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   BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R   

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https://dejure.org/2004,1419
BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R (https://dejure.org/2004,1419)
BSG, Entscheidung vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R (https://dejure.org/2004,1419)
BSG, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - B 11 AL 70/03 R (https://dejure.org/2004,1419)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Freistellung nach fristloser Kündigung - Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozess - Sperrzeit ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne; Tatbestandsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit; Auslegung des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinn; Eintritt einer Sperrzeit ...

  • Judicialis

    SGB III § 117 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwartschaft auf Arbeitslosengeldanspruch bei Beschäftigungslosigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Anspruch bei nachträglich erfüllter Anwartschaftszeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld bei verlängertem Arbeitsverhältnis

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.6.2004)

    Nachträglich verlängerte Beschäftigung verhilft zum Arbeitslosengeld // Zu früher Antrag nicht nachteilig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 52
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 54/86

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Revision

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Mit Rücksicht auf die anhaltende Arbeitslosigkeit der Klägerin wirkte diese Arbeitslosmeldung fort (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 22), sodass es keiner erneuten Meldung am 1. November 2001 bedurfte.

    Dementsprechend hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) unter der Geltung des AFG angenommen, dass durch eine während des Kündigungsschutzprozesses zurückgelegte Beschäftigungszeit die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt werden kann, auch wenn der Betreffende während dieses Zeitraums arbeitslos war und Alhi bezogen hat (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 22; vgl auch schon Reichsversicherungsamt, AN 1929, 354 ).

    Allerdings hatte es der 7. Senat des BSG für erforderlich gehalten, dass die zwischenzeitliche Erfüllung der Anwartschaftszeit durch einen neuen Antrag geltend zu machen sei (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr. 22).

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Für die Versicherungspflicht kommt es nicht ohne weiteres auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung an, sondern ggf auf den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses (BSGE 52, 152 = SozR 2100 § 25 Nr. 3 = SozR 2200 § 405 Nr. 10; vgl auch Schlegel in Küttner, Personalbuch 2004, Annahmeverzug RdNr 27 f).

    Diese an der Schutzfunktion der Versicherungspflicht (vgl BSGE 52, 152, 156) orientierte Auslegung des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinn für die Behandlung von Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht beschäftigt wird, findet auch im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III Anwendung.

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Gleichwohlgewährung - Wiederbewilligung -

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Ist ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers faktisch ohne Beschäftigung, stehen seiner leistungsrechtlichen "Arbeitslosigkeit" auch weder die Erhebung einer Kündigungsschutzklage noch ein etwaiger Erfolg dieser Klage oder Vereinbarungen im Kündigungsschutzprozess über einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das tatsächliche Ende der Beschäftigung hinaus oder (Nach-)Zahlungen von Arbeitsentgelt entgegen (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 17 mwN).

    Die vom LSG herangezogene Rechtsprechung des BSG, wonach eine nachträgliche "Korrektur" der für einen Leistungsfall maßgeblichen Rahmenfrist nicht erfolgen kann, wenn auf eine Kündigungsschutzklage hin durch Urteil oder durch Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen nach dem faktischen Ende der Beschäftigung liegenden Zeitpunkt festgelegt worden ist (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 19 und Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 17), ist hier nicht einschlägig.

  • BSG, 25.03.1987 - 7 RAr 95/85

    Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Leistungsantrages - Ein Bescheid in

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Eine bloße Umbenennung des Kündigungsgrundes hat allein keinen Einfluss darauf, ob das Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des BSG vom 25. März 1987 - 7 RAr 95/85; BSG SozR 3-4100 § 119a Nr. 1).
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 99/90

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Regelsperrzeit

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Eine bloße Umbenennung des Kündigungsgrundes hat allein keinen Einfluss darauf, ob das Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des BSG vom 25. März 1987 - 7 RAr 95/85; BSG SozR 3-4100 § 119a Nr. 1).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Vielmehr entspricht es dem Zweck der Sperrzeit, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (stRspr: BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15), Verhaltensweisen unabhängig davon in den Sperrzeittatbestand einzubeziehen, ob sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg bereits aktuell vorliegen.
  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 10/79

    Eintritt einer Sperrzeit - Angebotene Arbeitsstelle - Annahme einer anderen

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Vielmehr entspricht es dem Zweck der Sperrzeit, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (stRspr: BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15), Verhaltensweisen unabhängig davon in den Sperrzeittatbestand einzubeziehen, ob sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg bereits aktuell vorliegen.
  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 55/77

    Nach Entstehung des Anspruchs - Anwartschaft - Arbeitsablehnung - Rechtsfolgen -

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Vielmehr entspricht es dem Zweck der Sperrzeit, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (stRspr: BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15), Verhaltensweisen unabhängig davon in den Sperrzeittatbestand einzubeziehen, ob sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg bereits aktuell vorliegen.
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Versicherungspflicht kann deshalb sogar während eines Zeitraums bestehen, in dem der Arbeitnehmer leistungsrechtlich als arbeitslos gilt und Alg erhält (BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R
    Beschäftigungslosigkeit ist deshalb mit der tatsächlichen Nichtbeschäftigung des Versicherten unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts gegeben (Senatsurteil vom 25. April 2002, B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8), wie an der anderenfalls überflüssigen Ruhensvorschrift für Ansprüche auf Alg während des Bezugs von Arbeitsentgelt (§ 143 Abs. 1 SGB III idF des AFRG) sowie an der Gewährung von Alg während des Ruhenszeitraums im Falle der Nichterfüllung aktueller Ansprüche auf Arbeitsentgelt (sog Gleichwohlgewährung, § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III idF des AFRG) deutlich wird.
  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R

    Wirkung einer Arbeitslosmeldung

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 59/86

    Arbeitsloser - Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Dauer - Fortbestand des

  • LSG Baden-Württemberg, 24.09.2003 - L 12 AL 224/03

    Nichterfüllung der Anwartschaftszeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 55/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Arbeitsverhältnis -

  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Insbesondere erfährt der Beschäftigungssachverhalt im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung Modifikationen aufgrund seiner Funktion als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit (BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f; BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 21; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10, RdNr 24).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 21) .

    Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 RdNr 22; vgl auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244).

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Das Leistungsrecht knüpft vielmehr an die tatsächlichen Verhältnisse an, sodass Beschäftigungslosigkeit iS des § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF gegeben ist, wenn der Versicherte tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird oder eine neue Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen hat (BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 mwN).

    Das hat einerseits zur Konsequenz, dass im leistungsrechtlichen Sinne Arbeitslosigkeit auch in Zeiträumen vorliegen kann, für die beitragsrechtlich vom Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses auszugehen ist (BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 mwN), und dass sich nicht einmal Beitragspflicht und gleichzeitige Leistungsberechtigung per se ausschließen (vgl BSGE 59, 183, 187 = SozR 4100 § 168 Nr. 19), während andererseits eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne nicht notwendig auch beitragspflichtig sein muss (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 mwN).

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