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   BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R   

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https://dejure.org/2009,3537
BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R (https://dejure.org/2009,3537)
BSG, Entscheidung vom 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R (https://dejure.org/2009,3537)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R (https://dejure.org/2009,3537)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Mobilitätshilfen in Form einer Fahrkostenbeihilfe; Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer Förderung; Prognoseentscheidung

  • Judicialis

    SGB III F: 23.12.2003 § 53 Abs 1; ; SGB III F: 23.12.2003 § 53 Abs 2 Nr 3 Buchst b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2
    Anspruch auf Mobilitätshilfen in Form einer Fahrkostenbeihilfe; Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer Förderung; Prognoseentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 116 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 20/05 R

    Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber - Beginn der Antragsfrist -

    Auszug aus BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R
    Die Förderung der Aufnahme der Beschäftigung ist unter Berücksichtigung dieses Umstands schon nach dem Wortlaut der Norm, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung, ihrer historischen Entwicklung und systematischen Erwägungen nicht notwendig iS des § 53 Abs. 1 SGB III. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch eine verspätete Antragstellung, dh eine solche nach dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses der Aufnahme der Beschäftigung (vgl BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2 RdNr 13), entgegensteht und ob diese zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zuzulassen wäre (vgl hierzu BSGE 98, 108 ff = SozR 4-4300 § 324 Nr. 3, jeweils RdNr 13).

    Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach immer schon dann, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw erfolgt wäre (Hennig aaO; vgl BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2 RdNr 21 zur Notwendigkeit eines Eingliederungszuschusses).

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - vorherige Beratungspflicht und

    Auszug aus BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R
    Ihre Bewilligung muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein (vgl für die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung: BSGE 48, 176, 178 f = BSG SozR 4100 § 44 Nr. 21 S 65; BSG SozR 4100 § 44 Nr. 33 S 84; vgl auch BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 RdNr 19).
  • BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 59/03 R

    Mobilitätshilfe - Fahrkostenbeihilfe - Förderungsfähigkeit eines von

    Auszug aus BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R
    Zwar war der Kläger arbeitslos im Sinne der für das SGB III maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 16 SGB III (vgl hierzu näher BSG SozR 4-4300 § 53 Nr. 1 RdNr 7), und er hat am 15. September 2004 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R

    Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer - Hinweispflicht der BA - Zulassung der

    Auszug aus BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R
    Die Förderung der Aufnahme der Beschäftigung ist unter Berücksichtigung dieses Umstands schon nach dem Wortlaut der Norm, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung, ihrer historischen Entwicklung und systematischen Erwägungen nicht notwendig iS des § 53 Abs. 1 SGB III. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch eine verspätete Antragstellung, dh eine solche nach dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses der Aufnahme der Beschäftigung (vgl BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2 RdNr 13), entgegensteht und ob diese zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zuzulassen wäre (vgl hierzu BSGE 98, 108 ff = SozR 4-4300 § 324 Nr. 3, jeweils RdNr 13).
  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 26/07 R
    Da die in § 53 Abs. 1 SGB III genannten Voraussetzungen "dem geltenden Recht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AFG in Verbindung mit der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Förderung der Arbeitsaufnahme" entsprechen sollten (BT-Drucks 13/4941, S 163), kann zwar für die nähere Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit in § 53 Abs. 1 SGB III auf die zuvor (bis 31. Dezember 1997) geltenden Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zu Mobilitätshilfen zurückgegriffen werden.
  • LSG Sachsen, 08.10.2009 - L 3 AS 288/08

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; gesonderte Antragstellung für

    Auf den richterlichen Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes betreffend die Notwendigkeit von Mobilitätshilfen nach dem SGB III (Urteile vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - und vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R -) hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung zur "strengen Kausalität" nicht auf das SGB II übertragen werden könne.

    Das Bundessozialgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. die Urteile vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R und vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R -) hierzu ausgeführt, dass maßgebend für das Verständnis des Begriffs der Notwendigkeit zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen ist.

    Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 14, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.).

    Insofern dient § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten (vgl. BSG, Urteile vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O.).

    Schon nach seinem Wortlaut enthält der Begriff der Notwendigkeit im Übrigen ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität" (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.).

    Eine Mobilitätshilfe ist folglich nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde beziehungsweise erfolgt wäre (BSG, Urteile vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O., m. w. N.).

    Eine Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III hat das Bundessozialgericht in Fällen verneint, in denen der Arbeitnehmer seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe aufgenommen hat (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 16 - und vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 15).

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die höhere Bedürftigkeit von erwerbslosen Hilfebedürftigen im Vergleich zu sonstigen Arbeitslosen oder Arbeitsuchenden abstellt, ist auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27. Januar 2009 (Az. B 7/7a AL 26/07 R) zu verweisen.

  • LSG Sachsen, 15.07.2010 - L 3 AS 470/09
    Das Bundessozialgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. die Urteile vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R und vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R -) hierzu ausgeführt, dass maßgebend für das Verständnis des Begriffs der Notwendigkeit zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen ist.

    Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - NZS 2010, 161 [162] = JURIS-Dokument Rdnr. 14, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - Breithaupt 2010, 88 [89 f.] = JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.).

    Insofern dient § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten (vgl. BSG, Urteile vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O.).

    Schon nach seinem Wortlaut enthält der Begriff der Notwendigkeit im Übrigen ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität" (BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - NZS 2010, 161 [162] = JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - Breithaupt 2010, 88 [90] = JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.).

    Eine Mobilitätshilfe ist folglich nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde beziehungsweise erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteile vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O., m. w. N.).

    Eine Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III hat das Bundessozialgericht in Fällen verneint, in denen der Arbeitnehmer seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe aufgenommen hat (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - Breithaupt 2010, 88 [90] = JURIS-Dokument Rdnr. 16 - und vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R - NZS 2010, 161 [162] = JURIS-Dokument Rdnr. 15).

  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 50/07 R

    Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung - Mobilitätshilfe - Fahrkostenbeihilfe

    Eine Mobilitätshilfe ist folglich nicht notwendig iS des § 53 Abs. 1 SGB III, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw erfolgt wäre (Hennig aaO; ebenso Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 20. März 2007, L 3 AL 75/06, bestätigt durch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 7/7a AL 26/07 R).
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