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   BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R   

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BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R (https://dejure.org/2009,357)
BSG, Entscheidung vom 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R (https://dejure.org/2009,357)
BSG, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - B 11 AL 17/08 R (https://dejure.org/2009,357)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Betriebsübergang - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund - drohende Arbeitgeberkündigung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch; Sperrzeit; Arbeitsaufgabe; Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses; Teilbetriebsübergang; Aufhebungsvertrag; wichtiger Grund; drohende Arbeitgeberkündigung; Rechtmäßigkeitsprüfung; Abfindung; soziale Rechtfertigung

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Widerspruch bei Betriebsübergang sperrzeitneutral

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Widerspruch bei Betriebsübergang sperrzeitneutral

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Widerspruch im Falle eines Betriebsübergangs sperrzeitneutral

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld - Widerspruch gegen Betriebsübergang löst keine Sperrzeit aus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrzeitneutraler Widerspruch bei Betriebsübergang

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit gegen Arbeitslosen ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Sperrfrist bei Auflösungsvereinbarung nach Betriebsübergang

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Widerspruch gegen Betriebsübergang ist sperrzeitneutral

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Widerspruch bei Betriebsübergang führt nicht zu Sperrzeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld: Widerspruch gegen Betriebsübergang ist sperrzeitneutral

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.7.2009)

    BSG stärkt Arbeitnehmerrechte bei Betriebsverkauf // Nach Widerspruch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Widerspruch bei Betriebsübergang löst keine Sperrzeit aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 57
  • NJW 2010, 2459
  • NZS 2010, 147
  • NZS 2010, 521 (Ls.)
  • BB 2009, 1581
  • BB 2010, 1800
  • BB 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    Denn alle Bescheide korrespondieren hinsichtlich der Ablehnung von Alg für den streitigen Zeitraum und bilden insoweit eine einheitliche Regelung (vgl ua BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 mwN), welche zudem die Verfügungen zur Sperrzeit und zu dem hieran anschließenden Ruhen des Alg sowie zur Minderung der Anspruchsdauer erfasst.

    Nach der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung des tatsächlichen Geschehensablaufs (vgl BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 RdNr 9 ff; BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 RdNr 31 ff) wird kein Lösungssachverhalt begründet, wenn der Arbeitnehmer von seinem Widerspruchsrecht aus Anlass eines Betriebsübergangs Gebrauch macht (ebenso Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 282; Niesel in Niesel, SGB 111, 4. Aufl, § 144 RdNr 15; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand März 2007, § 144 RdNr 42; Klumpp, NZA 2009, 354, 356; auch SG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Februar 1992 - S 14 Ar 1747/88).

    Vor allen Dingen bliebe unberücksichtigt, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts sich primär lediglich als Reaktion der alleinigen unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers darstellt, einen Betriebsübergang ganz oder teilweise durchzuführen (Klumpp, NZA 2009, 354, 357), und sie deshalb nicht zwangsläufig als Ausdruck der manipulativen Herbeiführung des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit verstanden werden kann, den es mit Hilfe der Sperrzeitregelung zu vermeiden gilt (vgl zum Aspekt der Manipulation BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17).

    Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (zuletzt BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 RdNr 35 mwN).

    Jenseits des durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 3002) eingefügten § 1a KSchG und den von dieser Regelung erfassten Abfindungen hat er indessen an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der anderenfalls drohenden Kündigung festgehalten, jedoch des Weiteren deutlich gemacht, dass der Nachweis eines besonderen Interesses an der einvernehmlichen Lösung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist bzw bereits das Interesse der Arbeitnehmers an der angebotenen Abfindungsregelung auch außerhalb des Personenkreises der leitenden Angestellten (vgl BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar machen kann (BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 17; zum arbeitsgerichtlichen Vergleich vgl BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17).

    Bei Anwendbarkeit der Sozialplanregelungen dürfte allerdings ein von der Versichertengemeinschaft nicht mehr zu tolerierender "Freikauf" auszuschließen sein (vgl BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 RdNr 42).

