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   BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R   

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BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R (https://dejure.org/2009,2322)
BSG, Entscheidung vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R (https://dejure.org/2009,2322)
BSG, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - B 13 R 27/08 R (https://dejure.org/2009,2322)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung - keine direkte zeitliche Aufeinanderfolge zur vorherigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

  • openjur.de

    Kranken- bzw Rentenversicherung; Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung; keine direkte zeitliche Aufeinanderfolge zur vorherigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Stufenweise Wiedereingliederung - Erstattung von Krankengeld

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben - Zeitliche Aufeinanderfolge zu einer vorherigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

  • Judicialis

    SGB V § 74; ; SGB VI § 9 Abs 1; ; SGB VI § 10; ; SGB VI § 15; ; SGB IX § 4 Abs 1 Nr 1; ; SGB IX § 4 Abs 1 Nr 2; ; SGB IX § 7 S 1; ; SGB IX § 26; ; SGB IX § 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben; zeitliche Aufeinanderfolge zu einer vorherigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die stufenweise Wiedereingliederung durch die gesetzliche Rentenversicherung (Dr. Katja Nebe)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80

    Leistungsvoraussetzung nach § 1236 Abs 1 RVO - berufsfördernde Leistungen

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R
    Dabei ist der Begriff der - im Gesetz nicht definierten - Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (Senatsurteil vom 29.3.2006 SozR 4-2600 § 10 Nr. 1; BSG vom 17.10.2006, SozR aaO Nr. 2; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f unter Hinweis ua auf BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8).

    Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind (BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; BSGE 52, 123, 125 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 mwN).

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R

    Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R
    Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem Urteil des 5a. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an.

    Dass insoweit den praktischen Umsetzungsproblemen Rechnung zu tragen ist, dass vor der stufenweisen Wiedereingliederung nicht nur das Einverständnis des Versicherten, sondern auch des Arbeitgebers (vgl § 74 SGB V) sowie die Bewilligung durch den zuständigen Träger eingeholt werden müssen, hat der 5a. Senat des BSG bereits ausgeführt (BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 31).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R
    Dabei ist der Begriff der - im Gesetz nicht definierten - Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (Senatsurteil vom 29.3.2006 SozR 4-2600 § 10 Nr. 1; BSG vom 17.10.2006, SozR aaO Nr. 2; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f unter Hinweis ua auf BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8).

    Dem kann der Senat in dieser Form jedoch schon deshalb nicht folgen, weil das LSG gerade nichts dafür festgestellt hat, welche "spezifischen Belastungen und Anforderungen an einen konkreten Arbeitsplatz, die nicht berufstypisch sind und daher (rehabilitationsrechtlich) unberücksichtigt bleiben müssen" (BSG vom 17.10.2006, SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19) dem D. nach Abschluss der AHB und insbesondere bei Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung noch nicht wieder zugemutet werden konnten.

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R
    Dabei ist der Begriff der - im Gesetz nicht definierten - Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (Senatsurteil vom 29.3.2006 SozR 4-2600 § 10 Nr. 1; BSG vom 17.10.2006, SozR aaO Nr. 2; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f unter Hinweis ua auf BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8).
  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 8/79

    Förderung einer beruflichen Umschulung

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R
    Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind (BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; BSGE 52, 123, 125 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 mwN).
  • BSG, 14.03.1979 - 1 RA 43/78

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R
    Dabei ist der Begriff der - im Gesetz nicht definierten - Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (Senatsurteil vom 29.3.2006 SozR 4-2600 § 10 Nr. 1; BSG vom 17.10.2006, SozR aaO Nr. 2; BSGE 52, 123, 125 f = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 f unter Hinweis ua auf BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S 8).
  • SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19

    Krankenversicherung - Fahrtkosten - stufenweise Wiedereingliederung als Leistung

    Soweit das Bundessozialgericht in seinem späteren Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R -, juris maßgeblich auf den Zusammenhang der stufenweisen Wiedereingliederung mit einer vorangegangenen "klassischen" Rehabilitationsmaßnahme abstellt, bedeutet dies nicht, dass die stufenweise Wiedereingliederung für sich alleine keine medizinische Rehabilitation darstellen kann.
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 15 Abs. 1 SGB VI iVm § 28 SGB IX und damit für die Zahlung von Übergangsgeld gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX iVm § 20 Nr. 1 SGB VI zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme darstellt (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).

    Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dh der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 28; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).

    Überdies lassen sich dem SGB IX an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anspruch auf Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung die gleichzeitige Gewährung einer "Hauptleistung" voraussetzt (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 24; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 20).

  • LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20

    Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser

    Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann die stufenweise Wiedereingliederung nur dann zählen, wenn sie mit einer eigentlichen medizinischen Rehabilitationsleistung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie als ein auf das Rehabilitationsziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R - juris Rn. 20).

    Dies setzt nicht voraus, dass die stufenweise Wiedereingliederung gleichzeitig mit einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolgt (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 24), verlangt aber einen solchen Zusammenhang zwischen beiden, dass sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt, weil sie erforderlich ist, um den Erfolg der von dem Träger geförderten Rehabilitation zu festigen oder erst herbeizuführen (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 ff.).

    Mit Blick auf § 71 Abs. 5 SGB IX (bis 31.12.2017: § 51 Abs. 5 SGB IX) wurde ein "unmittelbarer Anschluss" der stufenweisen Wiedereingliederung an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation verlangt, der allerdings keine direkte Aufeinanderfolge (Nahtlosigkeit) erfordern soll (BSG, Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 22 ff.), sondern selbst bei einer mehrmonatigen Zwischenzeit vorliegen kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - L 2 R 1706/11 - juris Rn. 48 f.).

    Zwar hat das BSG eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers bisher nur angenommen, wenn der Versicherte vor der stufenweisen Wiedereingliederung eine Leistung des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen Rehabilitation tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 2; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 2; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 2).

    Bei einer dem Rentenversicherungsträger rehabilitationsrechtlich zuzurechnenden stufenweisen Wiedereingliederung kommt nicht nur ein Anspruch auf Übergangsgeld in Betracht (dazu BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris; Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris ), sondern auch ein Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten (ebenso SG Neuruppin, Urteil vom 26.01.2017 - S 22 R 127/14 - juris; SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018 - S 4 R 1970/18 - juris; anderer Ansicht SG Kassel, Urteil vom 20.05.2014 - S 9 R 19/13 - juris).

  • LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20

    Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen

    Soweit das BSG in seinem späteren Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - maßgeblich auf den Zusammenhang der stufenweisen Wiedereingliederung mit einer vorangegangenen "klassischen" Rehabilitationsmaßnahme abstelle, bedeute dies nicht, dass die stufenweise Wiedereingliederung für sich allein keine medizinische Rehabilitation darstelle.

    Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann die stufenweise Wiedereingliederung nur dann zählen, wenn sie mit einer eigentlichen medizinischen Rehabilitationsleistung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie als ein auf das Rehabilitationsziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34).

    Denn eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) kann nur dann Leistungsansprüche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Übergangsgeld) oder nach § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX (Fahrkosten) auslösen, wenn diese im Anschluss an eine nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist, um den Erfolg dieser Maßnahme zu festigen oder erst herbeizuführen, und sich damit als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.).

