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   BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R   

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BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R (https://dejure.org/2007,1849)
BSG, Entscheidung vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R (https://dejure.org/2007,1849)
BSG, Entscheidung vom 19. April 2007 - B 3 P 8/06 R (https://dejure.org/2007,1849)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für eine noch behindertengerecht auszustattende Wohnung nach einem Umzug

  • openjur.de

    Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für eine noch behindertengerecht auszustattende Wohnung nach einem Umzug

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Wiederholte Zuschussgewährung - erneute behinderungsgerechte Gestaltung einer Wohnung nach Umzug

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stellung der Ansprüche gegen die Gemeinschaft Privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV); ...

  • Judicialis

    SGB XI § 40 Abs 4 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 40 Abs. 4 S. 1
    Pflegeversicherung, Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Zusammenfassung)

    Sozialrecht: Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für einen behindertengerechten Umbau nach einem Umzug

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Sozialrecht: Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für einen behindertengerechten Umbau nach einem Umzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 41
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R

    Pflegeversicherung - Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R
    Der Versicherte forderte einen zweiten Zuschuss in gleicher Höhe, weil er meinte, es handele sich um zwei separate "Maßnahmen" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI. Der Senat hat seinerzeit die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2), weil die Installierung beider Treppenlifte eine einheitliche "Maßnahme" darstellte, die deshalb auch nur einmal bezuschusst werden konnte.

    Eine "Maßnahme" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI bzw des § 4 Abs. 7 MB/PPV 1996 umfasst sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 und 3), was in jenem Fall für die Installierung beider Treppenlifte zutraf, weil beide Baumaßnahmen auf dem damals gegebenen objektiven Pflegebedarf beruhten.

    Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt danach also erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2).

    Der erkennende Senat hat das Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder die altersbedingte Ausweitung des Pflegebedarfs eines Behinderten nur beispielhaft als Voraussetzung für die Gewährung eines zweiten Zuschusses genannt (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 und 5); beim Verbleib des Pflegebedürftigen in seiner bisherigen Wohnung, um den es damals ging, dürfte dies auch die einzige Möglichkeit sein, damit weitere Umbauarbeiten eine gesonderte zweite Maßnahme iS des § 40 Abs. 4 SGB XI bzw § 4 Abs. 7 MB/PPV 1996 darstellen und somit erneut bezuschusst werden können.

    Maßgeblich ist allein die nachträgliche objektive Änderung der Pflegesituation (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 und 5), um abzugrenzen, ob verschiedene Einzelmaßnahmen eine Gesamtmaßnahme darstellen, die nur einmal bezuschusst werden kann, oder ob es sich rechtlich um zwei verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen handelt, die auch mehrfach bezuschusst werden können.

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R

    Zuschüsse in der Pflegeversicherung bei nachträglicher Beantragung,

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R
    Als Treuhänderin privater Versicherungsunternehmen ist sie nicht befugt, zur Regelung der zwischen diesen Unternehmen bzw der Beklagten und den Versicherungsnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse Verwaltungsakte zu erlassen (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3).

    Dennoch wirkte die Klageerhebung im Juni 2004 fristwahrend, weil die KVB im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls als Beklagte hätte fungieren können, und zwar im Wege gewillkürter Prozessstandschaft für die jetzige Beklagte (BSGE 86, 94 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3 und BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3).

    Daher hat der Träger der PPV, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des Zuschusses für eine solche Maßnahme erfüllt sind, Ermessen auszuüben (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3).

  • BSG, 26.04.2001 - B 3 P 24/00 R

    Pflegeversicherung - Bezuschussung - Neubau eines behindertengerecht gestalteten

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass auch die behindertengerechte Anpassung bzw Ausstattung einer nach Umzug bezogenen bzw noch zu beziehenden neuen Wohnung bezuschusst werden kann (Urteil vom 26.4.2001 - B 3 P 24/00 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 5 zum Zuschuss für den Neubau eines behindertengerecht gestalteten Eigenheimes).

    Die Gewährung eines zweiten Zuschusses für Umbauarbeiten in der neuen Wohnung hängt davon ab, ob der Umzug in diese Wohnung auf nachvollziehbaren Erwägungen des Pflegebedürftigen beruht, was zB dann gegeben sein kann, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt oder der Pflegebedürftige aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum umzieht (insoweit noch offen gelassen in BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 5).

