, 534
- NZS 2004, 599
Wird zitiert von ... (87) Neu Zitiert selbst (14)
- BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Die vom Bundessozialgericht (BSG) als ausreichend angesehene Beteiligung von 20 von Hundert (Hinweis auf BSGE 7, 249, 252) werde nicht erreicht.Die Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist, zB der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für das Unternehmen handelt (BSGE 7, 249, 253).
Zwar ist ein Teilnahmezwang unserer heutigen Rechtsordnung fremd (…BSGE aaO; 7, 249, 252;… BSG SozR Nr. 24 zu § 548 RVO), jedoch wird eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern sein, um noch tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (BSGE 7, 249, 252).
Das BSG hat eine Teilnahme von drei bis fünfzehn Personen, am Unfalltag drei Personen, von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (…BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF), bei einer Beteiligungsquote von 26, 5 bzw 40 vH hatte es keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 7, 249, 252 f bzw SozR Nr. 24 zu § 548 RVO).
Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, an einem Sonntag stattfinden (BSGE 7, 249, 253).
- BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO;… BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30;… BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; § 539 Nr. 54;… Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, § 8 RdNr 118 ff mwN).Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF;… BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 mwN).
Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282).
- BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182;… 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO;… BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; § 539 Nr. 54;… Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, § 8 RdNr 118 ff mwN).Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).
Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).
- BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75
Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes - …
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (…BSGE 17, 280, 282 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 mwN).Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter zB durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen UV-Schutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).
- BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R
Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit …
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, zB Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).
- BSG, 28.08.1968 - 2 RU 68/68
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Auch eine Werbewirkung des Unternehmens, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen (BSG vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 -, BG 1969, 276, 277). - BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R
Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. - BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87
Unfallversicherung - Ausland
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92;… BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19;… BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (…BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70;… BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84;… BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). - BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten - …
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (…BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92;… BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (…BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70;… BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). - BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84
Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des …
Auszug aus BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R
Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (…BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92;… BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19;… BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70;… BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84;… BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). - BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93
Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung
- BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86
Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an …
- BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
- BSG, 26.04.1977 - 8 RU 2/77
Unfallversicherungsschutz - Gemeinschaftsveranstaltung - Kleinbetrieb - Teilnahme …
- BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Hierfür war bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich, dass die Veranstaltung "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfand (…zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 und BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1) .Bereits in seinem Urteil vom 9.12.2003 (aaO, RdNr 15) hat der Senat ausgeführt, dass eine Veranstaltung dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen ist, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (…BSG vom 28.8.1963 - 5 RKn 40/60 - SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF) .
- BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …
Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (…BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92;… BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19;… BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (…BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70;… BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84;… BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 4).Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182;… 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO;… BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30;… BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40;… BSGE 87, 294 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 54; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 5; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 2004, § 8 RdNr 118 ff mwN).
Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder zB Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 6).
Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (…BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 7).
Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann (…BSG SozR Nr. 25 und Nr. 66 zu § 542 RVO aF; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 8).
Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 9).
Im Übrigen ist bei einem möglichen Missverhältnis zu beachten, dass der Versicherungsschutz für die einzelnen Teilnehmer einer Veranstaltung, zu der das Unternehmen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingeladen hat und bei der die übrigen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind, an der aber nun so wenig Beschäftigte teilnehmen, dass der Gemeinschaftscharakter fraglich wird, auf Vertrauensschutz beruhen kann, zumal die geringe Anzahl der Teilnehmer ggf erst bei Beginn der Veranstaltung festgestellt wird (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 10; Brackmann/Krasney, § 8 RdNr 121).
Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, an einem arbeitsfreien Tag stattfinden (BSGE 7, 249, 253; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 11).
Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (…BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 12; vgl auch Brackmann/Krasney, § 8 RdNr 133 mit zahlreichen Beispielen).
Auch eine Werbewirkung des Unternehmens, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen (BSG vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 -, BG 1969, 276, 277; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 13).
Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (…BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14).
Dass es keine Mindestbeteiligungsquote für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gibt, ist den obigen Grundsätzen zu entnehmen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 9).
