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   BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R   

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BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R (https://dejure.org/2009,690)
BSG, Entscheidung vom 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R (https://dejure.org/2009,690)
BSG, Entscheidung vom 04. März 2009 - B 11 AL 8/08 R (https://dejure.org/2009,690)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch im Insolvenzgeldzeitraum - tariflicher Lohnverzicht - Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages - Neuentstehung und Fälligkeit von Arbeitsentgelt - Erarbeitungsprinzip

  • openjur.de

    Insolvenzgeldanspruch; Arbeitsentgeltanspruch im Insolvenzgeldzeitraum; tariflicher Lohnverzicht; Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages; Neuentstehung und Fälligkeit von Arbeitsentgelt; Erarbeitungsprinzip; Urlaubsgeld; Sittenwidrigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Insolvenzgeld - Berücksichtigung von Arbeitsentgeltansprüchen im Insolvenzgeldzeitraum nach dem Erarbeitungsprinzip

  • Judicialis

    SGB III F: 10.12.2001 § 183 Abs 1 S 1 Nr 1; ; SGB III F: 10.12.2001 § 183 Abs 1 S 3; ; BGB § 138 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Insolvenzgeld; Berücksichtigung von Arbeitsentgeltansprüchen im Insolvenzgeldzeitraum nach dem Erarbeitungsprinzip

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Höheres Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts

  • anwalt-kiel.com (Pressemitteilung)

    Höheres Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Höheres Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Höheres Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Höheres Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts - Lohnverzichtsvereinbarung kann auch gekündigt werden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.3.2009)

    Volles Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts // Sanierungs-Engagement der Belegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 102, 303
  • NJW 2009, 3740
  • NZS 2010, 147
  • NZS 2010, 62 (Ls.)
  • NZA-RR 2010, 92
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R

    Insolvenzgeldanspruch - Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum - zusätzliches

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    Ausschlaggebend sind insoweit nach der stRspr des erkennenden Senats der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung (vgl BSG, Urteil vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 3/01 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 23 zum Konkursausfallgeld [Kaug]; zuletzt zum Insg BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R mwN).

    Aber selbst umgewandelte Entgeltansprüche müssen entsprechend ihrem Sinn und Zweck am Erarbeitensprinzip gemessen werden (BSG, Urteil vom 23. März 2006, aaO).

    Wird das Urlaubsgeld dagegen urlaubsunabhängig (BAG, Urteil vom 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 = BAGE 106, 22 = AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bäcker = NZA 2004, 47) gezahlt, ist es nach der Rspr des erkennenden Senats wie jede andere jährliche Sonderzuwendung (hierzu BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21; BSG, Urteil vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R = SozR 4-4300 § 183 Nr. 5) außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt (BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R).

    Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt her zu Recht - keine Feststellungen hierzu getroffen, sodass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es sich um eine urlaubsabhängige Leistung oder eine urlaubsunabhängige Sonderleistung handelt (hierzu zusammenfassend BSG, Urteil vom 23. März 2006, aaO), ferner ob und welche Teile des Urlaubsgelds für 2003 tatsächlich geflossen sind.

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 529/04

    Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    Leistet der Arbeitnehmer allerdings zur Rettung seines Arbeitgebers einen Sanierungsbeitrag durch einen auf die Insolvenz bezogenen auflösend bedingten Lohnverzicht, steht bei diesem einheitlichen Rechtsgeschäft ersichtlich der von der Rechtsordnung anerkannte und sogar gewünschte Sanierungszweck im Vordergrund (BAG, Urteil vom 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 = BAGE 117, 1 = AP Nr. 13 zu § 55 InsO).