  • BSG, 30.03.2000 - B 3 P 21/99 R

    Pflegekostenerstattung in der privaten Pflegeversicherung

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R
    Die PBeaKK und die KVB erfüllen damit ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der GPV als Treuhänder (BSGE 86, 94 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3).

    Dennoch wirkte die Klageerhebung im Juni 2004 fristwahrend, weil die KVB im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls als Beklagte hätte fungieren können, und zwar im Wege gewillkürter Prozessstandschaft für die jetzige Beklagte (BSGE 86, 94 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3 und BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3).

  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 21/00 R

    Private Pflegeversicherung - Widerruf der Leistungszusage -

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R
    Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG sind Versicherer und Versicherungsnehmer bei entsprechender Vereinbarung (so hier: § 6 Abs. 2 MB/PPV 1996) grundsätzlich an die Feststellungen des Sachverständigen zu den Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder zur Höhe des Schadens gebunden; diese sind nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (vgl BSGE 88, 262 und 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und 6 sowie SozR 4-7690 § 64 Nr. 1).
  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 4/01 R

    Private Pflegeversicherung - Leistungszusage - Nichtanwendung der

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R
    Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG sind Versicherer und Versicherungsnehmer bei entsprechender Vereinbarung (so hier: § 6 Abs. 2 MB/PPV 1996) grundsätzlich an die Feststellungen des Sachverständigen zu den Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder zur Höhe des Schadens gebunden; diese sind nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (vgl BSGE 88, 262 und 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und 6 sowie SozR 4-7690 § 64 Nr. 1).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 P 6/03 R

    Pflicht des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zur Einholung eines

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R
    Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG sind Versicherer und Versicherungsnehmer bei entsprechender Vereinbarung (so hier: § 6 Abs. 2 MB/PPV 1996) grundsätzlich an die Feststellungen des Sachverständigen zu den Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder zur Höhe des Schadens gebunden; diese sind nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (vgl BSGE 88, 262 und 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und 6 sowie SozR 4-7690 § 64 Nr. 1).
  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - finanzieller Zuschuss zur Verbesserung des

    Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe Zuschüsse gewährt werden (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 S 33 f = Juris RdNr 16; Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 32) .

    aa) Eine "Maßnahme" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI umfasst als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit erforderlich sind (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 f = Juris RdNr 13; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 mwN) .

    Ein neuer Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 9 RdNr 20).

    Auch bei einem Umzug aus einer bereits mit einem Zuschuss behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine erst noch behindertengerecht auszustattende Wohnung aufgrund einer eingetretenen Ausweitung des Pflegebedarfs hat der Senat einen neuen Zuschuss dem Grunde nach bejaht (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 ff).

    Dies gilt zum Beispiel, wenn etwa berufliche Gründe für den Umzug vorliegen, wenn der Umzug aus einer gemieteten Wohnung in geerbtes Eigentum erfolgt oder der Umzug im eigenen Haus auf dem Entschluss des Pflegebedürftigen beruht, aus altersbedingten Gründen und zur Verringerung des Arbeitsaufwands bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung zu ziehen, wenn einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw Familie die bisher genutzte größere Wohnung überlassen wird und auch eigentumsrechtlich ein Generationenwechsel herbeigeführt wird (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 23).

  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R

    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a

    Vielmehr hat dieser Senat in den von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen (BSG Urteil vom 19.4.2007 - B 3 P 8/06 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 14) dargelegt, dass richtige Beklagte im Rechtsstreit einer Person, für die die Beigeladene die zuständige Beihilfestelle ist, über Leistungen der Pflegeversicherung die "Gemeinschaft Privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem Pflegeversicherungsgesetz vom 26.5.1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (GVP), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und nicht die Beigeladene ist.
  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R

    Soziale Pflegeversicherung

    Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe Zuschüsse gewährt werden (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 RdNr 16; Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 32) .

    a) Eine "Maßnahme" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI umfasst als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit erforderlich sind (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 f - Juris RdNr 13; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 mwN) .

    Ein neuer Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 9).

