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   BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R   

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BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R (https://dejure.org/2005,2546)
BSG, Entscheidung vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R (https://dejure.org/2005,2546)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R (https://dejure.org/2005,2546)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Wiederaufleben des Arbeitslosengeldanspruchs nach Unterbrechung - Fortwirkung der Arbeitslosenmeldung - Erlöschensfrist - unbefristete Aufhebung der Bewilligung wegen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer medizinischen Rehabilitations-Maßnahme als eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit; Prüfung eines Anspruchs des Klägers auf Wiederaufnahme der Zahlung von Arbeitslosengeld; Ruhen eines in seinem Stammrecht existenten Arbeitslosengeld-Anspruchs; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 95, 1
  • NZS 2006, 259
  • NZA-RR 2006, 270
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Fortwirkung der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    Mit dieser Verfahrensweise werde der Rechtsprechung des BSG (Senats-Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 R -) Rechnung getragen.

    Mit ihr wird dem Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) gegenüber die Tatsache des Eintritts bzw (hier) Wiedereintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des von der Arbeitslosenversicherung abgedeckten Risikos angezeigt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 mwN; Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zu dieser Vorschrift und der daraus folgenden "Fortwirkung" der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit hat sich der erkennende Senat bereits in seiner og Entscheidung vom 7. Oktober 2004 geäußert (B 11 AL 23/04 R).

    Zwar enthält § 122 Abs. 2 SGB III keinen abschließenden Katalog von Fallkonstellationen, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 sowie Senats-Urteil vom 7. Oktober 2004 aaO).

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 23/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt hat, hat auch hier die Beklagte mit der auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützten Aufhebung der Leistungsbewilligung zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg ab 12. Dezember 2000 nicht mehr vorgelegen haben.

    Die der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2000 durch das LSG zu Grunde liegende Vorstellung, die Aufhebung der Leistungsbewilligung habe die verfahrensrechtliche Folge, "dass zur Wiederbegründung des Anspruchs auf Alhi (richtig: Alg) sämtliche Voraussetzungen des § 190 (richtig: des § 117) SGB III neu herbeigeführt werden müssten", beruht auf einem fehlerhaften Verständnis von der Reichweite der Entscheidungen nach § 48 SGB X. Die Darlegungen in der Senatsentscheidung vom 7. Oktober 2004 (B 11 AL 23/04 R) betreffen auch den vorliegenden Fall.

  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    Der Anspruch des Klägers war am 1. Januar 1996 entstanden, denn der Kläger erfüllte an diesem Tag alle Anspruchsvoraussetzungen iS von § 117 SGB III. Dass dieser Anspruch wegen der Zahlung einer Abfindung zunächst geruht hat, ändert am Zeitpunkt seiner Entstehung iS des § 147 Abs. 2 SGB III nichts (vgl BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2 sowie BSG Urteil vom 13. Mai 1981 - 7 RAr 39/80 - veröffentlicht in juris, zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 125 Abs. 2 AFG).

    Als Folge der Entstehung des Alg-Anspruchs am 1. Januar 1996 ergibt sich aus § 147 Abs. 2 SGB III, dass der Kläger diesen Anspruch oder verbliebene Teile nur bis zum 3. Januar 2000 (Montag) geltend machen konnte (vgl § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X; zur Fristberechnung im Einzelnen vgl BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

    Die Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III bedeutet nämlich - wie die Rechtsprechung des BSG bereits zu der Vorgängervorschrift des § 125 Abs. 2 AFG klargestellt hat (BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2) - keine absolute zeitliche Grenze für das Zustehen eines erworbenen Alg-Anspruchs überhaupt.

    Ein Handeln des Arbeitslosen bzw ein "Geltendmachen" des Zahlungsanspruchs iS des § 125 Abs. 2 AFG war danach nicht nur bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs durch zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme (ohne neuen Anwartschaftserwerb), sondern auch bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs durch einen Ruhenstatbestand erforderlich (BSGE 54, 212, 215 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R

    Wirkung einer Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    Mit ihr wird dem Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) gegenüber die Tatsache des Eintritts bzw (hier) Wiedereintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des von der Arbeitslosenversicherung abgedeckten Risikos angezeigt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 mwN; Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zwar enthält § 122 Abs. 2 SGB III keinen abschließenden Katalog von Fallkonstellationen, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 sowie Senats-Urteil vom 7. Oktober 2004 aaO).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 7. September 2000 (B 7 AL 2/00 R - SozR 3-4300 § 122 Nr. 1).

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    Für den Zeitpunkt nach § 147 Abs. 2 SGB III sei jedoch - ebenso wie bei der Antragstellung auf Alg - nicht maßgeblich, wann dieses Begehren gestellt werde, sondern, wann der Anspruch auf Zahlung von Alg überhaupt vorhanden sei (vgl Urteil des 7. Senats des BSG vom 21. März 1990 - SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

    In diesem Zusammenhang hat das BSG auch klar gestellt, dass für den Begriff des "Geltendmachens" iS des § 125 Abs. 2 AFG der Zeitpunkt maßgebend war, an dem alle Voraussetzungen für die Gewährung (Bewilligung und Auszahlung) des Alg vorlagen (BSGE 66, 258, 263 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1 mwN).

