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   BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R   

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https://dejure.org/2008,2578
BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R (https://dejure.org/2008,2578)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R (https://dejure.org/2008,2578)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 26/07 R (https://dejure.org/2008,2578)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung - unmittelbarer Anschluss - Krankengeld - Übergangsgeld - zuständiger Träger - Erstattungsanspruch

  • openjur.de

    Stationäre medizinische Rehabilitation; stufenweise Wiedereingliederung; unmittelbarer Anschluss; Krankengeld; Übergangsgeld; zuständiger Träger; Erstattungsanspruch

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Stufenweise Wiedereingliederung - Rentenversicherung muss Übergangsgeld bezahlen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Erstattung von der Krankenkasse gezahltem Krankengeld in der Zeit einer stufenweise beruflichen Wiedereingliederung; Voraussetzungen für die Verpflichtung des Trägers einer medizinischen Reha zur Zahlung von Übergangsgeld nach § 15 ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB VI § 15 Abs 1; ; SGB VI § 20; ; SGB IX § 14 Abs 1; ; SGB IX § 28; ; SGB IX § 44 Abs 1; ; SGB IX § 51 Abs 5; ; SchwbFöG Art 1 Nr 5; ; SGB V § 40 Abs 4; ; SGB V § 74; ; SGB X § 105 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung von Krankengeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung in Form stationärer medizinischer Rehabilitation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufteilung der Kosten stufenweiser Wiedereingliederung zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R
    In einem solchen Fall kann das Endziel der Reha - die uneingeschränkte Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten - erst durch eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung erreicht werden, indem der Heilungs- bzw Reha-Prozess durch die schrittweise Steigerung der Belastung zusätzlich gefördert wird (Jabben in BeckOK SGB IX § 28 RdNr 2; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 119 RdNr 193b; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - RdNr 31 mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Dieser Katalog bestimmt sich auf Grund der Verweisung in § 15 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 nach den §§ 26 bis 31 SGB IX. Zu den im SGB IX aufgelisteten Leistungen zählte nach § 28 SGB IX auch die stufenweise Wiedereingliederung (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 26/07 R -, juris Rdnr. 20).

    Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2008 B 5a/5 R 26/07 R ausgeführt, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Leistungen zur Teilhabe, d.h. auch die medizinische Reha, von den Leistungsträgern im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität erbracht werden sollen, dass Leistungen anderer Träger möglichst nicht erforderlich werden und auch der Leistungsberechtigte vor einem unnötigen Zuständigkeitswechsel während einer als einheitlich anzusehenden Reha-Maßnahme bewahrt wird.

  • SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14

    Gesetzliche Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - ergänzende

    Das BSG (vgl. Urteil v. 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R) hat hierzu ausgeführt, dass die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehöre, die in den §§ 26 ff. SGB IX geregelt sind.

    In einem solchen Fall kann das Endziel der Rehabilitation - die uneingeschränkte Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten - ggf. erst durch eine (erfolgreiche) stufenweise Wiedereingliederung erreicht werden (vgl. BSG, Urteil v. 29.01.2008, a. a. O.).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1) sei die Auffassung zu entnehmen, es verstoße gegen den Grundsatz der umfassenden und vollständigen Leistungserbringung durch einen Leistungsträger, wenn für die zweite Phase einer als einheitlich anzusehenden Rehabilitationsleistung ein anderer Träger zuständig werde.

    Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dh der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 28; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).

    Überdies lassen sich dem SGB IX an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anspruch auf Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung die gleichzeitige Gewährung einer "Hauptleistung" voraussetzt (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 24; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 20).

    Angesichts dessen, dass es sich um eine klarstellende Regelung handelt, lässt sich aus dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum 1.5.2004 auch nicht der gesetzgeberische Wille ableiten, dass vor diesem Zeitpunkt die Träger der Rentenversicherung nicht zur Erbringung einer stufenweisen Wiedereingliederung als selbstständiger Maßnahme verpflichtet gewesen seien (s hierzu auch BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 29).

  • LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20

    Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser

    Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann die stufenweise Wiedereingliederung nur dann zählen, wenn sie mit einer eigentlichen medizinischen Rehabilitationsleistung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie als ein auf das Rehabilitationsziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R - juris Rn. 20).

    Zwar hat das BSG betont, dass die stufenweise Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen zählt, die vom Rentenversicherungsträger zu erbringen sind, weil § 15 Abs. 1 SGB VI auf die §§ 42 bis 47 SGB IX (bis 31.12.2017: §§ 26 bis 31 SGB IX) verweist und damit auch auf den § 44 SGB IX, der die stufenweise Wiedereingliederung regelt (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 20).

    Dies setzt nicht voraus, dass die stufenweise Wiedereingliederung gleichzeitig mit einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolgt (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 24), verlangt aber einen solchen Zusammenhang zwischen beiden, dass sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt, weil sie erforderlich ist, um den Erfolg der von dem Träger geförderten Rehabilitation zu festigen oder erst herbeizuführen (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 ff.).

    Zwar hat das BSG eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers bisher nur angenommen, wenn der Versicherte vor der stufenweisen Wiedereingliederung eine Leistung des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen Rehabilitation tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 2; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 2; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 2).

    Dass die tatsächliche Inanspruchnahme der medizinischen Rehabilitationsleistung scheiterte und die Klägerin sich letztlich mit der "zweiten Phase der Rehabilitation" (so BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27), nämlich der stufenweisen Wiedereingliederung, begnügte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.

    Bei einer dem Rentenversicherungsträger rehabilitationsrechtlich zuzurechnenden stufenweisen Wiedereingliederung kommt nicht nur ein Anspruch auf Übergangsgeld in Betracht (dazu BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris; Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris ), sondern auch ein Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten (ebenso SG Neuruppin, Urteil vom 26.01.2017 - S 22 R 127/14 - juris; SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018 - S 4 R 1970/18 - juris; anderer Ansicht SG Kassel, Urteil vom 20.05.2014 - S 9 R 19/13 - juris).

  • SG Hannover, 02.04.2009 - S 2 KR 1208/03
    Außerdem ist § 74 SGB V weder inhaltlich noch nach seiner systematischen Stellung im Kapitel über die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern eine Zuständigkeitsregel, sondern in erster Linie eine Bestimmung über den Inhalt der im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erforderlichen speziellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und über die damit zusammenhängenden Befugnisse und Pflichten der beteiligten Personen und Institutionen (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).

    Abgesehen davon, ist gegen diese Auffassung der Rentenversicherungsträger zu Recht eingewandt worden, dass die dabei für eine Leistungspflicht vorausgesetzte Konstellation in der Praxis kaum vorstellbar sei, sodass für die Gewährung der stufenweisen Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung praktisch kein Raum bleibe (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris; so auch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2007, L 18 R 124/06; juris Rn. 34 f.).

    Durch die Ergänzung des Kataloges von Anspruchsvoraussetzungen für das Anschlussübergangs-geld sind seit dem Inkrafttreten des § 51 Abs. 5 SGB IX keine materiellen Änderungen eingetreten (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).

    Die gesetzliche Neuregelung dient somit insbesondere der Klärung von Auslegungsfragen und der Klarstellung (vgl. Schütze in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, § 51 Rn. 29a; Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).

    Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sollen die Leistungen zur Teilhabe, d.h. auch die medizinische Rehabilitation, von den Leistungsträgern im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität erbracht werden, dass Leistungen anderer Träger möglichst nicht erforderlich werden und auch der Leistungsberechtigte vor einem unnötigen Zuständigkeitswechsel während einer als einheitlich anzusehenden Rehabilitationsmaßnahme bewahrt wird; § 51 Abs. 5 SGB IX in der ab 1. Mai 2004 geltenden Fassung unterstreicht diesen Grundsatz der einheitlichen Trägerschaft nunmehr speziell für die stufenweise Wiedereingliederung (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).