    Auch bei einem Umzug aus einer bereits mit einem Zuschuss behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine erst noch behindertengerecht auszustattende Wohnung aufgrund einer eingetretenen Ausweitung des Pflegebedarfs hat der Senat einen neuen Zuschuss dem Grunde nach bejaht (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 ff).

    Dies gilt zum Beispiel, wenn etwa berufliche Gründe für den Umzug vorliegen, wenn der Umzug aus einer gemieteten Wohnung in geerbtes Eigentum erfolgt oder der Umzug im eigenen Haus auf dem Entschluss des Pflegebedürftigen beruht, aus altersbedingten Gründen und zur Verringerung des Arbeitsaufwands bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung zu ziehen, wenn einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw Familie die bisher genutzte größere Wohnung überlassen wird und auch eigentumsrechtlich ein Generationenwechsel herbeigeführt wird (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 23).

  • LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13

    Keine Übernahme von Reparaturkosten einer Maßnahme zur Verbesserung des

    Ein weiterer Zuschuss komme erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändere und dadurch weitere Schritte zur Verbesserung des Wohnumfeldes erforderlich würden (z. B. durch Umzug vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R).

    Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe er Zuschüsse gewährt (vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 17; BSG Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr. 16; BT-Drucks 12/5262 S. 114 zu § 36 SGB XI-Entwurf, Udsching, Kommentar zum SGB XI, 4. Auflage, zu § 40 RdNr. 32).

    Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB XI und den der Bestimmung zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers ergibt sich ferner, dass nach Sinn und Zweck der Regelung alle in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des Pflegebedarfs objektiv erforderlichen und vom Grundsatz her bezuschussungsfähigen Einzelschritte (Einzelmaßnahmen) zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen in ihrer Gesamtheit rechtlich "eine Maßnahme" (Gesamtmaßnahme) im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI darstellen, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt notwendigen Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag zusammengefasst oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (vgl. so die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 19).

    Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt daher erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert, z. B. durch Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder altersbedingte Ausweitung des Pflegebedarfs, und dadurch im Laufe der Zeit weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die (im Falle der nachträglichen Antragstellung) bei Durchführung der ersten Umbaumaßnahme bzw. (im Falle der vorangehenden Antragstellung) bei Beantragung des ersten Zuschusses noch nicht notwendig waren (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 19).

    Eine solche nachträgliche Änderung der Pflegesituation liegt auch dann vor, wenn wegen nachträglicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Ausweitung des Pflegebedarfs eingetreten ist und dadurch ein Umzug in eine nicht behindertengerecht ausgestaltete Wohnung erforderlich geworden ist (vgl. so BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 20).

    Außerdem hat das BSG in den nichttragenden Gründen dieser Entscheidung (BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 23) ausgeführt, dass auch ein Umzug in eine andere nicht behindertengerechte Wohnung, der aus nachvollziehbaren Erwägungen und nicht mutwillig erfolgt, eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation nach sich ziehen und einen erneuten Zuschuss rechtfertigen kann.

    Aus der Gestaltung von § 40 Abs. 4 SGB XI unter Berücksichtigung der oben genannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R und vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R, beide veröffentlicht in Juris) ist zu entnehmen, dass der berücksichtigungsfähige Bedarf im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI insbesondere von zwei Komponenten bestimmt wird, nämlich dem individuellen Wohnumfeld und dem Pflegebedarf des Versicherten.

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R

    Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung

    Eine Maßnahme in diesem Sinne umfasst sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10; SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 mwN).
  • LSG Bayern, 18.04.2012 - L 2 P 100/10

    I. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind zwar nicht auf

    Als nachvollziehbare Erwägungen für einen Umzug hat das BSG (obiter dictum) z.B. einen Umzug aus beruflichen Gründen oder aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum angesehen sowie den Umzug in eine kleinere Wohnung im eigenen Haus zur Verringerung des Arbeitsaufwandes bei der Haushaltsführung mit Überlassung der bisherigen größeren Wohnung an einen Familienangehörigen (vgl. BSG vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 4).