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Ausnahme von der unbedingten Geltung

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    Dies haben sowohl der 7. Senat (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 1; BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2) als auch der erkennende Senat (zuletzt Urteile vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 35/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - B 11a/11 AL 11/04 R) wiederholt klar gestellt.

    Auch Härten im Einzelfall sind nicht über eine Fristverlängerung ausgleichbar (ua BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 132/75
    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    Dies entsprach der ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG, wonach ein laufender Leistungsfall durch Arbeitsaufnahme beendet wurde, sodass bei danach wieder eintretender Arbeitslosigkeit nur ein neuer Leistungsfall entstehen konnte, der erneut die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen voraussetzte, damit auch die Geltendmachung des Anspruchs in Form einer neuen Arbeitslosmeldung und Antragstellung (BSG aaO unter Verweis auf BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr. 3).

    So hat das BSG - wie bereits erwähnt - wiederholt entschieden, dass die Arbeitslosmeldung nach dem AFG Wirksamkeit stets nur für einen Versicherungsfall entfalte und nach jeder neu eingetretenen Arbeitslosigkeit sich der Arbeitslose von Neuem persönlich arbeitslos melden müsse (BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; vgl Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 Rz 94 ff; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 122 RdNr 13, 40 ff).

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass das BSG in seiner früheren Rechtsprechung (BSGE 62, 179 = SozR 4100 § 125 Nr. 3) ausgeführt hat, dass - unabhängig von der Frage des Ruhens des Anspruchs - bei einer durch bindend gewordenen Bescheid erfolgten Aufhebung der früheren Alg-Bewilligung erst durch Erfüllung der dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen, mithin erst nach Stellung eines erneuten Bewilligungsantrags der Anspruch auf Alg wieder zur Entstehung gelange.
  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung der erbrachten

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    Damit lässt sich die anders lautende - allerdings nicht tragende - Rechtsmeinung des erkennenden Senats im Urteil vom 18. September 1997, wonach die Grenzen der Wirkung persönlicher Arbeitslosmeldung im SGB III (§ 122 Abs. 2 SGB III) grundsätzlich ebenso wie im AFG geregelt seien, nicht mehr aufrechterhalten (11 RAr 9/97 - veröffentlicht in juris; dazu kritisch Valgolio, aaO, Rz 94).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 88/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    Dies haben sowohl der 7. Senat (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 1; BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2) als auch der erkennende Senat (zuletzt Urteile vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 35/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und - B 11a/11 AL 11/04 R) wiederholt klar gestellt.
  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 75/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R
    So hat das BSG - wie bereits erwähnt - wiederholt entschieden, dass die Arbeitslosmeldung nach dem AFG Wirksamkeit stets nur für einen Versicherungsfall entfalte und nach jeder neu eingetretenen Arbeitslosigkeit sich der Arbeitslose von Neuem persönlich arbeitslos melden müsse (BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; vgl Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 Rz 94 ff; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 122 RdNr 13, 40 ff).
  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

  • BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 39/80
  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 4/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung - keine Fortwirkung

    Mit der Aufrechterhaltung der materiellen Wirkung der Arbeitslosmeldung wollte der Gesetzgeber insoweit eine Abkehr von der früheren, auf den jeweils eingetretenen Versicherungsfall abstellenden Praxis einleiten (BSG Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 2 mit Hinweis auf BT-Drucks 13/4941 S 176; BSGE 95, 1 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 4; Spellbrink in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 122 RdNr 42, Stand Einzelkommentierung August 2004) .
  • BSG, 07.05.2009 - B 11 AL 72/08 B

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Fiktion der Verfügbarkeit im Wege des

    Die im Anschluss daran aufgestellte Behauptung, das BSG habe nicht "per se ausgeschlossen", dass "nach Ablauf eines schon vorab feststehenden Zeitraumes der Ruhensdauer von Arbeitslosengeld ein diesbezüglicher Anspruch ohne neuen Antrag des Arbeitslosen wieder auflebt", wird jedoch in den Raum gestellt, ohne auf die neuere einschlägige Rechtsprechung des BSG einzugehen (ua BSGE 66, 258, 264 [BSG 21.03.1990 - 7 RAr 36/88] = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; BSGE 95, 1 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 4).

    Soweit die Beschwerdeführerin dennoch wiederholt behauptet, die Beklagte habe schon zur Zeit des Antritts der Kur (vom 16. März bis 13. April 2004) auf ein künftiges Erlöschen des Alg-Anspruchs hinweisen müssen, beachtet sie nicht die zutreffenden Ausführungen des LSG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (BSGE 95, 1 [BSG 25.05.2005 - B 11a AL 61/04 R] = SozR 4-4300 § 147 Nr. 4), wonach die Kurteilnahme mit einer Dauer von unter sechs Wochen noch nicht zu einem Erlöschen geführt hätte.