    In einem solchen Fall kann das Endziel der Rehabilitation - die uneingeschränkte Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten - erst durch eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung erreicht werden, indem der Heilungs- bzw. Rehabilitationsprozess durch die schrittweise Steigerung der Belastung zusätzlich gefördert wird (Jabben in BeckOK SGB IX § 28 Rn. 2; Urteil des BSG vom 21. März 2007, B 11a AL 31/06 R, juris; Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).

    Zusätzlich ist zu fordern, dass die stufenweise Wiedereingliederung möglichst direkt im Anschluss oder - wie es der mit Wirkung vom 1. Mai 2004 eingefügte § 51 Abs. 5 SGB IX ausdrückt - unmittelbar nach der vorangegangenen medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird, weil ansonsten eine einheitliche Trägerschaft von vornherein nicht verwirklicht werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).

    Von daher muss den Beteiligten ein gewisser zeitlicher Rahmen eingeräumt werden, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung zu klären (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris; Redwitz in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, § 51 Rn. 36).

    Dieser unter einer Woche liegende zeitliche Abstand muss noch als "unmittelbarer Anschluss" angesehen werden (so auch der zu entscheidende Fall im Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem Urteil des 5a. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an.

    Dass insoweit den praktischen Umsetzungsproblemen Rechnung zu tragen ist, dass vor der stufenweisen Wiedereingliederung nicht nur das Einverständnis des Versicherten, sondern auch des Arbeitgebers (vgl § 74 SGB V) sowie die Bewilligung durch den zuständigen Träger eingeholt werden müssen, hat der 5a. Senat des BSG bereits ausgeführt (BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 31).

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von

    Aber selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engeren Formulierungen "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX) oder nur "im Anschluss" (§ 49 Halbs 1 SGB IX) verwendet, wird vom BSG kein nahtloser Übergang gefordert (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 30 f; Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R - SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 22 f; BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 R 104/08 R - SozR 4-3250 § 49 Nr. 1 RdNr 21) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 R 491/10
    Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 29.1.2008, - B 5a/5 R 26/07 R -) sei die Beklagte für (Entgeltersatz-)Leistungen während der stufenweisen Wiedereingliederung der Versicherten in das Erwerbsleben nicht zuständig gewesen, weshalb der Klägerin ein Erstattungsanspruch (§ 105 SGB X) nicht zustehe.

    Das Urteil des Sozialgerichts weiche von der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 29.1.2008, - B 5a/5 R 26/07 R -) ab.

    Nach der - den Beteiligten bekannten - Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 20.10.2009, - B 5 R 44/08 R - Urt. v. 5.2.2009, - B 13 R 27/08 R - Urt. v. 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.11.2009, - L 10 R 3289/09 NZB - LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21.9.2011, - L 7 AL 94/10 -) ist der Rentenversicherungsträger in Fällen der vorliegenden Art (bei Erfüllung der einschlägigen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen) unter folgenden (zusammengefassten) Voraussetzungen zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet und damit für diese Leistung zuständig:.

    4. An die stationäre Rehabilitationsmaßnahme schließt sich eine stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten (§ 28 SGB IX) möglichst direkt (BSG, Urt. v. 29.1.2008, - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rdnr. 28; näher zur zeitlichen Abfolge BSG, Urt. v. 5.2.2009, - B 13 R 27/08 R -) an.

    Diese Rechtsgrundsätze zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben gelten allgemein und insbesondere nicht nur für Fälle nach Inkrafttreten des § 51 Abs. 5 SGB IX zum 1.5.2004 (BGBl. I S. 606); auch das ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (BSG, Urt. v. 29.1.2008, - B 5a/5 R 26/07 R -).

    Die Bestimmung des § 51 Abs. 5 SGB IX (vor deren Inkrafttreten zum 1.5.2004 galt der Sache nach nichts anderes - vgl. BSG, Urt. v. 29.1.2008, - B 5a/5 R 26/07 R -) verlangt nämlich (nur), dass sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar (und nicht nahtlos) an die stationäre Rehabilitationsbehandlung anschließt.

