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   BSG, 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R   

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BSG, 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R (https://dejure.org/2004,2311)
BSG, Entscheidung vom 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R (https://dejure.org/2004,2311)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - B 3 P 5/03 R (https://dejure.org/2004,2311)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes - Zuschuss für den Einbau eines Personenaufzugs

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Pflegeversicherung - Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes - Zuschuss für den Einbau eines Personenaufzugs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen eine Pflegekasse auf Zuschuss für den Einbau eines hydraulischen Personenaufzugs in einem Wohnhaus; Leiden an einer erheblichen Gehbehinderung, einer Halbseitenlähmung, Harninkontinenz, seniler Demenz und Herzinsuffizienz; Voraussetzungen der ...

  • Judicialis

    SGB XI § 4 Abs 3; ; SGB XI § 29 Abs 1; ; SGB XI § 40 Abs 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 40 Abs. 4
    Zuschuss für den Einbau eines Personenaufzugs in der Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3206
  • NVwZ 2005, 360 (Ls.)
  • NZS 2005, 262
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R

    Behindertengerechter Umbau der Wohnung und dauerhafter Geräteeinbau keine

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind unter Hilfsmitteln sowohl im Bereich der Krankenversicherung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30) als auch im Bereich der Pflegeversicherung (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1) solche Gegenstände nicht zu zählen, die fest in ein Wohngebäude eingebaut werden und bei einem Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können.

    Welche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Betracht kommen, liegt nicht im Ermessen der Pflegekassen, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1).

    Dass sich die Erleichterung der Pflege und die größere Selbstständigkeit in der Lebensführung im Übrigen nicht auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens beschränken müssen, hat der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1, 4 und 5).

    Ein solches Ziel wäre allerdings in gleicher Weise wie Maßnahmen, die erst zur Erreichung eines standardgemäßen Wohnniveaus führen sollen, von der Zuschussgewährung ausgeschlossen (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 und 4).

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R

    Pflegeversicherung - Gegensprechanlage - zuschußfähige Maßnahme iS von § 40 Abs 4

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass zu den zuschussfähigen Maßnahmen auch eine Gegensprechanlage zählen kann, die es einer behinderten Person ermöglicht, Einlass begehrende Personen vor der Haustür zu identifizieren (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der in Nr. 11.2 des bereits mehrfach erwähnten Rundschreibens der Spitzenverbände festgelegte Eigenanteil von höchstens 10 vH der Kosten der Maßnahme - und das auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflegebedürftigen - nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6).

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R

    Zuschüsse in der Pflegeversicherung bei nachträglicher Beantragung,

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R
    Dem Anspruch auf Zuschussgewährung steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Personenaufzug zwischenzeitlich hat einbauen lassen (Urteile des Senats, BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind unter Hilfsmitteln sowohl im Bereich der Krankenversicherung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30) als auch im Bereich der Pflegeversicherung (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1) solche Gegenstände nicht zu zählen, die fest in ein Wohngebäude eingebaut werden und bei einem Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können.
  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 13/00 R

    Pflegeversicherung - Pflegehilfsmittel - elektrisch verstellbarer Sessel -

    Auszug aus BSG, 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R
    Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass der Ausschluss allgemeiner Gebrauchsgegenstände aus der Hilfsmittelversorgung in der Krankenversicherung, wie er in § 33 SGB V ausdrücklich geregelt ist, als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für den Bereich der Pflegeversicherung gilt (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7).
  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - finanzieller Zuschuss zur Verbesserung des

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 4 - Personenaufzug) .
  • BSG, 25.11.2015 - B 3 P 3/14 R

    Private Pflegeversicherung - Maßnahme zur Verbesserung des individuellen

    In entsprechender Weise seien Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen seien (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 6, Nr. 5 S 26 und Nr. 6 S 33; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 5) .

    Dies sei ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgehe (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 6 f, Nr. 4 S 22 und Nr. 5 S 27; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 7).