Dass das Programm betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen nicht eng begrenzt ist und die verschiedensten Aktivitäten dazu gehören können, ist ebenfalls oben ausgeführt (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 11).
In der Entscheidung vom 9. Dezember 2003 (B 2 U 52/02 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) hat der Senat einen Unfall während eines Fußballspiels im Rahmen eines "Familiensonntags" als ggf im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versicherten Arbeitsunfall angesehen.
Dass die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, auch wenn sie vom Unternehmen finanziert werden, nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und deshalb nicht versichert sind, ist den obigen Grundsätzen zu entnehmen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14).
Gleiches gilt auch für die vom LSG erwogene Repräsentation der Niederlassung auf dem Turnier: Nicht jede Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für die jeweilige Niederlassung oder das Unternehmen insgesamt wertvoll ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14 mwN).
Vertrauensschutz setzt vielmehr voraus, dass der Versicherte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen konnte, dass es sich entsprechend den obigen Voraussetzungen um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln würde (vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 10).
- BSG, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit - …
Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (…BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 12 mwN;… BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 RdNr 23;… BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 13;… BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 14; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 14) .
- BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr - …
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls (…BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 257;… BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19;… BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 4) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (…BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197;… BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S 234;… BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). - LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13
Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können
Der sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 13).Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens, gegebenenfalls auch einer kleineren Einheit, offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 14).
Denn bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Dienststellen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit, hier der Dienststelle, als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 15).
Wenn der Unternehmer nicht selbst Veranstalter ist, kann auch ein Dritter, etwa der Betriebsrat, eine Gruppe oder einzelne Beschäftigte - im Auftrag der Unternehmensleitung - Veranstalter sein; Voraussetzung ist, dass der Veranstalter im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 15).
Zwar ist die Anwesenheit des Unternehmers nicht während der gesamten Veranstaltung erforderlich (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17;… Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R, juris, Rn. 15;… Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 8 Rn. 27).
Grundsätzlich muss aber die Unternehmensleitung oder Teile von ihr an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten - erreicht werden kann; Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen daher nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17).
Eine Veranstaltung ist jedenfalls nur dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Unternehmer oder dessen Beauftragter anwesend ist (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 17;… Krasney, in: P. Becker u.a., SGB VII, § 8 Rn. 128, Stand: Oktober 2011;… Wagner, in: jurisPK-SGB VII, § 8 Rn. 90, Stand: 15.03.2014).
Ein Unternehmen hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf (sonst) unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 23; Hessisches LSG…, Urteil vom 15.06.2011, L 6 U 248/08, juris, Rn. 22).
Um den Gemeinschaftszweck nicht zu gefährden, ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich, deren Unterschreiten jedenfalls dann zum Entfallen des Versicherungsschutzes führt, wenn er vorher erkennbar ist (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 19;… Ziegler, in: H. Becker u. a., SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 8 Rn. 78).
- BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls (…BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92;… BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19;… BSGE SozR 3-2700 § 8 Nr. 10 sowie zuletzt BSG Urteile vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R vorgesehen für BSGE und SozR) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (…BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70;… BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 4). - LSG Bayern, 27.03.2007 - L 3 U 337/04
Anerkennung von Verletzungen im Rahmen einer von einer Assistentin der …
Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128; BSG, Urteil vom 09.12.2003, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2).Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 8).
Nach der Rechtsprechung des BSG wäre auch eine Werbewirkung des Unternehmens, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten beispielsweise sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, hierbei nicht außer Betracht zu lassen (BSG vom 28.08.1968, 2 RU 68/68 SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 13;… a.A.: Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB VII, § 8 Rdnr. 103a).
Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 9).
Bei einem möglichen Missverhältnis ist zudem zu beachten, dass der Versicherungsschutz auf Vertrauensschutz beruhen kann, zumal die geringe Anzahl der Teilnehmer gegebenenfalls erst bei Beginn der Veranstaltung festgestellt wird (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 10;… Brackmann/Krasney, § 8 Rdnr. 121).
Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch an einem arbeitsfreien Tag stattfinden (BSGE 7, 249, 243; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 11).
Das Programm betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen ist nicht eng begrenzt und dazu können die verschiedensten Aktivitäten gehören (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 11).