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 190/98

    Betriebsteilübergang - Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch des

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    Denn die Kündigung wäre nicht "wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils", sondern im Anschluss an den vom Kläger erhobenen Widerspruch ausgesprochen worden (vgl BAGE 91, 129 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; BAG AP Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

    Nach der Rechtsprechung des BAG kann sich daher jeder Arbeitnehmer, dem ohne seinen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei dem Betriebsübernehmer der Arbeitsplatz erhalten geblieben wäre, im Rahmen einer betrieblichen Kündigung durch den Betriebsveräußerer auf eine mangelhafte Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) berufen (vgl BAGE 91, 129 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; BAGE 123, 1 = AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

    Richtig ist allerdings, dass nach früherer, zur Rechtslage bis 31. Dezember 2003 ergangener Rechtsprechung des BAG die Gründe für den Widerspruch in die Prüfung der sozialen Auswahlgesichtspunkte mit einzubeziehen waren, die Sozialauswahl im Interesse drittbetroffener Arbeitnehmer also - entgegen den Vorstellungen der Beklagten durchaus auch bei höherem Lebensalter - zu Lasten des Widersprechenden ausfallen konnte, wenn dieser keine beachtlichen Gründe für den Widerspruch vorzuweisen hatte (BAGE 91, 129 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

    Zu berücksichtigen sind deshalb etwa die berechtigte Befürchtung eines baldigen Arbeitsplatzverlustes oder einer baldigen wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen beim Erwerber (BAGE 91, 129 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    a) Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, abschließend Stellung zu beziehen, ob und inwieweit eine Differenzierung bei dem Personenkreis der 58jährigen angezeigt ist, der von der Regelung des § 428 SGB III erfasst wird (hierzu BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).

    Vielmehr sind die Gründe im sozialgerichtlichen Verfahren - anders als im arbeitsgerichtlichen Verfahren - vom Tatsachengericht zu ermitteln (vgl BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Sollte sich der Sachverhalt nicht erschöpfend aufklären lassen, trifft im streitigen Zeitraum - worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich die Beklagte die Beweislast, dass der die Sperrzeit ausschließende wichtige Grund nicht vorliegt (BSGE 71, 256 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7; BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    Hypothetische Geschehensabläufe finden in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung (vgl ua BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 12 mwN).

    Der erkennende Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass er erwägt, für Streitfälle ab dem 1. Januar 2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG, welcher dem von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitnehmer im Interesse einer effizienten und kostengünstigen vorgerichtlichen Klärung für den Fall des Verzichts auf eine gerichtliche Überprüfung ohne weiteres einen Anspruch auf eine Abfindung zubilligt, eine weitere "Öffnung" in Betracht zu ziehen und auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Höhe von 0, 5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet (BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 19).

    Jenseits des durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 3002) eingefügten § 1a KSchG und den von dieser Regelung erfassten Abfindungen hat er indessen an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der anderenfalls drohenden Kündigung festgehalten, jedoch des Weiteren deutlich gemacht, dass der Nachweis eines besonderen Interesses an der einvernehmlichen Lösung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist bzw bereits das Interesse der Arbeitnehmers an der angebotenen Abfindungsregelung auch außerhalb des Personenkreises der leitenden Angestellten (vgl BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar machen kann (BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 17; zum arbeitsgerichtlichen Vergleich vgl BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17).

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    Nach der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung des tatsächlichen Geschehensablaufs (vgl BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 RdNr 9 ff; BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17 RdNr 31 ff) wird kein Lösungssachverhalt begründet, wenn der Arbeitnehmer von seinem Widerspruchsrecht aus Anlass eines Betriebsübergangs Gebrauch macht (ebenso Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 282; Niesel in Niesel, SGB 111, 4. Aufl, § 144 RdNr 15; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand März 2007, § 144 RdNr 42; Klumpp, NZA 2009, 354, 356; auch SG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Februar 1992 - S 14 Ar 1747/88).

    c) Sperrzeitrechtlich bedeutet dies zunächst, dass - jedenfalls bei der gegebenen Konstellation eines vor Betriebsübergang erklärten Widerspruchs - nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das Beschäftigungsverhältnis (zur Notwendigkeit der Unterscheidung im Rahmen der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vgl BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 RdNr 9 mwN) mit dem Betriebsveräußerer fortbesteht (vgl Klumpp, NZA 2009, 354, 356).

    a) Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    Seiner Zielrichtung nach ist es als "Rechtsfolgenverweigerungsrecht" ausgestaltet und darauf angelegt, die in § 613a BGB für den Fall eines Betriebsübergangs angeordnete Rechtsfolge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern und stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer fortbestehen zu lassen (vgl BAGE 108, 199 = AP Nr. 262 zu § 613a BGB; BAGE 112, 124 = AP Nr. 275 zu § 613a BGB; BAGE 119, 91 = AP Nr. 312 zu § 613a BGB mwN, stRspr; zur Gemeinschaftsrechtskonformität EuGHE I 1992, 6577 - Katsikas).

