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   BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R   

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BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R (https://dejure.org/2003,3971)
BSG, Entscheidung vom 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R (https://dejure.org/2003,3971)
BSG, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 15/02 R (https://dejure.org/2003,3971)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Beitragsanteilen zur Bundesanstalt für Arbeit ; Verstoss gegen Verfassungsrecht durch Anknüpfung eines Gesetzes an eine abhängige Beschäftigung; Typischer Personenkreis der Arbeitnehmerversicherung ; Akzessorische Verbindung von Soldatenstatus mit ...

  • Judicialis

    SGB V § 6 Abs 1 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht beurlaubter Berufssoldaten in der Arbeitslosenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 07.11.1995 - 12 BK 91/94

    Beitragspflicht - Beamter - Beurlaubung - Dienstbezüge - Wegfall

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall voraus (BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 8, 10 und Beschluss vom 7. November 1995, 12 BK 91/94, DBlR 4265 AFG § 169 = USK 95157).

    Auch sie begründet nämlich beamtenrechtliche Anwartschaften auf freie Heilfürsorge und Fortzahlung der Bezüge nicht in der erforderlichen Weise zeitgleich ("aktuell") und kann damit nicht zum sachlichen Vorrang der anderweitigen Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung führen (Beschluss des Senats vom 7. November 1995 aaO).

    Die akzessorische Verbindung von Soldatenstatus mit adäquater Absicherung des Soldaten für den Krankheitsfall und Krankenversicherungsfreiheit in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V schließt gleichzeitig eine - den Wortlaut überschreitende - sinngemäße Anwendung der Norm auf das private Beschäftigungsverhältnis eines ohne Dienstbezüge beurlaubten Soldaten aus (vgl Beschluss des Senats vom 7. November 1995 aaO).

  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 6/74

    Beamter - Versicherungsfreiheit

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    Bis dahin hatte die Rechtsprechung eine an Sinn und Zweck orientierte Ausdehnung seines Anwendungsbereichs ausnahmsweise dann für möglich gehalten, wenn der öffentlich-rechtliche Dienstherr die Versorgungsanwartschaft hierfür in gleicher Weise gewährleistete, wie dies nach dem damaligen Recht der §§ 169 AFG, 169 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Versicherungsfreiheit im Soldatenverhältnis erforderlich war (vgl BSGE 40, 208, 210 und 47, 60, 61 = SozR 2200 § 169 Nr. 1 S 3 und Nr. 6 S 2).

    Insofern unterscheidet sich das ab dem 1. Januar 1989 geltende Arbeitsförderungsrecht nicht von demjenigen, das vorher bereits bis zum 31. Dezember 1988 galt (vgl exemplarisch für die ständige Rechtsprechung die Nachweise in BSGE 40, 208 f und 47, 60, 61 = SozR, aaO).

  • BSG, 14.09.1978 - 12 RK 57/76

    Grenzschutzbeamter - Versicherungsfreiheit - Berufsförderung -

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    Er war damit nach generellen Merkmalen schutzbedürftig, ohne dass es insofern einer gesonderten Prüfung seiner individuellen Verhältnisse bedurfte (so bereits jeweils ausdrücklich Urteile des Senats BSGE 47, 60, 61 f = SozR 2200 § 169 Nr. 6 Bis dahin hatte die Rechtsprechung eine an Sinn und Zweck orientierte Ausdehnung seines Anwendungsbereichs ausnahmsweise dann für möglich gehalten, wenn der öffentlich-rechtliche Dienstherr die Versorgungsanwartschaft hierfür in gleicher Weise gewährleistete, wie dies nach dem damaligen Recht der §§ 169 AFG, 169 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Versicherungsfreiheit im Soldatenverhältnis erforderlich war (vgl BSGE 40, 208, 210 und 47, 60, 61 = SozR 2200 § 169 Nr. 1 S 3 und Nr. 6 S 2).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    Als Organ der Rechtsprechung ist der Senat im Übrigen nicht dazu berufen, eine zwar rechtlich vollständige, sozial- oder rechtspolitisch jedoch von einzelnen Personen oder Gruppen als defizitär empfundene Regelung fortbildend zu ergänzen und sich damit unter Verkennung seiner eigenen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu begeben (BVerfGE 34, 269, 290; 65, 182, 194; 82, 6, 11 ff; 87, 273, 280).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 91/92

    Verheiratete Beamtin - Versicherungsfreiheit - Erziehungsurlaub -

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall voraus (BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 8, 10 und Beschluss vom 7. November 1995, 12 BK 91/94, DBlR 4265 AFG § 169 = USK 95157).
  • BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R

    Arbeitslosenversicherung - Notarassessor - Beitragspflicht seit Inkrafttreten des

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (SozR 3-4100 § 169 Nr. 7 S 10) bereits ausgeführt hat, besteht jeweils kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen denjenigen Leistungen, die im Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgesehen sind, und den Ansprüchen, die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit waren und sind.
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    Als Organ der Rechtsprechung ist der Senat im Übrigen nicht dazu berufen, eine zwar rechtlich vollständige, sozial- oder rechtspolitisch jedoch von einzelnen Personen oder Gruppen als defizitär empfundene Regelung fortbildend zu ergänzen und sich damit unter Verkennung seiner eigenen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu begeben (BVerfGE 34, 269, 290; 65, 182, 194; 82, 6, 11 ff; 87, 273, 280).
  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 81/92

