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   BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R   

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BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R (https://dejure.org/2003,2026)
BSG, Entscheidung vom 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R (https://dejure.org/2003,2026)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R (https://dejure.org/2003,2026)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Schwerbehindertenrecht - Hilflosigkeit - Merkzeichen H - Hilfebedarf - wirtschaftlicher Wert der Hilfeleistung - täglicher Zeitaufwand - Bereitschaftszeiten - Grundpflege - Pflegebedürftigkeit - GdB - Begünstigungsprinzip

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung des gesundheitliche Merkzeichens 'H' (Hilflosigkeit)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen zur Feststellung des gesundheitlichen Merkmals Hilflosigkeit; Progressiv verlaufende Muskeldystrophie und chronische asthmoide Bronchitis ; Feststellung des Grades der Behinderung von 90 sowie einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im ...

  • Judicialis

    SGB XI § 15 Abs 3 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Beurteilung der Hilflosigkeit - Hilfebedarf - berücksichtigungsfähige Verrichtungen - wirtschaftlicher Wert der Hilfeleistung - täglicher Zeitaufwand - Bereitschaftszeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (107)

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R

    Schwerbehindertenrecht - Hörsprachschädigung - Hilflosigkeit - Merkzeichen H -

    Insoweit hat sich durch das seit 2001 geltende neue Recht in der Sache keine Änderung ergeben gegenüber dem bis dahin geltenden § 4 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 2003, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1, mit Anm Palm, SGb 2003, 702, und Kube, NZS 2004, 458; stRspr).

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit iS der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI) angelehnt (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R -, in SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 RdNr 5, mwN, auch zu den im Einzelnen zu berücksichtigenden Verrichtungen); schon daraus folgt, dass ein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pflegeversicherung nicht zu erwarten ist (aA wohl Palm aaO S 703, Kube aaO S 461).

    Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl zum Vorstehenden BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 mwN).

    Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl § 15 SGB XI) hält es der erkennende Senat für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (Senatsurteil vom 12. Februar 2003, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 RdNr 9).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2015 - L 11 SB 157/11

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen "H" - Hilflosigkeit bei Kindern und

    Eine danach berücksichtigungsfähige Bereitschaftszeit setzt zeitlich und örtlich jedoch denselben Einsatz wie körperliche Hilfe voraus (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R -, juris).

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI angelehnt (vgl. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R -, und vom 24. November 2005 - B 9 SB 1/05 R -, beide bei juris).

    Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (zu Vorstehendem vgl. z.B. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R -, vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -, und vom 2. Juli 1997 - 9 RV 19/95 - alle bei juris).

    Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist (vgl. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R - juris).

    Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht wird, als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, liegt es nahe, hier von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI, BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R - juris, Rn. 16).

    Um den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr sind auch die weiteren Umstände der Hilfeleistung, insbesondere der wirtschaftliche Wert der Leistung oder die körperliche und psychische Belastung der Pflegeperson, zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 3 RK 14/94 -, vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R -, und vom 24. November 2005 - B 9 SB 1/05 R - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 - L 15 SB 124/07- alle bei juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Voraussetzungen nach denselben Kriterien festgestellt werden wie die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" (BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R - juris), ist Hilflosigkeit auch dann gegeben, wenn der Beschädigte wegen der besonderen Art seines Leidens in ständiger Lebensgefahr schwebt, die nur dadurch gebannt werden kann, dass fremde Hilfe jederzeit bereitsteht, um gegebenenfalls eingreifen zu können (BSG, Urteil vom 24. April 1963 - 11 RV 800/62 - juris).

  • SG Aachen, 23.04.2019 - S 12 SB 656/17

    Voraussetzungen einer Zuerkennung der Merkzeichen RF, aG, H und B im

    Die notwendige Bereitschaftszeit einer Hilfsperson war hierbei dann berücksichtigungsfähig, wenn die Hilfsperson dadurch zeitlich und örtlich ebenso bean-sprucht werde, wie bei körperlicher Hilfeleistung (vgl. (BSG Urteil vom 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R = juris).
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