    Zumindest im hier streitigen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB konnte der Widerspruch formfrei (BAGE 80, 74 = AP Nr. 128 zu § 613a BGB) und darüber hinaus ohne Begründung (BAGE 108, 199 = AP Nr. 262 zu § 613a BGB; vgl auch BAGE 112, 124 = AP Nr. 275 zu § 613a BGB für die Zeit nach Inkrafttreten des § 613a Abs. 6 BGB) wirksam erklärt werden.

    Der Schutz des Arbeitnehmers vor einem Zwangsverkauf seiner eigenen Person (vgl BAGE 112, 124 = AP Nr. 275 zu § 613a BGB) wäre lückenhaft, bestünde er nur um den Preis partieller Versicherungsleistungen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (so aber Kühl, aaO, S 111).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 276/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Widerspruch nach § 613a BGB

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    Nach der Rechtsprechung des BAG kann sich daher jeder Arbeitnehmer, dem ohne seinen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei dem Betriebsübernehmer der Arbeitsplatz erhalten geblieben wäre, im Rahmen einer betrieblichen Kündigung durch den Betriebsveräußerer auf eine mangelhafte Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) berufen (vgl BAGE 91, 129 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; BAGE 123, 1 = AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

    Dass diese im Falle des Übergangs des ganzen Betriebs praktisch uU an der fehlenden Vergleichbarkeit der Sozialdaten scheitert (vgl zur Stilllegung BAGE 87, 221 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung; C. Meyer NJW 2002, 1615, 1618), ändert nichts an ihrem Erfordernis bei Teilbetriebsübergängen der vorliegenden Art. Überdies werden nach der Rechtsprechung des BAG die Gründe für den Widerspruch auch bei der Prüfung der sozialen Auswahlgesichtspunkte nicht berücksichtigt, der Verdrängungswettbewerb zwischen den Arbeitnehmern des übergegangenen Betriebsteils und des restlichen, vom Übergang nicht betroffenen Betriebs aus Gründen der Rechtssicherheit stattdessen in Kauf genommen (BAGE 123, 1 = AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    a) Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, abschließend Stellung zu beziehen, ob und inwieweit eine Differenzierung bei dem Personenkreis der 58jährigen angezeigt ist, der von der Regelung des § 428 SGB III erfasst wird (hierzu BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).

  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 491/02

    Betriebsübergang - Widerruf eines Widerspruchs

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    Seiner Zielrichtung nach ist es als "Rechtsfolgenverweigerungsrecht" ausgestaltet und darauf angelegt, die in § 613a BGB für den Fall eines Betriebsübergangs angeordnete Rechtsfolge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern und stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer fortbestehen zu lassen (vgl BAGE 108, 199 = AP Nr. 262 zu § 613a BGB; BAGE 112, 124 = AP Nr. 275 zu § 613a BGB; BAGE 119, 91 = AP Nr. 312 zu § 613a BGB mwN, stRspr; zur Gemeinschaftsrechtskonformität EuGHE I 1992, 6577 - Katsikas).

    Zumindest im hier streitigen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB konnte der Widerspruch formfrei (BAGE 80, 74 = AP Nr. 128 zu § 613a BGB) und darüber hinaus ohne Begründung (BAGE 108, 199 = AP Nr. 262 zu § 613a BGB; vgl auch BAGE 112, 124 = AP Nr. 275 zu § 613a BGB für die Zeit nach Inkrafttreten des § 613a Abs. 6 BGB) wirksam erklärt werden.