    Berufssoldat - Ruhegehalt - Versicherungspflicht - Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    Den Paradigmenwechsel des SGB V hinsichtlich der Erstreckung von Versicherungsfreiheit auf weitere Sachverhalte (vgl hierzu etwa Urteile des Senats SozR 3-2500 § 257 Nr. 3, 4) hat das AFG nicht mitvollzogen.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    Als Organ der Rechtsprechung ist der Senat im Übrigen nicht dazu berufen, eine zwar rechtlich vollständige, sozial- oder rechtspolitisch jedoch von einzelnen Personen oder Gruppen als defizitär empfundene Regelung fortbildend zu ergänzen und sich damit unter Verkennung seiner eigenen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu begeben (BVerfGE 34, 269, 290; 65, 182, 194; 82, 6, 11 ff; 87, 273, 280).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R
    Wie das Bundesverfassungsgericht für das Arbeitsförderungsrecht bereits entschieden hat (BVerfGE 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr. 12), war der Gesetzgeber auf Grund des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums ohne Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berechtigt, eine Form der sozialen Sicherung auszugestalten, die sich nicht ausschließlich am Versicherungsprinzip orientiert und auf Schadensvergütung beschränkt.
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht- bzw -freiheit - zeitgeringfügige

    Die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfolgt nach Maßgabe einer typisierten Schutzbedürftigkeit ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse (vgl etwa für die gesetzliche RV: BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr. 1 und BVerfG Beschluss vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr. 8 zu Art. 2 GG; für das Recht der Arbeitsförderung: BVerfG Beschluss vom 3.7.1989 - 1 BvR 1487/88 - SozR 4100 § 168 Nr. 21 und BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr. 1) .
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gesetz den Kreis derjenigen, die bei typisierender Bewertung ihrer Schutzbedürftigkeit ausnahmsweise nicht weiter der Regelberechnung des JAV unterliegen, nur unvollständig erfasst hätte (vgl zu diesem Gesichtspunkt bei der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung von beurlaubten Berufssoldaten BSG, Urteil vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R, Juris RdNr 21, SozR 4-4100 § 169 Nr. 1) .

    Das BSG ist nicht dazu befugt, eine - wie oben ausgeführt - rechtlich vollständige, sozial- oder rechtspolitisch jedoch von einzelnen Personen oder Gruppen als defizitär empfundene Regelung fortbildend zu ergänzen und sich damit unter Verkennung seiner eigenen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu begeben (so auch BSG, Urteil vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R, Juris RdNr 22, SozR 4-4100 § 169 Nr. 1 unter Hinweis auf BVerfGE 34, 269, 290; 65, 182, 194; 82, 6, 11 ff; 87, 273, 280; ferner BVerfGE 96, 375, 394 f; 113, 88, 103) .

  • BSG, 15.07.2009 - B 12 KR 14/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - betriebliche Berufsausbildung -

    Die Einbeziehung in die Versicherung erfolgt nach Maßgabe einer typisierten Schutzbedürftigkeit ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse (vgl etwa für die gesetzliche RV: BSG, Urteil vom 5.7. 2006, B 12 KR 20/04 R, SozR 4-2600 § 157 Nr. 1 und BVerfG, Beschluss vom 14.10.1970, 1 BvR 753/68 ua, SozR Nr. 8 zu Art. 2 GG; für das Recht der Arbeitsförderung: BVerfG, (Kammer) Beschluss vom 3.7.1989, 1 BvR 1487/88, SozR 4100 § 168 Nr. 21 und BSG, Urteil vom 29.7.2003, B 12 KR 15/02 R, SozR 4-4100 § 169 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 187/15

    Arbeitslosengeld

    Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Juli 2003 (Az. B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr. 1 = juris Rdnr. 17 [zu Berufssoldaten, die zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der Flugsicherung beurlaubt waren und bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten]) insoweit vertieft, als dass es ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nur dann Raum für einen sachlichen Vorrang der Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wenn der Anspruch "aktuell" und somit zeitgleich besteht.

    Erforderlich ist somit eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O, m. w. N.).

    Die akzessorische Verbindung schließt damit gleichzeitig eine - den Wortlaut überschreitende - sinngemäße Anwendung der Norm aus (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., juris Rdnr.18 m.w.N.).

    Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden, dass beide Aspekte, nämlich 1. der bei Krankheit bestehende Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und 2. der Anspruch auf Beihilfe oder Heilführsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, typisierend allein herangezogen werden können, um auf eine rechtliche Gesamtsituation schließen zu können, die ein Sicherungsbedürfnis auch gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit entfallen lässt (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., juris Rdnr. 20).

