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   BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R   

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BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R (https://dejure.org/2005,1038)
BSG, Entscheidung vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R (https://dejure.org/2005,1038)
BSG, Entscheidung vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R (https://dejure.org/2005,1038)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund - leitender Angestellter - drohende fristgerechte Kündigung bzw Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag; Beurteilung der Zumutbarkeit ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Sperrfrist für leitende Angestellte

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 95, 232
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    Ein leitender Angestellter iS des § 14 Abs. 2 S 1 KSchG kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag berufen, wenn ihm ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die fristgerechte Kündigung und für den Fall ihrer Sozialwidrigkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 1 S 2 KSchG iVm § 14 Abs. 2 S 2 KSchG droht (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 und vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R = SozR 4-4300 § 147a Nr. 1).

    Nach anderen Entscheidungen des BSG werde zusätzlich gefordert, dass dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten gewesen sei (ua BSG Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Denn die Sperrzeit beginnt mit dem sperrzeitbegründenden Ereignis des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit, wobei der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend ist (vgl BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 und hierzu Schlegel NZA 2005, 972 ff).

    a) Nach der bisherigen - vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34 ff; BSGE 92, 74, 81 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Denn wesentlich für die Annahme, bei drohender rechtmäßiger Kündigung könne ein wichtiger Grund vorliegen, ist die Überlegung, dass sich der Betroffene gegen eine solche Kündigung nicht erfolgreich zur Wehr setzen kann (vgl BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Demgemäß können auch sonstige Umstände zu einem wichtigen Grund führen (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34, 36; BSG-Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 25. April 2002 (BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8) ausgeführt hat, unterliegt im Übrigen das Vorgehen der Beklagten, die Arbeitnehmern anscheinend grundsätzlich zumuten will, die drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, unter Beachtung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots durchgreifenden Bedenken.

  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    Ein leitender Angestellter iS des § 14 Abs. 2 S 1 KSchG kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag berufen, wenn ihm ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die fristgerechte Kündigung und für den Fall ihrer Sozialwidrigkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 1 S 2 KSchG iVm § 14 Abs. 2 S 2 KSchG droht (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 und vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R = SozR 4-4300 § 147a Nr. 1).

    Nach einer Entscheidung des BSG vom 16. Oktober 2003 (B 11 AL 1/03 R = SozR 4-4300 § 147a Nr. 1) reiche es aus, wenn festgestellt werden könne, dass sich der Betroffene arbeitsrechtlich nicht gegen die angedrohte Kündigung habe wehren können.

    Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in einer Entscheidung über die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung des an einen früheren leitenden Angestellten gezahlten Alg gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz - nunmehr § 147a SGB III - im Rahmen von Ausführungen zur Höhe der Erstattungsforderung modifiziert (Urteil vom 16. Oktober 2003, SozR 4-4300 § 147a Nr. 1).

    Im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist aber das Recht des Arbeitgebers, für den Fall der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ohne Begründung einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen, dem das Arbeitsgericht stattgeben muss (vgl BSG SozR 4-4300 § 147a Nr. 1 RdNr 13), dem Fall der objektiv rechtmäßigen Kündigung gleichzusetzen.

    Diese Überlegung greift auch für den Fall einer drohenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 14 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, bezieht sich also nicht nur auf die in der og Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (SozR 4-4300 § 147a Nr. 1 RdNr 15) behandelte Fallgestaltung eines bereits vor dem Arbeitsgericht gestellten Auflösungsantrags.

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    a) Nach der bisherigen - vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34 ff; BSGE 92, 74, 81 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Demgemäß können auch sonstige Umstände zu einem wichtigen Grund führen (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34, 36; BSG-Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Es wird vielmehr umgekehrt bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall - also nicht nur bei leitenden Angestellten - ein wichtiger Grund anzunehmen sein (anders wohl 7. Senat in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 36 mit Hinweis ua auf Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR 2959 zu § 119 AFG, wobei jedoch der letztgenannten Entscheidung keine drohende rechtmäßige Kündigung zu Grunde lag).

    Denn die von der Rechtsprechung entwickelte Obliegenheit, die Arbeitsvermittlung rechtzeitig einzuschalten bzw sich um eine Anschlussbeschäftigung zu bemühen (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und Nr. 15), bezieht sich auf Fälle der einseitigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus persönlichen Gründen und kann nicht verallgemeinert werden (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 37 f; vgl auch Eicher SGb 2005, 553, 556).

