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   BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R   

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BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R (https://dejure.org/2008,471)
BSG, Entscheidung vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R (https://dejure.org/2008,471)
BSG, Entscheidung vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R (https://dejure.org/2008,471)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht - Härtefall - Leistungsausschluss bei absichtlicher Vermögensminderung

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Vermögenseinsatz; angemessener Bestattungsvorsorgevertrag; keine Verwertbarkeit; Härte; verfassungskonforme Auslegung; Streitgegenstand

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungsübernahme für Heimaufenthalte trotz Vorliegen eines Vermögens; Auf ein Treuhandkonto hinterlegtes Geld für die eigene Bestattung als anrechenbares Vermögen; Vertrag als die Verwertbarkeit des Vermögens hindernder Grund; Möglichkeit der Verschonung des ...

  • Judicialis

    BSHG § 15; ; BSHG § 25 Abs 2 Nr 1; ; BSHG § 88 Abs 1; ; BSHG § 88 Abs 2; ; BSHG § 88 Abs 3 S 1; ; BSHG § 88 Abs 3 S 2; ; BSHG § 92a Abs 1; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 26 Abs 1 S 1 Nr... 1; ; SGB XII § 41 Abs 3; ; SGB XII §§ 41 ff; ; SGB XII § 74; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 90 Abs 1; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 90 Abs 2; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 90 Abs 3 S 1; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 90 Abs 3 S 2; ; SGB XII F: 27.12.2003 § 103 Abs 1; ; SGB II F: 09.11.2004 § 12 Abs 3 S 1 Nr 6; ; GSiG § 2 Abs 3 S 2; ; GSiG § 3 Abs 2; ; SGG § 95; ; BGB § 242; ; BGB § 649; ; GG Art 1 Abs 1;; ; GG Art 4 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Rechte aus einem Bestattungsvorsorgevertrag als einzusetzendes Vermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.3.2008)

    Vorsorge für den eigenen Tod geschützt // Kein Zugriff des Sozialamts auf angemessene Verträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 131
  • FamRZ 2008, 1616 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (175)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Eine Vorsorge des Hilfesuchenden für die Zeit nach seinem Tod kann unter diese Norm nicht subsumiert werden (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302, 305).

    Insoweit hat bereits das BVerwG (Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302 ff) dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung getragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen.

    Selbst wenn eine Angemessenheit (vgl dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302, 306) abzulehnen wäre, könnte sich ein Härtefall auch daraus ergeben, dass die Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrags völlig unwirtschaftlich wäre.

  • Drs-Bund, 14.12.2005 - BT-Drs 16/239
    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Für sie spricht nicht zuletzt, dass die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bundesrates, mit der die ausdrückliche Privilegierung eines Bestattungsvorsorgevertrages im Gesetz vorgesehen war, mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgesehene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie mit der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sichergestellt sei (BT-Drucks 16/239, Art. 3 Nr. 4, S 10, 15 und 17).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Zu Recht ist die Klage auch gegen den Landrat als beteiligtenfähige Behörde des Kreises Stormarn als nach dem GSiG, dem BSHG und dem SGB XII iVm den Landesausführungsgesetzen zuständigen Leistungsträgers gerichtet worden (§ 70 Nr. 3 SGG; vgl zur Beteiligtenfähigkeit der Behörde: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - RdNr 11 f, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Erbbaurecht am

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Selbst wenn man eine rechtliche Verwertbarkeit mit dem Resultat eines über dem Schonvermögen liegenden Betrags annähme, bliebe immer noch zu prüfen, ob die Klägerin rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, diesen Betrag innerhalb angemessener Zeit tatsächlich zu verwerten, ohne dass ihr deshalb nur ein Darlehen gemäß § 89 BSHG bzw § 91 SGB XII gewährt werden dürfte (vgl dazu im Rahmen des § 9 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - : BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Angemessenheit

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum SGB II für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 13; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - RdNr 12, 20, 21 und 23 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil sich der Verlust der Klägerin bei einer möglichen Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags (§ 649 BGB) wohl in einem Rahmen halten dürfte, der eine Unwirtschaftlichkeit in dem Umfang verneinen ließe, wie sie für die Annahme eines Härtefalls erforderlich wäre.
  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen ist, die offenbar bei der Annahme einer Härte strengere Maßstäbe ansetzt als die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des SGB II (vgl nur zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung: BVerwGE 106, 105, 109 f; 121, 34, 35 f; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, § 90 RdNr 42).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum SGB II für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 13; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - RdNr 12, 20, 21 und 23 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil sich der Verlust der Klägerin bei einer möglichen Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags (§ 649 BGB) wohl in einem Rahmen halten dürfte, der eine Unwirtschaftlichkeit in dem Umfang verneinen ließe, wie sie für die Annahme eines Härtefalls erforderlich wäre.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Im Streit ist damit - nach dem zeitlich unbefristeten Klageantrag - zulässigerweise die gesamte bis zum für die Tatsacheninstanz maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 8, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen ist, die offenbar bei der Annahme einer Härte strengere Maßstäbe ansetzt als die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des SGB II (vgl nur zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung: BVerwGE 106, 105, 109 f; 121, 34, 35 f; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, § 90 RdNr 42).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
    Zu Recht ist die Klage auch gegen den Landrat als beteiligtenfähige Behörde des Kreises Stormarn als nach dem GSiG, dem BSHG und dem SGB XII iVm den Landesausführungsgesetzen zuständigen Leistungsträgers gerichtet worden (§ 70 Nr. 3 SGG; vgl zur Beteiligtenfähigkeit der Behörde: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - RdNr 11 f, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw Ansprüche gegen Dritte (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) , soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind.

    Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 36 und § 91 SGB XII RdNr 11; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 90 SGB XII RdNr 17; Brühl/Geiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII § 90 SGB XII RdNr 10) .

    Es ist zwar kein Grund ersichtlich, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte bei der Härteregelung gänzlich außen vor zu lassen (BSGE 100, 131 RdNr 25 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) ; diese rechtfertigen aber - jedenfalls bezogen auf den Rückkaufswert - vorliegend nicht die Annahme einer Härte.

    Wenn der Kläger den Verwertungsausschluss allerdings in der Absicht (direkter Vorsatz) vereinbart hätte, die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen, muss die § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII innewohnende Wertung des Gesetzes in die Prüfung der Härte mit einfließen, ohne dass es - wie ansonsten für eine Absenkung erforderlich - eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedürfte (vgl dazu BSGE 100, 131 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3, auch zur Berücksichtigung des § 103 SGB XII im Rahmen der Unwirtschaftlichkeit als Härtefall) .

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) ; grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art. 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) Rechnung zu tragen.
  • SG Gießen, 25.07.2017 - S 18 SO 160/16

    Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem

    Sie verweist auf das Urteil des BSG vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R).

    Das für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des SGB XII höchstrichterlich zuständige BSG ist der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unter ausdrücklicher Berufung auf diese gefolgt (BSG Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R).

    Unter Heranziehung dieser Grundsätze wird der vertragliche Hauptleistungsanspruch gegen den Bestatter als tatsächlich nicht verwertbar angesehen, weil diese üblicherweise so individuell ausgestaltet ist, dass nach Ansicht der Rechtsprechung ein anderer an der Übernahme eines solchen Rechts keinerlei Interesse haben dürfte (BSG Urteil vom 19.03.2008 B 8/9b SO 9/06 R).

    Bei § 649 BGB handelt es sich um abdingbares Recht, so dass vertraglich eine Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 18.03.2008 B 8/9b SO 9/06 R).

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