Es handelte sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht lediglich um die Teilnahme an einer Freizeit- und Erholungsveranstaltung, die nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechen wäre und deshalb nicht versichert ist, auch wenn sie vom Arbeitgeber finanziert wird (vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rdnr. 14).
Es kann aber Ziel der Unternehmensleitung sein, letztlich alle Beschäftigten zur Stärkung der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu erreichen (BSG, Urteil vom 09.12.2003, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2).
- BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche …
- BSG, 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Die Kenntnis, die Hinnahme oder auch eine allgemeine Förderung durch die Unternehmensleitung, zB durch Änderung organisatorischer Regeln oder das Bereitstellen von Räumen, genügt nicht (vgl BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 6;… vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr 7 f …und vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 11) .Zwar kann es bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die ausnahmsweise nur in einzelnen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens, zB in einzelnen Betriebsstätten oder Filialen, stattfinden, genügen, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit die Veranstaltung als eigene initiiert, durchführt oder durchführen lässt (vgl BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 9 …und vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr 9).
- LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert
Das BSG habe in der Entscheidung vom 9. Dezember 2013 (Az.: B 2 U 52/02 R) eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung auch dann als gegeben angesehen, wenn den Arbeitnehmern die Möglichkeit an mehreren Spielen angeboten werde oder bei einem Betriebsausflug die Möglichkeit zum Spazierengehen und Baden eröffnet sei.Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u.a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96; BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93, jeweils m. w. N.), darüber hinaus grundsätzlich auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R; BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R) und am Betriebssport (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R ), jeweils jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen (BSG vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R).
Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen (Hessisches LSG vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 m.w.N.; siehe auch BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R).
Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z.B. Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R).
Der Kläger verkennt insoweit den Inhalt der von ihm zitierten Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2003 (Az. B 2 U 52/02 R), in der das BSG lediglich exemplarisch Verrichtungen genannt hat, die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz stehen können ("z.B. Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen").
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 - L 3 U 87/09
Arbeitsunfall, Ski- und Rodelreise, innerer Zusammenhang, Dienst/Geschäftsreise, …
- SG Berlin, 09.12.2010 - S 98 U 794/08
Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungsschutz - betriebliche …
- BSG, 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …
- BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R
Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher …
- SG Berlin, 16.12.2010 - S 163 U 562/09
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 - L 2 U 52/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Sachsen, 26.02.2009 - L 2 U 53/08
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen …
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09
Arbeitsunfall; Fortbildungsveranstaltung; Schulungsheim; Tischtennisspiel; …
- BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R
Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts …
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Hessen, 07.08.2017 - L 9 U 205/16
Unfallversicherungsrecht; Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Teilnahme an …
- LSG Hessen, 14.08.2020 - L 9 U 188/18
Skiunfall in den USA ist kein Arbeitsunfall
- LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 10 U 289/18
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- SG Karlsruhe, 14.05.2019 - S 1 U 412/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2011 - L 10 U 1057/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 99/14
Sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Unfalls nach dem Ende eines …
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 8 U 2983/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Bayern, 12.02.2015 - L 17 U 21/14
Abweg, Alternativroute, Betriebsweg
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2011 - L 3 U 109/09
Arbeitsunfall, Skifahrt, innerer Zusammenhang, Dienst/Geschäftsreise, …
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2018 - L 8 U 2072/17
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Motivationsreise bzw …