    Der Senat teilt aber jedenfalls die Einschätzung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO) und Literatur (Hanau ZIP 2002, 2028, 2029; krit mit Lösungsansatz über § 184 SGB III Bayreuther ZIP 2008, 573, 580), dass tarifliche Sanierungsregelungen, die im Ergebnis sicherstellen sollen, dass der Arbeitnehmer für die rechtlich geschuldete volle Arbeitsleistung auch die volle Vergütung verlangen darf, nicht ohne weiteres als Vereinbarung zu Lasten Dritter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider laufen (zur Sittenwidrigkeit einer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschlossenen, die Fälligkeit einer Jahressonderzahlung verschiebenden Betriebsvereinbarung BSG, Urteil vom 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

    Dementsprechend geht auch die Beklagte in ihren Durchführungsanweisungen zu § 183 SGB III davon aus, dass der zu Sanierungszwecken vorgenommene Lohnverzicht mit anschließenden Vergütungserhöhungen für den Fall der Insolvenz, zumindest wenn der Sanierungsbeitrag bis zur Insolvenz angedauert hat, weder mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaftet noch anfechtbar iS des § 184 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist (Ziff 5.1, Stand September 2007 im Anschluss an BAG, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO; vgl auch Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 184 RdNr 18).

  • BSG, 24.11.1983 - 10 RAr 12/82

    Konkursausfallgeld-Zeitraum - Lohn-und Gehaltserhöhungen - Rückwirkung - Anspruch

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    Tariflich verzichtete Lohnbestandteile, die im Insolvenzgeld-Zeitraum kraft tariflicher Regelung neu entstehen und fällig werden, sind bei der Berechnung des Insolvenzgelds nur zu berücksichtigen, wenn sie im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet worden sind (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 24.11.1983 - 10 RAr 12/82 = SozR 4100 § 141b Nr. 29).

    Denn auch wenn Ansprüche in den Zeiträumen des "Erarbeitens" noch nicht entstanden sind und erst durch nachträgliche Vereinbarung begründet werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie für den Fälligkeitsmonat bestimmt sind bzw in diesem Monat als einmalige Ausgleichsleistung dafür dienen sollen, dass sich die Arbeitnehmer bisher noch mit alten Tariflöhnen zufrieden geben mussten (vgl BSG, Urteil vom 24. November 1983 - 10 RAr 12/82 = SozR 4100 § 141b Nr. 29 S 115 zum Kaug, vgl auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 183 RdNr 111).

  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    Ob dieses Ergebnis in gleicher Weise wegen der anders ausgestalteten Regelung des § 131 SGB III für den anschließenden Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) zutrifft (vgl zur Auslegung der Vorgängerreglung des § 134 SGB III BSG, Urteil vom 5. Dezember 2006 - B 11a AL 43/05 R = SozR 4-4300 § 134 Nr. 1), hat der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    Der Senat teilt aber jedenfalls die Einschätzung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO) und Literatur (Hanau ZIP 2002, 2028, 2029; krit mit Lösungsansatz über § 184 SGB III Bayreuther ZIP 2008, 573, 580), dass tarifliche Sanierungsregelungen, die im Ergebnis sicherstellen sollen, dass der Arbeitnehmer für die rechtlich geschuldete volle Arbeitsleistung auch die volle Vergütung verlangen darf, nicht ohne weiteres als Vereinbarung zu Lasten Dritter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider laufen (zur Sittenwidrigkeit einer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschlossenen, die Fälligkeit einer Jahressonderzahlung verschiebenden Betriebsvereinbarung BSG, Urteil vom 18. März 2004 - B 11 AL 57/03 R = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    An diese Auslegung ist der Senat indessen nicht gebunden, weil es sich trotz der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten Geltung des Restrukturierungstarifvertrags vom 13. November 2002 angesichts übereinstimmend ausgestalteter Tarifvertragsnormen in Niedersachsen um revisibles Recht (§ 162 SGG) handelt (vgl BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 = SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 63; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 = BSGE 79, 197 = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R, RdNr 20), welches einer eigenständigen Auslegung durch das Revisionsgericht nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen der Gesetzesauslegung zugänglich ist (vgl BAG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 = BAGE 89, 6).
  • BAG, 24.01.2001 - 4 AZR 655/99