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
    a) Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Jenseits des durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 3002) eingefügten § 1a KSchG und den von dieser Regelung erfassten Abfindungen hat er indessen an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der anderenfalls drohenden Kündigung festgehalten, jedoch des Weiteren deutlich gemacht, dass der Nachweis eines besonderen Interesses an der einvernehmlichen Lösung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist bzw bereits das Interesse der Arbeitnehmers an der angebotenen Abfindungsregelung auch außerhalb des Personenkreises der leitenden Angestellten (vgl BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar machen kann (BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 17; zum arbeitsgerichtlichen Vergleich vgl BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17).

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 140/97

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 197/94

    Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 449/91

    Betriebsübergang (§ 613 a BGB ) und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Das BSG habe zwar in dem genannten Urteil vom 12.7.2006 und ebenso in seinem Urteil vom 8.7.2009 (B 11 AL 17/08 R - BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 20, RdNr 19) erwogen, künftig einen wichtigen Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne die ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung anzuerkennen, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Grenze nicht überschreite.

    Die Rechtmäßigkeit der drohenden betriebsbedingten Kündigung, wie sie in der bisherigen Rspr des BSG stets als Voraussetzung für einen wichtigen Grund gefordert worden ist (vgl ua BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24; zuletzt BSGE 104, 57 = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 20) , brauchte das LSG hingegen nicht zu prüfen.

    Diese Aussage hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8.7.2009 (B 11 AL 17/08 R - BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 20, RdNr 19) - ebenso wenig entscheidungstragend - wiederholt.

    Insofern bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob und inwieweit bei Aufhebungsverträgen eine Differenzierung bei dem Personenkreis der 58jährigen im Hinblick auf die Regelung des § 428 SGB III aF angezeigt sein könnte (vgl zuletzt BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 20, RdNr 19 mwN zu Streitfällen vor dem 1.1.2004) .

    Anders als bei Vereinbarung der gesetzlich vorgesehenen Abfindungshöhe kann allerdings bei frei vereinbarter Abfindungssumme, namentlich dann, wenn die Abfindungssumme die Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG deutlich überschreitet, ein Anhaltspunkt für einen "Freikauf" gegeben sein (vgl BSGE 104, 57 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 20, RdNr 19; BSGE 99, 154, 161 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17, RdNr 42; BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13, RdNr 19) .

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 4621/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

    Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegt, ist auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung nicht zu verzichten, wenn der Abfindung statt der in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehenen Höhe von 0, 5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr ein Faktor von 1, 2 zugrunde liegt (Fortführung von BSGE 104, 57; BSGE 97, 1).

    Der Arbeitnehmer kann sich auch nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach der oben genannten Rechtsprechung berufen, wenn ihm nicht hinreichend sicher eine nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung droht (BSGE 104, 57).

    Der Arbeitnehmer könne sich auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt drohe, zu dem er das Arbeitsverhältnis löse, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 17/08 R -).

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kann sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BSG auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu diesem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (zuletzt BSGE 104, 57).

    Das BSG hat zudem darauf hingewiesen, dass es erwägt, für Streitfälle ab dem 1. Januar 2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG, welcher dem von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitnehmer im Interesse einer effizienten und kostengünstigen vorgerichtlichen Klärung für den Fall des Verzichts auf eine Überprüfung ohne Weiteres ein Anspruch auf eine Abfindung zubilligt, eine weitere "Öffnung" in Betracht zu ziehen und auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindung die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Höhe von 0, 5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet (BSGE 104, 57; BSGE 97, 1).

    Jenseits des § 1a KSchG und den von dieser Regelung erfassten Abfindungen hat das BSG an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der anderenfalls drohenden Kündigung festgehalten, jedoch des Weiteren deutlich gemacht, dass der Nachweis eines besonderen Interesses an einer einvernehmlichen Lösung regelmäßig nicht erforderlich ist bzw. bereits das Interesse des Arbeitnehmers an der angebotenen Abfindungsregelung ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar machen kann (vgl. BSGE 104, 57).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist erforderlich, dass eine solche Kündigung sicher gedroht hätte (BSGE 104, 57).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2011 - L 3 AL 712/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Dieser Bescheid korrespondiert hinsichtlich der Ablehnung von Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum vom 01.12.2005 bis 22.02.2006 mit dem Sperrzeitbescheid und bildet insoweit mit diesem eine einheitliche Regelung (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R - jeweils veröffentlicht in juris).
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