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   BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R   

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BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R (https://dejure.org/2005,2988)
BSG, Entscheidung vom 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R (https://dejure.org/2005,2988)
BSG, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R (https://dejure.org/2005,2988)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung - Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum - Fälligkeit - Verschiebung - Auszahlungszeitpunkt

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes einer Jahressonderzahlung; Berücksichtigung der Jahressonderzahlung bei der Bemessung des Insolvenzgeldes; Auslegung einer Betriebsvereinbarung über eine Weihnachtsgratifikation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2397
  • ZIP 2005, 1933
  • NZS 2006, 436 (Ls.)
  • NZA-RR 2006, 437
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des

    Auszug aus BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R
    Dies sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R, und vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R - zu verneinen.

    Insoweit lasse sich auch nicht, wie es das LSG getan habe, auf das Urteil des BSG vom 2. November 2000 (B 11 AL 87/99 R, SozR 3-4100 § 141b Nr. 21) verweisen, da nach der dort maßgeblichen Betriebsvereinbarung vom Auszahlungstag (Fälligkeitstag) 1. Dezember ausgegangen und dieser lediglich "bis spätestens 31. Januar 1996" und später "bis spätestens 1. April 1996" verschoben worden sei.

    Bei der streitgegenständlichen Jahressonderzahlung, deren Einbeziehung in das Insg der Kläger fordert, handelt es sich zwar unzweifelhaft um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs. 1 SGB III (vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 90; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

    Der Kläger hatte somit gegen seine Arbeitgeberin einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2001 auf Grund Arbeitsvertrages mit Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag - hier der vom LSG durch ausdrückliche Erwähnung im Urteil sowie durch Bezugnahme auf die Gerichtsakten festgestellte Tarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11. Dezember 1996 (vgl zur Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag: Preis in Erfurter Kommentar, 4. Aufl, 230 BGB § 611, RdNr 271 mwN; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 92).

    Der Senat hat bereits zu gleichartigen Tarifverträgen entschieden, dass eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 92; dazu zustimmend Roth, SGb 2001, 587; kritisch Peters-Lange, EwiR 2001, 637 und dieselbe in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 8 RdNr 156; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

    Es hat weiter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (insbesondere SozR 3-4100 § 141b Nr. 21) ausgeführt, eine Verschiebung des genannten grundsätzlichen "Fälligkeitszeitpunktes" in das nachfolgende Kalenderjahr - wie durch die Betriebsvereinbarung vom 6. Dezember 2001 geschehen - sei nicht zulässig, da sonst der Grundsatz der Zuordnung des Arbeitsentgelts zu dem Zeitraum, in dem es "erarbeitet" worden ist, nicht gewahrt sei.

    Der Senat kann indes die vom LSG festgestellten tatsächlichen Umstände selbst in die Rechtsanwendung einbeziehen (vgl BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10; SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 94).

    Bei einer solchen Jahressonderzahlung, die grundsätzlich für geleistete Arbeit und Betriebstreue erbracht wird (vgl Urteil des Senats vom 2. November 2000, SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 91 mwN), spricht schon Sinn und Zweck sowie der Bezug auf das Kalenderjahr für einen im jeweiligen Kalenderjahr liegenden Auszahlungszeitpunkt (Stichtag).

    Bloße Fälligkeitsverschiebungen im Sinne einer Stundung können - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 2. November 2000 aaO S 94 f) - an dem festgelegten Auszahlungszeitpunkt grundsätzlich nichts ändern.

    Dies hätte zur Folge, dass einzelne Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen nicht zu allen der verschiedenen Zeitpunkte erfüllt hätten und die Bemessung der Sonderzahlung (maßgebend das durchschnittliche Monatsentgelt der letzten sechs abgerechneten Monate, § 2.3 des Tarifvertrages) Schwierigkeiten aufgeworfen hätte (vgl zu diesen Gesichtspunkten bereits das Urteil des Senats vom 2. November 2000, SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 94).

    Es bedarf deshalb auch keines weiteren Eingehens auf das Vorbringen der Revision, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 2. November 2000 (SozR 3-4100 § 141b Nr. 21) nicht hinreichend den Gesichtspunkt berücksichtigt, eine Sonderzahlung solle vergangene und künftige Betriebstreue belohnen.

    Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes im Sinne des Vortrages der Revision gegen das "Günstigkeitsprinzip" verstoßen hätte (vgl Urteil vom 2. November 2000 aaO S 95).

  • BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Auszug aus BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R
    Dies sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R, und vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R - zu verneinen.

    Entgegen der Sichtweise des LSG lasse sich auch kein Bezug zu dem Sachverhalt herstellen, der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 18. März 2004 (B 11 AL 57/03 R, BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) gewesen sei.

    Bei der streitgegenständlichen Jahressonderzahlung, deren Einbeziehung in das Insg der Kläger fordert, handelt es sich zwar unzweifelhaft um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs. 1 SGB III (vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 90; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

    Der Senat hat bereits zu gleichartigen Tarifverträgen entschieden, dass eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 92; dazu zustimmend Roth, SGb 2001, 587; kritisch Peters-Lange, EwiR 2001, 637 und dieselbe in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 8 RdNr 156; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

    Die das Kalenderjahr 2001 betreffende Jahressonderzahlung kann also - soweit vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt - in voller Höhe bei der Bemessung des Insg berücksichtigt werden, allerdings nur dann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis - also im Zeitraum 28. Dezember 2001 bis 27. März 2002 - hätte ausbezahlt werden müssen, andernfalls überhaupt nicht (vgl BSGE 62, 131, 133 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42; BSGE 92, 254, 256 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3 mwN).

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

    Auszug aus BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R
    Der Senat kann indes die vom LSG festgestellten tatsächlichen Umstände selbst in die Rechtsanwendung einbeziehen (vgl BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10; SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 94).
  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

    Auszug aus BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R
    Die das Kalenderjahr 2001 betreffende Jahressonderzahlung kann also - soweit vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt - in voller Höhe bei der Bemessung des Insg berücksichtigt werden, allerdings nur dann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis - also im Zeitraum 28. Dezember 2001 bis 27. März 2002 - hätte ausbezahlt werden müssen, andernfalls überhaupt nicht (vgl BSGE 62, 131, 133 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42; BSGE 92, 254, 256 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3 mwN).
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 264/16

    Sonderzahlung und Masseunzulänglichkeit

    Diese Unterscheidung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in die Insolvenzgeldberechnung (vgl. BSG 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R -) .

    Die Aufteilung in Insolvenzforderungen, Alt- und Neumasseverbindlichkeiten entspricht auch der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zur beschränkten Insolvenzgeldsicherung von Sonderzahlungen mit reinem Arbeitsleistungsbezug oder "Mischcharakter" (vgl. BSG 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R -; 10. September 1987 - 10 RAr 10/86 - BSGE 62, 131; Bayerisches LSG 25. Juli 2013 - L 9 AL 274/11 -) .

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 793/11

    Bonusanspruch - Schadensersatz - Insolvenzforderung

    Diese Unterscheidung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in die Insolvenzgeldberechnung (BSG 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R - NZA-RR 2006, 437) .
  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 3/12

    Bonusanspruch - Insolvenzforderung

    Diese Unterscheidung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in die Insolvenzgeldberechnung (BSG 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R - NZA-RR 2006, 437) .
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