    Firmen- und Verbandstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    Nach der Rechtsmeinung der Vorinstanz können der Insg-Berechnung weitere Arbeitsentgeltansprüche des Klägers schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil die Kündigungsklausel in § 6 des als Haustarif geschlossenen Restrukturierungstarifvertrags (zum Grundsatz der Spezialität in Fällen der Tarifkonkurrenz vgl BAG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 4 AZR 655/99 = AP Nr. 173 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie = NZA 2001, 788) nicht die Auslegung zulasse, dass mit der Kündigung die in der Zeit von November 2002 bis August 2003 verzichteten tariflichen Lohnbestandteile einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld insgesamt neu und mit sofortiger Fälligkeit am 3. September 2003 entstanden seien.
  • BSG, 01.12.1976 - 7 RAr 136/75

    Konkursausfallgeld für ausgefallenes Urlaubsentgelt

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    Wird Urlaubsgeld als akzessorische Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs gewährt (hierzu BAG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 255/96 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge Schuhindustrie = NZA 1998, 666), ist es insg-rechtlich nur zu berücksichtigen, soweit es für die Zeit der Urlaubstage in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1976 - 7 RAr 136/75 = BSGE 43, 49 = SozR 4100 § 141b Nr. 2).
  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84

    Betriebsstillegung - Außerordentliche Kündigung - Normative Vorschift -

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    An diese Auslegung ist der Senat indessen nicht gebunden, weil es sich trotz der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten Geltung des Restrukturierungstarifvertrags vom 13. November 2002 angesichts übereinstimmend ausgestalteter Tarifvertragsnormen in Niedersachsen um revisibles Recht (§ 162 SGG) handelt (vgl BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 = SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 63; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 = BSGE 79, 197 = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R, RdNr 20), welches einer eigenständigen Auslegung durch das Revisionsgericht nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen der Gesetzesauslegung zugänglich ist (vgl BAG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 = BAGE 89, 6).
  • ArbG Herford, 16.11.2007 - 1 Ca 961/07

    Anerkennung von Lohnansprüchen zu Insolvenztabelle

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R
    In Übereinstimmung mit den arbeitsgerichtlichen Entscheidungen zum Restrukturierungsvertrag (ArbG Herford, Urteil vom 16. November 2007 - 1 Ca 961/07; LAG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2008 - 2 Sa 2243/07) geht der erkennende Senat davon aus, dass der Wortlaut der Kündigungsklausel und ihre systematische Stellung innerhalb der Prämienregelung trotz der prinzipiell zukunftsorientierten Ausrichtung einer Kündigung (vgl MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl 2007, vor § 346 RdNr 16) eine Auslegung nahe legt, die zur Neuentstehung und sofortigen Fälligkeit aller verzichteten Lohnbestandteile führt.
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

  • LAG Hamm, 21.05.2008 - 2 Sa 2243/07

    Zur Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung, die auf einen wegen

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des

  • BAG, 15.04.2003 - 9 AZR 137/02

    Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 255/96

    Tarifliches Urlaubsgeld

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 3/01 R

    Konkursausfallgeld-Zeitraum - Verfassungsmäßigkeit - Europarecht

  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

  • BAG, 13.05.1998 - 4 AZR 107/97

    Eingruppierung eines Angestellten im Schwimmbrückendienst

  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 41/96

    § 69 AFG verfassungsgemaß

  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 353/07

    Überflüssige" Änderungskündigung - Wechsel der Lohnart durch Betriebsvereinbarung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 129/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde Insg jedoch nur für Lohnbestandteile gewährt, die im Insg-Zeitraum erarbeitet wurden (Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 8/08 R -).

    Vielmehr ist für jede Form der Arbeitsvergütung besonders zu prüfen, wie bzw welchem Zeitraum sie nach ihrer Eigenart zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 8/08 R -, BSGE 102, 303, Rn 19).

    Dies gilt auch, wenn die Überstundenvergütung ohne Änderung des Rechtsgrunds aufgrund einer abweichenden Fälligkeitsvereinbarung erstmals im Insg-Zeitraum fällig wird (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20).

    Eine etwaig getroffene Fälligkeitsvereinbarung, wonach diese Entgeltansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB im Insg-Zeitraum) fällig werden, ändert hieran nichts (vgl hierzu erneut: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20).

    Die Ansprüche des Klägers auf Urlaubsgeld (vgl zur insg-rechtlichen Berücksichtigung von Urlaubsgeld: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 22) für außerhalb des Insg-Zeitraums genommene Urlaubstage sind nicht insg-fähig.