  • LSG Hessen, 23.04.2010 - L 7 AL 103/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Geltendmachung innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 147

    Die Klägerin weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R - eine Arbeitslosmeldung bis zu einer 6-wöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 SGB III mit der Folge weiter wirke, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auflebe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien.

    Das folgt daraus, dass nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bei einer kurzfristigen Unterbrechung von höchstens sechs Wochen eine erneute Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich ist (BSG, 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2023 - L 9 AL 28/22
    Auch Härten im Einzelfall sind nicht über eine Fristverlängerung ausgleichbar (BSG Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R).

    Hat der Arbeitslose den Anspruch jedoch rechtzeitig geltend gemacht, steht ihm dieser auch nach Fristablauf zu, solange keine Unterbrechung eintritt, die eine erneute Geltendmachung des Anspruchs erfordert (BSG Urteile vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R und vom 09.12.1982 - 7 RAr 116/81; Reichel in: jurisPK-SGB III § 161, Rn. 44).

    Bei einer kurzfristigen Unterbrechung von höchstens sechs Wochen ist eine erneute Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich (BSG Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R; LSG Hessen Urteil vom 23.04.2010 - L 7 AL 103/09).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - L 1 AL 10/07

    Arbeitslosenversicherung

    Der Kläger erhob hiergegen am 23.01.2006 unter Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - und vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R - Widerspruch.

    Der Senat teilt insbesondere nicht die Ansicht, wonach die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R - BSGE 95, 1ff) auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar sei.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2011 - L 11/12 AL 144/08
    Ist die Geltendmachung rechtzeitig erfolgt, steht dem Arbeitslosen die laufende Leistung auch über das Fristende hinaus zu (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R - Rdnr 17ff).

    Die neue Regelung in § 122 Abs. 2 SGB III hat somit die zeitliche Wirkung der Arbeitslosmeldung grundlegend geändert (vgl. zum ganzen, BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11 a/11 AL 61/04 R - unter Aufgabe seiner insoweit entgegenstehenden früheren Rechtsprechung).

  • SG Berlin, 07.02.2008 - S 60 AL 4353/07

    Wiederaufleben des Arbeitslosengeldanspruchs nach Unterbrechung durch kurze

    Die Verfallsfristregelung des § 147 Abs. 2 SGB 3 greift bei einer derartigen Unterbrechung nicht ein (vgl. BSG vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R-).

    Die Verfallsfristregelung des § 147 Abs. 2 SGB III greift wegen einer derartigen Unterbrechung nicht ein (vgl. U. d. BSG v. 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R).

  • LSG Bayern, 27.11.2008 - L 8 AL 114/06

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) gem. § 117 Abs. 1

    Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob die Arbeitslosmeldung vom 03.03.2003 bis zu dem Zeitpunkt fortwirkte, als die Klägerin ihre nicht genehmigte Ortsabwesenheit beendete (zur Fortwirkung der Arbeitslosmeldung BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 11 AL 23/04 R juris Rn.13 ff; vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 61/04 R juris Rn.20 ff).
  • SG Speyer, 03.02.2009 - S 10 AL 220/07

    Kein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei mitgeteilter kurzfristiger

    § 122 Abs. 2 SGB III führt im Ergebnis dazu, dass bei angezeigter Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für eine Dauer von höchstens sechs Wochen eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung nicht erforderlich ist mit der Folge, dass auch eine rechtzeitige vorherige Geltendmachung im Sinne des § 147 Abs. 2 SGB III fortwirkt (vergleiche hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 61/04 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.03.2010 - L 3 AL 44/09

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

    Denn durch die zwischenzeitlichen Abmeldungen aus dem Leistungsbezug - zuletzt anlässlich der Arbeitsaufnahme ab 1. April 2007 - waren die jeweils vorangegangenen Leistungsfälle in dem Sinne beendet, dass es bei der ab 1. Oktober 2007 eingetretenen Arbeitslosigkeit der erneuten Geltendmachung im Sinne von Arbeitslosmeldung und Antragstellung bedurfte (vgl. dazu allg. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 61/04 R, SozR 4-4300 § 147 Nr. 4).
  • LSG Sachsen, 09.08.2018 - L 3 AL 150/16
  • BSG, 23.08.2010 - B 11 AL 44/10 B
  • LSG Bayern, 29.06.2006 - L 10 AL 256/05

    Erfordernis der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung zur Begründung eines

  • LSG Bayern, 30.03.2006 - L 10 AL 436/05

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach Erschöpfung des Anspruchs auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2006 - L 7 B 43/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2010 - L 11 AL 55/10
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