    Denn hätte es der Staat in der Hand, den ihm gehörenden privaten Unternehmen Beamte, Richter oder Berufssoldaten im Wege einer Beurlaubung zeitweise zum Zweck einer abhängigen Beschäftigung zu "überlassen", ohne für diese in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung oder im Bereich der Arbeitsförderung Beiträge entrichten zu müssen, wären andere Unternehmen, die auf derartiges Personal nicht zurückgreifen können, in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfähigkeit nicht unerheblich benachteiligt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., juris Rdnr. 22).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 16 KR 448/16

    Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung im Rahmen einer

    In den Entscheidungen vom 11.10.2001 (B 12 KR 7/01 R) und vom 29.07.2003 (B 12 KR 15/02 R) führe das BSG aus, dass die Anknüpfung der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung an diejenige in der Krankenversicherung sachlich gerechtfertigt sei.

    Auflage, § 27 Rn. 6; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 27 Rn. 9; vgl. auch BSG, Urteil vom 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R, SozR 4-4100 § 169 Nr. 1 Rn. 19 = juris; BSG, Urteil vom 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R, SozR 4-4300 § 142 Nr. 2 Rn. 17 = juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009 - L 9 KR 282/06, juris).

    Aus dieser fehlenden Bezugnahme folgt aber, dass die in § 6 SGB V geregelte weitestgehende Versicherungsfreiheit des Beamten nicht auf das Arbeitsförderungsrecht übertragen worden ist, sondern dort die Versicherungsfreiheit rein statusbezogen eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2003, a.a.O. Rn. 16).

    Die weitere vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG vom 29.07.2003 (a.a.O.) spricht für die Auffassung des Senats.

  • LSG Sachsen, 15.11.2022 - L 9 BA 38/19
    Die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfolgt nach Maßgabe einer typisierten Schutzbedürftigkeit ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse (vgl. etwa für die gesetzliche RV: BSG, Urteil vom 5. Juli 2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr. 1 und BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 753/68 -, BVerfGE 29, 245-260; für das Recht der Arbeitsförderung: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1989 - 1 BvR 1487/88 - SozR 4100 § 168 Nr. 21 und BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr. 1) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 - L 7 BA 1208/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - beamteter Hochschullehrer -

    Soweit das SGB V weitere Tatbestände der Versicherungsfreiheit (z.B. § 6 Abs. 3 SGB V) kennt, können diese nicht auf die eigenständige gesetzliche Regelung des § 27 SGB III übertragen werden (Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 27 SGB III Rdnr. 3; BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 15/02 R - juris Rdnr. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2017 - L 16 KR 448/16 - juris Rdnr. 30).
  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 5/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Es ist also nicht die Rechtsnatur des Anspruchs, sondern die adäquate und aktuelle Absicherung im Krankheitsfall entscheidend (vgl auch BSG vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr. 1 RdNr 9) .

    Ein beachtliches Sicherungsbedürfnis liegt erst dann (wieder) vor, wenn die beamtenrechtliche Sicherung hinter der Sicherung der versicherungspflichtig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr als unwesentlich zurückbleibt (vgl BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 91/92 - BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 10) , zB weil ein Anspruch auf Beihilfe aktuell nicht besteht (vgl BSG vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr. 1 RdNr 9; Peters in Kasseler Komm zum Sozialversicherungsrecht, § 6 SGB V RdNr 34, Stand Mai 2014; Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 6 SGB V RdNr 10) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 282/06

    Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung

    Außerdem müssen sie zeitgleich ("aktuell") mit dem Eintritt des Versicherungsfalles Krankheit bestehen, weil nur dann Raum für einen sachlichen Vorrang der anderweitigen Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ist (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, - B 12 KR 15/02 R -, zitiert nach juris).

    Im Hinblick auf diese Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowohl bei Soldaten, die zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der Flugsicherung beurlaubt waren und bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, - B 12 KR 15/02 R -, zitiert nach juris) als auch bei Notarassessoren verneint, die zur sozialen Absicherung eine private Krankentagegeldversicherung abschließen mussten und keinen Anspruch auf Heilfürsorge oder Beihilfe besaßen (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001, - B 12 KR 7/01 R -, zitiert nach juris).

    24 Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2003 (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, - B 12 KR 15/02 R -, zitiert nach juris) darauf hingewiesen hat, dass die Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 169 AFG, § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V nicht in Bezug genommen habe, mit der Folge, dass es ausgeschlossen sei, eine bestehende Krankenversicherungs- und damit auch Beitragsfreiheit in der Beschäftigung als Beamter etc. auf eine gleichzeitige private Beschäftigung zu erstrecken.

  • SG Aachen, 12.05.2016 - S 15 KR 160/15
    In den Entscheidungen vom 11.10.2001 (B 12 KR 7/01 R) und vom 29.07.2003 (B 12 KR 15/02 R) führe das BSG aus, dass die Anknüpfung der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen-versicherung an diejenige in der Krankenversicherung sachlich gerechtfertigt sei.

    Außerdem müssen sie zeitgleich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles Krankheit bestehen, weil nur dann Raum für einen sachlichen Vorrang der anderweitigen Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ist (BSG, Urteil vom 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R - in juris).

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2005 - L 5 KR 111/03

    Sozialversicherung - Beitragsrecht - Entstehungsprinzip - Zuflussprinzip -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2004 - L 7 AL 221/02
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