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von

    Aber selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engeren Formulierungen "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX) oder nur "im Anschluss" (§ 49 Halbs 1 SGB IX) verwendet, wird vom BSG kein nahtloser Übergang gefordert (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 30 f; Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R - SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 22 f; BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 R 104/08 R - SozR 4-3250 § 49 Nr. 1 RdNr 21) .
  • BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R

    Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

    Selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engere Formulierung "unmittelbar anschließend" (§ 51 Abs. 1 SGB IX) verwendet, ist kein nahtloser Übergang erforderlich (Senatsurteil vom 29.1.2008 - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 22) .
  • LSG Bayern, 25.04.2018 - L 13 R 64/15

    Zahlung von Übergangsgeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung

    Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Übergangsgeldes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.06.1983 - B 4 RJ 39/82, Rn. 12, juris, zu § 1241 Abs. 1 RVO aF; Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 23/06 R, juris, zur Parallelvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 31, sowie Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R, Rn. 23, juris, jeweils zu § 51 Abs. 5 SGB IX; Urteil vom 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R, Rn. 18, juris, zu § 49 Hs. 1 SGB IX).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 R 491/10
    Nach der - den Beteiligten bekannten - Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 20.10.2009, - B 5 R 44/08 R - Urt. v. 5.2.2009, - B 13 R 27/08 R - Urt. v. 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.11.2009, - L 10 R 3289/09 NZB - LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21.9.2011, - L 7 AL 94/10 -) ist der Rentenversicherungsträger in Fällen der vorliegenden Art (bei Erfüllung der einschlägigen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen) unter folgenden (zusammengefassten) Voraussetzungen zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet und damit für diese Leistung zuständig:.

    4. An die stationäre Rehabilitationsmaßnahme schließt sich eine stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten (§ 28 SGB IX) möglichst direkt (BSG, Urt. v. 29.1.2008, - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rdnr. 28; näher zur zeitlichen Abfolge BSG, Urt. v. 5.2.2009, - B 13 R 27/08 R -) an.

    Dann fehlt es für die Leistungsgewährung im Übrigen auch an den persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Unter (der ausreichend wiederhergestellten) Erwerbsfähigkeit i. S. d. §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist dabei die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (vgl. ebenfalls BSG, Urt. v. 5.2.2009, - B 13 R 27/08 R - m. w. N. sowie BSG, Urt. v. 17.10.2006, - B 5 RJ 15/05 R -).

    Demzufolge hat das BSG (Urt. v. 20.10.2009, - B 5 R 44/08 R -) für eine Zwischenzeit der in Rede stehenden Art unter Hinweis auf sein Urteil vom 12.6.2001 (- B 4 RA 80/00 R - SozR 3-2600 § 25 Nr. 1) die Gewährung von Zwischenübergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger angesprochen, wenn dieser für die Gesamtrehabilitationsmaßnahme, bestehend aus stationärer Heilbehandlung und - nach der Zwischenzeit - stufenweiser Wiedereingliederung zuständig ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 5.2.2009, - B 13 R 27/08 R - und Urt. v. 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2012 - L 4 R 902/10
    Abzustellen sei allein darauf, innerhalb welcher Zeit der durch die vorangehende Rehabilitationsmaßnahme eingeleitete Wiedereingliederungsversuch durch die nachgehende stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich zum Abschluss gebracht werden könne (Verweis auf Urteil des BSG vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R = SozR 4-3250 § 28 Nr. 3).

    Nach einer von der Beklagten gewährten stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibe die Beklagte für die stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 15 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 28 SGB IX und damit für die Zahlung von Übergangsgeld gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 20 Nr. 1 SGB VI zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstelle (Verweis auf BSG, Urteil vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R a.a.O.).

    Dies sei der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht sei, d.h. der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen könne, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 15/05 R = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 Rdnr. 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten sei (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, B5a/5 R 26/07 R a.a.O.; Urteil vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R a.a.O.), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorlägen (BSG, Urteil vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R a.a.O.).

    Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 15 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 28 SGB IX und damit für die Zahlung von Übergangsgeld gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 20 Nr. 1 SGB VI zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt )Maßnahme darstellt (BSG, Urteil vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R a.a.O.).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2009 - L 2 AL 14/06

    Medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

    Zuletzt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R, ausgeführt, dass im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der Entlassung aus der stationären Reha und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung von lediglich acht Wochen und vier Tagen eine Leistungsverpflichtung der Beigeladenen zu 2. "in Betracht zu ziehen" sei.