    Denn nach § 58 SGB I werden nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen vererbt und die Gewährung finanzieller Zuschüsse nach § 40 Abs. 4 SGB XI steht im Ermessen der Pflegekasse (vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 24; Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr. 16; BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R; BT-Drucks 12/5262 S. 114 zu § 36 SGB XI-Entwurf), sowohl hinsichtlich der Höhe als auch dem Grunde nach (sog. Entschließungsermessen - vgl. Udsching, Kommentar zum SGB XI, 3. Auflage, zu § 40 RdNr. 32).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 10 P 60/09

    Pflegeversicherung

    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.04.2007, B 3 P 8/06 R, reiche es aus, wenn der Bedarf für eine neue Umbaumaßnahme nicht mutwillig herbeigeführt worden sei.

    Der Maßnahmenbegriff im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI und des gleichlautenden § 4 Abs. 7 MB/PPV 1995 umfasst auch sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind bzw. waren (BSG, Urteil vom 19.04.2007, B 3 P 8/06, juris Rn 19; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 und 3).

    Die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Umfeldes eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne gilt auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag gemeinsam vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (BSG, Urteil vom 19.04.2007, B 3 P 8/06, juris Rn 19; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2).

    Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt danach also erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahmen noch nicht notwendig waren (BSG, Urteil vom 19.04.2007, B 3 P 8/06 R, juris Rn. 19; BSG vom 03.11.1999, B 3 P 6/99 R, juris Rn 13).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2012 - L 4 P 1/12

    Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des

    Diese Rechtsprechung habe das BSG in seinem Urteil vom 19. April 2007, B 3 P 8/06 R (zitiert nach juris) nochmals bestätigt.

    Diese Rechtsprechung hat das BSG mit seinem Urteil vom 19. April 2007, B 3 P 8/06 R (zitiert nach juris) bestätigt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2008 - L 10 (6) P 49/07

    Pflegeversicherung

    Der vom Kläger beabsichtigte behindertengerechte Umbau des Duscheinstiegs und der dauerhafte Einbau des Treppenlifters stellen wohnraumverbessernden Maßnahmen i.S.d. § 40 Abs. 4 SGB XI dar (vgl. auch Urteil des BSG vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - zur Einordnung eines Treppenlifters als wohnumfeldverbessernde Maßnahme; ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.05.2007 - L 6 P 2/06 -).

    Dabei ist der Pflegekasse sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Höhe der Leistung ein Ermessen eingeräumt (vgl. BSG, Urteile vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - und 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R - in BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3).

    Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei diesen beiden baulichen Maßnahmen (Badumbau und Treppenliftereinbau) um eine Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes i.S.d. § 40 Abs. 4 SGB XI. Denn "eine" Maßnahme in diesem Sinne umfasst sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind bzw. waren (BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 - juris-Rdn. 19; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 und 3).

  • LSG Sachsen, 28.05.2015 - L 1 P 27/11

    Pflegeversicherung - Ermessensentscheidung; Gesamtmaßnahme; Maßnahme zur

    An dieser Rechtsprechung hat das BSG in nachfolgenden Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 P 8/06 R - juris Rn. 19; Urteil vom 17. Juli 2008 - B 3 P 12/07 R - juris Rn. 20).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2008 - L 27 P 48/08

    Deckenlifter - Pflegehilfsmittel - Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2022 - L 12 P 47/20
  • LSG Bayern, 26.02.2021 - L 4 P 9/20

    Pflegeversicherung: Zuschuss zu wohnumfeldverbessernder Maßnahme

  • SG Koblenz, 24.04.2009 - S 3 P 106/08

    Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2019 - L 30 P 47/19

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht; Pflegesituation; Umbau; Änderung; erneuter

  • BSG, 10.03.2022 - B 12 KR 58/21 B

    Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung;

  • BSG, 06.11.2008 - B 8 SO 19/08 B
  • SG Marburg, 09.07.2014 - S 6 KR 19/14

    Gewährung von Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei Kündigung

  • LSG Bayern, 30.07.2008 - L 2 P 31/07

    Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes aus der privaten Pflegeversicherung nach

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2017 - L 15 P 38/16
  • SG Augsburg, 27.01.2020 - S 10 P 48/19

    Zuschuss, Bescheid, MDK, Gutachten, Attest, Krankengymnastik, Aufhebung,

  • SG Gelsenkirchen, 26.05.2008 - S 3 KN 12/08

    Pflegeversicherung

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