- LSG Bayern, 31.10.2013 - L 17 U 180/12
Sturz beim Autowaschen kein Arbeitsunfall
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - L 9 U 4092/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- SG Lüneburg, 07.11.2011 - S 2 U 26/08
- LSG Bayern, 19.05.2009 - L 17 U 266/06
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - betriebliche …
- LSG Baden-Württemberg, 20.12.2006 - L 2 U 4573/04
Unfallversicherungsschutz bei gemischter selbständiger Tätigkeit
- LSG Baden-Württemberg, 08.05.2017 - L 1 U 3909/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 U 5087/06
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsweg/Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang …
- LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Hamburg, 22.06.2004 - L 3 U 70/03
Definition des Begriffs "Arbeitsunfall"; Voraussetzungen für das Vorliegen eines …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - L 15 U 311/20
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung …
- LSG Baden-Württemberg, 21.08.2006 - L 1 U 602/06
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …
- LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2005 - L 8 U 73/04
gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- SG Oldenburg, 31.03.2006 - S 71 U 35/03
- LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17
Gesetzliche Unfallversicherung
- LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17
Zum Feststellungsinteresse nach § 109 SGB VII - Voraussetzungen von …
- SG Darmstadt, 29.01.2016 - S 3 U 182/13
Tätlichkeit eines Polizisten gegenüber Arbeitnehmer kein Arbeitsunfall
- LSG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - L 6 U 2563/03
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …
- LSG Bayern, 14.06.2011 - L 3 U 352/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Pflegeperson - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2007 - L 17 U 106/07
Anerkennung eines Unfalls in einer privaten Wohnung als Arbeitsunfall; …
- LSG Sachsen, 07.10.2015 - L 6 U 183/13
Unfallversicherung - Arbeitsunfall; betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung; …
- LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18
Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen …
- LSG Hessen, 24.02.2011 - L 6 U 167/08
- LSG Saarland, 19.12.2007 - L 2 U 135/05
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2007 - L 17 U 117/06
Streit um die Anerkennung des Unfalls eines Urlaubers beim Rasenmähen auf einem …
- SG Fulda, 20.03.2014 - S 8 U 80/12
- SG Düsseldorf, 28.10.2008 - S 6 U 29/08
Kein Unfallversicherungsschutz bei sog. Incentive-Veranstaltung
- LSG Bayern, 24.04.2007 - L 3 U 447/04
Anerkennung eines Unfalls bei Ausladearbeiten bzw. Umladearbeiten von …
- LSG Bayern, 17.01.2006 - L 3 U 419/04
Anerkennung einer Verletzung als Folgen eines Arbeitsunfalls; Gewährung von …
- LSG Bayern, 11.05.2021 - L 17 U 331/20
Unfallversicherung: Fußballturnier mit Wettkampfcharakter von …
- SG Frankfurt/Main, 14.09.2017 - S 8 U 116/15
- SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
Versicherungsschutz bei einer Incentive-Reise
- SG Detmold, 09.02.2017 - S 1 U 263/15
Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2011 - L 6 U 3857/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 285/06
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 U 2247/06
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
- SG Gießen, 20.01.2006 - S 1 U 166/05
Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 S 1 SGG auf …
- SG Karlsruhe, 09.08.2012 - S 1 U 4760/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Pflegeperson - Sturz …
- SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
- LSG Bayern, 10.06.2009 - L 18 U 359/08
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - anspruchsbegründende Tatsache - …
- BSG, 23.07.2008 - B 2 U 157/08 B
- LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 189/07
Anerkennung eines Sturzes als Fußgänger beim Streuen auf dem Weg zum Auto wegen …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2006 - L 17 U 315/04
Verletzung bei sportlicher Betätigung auf dem Sommerfest eines Unternehmens als …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2011 - L 9 U 57/08
- LSG Hamburg, 28.03.2018 - L 2 U 13/17
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung
- LSG Bayern, 30.05.2007 - L 3 U 393/04
Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Wegeunfall bzw. Arbeitsunfall i.S. der …
- SG Gießen, 19.07.2018 - S 3 U 23/17
- SG Landshut, 06.07.2016 - S 15 U 80/16
Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
- LSG Bayern, 30.01.2007 - L 17 U 238/04
Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall bei Zurechnung zur versicherten …
- SG Hamburg, 30.03.2017 - S 36 U 184/16
- SG Detmold, 25.09.2013 - S 1 U 169/12
Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einem im Rahmen einer Mountainbike-Tour …
- LSG Baden-Württemberg, 18.09.2013 - L 3 U 488/13
- SG Köln, 08.06.2020 - S 18 U 474/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2015 - L 14 U 40/12
- LSG Bayern, 10.10.2007 - L 3 U 139/05
- SG Hannover, 25.09.2007 - S 22 U 222/04
- SG Stuttgart, 16.02.2006 - S 9 U 3566/05
Anerkennung eines Unfalls während der Teilnahme am Betriebssport als …