    Der bloße zeitliche Abstand zwischen beiden Teil-Maßnahmen (8 Wochen, 4 Tage) steht der Annahme eines "unmittelbaren" Anschlusses im Sinne von § 51 Abs. 5 SGB IX nicht entgegen, da auch ein Abstand von neun Wochen Unmittelbarkeit in diesem Sinne nicht ausschließt, BSG vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R.

    Der Senat ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung nicht nur bei Entlassung aus der Kur, sondern auch während der gut acht Wochen bis zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme lückenlos vorgelegen haben, sodass sich diese letztlich als "nachgehende Leistung zur Sicherung des Reha-Erfolgs" darstellt, vgl. BSG vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R, Rdz. 26. Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass sich der Krankheitsverlauf im zeitlichen Intervall zwischen den beiden Teilmaßnahmen, etwa durch das Hinzutreten einer anderen Erkrankung, abweichend von der ärztlichen Prognose bei Entlassung aus der Reha dargestellt hat.

    Gründe für eine Zulassung der Revision sind angesichts der bereits zitierten grundlegenden Entscheidungen beider Rentensenate des BSG (vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R und vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R) nicht ersichtlich.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 R 349/15

    Erstattungsanspruch wegen Krankengeldleistungen; Teilleistungsvermögen und

  • LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 340/21

    Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 1706/11

    Übergangsgeld - mehrmonatiger Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen

  • SG Stuttgart, 02.09.2010 - S 24 R 8304/09

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

  • SG Stuttgart, 02.09.2010 - S 24 R 9514/07

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 31 R 37/10

    Kostenerstattung für ein Hörgerät - Zulässigkeit der Antragstellung durch die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2016 - L 9 R 350/15
  • LSG Thüringen, 01.08.2013 - L 6 KR 299/13

    Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bei einer stufenweise Wiedereingliederung

  • VG Düsseldorf, 31.10.2012 - 10 K 3029/12

    Dienstliche Beurteilung Fortschreibung Hamburger Modell Wiedereingliederung

  • SG Augsburg, 11.05.2016 - S 18 R 685/15

    Reichweite der "Unmittelbarkeit" beim Übergangsgeldanspruch

  • LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12

    Rentenversicherung

  • SG München, 19.12.2012 - S 30 R 1593/10

    Erstattung der Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme der stufenweisen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung

  • SG München, 19.09.2012 - S 30 R 1593/10

    Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

  • SG Stuttgart, 02.09.2010 - S 24 R 9049/08

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

  • SG Dresden, 30.08.2010 - S 24 R 598/08

    Teilhabeleistung der gesetzlichen Rentenversicherung - Begriff der

  • SG Saarbrücken, 16.04.2021 - S 49 R 310/20

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2009 - L 10 R 645/09
  • LSG Bayern, 20.09.2022 - L 13 R 423/21

    Erstattungsanspruch zwischen Rehabilitationsträgern bei wirksamer Ablehnung

  • SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21

    Fahrtkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen Wiedereingliederung bei

  • SG Frankfurt/Oder, 27.10.2016 - S 1 R 350/15

    Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit des stationären Aufenthalts zum Zwecke

  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 61/21

    Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen

  • SG Stuttgart, 27.08.2010 - S 24 R 2223/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Bemessung nach

  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2019 - L 8 R 3645/18
  • SG Gießen, 23.08.2018 - S 19 R 329/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2015 - L 1 R 371/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2015 - L 4 KR 106/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2016 - L 2 R 568/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2016 - L 2 R 586/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2015 - L 2 R 348/15
  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2009 - L 11 R 2858/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2013 - L 1 R 11/13
  • SG Hannover, 27.04.2016 - S 14 R 1033/14
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