    Vielmehr kommt es für rückständigen Lohn auf den Zeitpunkt an, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20 unter Hinweis auf ua auf BSG, Urteil vom 24. November 1983 - 10 RAr 12/82 -, SozR 4100 § 141b Nr. 29).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Fallgestaltung eines Lohnverzichts mit anschließender Neuentstehung und Fälligkeit in späteren Zeiträumen (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 21).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das BSG Ansprüche aus einem sog Restrukturierungstarifvertrag, der nach einem zunächst vereinbarten Lohnverzicht für den Fall der anschließenden Kündigung des Tarifvertrags die "ursprünglichen Ansprüche neu" entstehen und "unmittelbar fällig" werden ließ, nicht dem Insg-Zeitraum zugeordnet (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO).

    Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Arbeitsentgeltanspruchs bei der Berechnung des Insg ist neben dem arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund jedoch auch auf die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 21).

    Dies widerspricht dem sog "Erarbeitensprinzip" (vgl hierzu erneut: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20; ausführlich hierzu auch: Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand 2019, § 165 Rn 71ff).

    Da die Berücksichtigung der Entgeltansprüche aus § 6 Abs. 5 des Sondertarifvertrags bei der Berechnung des Insg bereits dem Zweck der Leistung widerspricht, kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem Sondertarifvertrag um einen sittenwidrigen Tarifvertrag oder um einen Vertrag zu Lasten der Beklagten handelt (vgl hierzu etwa: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 24).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 11 AL 130/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde Insg jedoch nur für Lohnbestandteile gewährt, die im Insg-Zeitraum erarbeitet wurden (Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 8/08 R -).

    Vielmehr ist für jede Form der Arbeitsvergütung besonders zu prüfen, wie bzw welchem Zeitraum sie nach ihrer Eigenart zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 8/08 R -, BSGE 102, 303, Rn 19).

    Dies gilt auch, wenn die Überstundenvergütung ohne Änderung des Rechtsgrunds aufgrund einer abweichenden Fälligkeitsvereinbarung erstmals im Insg-Zeitraum fällig wird (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20).

    Eine etwaig getroffene Fälligkeitsvereinbarung, wonach diese Entgeltansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB im Insg-Zeitraum) fällig werden, ändert hieran nichts (vgl hierzu erneut: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20).

    Die Ansprüche des Klägers auf Urlaubsgeld (vgl zur insg-rechtlichen Berücksichtigung von Urlaubsgeld: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 22) für außerhalb des Insg-Zeitraums genommene Urlaubstage sind nicht insg-fähig.

    Vielmehr kommt es für rückständigen Lohn auf den Zeitpunkt an, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20 unter Hinweis auf ua auf BSG, Urteil vom 24. November 1983 - 10 RAr 12/82 -, SozR 4100 § 141b Nr. 29).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Fallgestaltung eines Lohnverzichts mit anschließender Neuentstehung und Fälligkeit in späteren Zeiträumen (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 21).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das BSG Ansprüche aus einem sog Restrukturierungstarifvertrag, der nach einem zunächst vereinbarten Lohnverzicht für den Fall der anschließenden Kündigung des Tarifvertrags die "ursprünglichen Ansprüche neu" entstehen und "unmittelbar fällig" werden ließ, nicht dem Insg-Zeitraum zugeordnet (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO).

    Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Arbeitsentgeltanspruchs bei der Berechnung des Insg ist neben dem arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund jedoch auch auf die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen (BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 21).

    Dies widerspricht dem sog "Erarbeitensprinzip" (vgl hierzu erneut: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 20; ausführlich hierzu auch: Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand 2019, § 165 Rn 71ff).

    Da die Berücksichtigung der Entgeltansprüche aus § 6 Abs. 5 des Sondertarifvertrags bei der Berechnung des Insg bereits dem Zweck der Leistung widerspricht, kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem Sondertarifvertrag um einen sittenwidrigen Tarifvertrag oder um einen Vertrag zu Lasten der Beklagten handelt (vgl hierzu etwa: BSG, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Rn 24).