    Demzufolge hat das BSG (Urt. v. 20.10.2009, - B 5 R 44/08 R -) für eine Zwischenzeit der in Rede stehenden Art unter Hinweis auf sein Urteil vom 12.6.2001 (- B 4 RA 80/00 R - SozR 3-2600 § 25 Nr. 1) die Gewährung von Zwischenübergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger angesprochen, wenn dieser für die Gesamtrehabilitationsmaßnahme, bestehend aus stationärer Heilbehandlung und - nach der Zwischenzeit - stufenweiser Wiedereingliederung zuständig ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 5.2.2009, - B 13 R 27/08 R - und Urt. v. 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R -).

  • LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20

    Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen

    Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann die stufenweise Wiedereingliederung nur dann zählen, wenn sie mit einer eigentlichen medizinischen Rehabilitationsleistung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie als ein auf das Rehabilitationsziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34).

    Denn eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) kann nur dann Leistungsansprüche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Übergangsgeld) oder nach § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX (Fahrkosten) auslösen, wenn diese im Anschluss an eine nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist, um den Erfolg dieser Maßnahme zu festigen oder erst herbeizuführen, und sich damit als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.).

  • SG Berlin, 29.11.2018 - S 4 R 1970/18

    Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung vom Träger der gesetzlichen

    "Das BSG (vgl. Urteil v. 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R) hat hierzu ausgeführt, dass die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehören, die in den §§ 26 ff. SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017, nunmehr §§ 42ff.) geregelt sind.
  • SG Düsseldorf, 12.09.2016 - S 9 KR 632/15

    Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für den Arbeitsweg während einer

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R

    Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 1706/11

    Übergangsgeld - mehrmonatiger Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen

  • LSG Bayern, 25.04.2018 - L 13 R 64/15

    Zahlung von Übergangsgeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung

  • SG Stuttgart, 02.09.2010 - S 24 R 9514/07

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

  • SG Stuttgart, 02.09.2010 - S 24 R 8304/09

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

  • SG Kiel, 04.11.2016 - S 3 KR 201/15

    Erstattung von Fahrkosten für den Weg zum Arbeitsplatz für die Zeit der

  • SG Stuttgart, 02.09.2010 - S 24 R 9049/08

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

  • LSG Baden-Württemberg, 04.11.2009 - L 10 R 3289/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassung der Berufung - grundsätzliche Bedeutung der

  • LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 340/21

    Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen

  • SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13

    Keine Erstattung von Fahrtkosten durch den Rentenversicherungsträger bei

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2012 - L 4 R 902/10
  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2009 - L 11 R 2858/09
  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2009 - L 10 R 645/09
  • SG Koblenz, 24.04.2023 - S 11 KR 418/21

    Krankenversicherung - stufenweise Wiedereingliederung - keine Leistung zur

  • SG Augsburg, 11.05.2016 - S 18 R 685/15

    Reichweite der "Unmittelbarkeit" beim Übergangsgeldanspruch

  • SG Bremen, 26.10.2023 - S 14 R 125/19

    Ergänzende Leistungen für Fahrtkosten für die stufenweise Wiedereingliederung

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2009 - L 2 AL 14/06

    Medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

  • SG München, 19.12.2012 - S 30 R 1593/10

    Erstattung der Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme der stufenweisen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung

  • SG München, 19.09.2012 - S 30 R 1593/10

    Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2015 - L 1 R 371/15
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 - L 10 R 2828/10
  • BSG, 09.11.2022 - B 5 R 17/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge -

  • SG Saarbrücken, 16.04.2021 - S 49 R 310/20

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2013 - L 1 R 11/13
  • LSG Bayern, 20.09.2022 - L 13 R 423/21

    Erstattungsanspruch zwischen Rehabilitationsträgern bei wirksamer Ablehnung

  • SG Frankfurt/Oder, 27.10.2016 - S 1 R 350/15

    Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit des stationären Aufenthalts zum Zwecke

  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 61/21

    Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2023 - L 12 R 89/20
  • SG Gießen, 23.08.2018 - S 19 R 329/17
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