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    Das LSG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund keineswegs nur in Fällen in Betracht kommt, in denen die Unzumutbarkeit des Abwartens der arbeitgeberseitigen Kündigung darauf beruht, dass Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; dies ist vielmehr nur einer der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (vgl etwa die Urteile des BSG vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Es wird vielmehr umgekehrt bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall - also nicht nur bei leitenden Angestellten - ein wichtiger Grund anzunehmen sein (anders wohl 7. Senat in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 36 mit Hinweis ua auf Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR 2959 zu § 119 AFG, wobei jedoch der letztgenannten Entscheidung keine drohende rechtmäßige Kündigung zu Grunde lag).

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    a) Nach der bisherigen - vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34 ff; BSGE 92, 74, 81 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Denn es besteht im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit kein Interesse der Versichertengemeinschaft daran, den Arbeitnehmer von der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen abzuhalten (vgl bereits in anderem Zusammenhang - Abwicklungsvertrag - BSGE 92, 74, 81 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 RdNr 17).

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    Das LSG, nach dessen Feststellungen der Kläger keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte und dies wusste, ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch die spätere Arbeitslosigkeit wenigstens grobfahrlässig herbeigeführt hat (vgl ua BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3 RdNr 7).

    Im vorliegenden Fall, in dem realistische Vermittlungschancen nicht bestehen, kann dem Kläger der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung ohnehin nicht entgegengehalten werden (vgl auch BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3, wonach allenfalls eine grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten von Bedeutung sein kann).

  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    a) Nach der bisherigen - vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34 ff; BSGE 92, 74, 81 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

    Demgemäß können auch sonstige Umstände zu einem wichtigen Grund führen (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34, 36; BSG-Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris).

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    Zwar ist nach der bisherigen Rechtsprechung das Interesse, eine Abfindung zu erhalten, für sich allein nicht geeignet, die Annahme eines wichtigen Grundes zu rechtfertigen (vgl etwa BSGE 66, 94, 98 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 25 f).
  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    Denn die von der Rechtsprechung entwickelte Obliegenheit, die Arbeitsvermittlung rechtzeitig einzuschalten bzw sich um eine Anschlussbeschäftigung zu bemühen (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und Nr. 15), bezieht sich auf Fälle der einseitigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus persönlichen Gründen und kann nicht verallgemeinert werden (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 37 f; vgl auch Eicher SGb 2005, 553, 556).
  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R
    Zwar ist nach der bisherigen Rechtsprechung das Interesse, eine Abfindung zu erhalten, für sich allein nicht geeignet, die Annahme eines wichtigen Grundes zu rechtfertigen (vgl etwa BSGE 66, 94, 98 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 25 f).
  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZN 576/00

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Lösung des unbefristeten

  • BSG, 05.02.2004 - B 11 AL 31/03 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - vorzeitige Beendigung

  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Denn der Versicherte soll durch die Sperrzeitregelungen präventiv zu einem zumutbaren (Alternativ-)Verhalten veranlasst werden, das einen Versicherungsfall vermeidet, um die Gemeinschaft der Beitragszahler vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte zu schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 18; BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 RdNr 29; Eicher, SGb 2005, 553, 555) .

    Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann es dann auch nicht mehr darauf ankommen, wie sich der Arbeitslose im weiteren zeitlichen Verlauf bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit verhält (in diesem Sinne bereits BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 18) .

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht (Weiterentwicklung von BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R = BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Denn - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) dargelegt hat - liegt ein wichtiger Grund keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; vielmehr handelt es sich hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Anknüpfend hieran hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11; zustimmend Spellbrink, BB 2006, 1274, 1276; ablehnend Hase, AuB 2006, 58 f; vgl auch Gagel, SGb 2006, 264, 267) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen ist, ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen ist.

    Insoweit hat der erkennende Senat bereits im oben genannten Urteil vom 17. November 2005 (SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung deutlich gemacht, dass bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung "im Regelfall ... ein wichtiger Grund anzunehmen sein ..." wird, dh bei dieser Fallgestaltung der (zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung (wie zB Vermeidung zukünftiger beruflicher Nachteile) regelmäßig nicht erforderlich ist bzw - selbst wenn an diesem Erfordernis festgehalten wird - das Interesse des Arbeitnehmers an einer Abfindung im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung als schützenswert anzusehen ist.

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Ob der Kläger allerdings zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 16), also bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2001, für sein Verhalten einen wichtigen Grund iS von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III hatte, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen.

    Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit - wie ansonsten in Sperrzeitfällen (vgl BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18; BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 10) - maßgebend ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts.

    Insoweit ist unter Abweichung vom üblichen leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 95, 232 ff RdNr 10 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) eine funktionsdifferente Auslegung erforderlich (zu deren Notwendigkeit allgemein: BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14).

    Anders als ansonsten im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Alg bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung - ist ausschlaggebend nicht die vom SGB III gerade gewollte Absicherung des Arbeitnehmers, sondern die Risikoverteilung zwischen dem Arbeitslosen und der Solidargemeinschaft (BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 18).

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