  • BSG, 20.05.2014 - B 10 EG 11/13 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommensermittlung - modifiziertes Zuflussprinzip -

    Dafür ist auf den arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen (vgl zum Insolvenzgeld BSGE 102, 303 ff = SozR 4-4300 § 183 Nr. 10, RdNr 20) .
  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 10/18 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit -

    Während maßgebend für das "Erarbeiten" eines Arbeitsentgelts aus einer abhängigen Beschäftigung ist, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer die Gegenleistung für die Arbeitsvergütung erbracht hat bzw zu deren Erbringung aus dem arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund und der Zweckbestimmung der Leistung verpflichtet gewesen ist (vgl zum Insg-Anspruch: BSG vom 4.3.2009 - B 11 AL 8/08 R - BSGE 102, 303 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 10, RdNr 20) , fehlen bei selbstständigen Tätigkeiten häufig bindende vertragliche Festlegungen zu den Inhalten, dem Umfang und dem genauen Zeitraum des "Erarbeitens".
  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 21/12 R

    Bemessung des Insolvenzgeldes - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelt auf

    Dafür ist auf den arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen (BSGE 102, 303 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 10, RdNr 20) .
  • BSG, 11.06.2015 - B 11 AL 13/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

    Beim Insolvenzgeld (Insg) ist zwar anerkannt, dass nach bedingtem Lohnverzicht und Eintritt eines Insolvenzereignisses die Entgeltansprüche wieder aufleben und durch Insg ersetzt werden können (BSGE 102, 303 ff = SozR 4-4300 § 183 Nr. 10; vgl auch BAGE 117, 1 ff, dort auch RdNr 36) ; allerdings ist die Systematik der Berechnung des Insg auf die Bemessung des Alg nicht übertragbar.
  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 12/08 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Schadensersatzanspruch wegen

    Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung (zuletzt BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 8/08 R mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), was im Rahmen des § 183 SGB III etwa auch im Falle der Umwandlung von Entgeltansprüchen zu beachten ist (vgl BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2012 - L 16 AL 147/11

    Arbeitslosenversicherung

    Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04.03.2009 (B 11 AL 8/08 R) habe ein Fall zugrunde gelegen, in dem ein rückwirkendes Kündigungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich vereinbart worden sei.

    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die von dem BSG in dem Urteil vom 04.03.2009 (B 11 AL 8/08 R) aufgestellten Grundsätze anzuwenden, auch wenn der Tarifvertrag nicht ausdrücklich eine Kündigungsklausel enthalte.

    Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, kann sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des BSG, insbesondere die Entscheidung vom 04.03.2009 (B 11 AL 8/08 R) berufen.

  • LSG Hessen, 20.08.2010 - L 7 AL 165/06

    Bemessung des Insolvenzgeldes - Arbeitsentgelt - Tantiemenansprüche - Einstellung

    Für die Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist (BSG, Urteil vom 4. März 2009, B 11 AL 8/08 R, Juris, Rdnr. 19).

    Dafür sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung (BSG, Urteil vom 4. März 2009, B 11 AL 8/08 R, Juris, Rdnr. 20 m.w.N.) entscheidend.

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 28/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase -

    Das Erarbeitungsprinzip, das die Rechtsprechung vielfach in den Vordergrund gerückt hat (vgl BSG vom 24.11.1983 - 10 RAr 12/82 - SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 3/01 R - SozR 3-4100 § 141b Nr. 23; BSG vom 25.6.2002 - B 11 AL 90/01 R - BSGE 89, 289 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 24; BSG vom 4.3.2009 - B 11 AL 8/08 R - BSGE 102, 303 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 10) , soll auf diese Gestaltungen keine Anwendung finden.
  • LSG Bayern, 02.12.2015 - L 10 AL 12/15

    Berücksichtigung des Urlaubsentgelts bei Bemessung des Insolvenzgeldes

  • BSG, 07.03.2016 - B 11 AL 103/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

  • LSG Sachsen, 25.07.2019 - L 3 AL 72/18

    Anspruch auf Insolvenzgeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - L 16 AL 100/13

    Insolvenzgeld

  • LSG Sachsen, 23.01.2020 - L 3 AL 67/18
  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - L 2 AS 3736/09
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