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R

    Soziale Pflegeversicherung

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV (§ 33 SGB V) oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 S 28 f - WC-Automatik; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23 S 59 f - Treppenlift, Auffahrrampe; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug) .
  • BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R

    Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung

    In entsprechender Weise sind Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung (§ 40 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt SGB XI) nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen sind (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 6, Nr. 5 S 26 und Nr. 6 S 33; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 5).

    Das ist ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 6 f, Nr. 4 S 22 und Nr. 5 S 27; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 7).

    Dazu hat er etwa das Bedürfnis gezählt, die Wohnung verlassen zu können, um "an die frische Luft" zu kommen oder Einkäufe zu tätigen (BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 5).

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

    Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (vgl SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift und Nr. 6 S 31 - Klingelanlage) und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte (BSG, aaO, und SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 P 4/08 R

    Anspruch auf Einbau einer Deckenliftanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme in

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

    Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (vgl SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift und Nr. 6 S 31 - Klingelanlage) und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte (BSG, aaO, und SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

  • LSG Sachsen, 07.01.2009 - L 1 P 15/08

    Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der sozialen

    Davon ist das BSG ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (vgl. Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S. 9; Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 S. 31) und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte (Urteil vom 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 Rn. 3).

    In entsprechender Weise sind Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung (§ 40 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XI) nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen sind (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S. 6; Urteil vom 26.04.2001 - B 3 P 24/00 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 5 S. 26; Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 S. 33; Urteil vom 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 Rn. 5).

    Das ist ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S. 6 f.; Urteil vom 26.04.2001 - B 3 P 15/00 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 4 S. 22; Urteil vom 26.04.2001 - B 3 P 24/00 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 5 S. 27; Urteil vom 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 Rn. 7).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2009 - L 1 KR 201/07

    Anspruch eines Schwerhörigen gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf

    Nicht als Hilfsmittel sind danach jedenfalls solche Gegenstände anzusehen, die fest in ein Gebäude eingebaut werden und bei einem Umzug nicht ohne weiteres mitgenommen werden können (vgl. auch § 31 SGB IX, wonach zur Hilfsmittelversorgung solche Hilfen nicht rechnen, die bei einem Wohnungswechsel "nicht mitgenommen werden können" (vgl. BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 "Personenaufzug" Rdnr 3).
  • SG Darmstadt, 09.10.2020 - S 31 P 77/19
    Auch bei dem Einbau einer neuen Toilette handelt es sich, da dies mit einer Veränderung der Wohnung selbst verbunden ist und sie nicht in eine neue Wohnung mitgenommen werden könnte, um eine Maßnahme, die nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (st. Rspr. vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 6/07 R -, BSGE 101, 22-33, SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, Rn. 18; BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 P 5/03 R -, SozR 4-3300 § 40 Nr. 1, Rn. 10).

    Mit der begehrten Leistung strebt die Klägerin daher weder die Erreichung eines standardgemäßen Wohnniveaus noch eines gehobenen Standards an, welche beide von der Zuschussgewährung ausgeschlossen wären (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 P 5/03 R -, SozR 4-3300 § 40 Nr. 1, Rn. 14).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2007 - L 6 P 2/06

    Deckenliftanlage - Pflegehilfsmittel oder eine Maßnahme zur Verbesserung des

    Am 13. Mai 2004 hat das BSG (B 3 P 5/03 R) zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes klarstellend ausgeführt, dass für eine solche Leistung unter dem Gesichtspunkt der in § 40 SGB XI normierten Subsidarität ein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Leistungsträgern nicht in Betracht kommt.
  • LSG Bayern, 26.02.2021 - L 4 P 9/20

    Pflegeversicherung: Zuschuss zu wohnumfeldverbessernder Maßnahme

  • LSG Bayern, 05.12.2012 - L 2 P 18/12

    Zum Fehlen einer tatsächlichen Untätigkeit.

  • SG Hamburg, 06.08.2012 - S 23 P 70/10

    Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2004 - L 6 P 30/04

    Pflegeversicherung

  • BSG, 02.12.2008 - B 3 P 20/08 B
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2010 - L 4 P 3892/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2006 - L 14 P 53/05
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